Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

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Transkript:

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 17. Einheit 14.12.2010 Rechtsanwalt NGOC-DANH NGUYEN nguyen@raeblume.de Institut für Recht der Wirtschaft

Grundsatz / Systematik: Schuldverhältnisse entstehen durch Rechtsgeschäft oder kraft gesetzlicher Anordnung. Die 241 bis 432 BGB stellen für alle Schuldverhältnisse allgemeine Regeln auf, die 311 bis 360 BGB gelten ausschließlich für vertragliche Schuldverhältnisse. Institut für Recht der Wirtschaft 2 /X

Gesetzliche Schuldverhältnisse Gesetzliche Schuldverhältnisse Das BGB kennt vier wesentliche gesetzliche Schuldverhältnisse: Unerlaubte Handlung 823 bis 853 BGB; ProdHaftG Ungerechtfertigte Bereicherung 812 bis 822 BGB Eigentümer-Besitzer-Verhältnis 987 bis 1003 BGB Geschäftsführung ohne Auftrag 677 bis 687 BGB Institut für Recht der Wirtschaft 3 /54/2

Vertragliche Schuldverhältnisse / Kaufvertrag Der Kaufvertrag Grundsätzliches (1) Der Kaufvertrag ist als wichtigster Umsatzvertrag auf die endgültige Verschaffung eines Vermögensgegenstandes gegen Entgelt gerichtet. Die 433 bis 453 BGB enthalten allgemeine Vorschriften für alle Kaufverträge, Institut für Recht der Wirtschaft 4 /55

Vertragliche Schuldverhältnisse / Kaufvertrag Der Kaufvertrag Grundsätzliches (2) In den 454 bis 479 BGB sind Sondervorschriften für besondere Kaufarten enthalten. Von praktischer Bedeutung sind hier die Regeln über den Vorkauf ( 463 bis 473 BGB) sowie über den Verbrauchsgüterkauf ( 474 bis 479 BGB). Bei beiderseitigen Handelsgeschäften sind die 373 bis 382 HGB, insbesondere die Rügeobliegenheit bei Mängeln ( 377 HGB) zu beachten. Im grenzüberschreitenden Verkehr gilt unter Umständen UN-Kaufrecht. Institut für Recht der Wirtschaft 5 /55

Vertragliche Schuldverhältnisse / Kaufvertrag I. Pflichten d. Vertragsparteien beim Kaufvertrag 1. Pflichten des Verkäufers Der Verkäufer hat die Kaufsache zu übergeben und frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übereignen, 433 Abs. 1 BGB. Liegt kein Sachkauf vor, ist das Recht bzw. der sonstige Vermögensgegenstand zu verschaffen, 453 BGB, die übrigen Vorschriften gelten entsprechend. 2. Pflichten des Käufers Der Käufer hat den Kaufpreis zu zahlen und (grundsätzlich als Nebenpflicht) die Sache abzunehmen, 433 Abs. 2 BGB. Institut für Recht der Wirtschaft 6 /55

Vertragliche Schuldverhältnisse / Kaufvertrag II. Besondere Vertragsarten im Kaufvertrag Verbrauchsgüterkauf ( 474 bis 479 BGB) Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (als Käufer). Unabdingbarkeit des Gewährleistungsrechtes, Umkehr der Beweislast für den Zeitpunkt des Vorliegens von Mängeln, 475, 476 BGB. Institut für Recht der Wirtschaft 7 /55/2

Vertragliche Schuldverhältnisse / Kaufvertrag II. Besondere Vertragsarten im Kaufvertrag Besondere Vertriebsarten Abzahlungskauf ( 499 bis 505 BGB; ehemals Verbraucherkreditgesetz), Haustürgeschäfte ( 312, 312 a BGB, ehemals Haustürwiderrufsgesetz), Fernabsatzverträge ( 312 b bis f; ehemals Fernabsatzgesetz) zwischen Unternehmer und Verbraucher. Hier besteht insbesondere das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß 355 BGB (Folie 38). Institut für Recht der Wirtschaft 8 /55/2

Vertragliche Schuldverhältnisse / Kaufvertrag III. Besonderheiten bei Leistungsstörungen Besonderes Gewährleistungsrecht 434 bis 444 BGB (siehe Folie 49) Gefahrübergang 446, 447, 474 Abs. 2 BGB als Ausnahmeregelungen zu 326 Abs. 1 BGB für den Übergang der Preisgefahr. Institut für Recht der Wirtschaft 9 /55/2

