Leistungen der Rentenversicherung
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung Rehabilitation Renten Sonstige Leistungen medizinische Reha Leistungen zur Teilhabe ergänzende Leistungen wegen Alters wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen Todes Rentenabfindung Beitragszuschuss KV Auskunft RV1
Medizinische Rehabilitation - medizinische Voraussetzungen Erwerbsfähigkeit ist - erheblich gefährdet oder - bereits gemindert und Erwerbsfähigkeit kann durch die Leistung - wesentlich gebessert oder - wiederhergestellt oder - eine wesentliche Verschlechterung abgewendet RV17 werden
Medizinische Rehabilitation - Wartezeit - Wartezeit von 15 Jahren erfüllt oder - in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge oder - Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder - Wartezeit von 5 Jahren erfüllt, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist RV18
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Ausübung des Berufes ist aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich - durch die Leistung kann Eingliederung in das Berufsleben erhalten oder wieder erreicht werden Versicherungsrechtliche Voraussetzungen: - Wartezeit von 15 Jahren ist erfüllt oder - Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit RV19
Ergänzende Leistungen RV - u.a. - Übergangsgeld Reisekosten Haushaltshilfe Kinderbetreuungskosten RV20
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Teilweise Erwerbsminderung volle Erwerbsminderung Wegen einer gesundheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit außerstande unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein RV8
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Wartezeit Erfüllung der allgemeinen Wartzeit von 5 Jahren in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge RV9
Renten wegen Alters Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für besonders langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Altersrente nach Altersteilzeit Altersrente für Frauen Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute RV2
Regelaltersrente Regelaltersgrenze erreicht (65 bzw. 67 Jahre) Erfüllung einer Wartezeit von 5 Jahren
Anhebung der Regelaltersgrenze Anhebung der Altersgrenze Versicherte Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter Jahr auf Alter Monat 1947 1 65 1 1948 2 65 2 1949 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 1957 11 65 11 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10 1964 24 67 0
Altersrente für langjährig Versicherte Vollendung des 63. Lebensjahres Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren Für Jahrgänge ab 1949 schrittweise Anhebung der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente. RV4
Altersrente für besonders langjährig Versicherte Geburtsjahrgänge nach 1946 Vollendung des 65. Lebensjahres Wartezeit von 45 Jahren
Altersrente für schwerbehinderte Menschen Vollendung des 60. Lebensjahres bei Rentenbeginn als Schwerbehinderte anerkannt Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren Sind Sie vor dem 1.1.1952 geboren, liegt die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente bei 63 Jahren. Sie können die Rente auch vor diesem Lebensalter und damit vorzeitig, frühestens jedoch mit 60 Jahren erhalten. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme müssen Sie mit Rentenabschlägen von bis zu 10,8 Prozent rechnen. Sind Sie in der Zeit vom 1.1.1952 bis 31.12.1963 geboren, wird für Sie die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise von 63 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren stufenweise auf 62 Jahre angehoben. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente müssen Sie mit Rentenabschlägen von bis zu 10,8 Prozent rechnen. RV5
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit vor 1952 geboren Vollendung des 60. Lebensjahres bei Rentenbeginn arbeitslos nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos in den letzten 10 Jahren für mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren Ohne Abschläge erst ab dem 65. Lebensjahr RV6
Altersrente nach Alterszeilzeit vor 1952 geboren Vollendung des 60. Lebensjahres Mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeit ausgeübt In den letzten 10 Jahren mindestens 8Jahre Pflichtbeiträge Wartezeit von 15 Jahren Ohne Abschläge erst ab dem 65. Lebensjahr
Altersrente für Frauen vor 1952 geboren Vollendung des 60. Lebensjahres Nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge Wartezeit von 15 Jahren Ohne Rentenabschläge erst ab dem 65. Lebensjahr
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute Vollendung des 60. Lebensjahres 25 Jahre Wartezeit mit einer Beschäftigung ständig unter Tage Ab Geburtsjahrgang 1952 schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf 62 Jahre
