1. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig?

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Dipl.-Kfm. Knut Lingott Steuerberater Fachberater für internationales Steuerrecht Wielandstraße 30. 10629 Berlin Telefon / -fax +49 (0)30 887786-0 / - 77 E-Mail knut@lingott.de Internet www.lingott.de USt-IdNr. DE173194798 Steuerliche Informationen für Mandanten März 2006 Mit diesem Schreiben informiere ich Sie über: 1. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig? 2. Neue Besteuerung von Renten ab 2005 3. Beiträge zur Rentenversicherung keine Werbungskosten 4. Unterhalt an geschiedenen Ehegatten im Ausland 5. Sofortabzug eines Disagios 6. Aufwendungen für leer stehende Mietwohnung 7. Aufwendungen für Arbeitszimmer bei Umzug und bei Erwerbslosigkeit 8. Von Dritten bezahlte Erhaltungsaufwendungen 9. Jahresmeldungen bis zum 15. April erstellen 10. Vergleichszahlung wegen Vertragsrücktritt als vergebliche Werbungskosten 11. Aufwendungen für Bildschirmarbeitsbrille 1. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig? Sozial versicherungspflichtig sind grundsätzlich nur Personen, die in einem Arbeitsverhältnis abhängig beschäftigt sind und daraus ein Arbeitsentgelt beziehen. Bei GmbH-Geschäftsführern, die gleichzeitig an dieser GmbH beteiligt sind, stellt sich die Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit insbesondere Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherung besteht. In der Praxis gelten Geschäftsführer, die zu 50 v. H. und mehr an "ihrer" GmbH beteiligt sind, regelmäßig als selbständig und damit als nicht sozialversicherungspflichtig, da sie maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können und somit kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht besteht allerdings eine Ausnahme, wenn eine sog. arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit gegeben ist. Danach wird der "Selbständige" als rentenversicherungspflichtig behandelt, wenn er nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine weiteren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass diese Regelung auch auf selbständige GmbH-Geschäftsführer anzuwenden ist. Nach Auffassung des Gerichts ist dabei entscheidend, ob der Geschäftsführer selbst (nicht die GmbH) nur für einen Auftraggeber (nämlich die GmbH) tätig ist und ob der Geschäftsführer selbst (nicht die GmbH) Arbeitnehmer beschäftigt. Von diesem Urteil betroffen wäre nahezu jeder GmbH-Geschäftsführer, der zugleich Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafter ist, unabhängig davon, in welchem Umfang "seine" GmbH Geschäfte betreibt. Liegen bei diesem Personenkreis die Voraussetzungen der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit vor, besteht nach Auffassung des Gerichts Beitragspflicht in der Rentenversicherung. Das Bundessozialgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Entscheidung ausschließlich für die Rentenversicherung gilt, nicht dagegen für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung. -Seite 1 von 6- Berliner Volksbank eg. Bankleitzahl 100 900 00. Kontonummer 5451003005 IBAN DE 76100900005451003005. SWIFT/BIC BEVODEBBXXX

Seite 2 von 6 zum Informationsbrief März 2006 Offen ist, in welcher Form der Rentenversicherungsträger dieses Urteil anwenden wird. 2. Neue Besteuerung von Renten ab 2005 Ab 2005 werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungskassen nicht mehr mit einem - regelmäßig niedrigen - Ertragsanteil, sondern mit einem höheren Anteil der Einkommensteuer unterworfen. Dieser Besteuerungsanteil beträgt für alle laufenden Renten ("Bestandsrenten") ab dem Jahr 2005 50 v. H. der Rentenzahlungen. Für Renten, die ab dem Jahr 2006 beginnen, gilt - je nach Rentenbeginn - ein um jährlich 2 v. H., später 1 v. H. höherer Besteuerungsanteil; bei Rentenbeginn im Jahr 2040 ist die volle Rente zu versteuern. Das bedeutet: Je später die Rente beginnt, desto höher ist der steuerpflichtige Anteil. Der steuerfrei bleibende Anteil der Rente gilt unverändert für die gesamte Laufzeit der Rente. Insbesondere für Rentenbezieher mit anderen Einkünften (aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) kann dies bedeuten, dass ab 2005 eine Einkommensteuerbelastung (erstmalig) entsteht bzw. zunimmt. Sind keine weiteren Einkünfte vorhanden, wird bis zu einer Rente von ca. 19.000 Euro (bei Ehegatten: ca. 38.000 Euro) keine Einkommensteuer ausgelöst. Grundsätzlich sind Rentenbezieher mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 7.664 Euro (Ehegatten: 15.329 Euro) verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. 3. Beiträge zur Rentenversicherung keine Werbungskosten Angesichts der zunehmenden Besteuerung der Renten (siehe dazu Nr. 2) ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung statt als beschränkt abziehbare Sonderausgaben in voller Höhe als (vorweggenommene) Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Begründet wird dies mit einer möglichen Doppelbesteuerung von Beiträgen, die aus versteuertem Einkommen gezahlt werden und später zu steuerpflichtigen Renten führen. In einer ersten Entscheidung hierzu hat der Bundesfinanzhof einen Werbungskostenabzug abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts ist die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu berufsständischen Versorgungskassen verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Bundesfinanzhof weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die Frage der Doppelbesteuerung noch zu prüfen sei; betroffen seien insbesondere Rentenbezieher, die keine (steuerfreien) Arbeitgeberzuschüsse zur Rentenversicherung erhalten und ihre Rentenversicherungsbeiträge in vollem Umfang aus eigenem Einkommen bestritten haben.