Sonstige Umsatzverträge Tausch, 480 BGB Statt Kaufpreiszahlung ebenfalls Verpflichtung zur Verschaffung eines Vermögensgegenstandes; im Übrigen gilt Kaufrecht entsprechend. Schenkung, 516 bis 534 BGB Unentgeltliche Verschaffung eines Vermögensvorteils Schenkungsvertrag ist formbedürftig, 518 Abs. 1 BGB, aber Heilung durch Vollzug, 518 Abs. 2 BGB. Besonderheiten bei Leistungsstörungen: Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, 521, 523, 524. Rückforderung bei Verarmung, 528 BGB, oder Widerruf wegen groben Undanks, 530 ff BGB. Institut für Recht der Wirtschaft 10 /56

Vertragliche Schuldverhältnisse / Mietvertrag Der Mietvertrag Allgemeine Regeln 535 548 BGB Sondervorschriften 578 580 BGB Mietvertrag über Wohnraum 549 577a BGB Institut für Recht der Wirtschaft 11 /57

Vertragliche Schuldverhältnisse / Mietvertrag Der Mietvertrag Der Mietvertrag ( 535 bis 580 a BGB) ist auf zeitweilige Gebrauchsüberlassung an einer Sache gegen Entgelt gerichtet. Die allgemeinen Pflichten für alle Mietverträge sind in den 535 bis 548 BGB geregelt. Es folgen besondere Vorschriften für die Wohnraummiete 549 bis 577 a BGB; (praktisch der bedeutsamste Mietvertrag; soziales Mietrecht). Die 578 ff. BGB erklären wesentliche Grundzüge auf Mietverträge an Grundstücken und sonstigen Räumen (Gewerbemiete) für entspr. anwendbar. Institut für Recht der Wirtschaft 12 /57

Vertragliche Schuldverhältnisse / Mietvertrag Mietverträge sind formlos möglich; bei Räumen und Grundstücken ist bei Laufzeiten von über einem Jahr Schriftform erforderlich, anderenfalls gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen ( 550 Abs. 1 Satz 1 BGB). Institut für Recht der Wirtschaft 13 /57

Vertragliche Schuldverhältnisse / Mietvertrag I. Pflichten d. Vertragsparteien beim Mietvertrag 1. Pflichten des Vermieters Der Vermieter hat den Gebrauch an der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu überlassen und zu erhalten ( 535 Abs. 1 BGB). 2. Pflichten des Mieters a) Mietzinszahlung, 535 Abs. 2 BGB Bei Wohnraum: Miethöheregeln, 556 bis 561 BGB, und Sicherung durch Vermieterpfandrecht, 562 ff. b) Einhaltung vertragsgemäßen Gebrauches, 541. Insbesondere Verbot der Untervermietung, 540. c) Anzeige von Mängeln, 536 c. d) Rückgabe der Mietsache bei Beendigung, 546 BGB Institut für Recht der Wirtschaft 14 /57/2

Vertragliche Schuldverhältnisse / Mietvertrag II. Besonderheiten bei Leistungsstörungen 1. Eigenes Gewährleistungsrecht, 536 bis 536 d, 543 (vgl. Folie 51) 2. Hinderung am Gebrauch durch persönliche Gründe des Mieters lässt Mietzins bestehen; kein Mietzins bei Gebrauchsverhinderung durch Rechte Dritter, 537 BGB. 3. Kein Schadensersatz bei Beschädigung der Mietsache, wenn Abnutzung durch vertragsgem. Gebrauch, 538 BGB; Verjährung sonstiger Schadensersatzansprüche in 6 Monaten, 548 BGB. 4. Bei Rückgabeverzug mindestens Fortentrichtung des Mietzinses, 546 a BGB. Institut für Recht der Wirtschaft 15 /57/2

Vertragliche Schuldverhältnisse / Mietvertrag II. Beendigung des Mietvertrages Der Mietvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, so dass besondere Beendigungstatbestände erforderlich sind. Fristablauf, 542 Abs. 2 BGB Kündigung, 542 Abs. 1 BGB Tod einer Vertragspartei (Ggf.) Veräußerung der Mietsache Institut für Recht der Wirtschaft 16 /57/3

Vertragliche Schuldverhältnisse / Mietvertrag Fristablauf, 542 Abs. 2 BGB Beachte: Befristungen bei Wohnraum nur eingeschränkt zulässig, 575 BGB. Kündigung, 542 Abs. 1 BGB Außerordentliche (fristlose) Kündigung, 543, 569. Ordentliche Kündigung (bei Verträgen auf unbest. Zeit) Fristen, 573 c, 580 a BGB. Bei Wohnraum: Kündigungsgrund erforderlich 573 und Widerrufsrecht bei unbilliger Härte, 574 ff BGB; Schriftform, 568 Abs. 1 BGB. Institut für Recht der Wirtschaft 17 /57/3