Renten wegen Todes Witwen- und Witwerrente Waisenrente Erziehungsrente RV10
Faktoren der Rentenberechnung Entgeltpunkte Zugangsfaktor Rentenartfaktor Aktuelle Rentenwert RV11
Entgeltpunkte Versicherte Arbeitsentgelt des einzelnen Versicherten* geteilt durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dasselbe Kalenderjahr Jahr für Jahr für das gesamte Erwerbsleben *bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze RV12
Berechnung Entgeltpunkte (Beispiel) Jahr Verdienst Durchschnittsverdienst Entgeltpunkte 1955 3.388 4548 0,7449 1956 4.117 4.844 0,8499 1957 4.640 5.043 0,9201 1958 5.437 5.330 1,0201 1959 bis 2010 55,1858 Summe Entgeltpunkte 58,7208 RV39
Zugangsfaktor Berücksichtigt, ob eine Altersrente früher oder später als mit der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird - für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme Abschlag von 0,3 % - für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme Zuschlag von 0,5 % RV13
Rentenartfaktor Berücksichtigt das Sicherungsziel der Rente (Ersatz des gesamten Einkommens oder nur eines Teiles) - Altersrente 1,0 - Teilerwerbsminderung 0,5 - volle Erwerbsminderung 1,0 - Witwen/Witwerrente - klein 0,25 - groß 0,55 - Halbwaisenrente 0,1 - Vollwaisenrente 0,2 RV14
Aktueller Rentenwert Ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters entspricht, die aus dem Beitrag für ein Durchschnittsentgelt für ein Kalenderjahr berechnet wird soll die Rente an die allgemeine Einkommensentwicklung anpassen Alte Bundesländer Neue Bundesländer ab 01.07.2011 27,47 24,37 RV15
Rentenformel PEP x RAF x AR = Monatsrente PEP = persönliche Entgeltpunkte (Entgeltpunkte x Zugangsfaktor) RAF = Rentenartfaktor AR = Aktueller Rentenwert RV16
Beispiel Rentenberechnung Versicherter, geboren 1945 Eintritt Erwerbsleben 1961 Altersrente ab 01.01.2011 (65. Lebensjahr) Neue Bundesländer Entgeltpunkte 58,7208 Zugangsfaktor 1,0 Rentenartfaktor 1,0 Aktueller Rentenwert 24,13 58,7208 x 1,0 x 1,0 x 24,13 = 1.416,93 RV38
Beispiel Rentenberechnung (2) Entgeltpunkte (angenommen) 58,7208 Altersrente 12 Monate früher als Regelaltersgrenze Entgeltpunkte 58,7208 Zugangsfaktor 1,0 -(12 x 0,003) 0,9640 Persönliche Entgeltpunkte 56,6068 Rentenartfaktor 1,0 Aktueller Rentenwert 24,13 56,6068 x 1,0 x 24,13 = 1.365,92 RV40
Beispiel Rentenberechnung (3) Entgeltpunkte (angenommen) 58,7208 Rente wegen Teilerwerbsminderung Mai 2010 Entgeltpunkte 58,7208 Rentenartfaktor 0,5 Aktueller Rentenwert 24,13 58,7208 x 0,5 x 24,13 = 708,47 RV41
Rentenreform ( Riesterrente ) Ziele - langfristige Sicherung des Beitragssatzes (bis 2020 nicht über 20 %, bis 2030 nicht über 22 %) - Förderung einer verstärkten privaten Altersvorsorge durch steuerliche Vergünstigungen oder Zulagen RV28
Rentenreform ( Riesterrente ) Kernelemente AVmG ❶Aufbau einer privaten zusätzlichen steuergeförderten Altersvorsorge ❷Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung über eine bedarfsorientierte Grundsicherung RV30
Rentenreform ( Riesterrente ) Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge freiwillige, private Zusatzversorgung staatlich gefördert in Kraft seit 01.01.2002 RV21
Rentenreform ( Riesterrente ) gefördert werden (u.a.): - pflichtversicherte Arbeitnehmer - Beamte - Wehr- und Zivildienstleistende RV22
Rentenreform ( Riesterrente ) RV23 Gefördert werden Anlageformen, die - staatlich zertifiziert sind - eine lebenslange Rente garantieren - nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werden - mindestens die eingezahlten Beiträge bei Rentenbeginn garantieren - vor Abtretung oder Pfändung geschützt sind - die Entnahmen für Wohneigentum ermöglichen
Rentenreform ( Riesterrente ) Staatliche Förderung durch - Zahlung von Zulagen - Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer RV24
Rentenreform ( Riesterrente ) Höchstbetrag Höhe der Grundzulage: ab 2008 154 jährlich (bei Ehegatten steht die Grundzulage bei einer entsprechenden Vorsorge beiden Ehepartner gesondert zu) RV25
Rentenreform ( Riesterrente ) Sonderausgabenabzug: Altersvorsorgeaufwendungen bis zu ab 2008 4 % max. 2.100 Finanzamt prüft von Amts wegen, ob Zulagen oder Sonderausgabenabzug günstiger RV27
Rentenreform ( Riesterrente ) Mindesteigenbeitrag/Jahr Sockelbetrag: Jahr kein Kind 1 Kind ab 2 Kinder ab 2005 60 60 60 RV36
Rentenreform ( Riesterrente ) Mindesteigenbeitrag/Jahr Entsprechende Minderung der Zulage, wenn nicht folgender Mindesteigenbeitrag (abzüglich der staatlichen Zulage) erbracht wird: Jahr %* maximal ab 2008 4 2.100 * des beitragspflichtigen (RV) Vorjahreseinkommen RV37
Rentenreform ( Riesterrente ) Änderung Rentenanpassungsformel - keine nettolohnbezogene Anpassung mehr sondern - modifizierte Bruttoanpassung = aktueller Rentenwert steigt nicht wie bisher (Gesetzgeber muss Maßnahmen ergreifen, wenn Rentenniveau unter 67 % sinkt) RV32