Seite 3 von 6 zum Informationsbrief März 2006 4. Unterhalt an geschiedenen Ehegatten im Ausland Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, können bis zu einem Betrag von 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden; Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung erteilt und diese Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuert (sog. Realsplitting; vgl. 10 Abs. 1 Nr. 1 und 22 Nr. 1a EStG). Hat der Unterhaltsempfänger seinen Wohnsitz nicht im Inland, sondern in einem EU- oder EWR- Staat, so kann der Leistende die Unterhaltszahlungen nur dann als Sonderausgaben abziehen, wenn die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfänger durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird ( 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG). In vielen der betroffenen Staaten werden derartige Unterhaltszahlungen beim Empfänger jedoch nicht besteuert, sodass der Sonderausgabenabzug beim inländischen Unterhaltszahler wegen fehlender Bescheinigung nicht möglich ist. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass hierin kein Verstoß gegen europäisches Recht zu sehen ist. Damit bleibt es bei der derzeit geltenden Rechtslage. 5. Sofortabzug eines Disagios Seit 2004 können Nichtbilanzierende Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet werden, nicht mehr sofort im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen; die Ausgaben sind vielmehr gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wurde. Diese Regelung soll jedoch nicht für den Abzug eines Disagios oder Damnums gelten; bis zu einer entsprechenden gesetzlichen Klarstellung lässt die Finanzverwaltung es zu, dass weiterhin nach der bisherigen Verwaltungspraxis verfahren wird. Danach ist ein Sofortabzug möglich, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Disagio von höchstens 5 v. H. vereinbart wird. Das Disagio darf dabei nicht mehr als 3 Monate vor Auszahlung der Darlehenssumme (oder einer Teilauszahlung von mindestens 30 v. H.) geleistet werden. 6. Aufwendungen für leer stehende Mietwohnung Aufwendungen im Zusammenhang mit einer vermieteten Wohnung (z. B. laufende Unterhaltskosten, Abschreibungen, Schuldzinsen, Renovierungs- und Instandsetzungskosten) können grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Fallen Aufwendungen nach Auszug des Mieters an und steht die Wohnung z.b. wegen eines fehlenden Nachmieters längere Zeit leer, erkennt die Finanzverwaltung entsprechende Werbungskosten weiterhin an. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Eigentümer zur dauerhaften Vermietung entschlossen hat. Die Aufwendungen sind so lange abziehbar, wie dieser den Entschluss, die Wohnung zu vermieten, nicht endgültig aufgegeben hat. Dies gilt auch dann, wenn die bisher vermietete Wohnung nach längerem Leerstand aufgrund eines neu gefassten Entschlusses vom Vermieter selbst genutzt oder verkauft wird. Beispiel: V ist Eigentümer einer Wohnung, die er seit vielen Jahren vermietet hat. Nach Auszug des Mieters werden umfangreiche Renovierungsarbeiten durchgeführt. Obwohl V sich um einen neuen Mieter bemüht, steht die Wohnung zwei Jahre leer. V, der die Wohnung zugleich auch zum Verkauf