Vertragliche Schuldverhältnisse / Mietvertrag Tod einer Vertragspartei (Ggf.) Grundsätzlich Fortsetzung mit den Erben; bei Wohnraummiete außerordentliches Kündigungsrecht bei Mietertod ( 564 BGB), wenn nicht Eintritt überlebender Mitbewohner ( 563 bis 563 b BGB). Veräußerung der Mietsache Eintritt des Erwerbers in die bestehenden Mietverträge bei Räumen und Grundstücken, 566, 578 BGB. Institut für Recht der Wirtschaft 18 /57/3

Sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge Pacht ( 581 bis 597 BGB) Entgeltliche Gebrauchsüberlassung und Fruchtziehung an Sachen, Sachgesamtheiten oder Rechten. Die mietvertraglichen Vorschriften gelten entspr., 581 Abs. 2 BGB Leihe ( 598 bis 606 BGB) Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an e. Sache Jederzeitige Rückgabepflicht, wenn keine Zeitbestimmung, 604 BGB Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, 599, 600 BGB. Institut für Recht der Wirtschaft 19 /56

Vertrgl. Schuldverhältnisse / Darlehensvertrag Zu unterscheiden ist zwischen einem Darlehen über vertretbare Sachen ( 607 bis 609 BGB) und einem Gelddarlehen ( 488 bis 498 BGB). Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den letztgenannten, allein praxisrelevanten Fall. Das Wesen des Darlehens liegt in der zeitweiligen Überlassung eines Geldkapitals. Institut für Recht der Wirtschaft 20 /59

Vertrgl. Schuldverhältnisse / Darlehensvertrag I. Pflichten d. Vertragsparteien b. Darlehensvertrag 1. Pflichten des Darlehensgebers Der Darlehensgeber hat das Darlehen zu valutieren, 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. 2. Pflichten des Darlehensnehmers a) Zinszahlung, wenn vereinbart, 488 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB. b) Rückerstattung, 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Institut für Recht der Wirtschaft 21 /59

Vertrgl. Schuldverhältnisse / Darlehensvertrag II. Vertragsbeendigung beim Darlehensvertrag Der Rückerstattungsanspruch wird erst fällig durch: 1. Ablauf der vereinbarten Laufzeit 2. Kündigung 1. Ablauf der vereinbarten Laufzeit (= Ausschluss der ordentlicher Kündigung) Bei zinslosem Darlehen jederzeitige Rückerstattungsberechtigung, 488 Abs. 3 Satz 3 BGB Anderenfalls nur gemäß 242 BGB gegen Vorfälligkeitsentschädigung. Institut für Recht der Wirtschaft 22 /59

Vertrgl. Schuldverhältnisse / Darlehensvertrag 2. Kündigung des Darlehensvertrages a) Außerordentliche (fristlose) Kündigung bei wichtigem Grund, 314, 489 BGB, insbesondere: - Verschlechterte Vermögensverhältnisse, - Verzug mit Rückzahlungsraten b) Ordentliche Kündigung: Kündigungsfrist 3 Monate, 488 Abs. 3 Satz 2 BGB; Voraussetzung: keine Vereinbarung fester Laufzeit oder besondere Voraussetzungen des 489 BGB. Institut für Recht der Wirtschaft 23 /59/2

Vertrgl. Schuldverhältnisse / Darlehensvertrag III. Besondere Arten Besonderheiten gelten für den Verbraucherdarlehensvertrag, 491 bis 498 BGB, und ähnliche Finanzierungshilfen ( 499 ff BGB). 1. Definition: Darlehensvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher (einschl. Existenzgründungskredit bis EUR 50.000, 507 BGB); Ausnahmen: 491 Abs. 2 BGB. Institut für Recht der Wirtschaft 24 /59/2

Vertrgl. Schuldverhältnisse / Darlehensvertrag 2. Rechtsfolgen Schriftformerfordernis mit spezifischen Angaben, 492 BGB; Heilung durch Valutierung: 494 BGB. Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß 355 ff. Einschränkung des Rücktrittsrechts wegen Zahlungsverzug, 498 BGB (Notwendigkeit bestimmten Verzugsumfangs sowie einer Nachfristsetzung mit Gesamtfälligkeitsandrohung). Institut für Recht der Wirtschaft 25 /59/2

Vertragliche Schuldverhältnisse / Dienstvertrag Der Dienstvertrag Der Dienstvertrag ( 611 bis 630 BGB) verpflichtet zur entgeltlichen Dienstleistung. In Abgrenzung zum Werkvertrag ist kein Erfolg, sondern nur die Tätigkeit als solche geschuldet. Der praktisch wichtigste Fall, der Arbeitsvertrag. Institut für Recht der Wirtschaft 26 /60