Seite 4 von 6 zum Informationsbrief März 2006 angeboten hat, veräußert schließlich das Objekt. Die Finanzverwaltung erkennt auch bei einem längeren Leerstand einer Wohnung einen Werbungskostenabzug an, solange sich der Eigentümer "ernsthaft und nachhaltig" um eine Vermietung bemüht. Dies kann z. B. durch Einschaltung eines Maklers oder fortgesetzte Zeitungsinserate erfolgen. In diesem Fall ist es nicht schädlich, wenn die Wohnung gleichzeitig zum Verkauf angeboten wird. 7. Aufwendungen für Arbeitszimmer bei Umzug und bei Erwerbslosigkeit Aufwendungen für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung können nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v. H. der gesamten Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht ( 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Der Abzug ist regelmäßig auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzt; nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung bildet, können die Aufwendungen unbegrenzt geltend gemacht werden. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann der Höchstbetrag von 1.250 Euro nicht dadurch überschritten werden, dass infolge eines Umzugs zusätzliche Kosten (z. B. für die Herrichtung des Arbeitszimmers in der neuen Wohnung) entstanden sind. Der Höchstbetrag kann nur einmal pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, auch wenn das Arbeitszimmer im laufenden Jahr gewechselt wird. In einem weiteren Urteil hat das Gericht entschieden, dass auch Erwerbslose die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen können, wenn sie das Arbeitszimmer zur Fortbildung oder Vorbereitung auf eine künftige Berufstätigkeit benutzen. Voraussetzung ist jedoch, dass bei der späteren beruflichen Tätigkeit ein entsprechender Werbungskostenabzug möglich wäre. Im Urteilsfall wurde die Reaktivierung des Beamtenverhältnisses angestrebt. Da der Dienstherr einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen würde, lehnte das Gericht die Anerkennung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab. 8. Von Dritten bezahlte Erhaltungsaufwendungen Werden für ein vermietetes Grundstück Erhaltungsarbeiten durchgeführt, können die Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten durch einen Dritten (z. B. nahen Angehörigen) bezahlt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Im Urteils fall hatte der Vater des Grundstückseigentümers die Erhaltungsarbeiten in Auftrag gegeben, die entsprechenden Verträge selbst abgeschlossen und die angefallenen Kosten bezahlt. Da die Arbeiten im Interesse des Grundstückseigentümers durchgeführt wurden, spielt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine Rolle, dass der Vater die Rechnungen direkt beglichen hat. Hätte er den Betrag dem Sohn zunächst geschenkt und dieser die Rechnungen beglichen, wäre das Ergebnis das gleiche gewesen. Dementsprechend sind die Erhaltungsaufwendungen beim Grundstückseigentümer (Sohn) als Werbungskosten abziehbar.

Seite 5 von 6 zum Informationsbrief März 2006 9. Jahresmeldungen bis zum 15. April erstellen Für alle Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber Jahresmeldungen über die sozialversicherungspflichtigen Entgelte an die Krankenkassen übermitteln. Die Meldungen für das Jahr 2005 sind spätestens bis zum 15. April 2006 vorzunehmen. Auf der Jahresmeldung ist insbesondere das Arbeitsentgelt 2005 sowie der Zeitraum der Beschäftigung im Jahr 2005 anzugeben. Für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) übermittelt werden. Die Meldungen sind jetzt zwingend elektronisch an die Krankenkassen zu übertragen. Nur für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten (bis 400 Euro Arbeitslohn monatlich) gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck) 10. Vergleichszahlung wegen Vertragsrücktritt als vergebliche Werbungskosten Aufwendungen können grundsätzlich dann als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Entsprechende Kosten können bereits anfallen, wenn die mit dem Aufwand zusammenhängenden Einnahmen noch nicht erzielt werden (sog. vorab entstandene Werbungskosten). Voraussetzung ist, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht. Ist dies der Fall, können vorab entstandene Werbungskosten auch dann abziehbar sein, wenn die Aufwendungen letztlich nicht zum beabsichtigten Erfolg führen. In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall wollte der Investor einer zur Vermietung bestimmten, neu zu errichtenden Wohnung wegen mangelhafter Ausführung von dem Bauvorhaben zurücktreten. Im gerichtlichen Verfahren kam es zu einem Vergleich, in dem der Vertrag gegen Zahlung von ca. 30.000 Euro an den Bauträger aufgelöst wurde. Das Gericht erkannte die Aufwendungen des Investors (Vergleichszahlung und Prozesskosten) als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Nach Auffassung des Gerichts kommt ein Werbungskostenabzug auch nach Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht in Betracht, weil die Zahlungen getätigt wurden, um die gescheiterte Investition zu beenden und die Höhe der Kosten zu begrenzen. Die ursprüngliche Veranlassung der Aufwendungen wurde nicht durch einen neuen Zusammenhang (z. B. mit einer nicht steuerbaren Veräußerung) überlagert. 11. Aufwendungen für Bildschirmarbeitsbrille Aufwendungen für eine Brille können - soweit sie nicht von einer Krankenversicherung übernommen werden - als Krankheitskosten im Rahmen des 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Eine Besonderheit gilt jedoch für sog. Bildschirmarbeitsbrillen. Ist der Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten für eine solche Brille gesetzlich verpflichtet, entsteht beim Arbeitnehmer kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit die Kosten angemessen sind und die Notwendigkeit z. B. durch einen Augenarzt oder Optiker festgestellt wurde. Werden die Kosten einer Bildschirmarbeitsbrille nicht vom Arbeitgeber übernommen, sondern vom Arbeitnehmer selbst getragen, ist beim Arbeitnehmer der Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können. Mit freundlichen Grüßen Knut Lingott

Steuerberater Seite 6 von 6 zum Informationsbrief März 2006