Vertragliche Schuldverhältnisse / Dienstvertrag I. Leistungspflichten Dienstverpflichteter Erbringung der vereinbarten Dienstleistung, 611 BGB Im Zweifel höchstpersönlich, 613 BGB Treuepflicht, 242 BGB Dienstherr Zahlung der Vergütung, 611 BGB ggf. Vereinbarg. stillschweigend; Höhe nach Vereinbarung, gesetzlichen Tarifen oder Üblichkeit, 612 BGB Fürsorgepflicht, 242 BGB Besondere Ausprägung: Schutz vor Gefahren der Dienstleistung, 617, 618 BGB Institut für Recht der Wirtschaft 27 /60

Vertragliche Schuldverhältnisse / Dienstvertrag II. Besonderheiten bei Leistungsstörungen 1. Kein eigenständiges Gewährleistungsrecht, sondern Geltung der allgemeinen Vorschriften; Vertretenmüssen des Arbeitnehmers nur bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit ( 619 a BGB). Institut für Recht der Wirtschaft 28 /60/2

Vertragliche Schuldverhältnisse / Dienstvertrag 2. Störungen bei festen Dienstzeiten a) Unverschuldete vorübergehende Verhinderung lässt Entgeltzahlung unberührt, 616 BGB (Abweichung von 326 Abs. 1 BGB); im Arbeitsrecht zeitliche Ausweitung durch Entgeltfortzahlungsges. b) Bei Annahmeverzug des Dienstherrn Fortbestand des Vergütungsanspruches (abzüglich ersparter Aufwendungen), auch wenn Nachholung der Dienstleistung möglich wäre, 615 BGB (Erweiterung zu 326 Abs. 2 BGB). Institut für Recht der Wirtschaft 29 /60/2

Vertragliche Schuldverhältnisse / Dienstvertrag III. Beendigung 1. Bei punktueller Dienstleistung mit Erledigung 2. Zeitablauf, 620 Abs. 1 BGB (Ausschluss ordentlicher Kündigung) 3. Im Übrigen: Kündigung Ordentliche Kündigung Fristgebunden, 620-622 BGB; bei Arbeitsverträgen Schriftform und ggf. Grund nach Kündigungsschutzgesetz erforderlich. Außerordentliche (fristlose) Kündigung 626 BGB: Wichtiger Grund; 627 BGB: Dienste höherer Art; jeweils nur Vergütungsanspruch für schon Geleistetes, 628 BGB.. Institut für Recht der Wirtschaft 30 /60/2

Fall 41 Unternehmer U hat beim Autohaus A für die Zeit von sechs Monaten ein Fahrzeug angemietet. Als er günstig einen Gebrauchtwagen erwerben kann, erklärt er die Kündigung des Vertrages zum Monatsende und gibt das Fahrzeug zurück. A besteht dagegen auf Mietzinszahlung. U schaltet daher Rechtsanwalt R für seine Interessenwahrnehmung ein. Als er kurze Zeit später erfährt, dass sich R in der örtlichen SPD engagiert, will er als Unternehmer von einer Zusammenarbeit mit R nichts mehr wissen und erklärt den geschlossenen Vertrag daher für beendet. An dem erworbenen Gebrauchtwagen tritt ein Motorschaden auf. Institut für Recht der Wirtschaft 31

Fall 41 Mit dem Inhaber der örtlichen Werkstatt, dem W, vereinbart U daher eine Reparatur zu einem Festpreis von 1.000,00. Bei der Ablieferung des Wagens in der Werkstatt des W kommen ihm Zweifel an dessen Leistungsfähigkeit, U erklärt deshalb die Vereinbarung für erledigt und nimmt den Wagen wieder mit. Zur Finanzierung des Kaufpreises für den Gebrauchtwagen hatte U bei seiner Hausbank B ein Darlehen über 20.000,00, verzinslich mit 9,5 % p. a., aufgenommen. Als er trotz seiner geschilderten, etwas wirren Geschäftspolitik seine Ertragslage erheblich verbessert und entsprechende Liquidität zur Verfügung hat, überweist er den Betrag von 20.000,00 an B zurück und erklärt den Darlehensvertrag für beendet. Institut für Recht der Wirtschaft 32

Fall 41 A, R, W und B fragen nach ihren Ansprüchen gegen U. Würde sich bei B etwas ändern, wenn U nicht unternehmerisch tätig wäre? Institut für Recht der Wirtschaft 33

Fall 41 Lösung (Beendigung von Verträgen Miet-, Dienst-, Werk- und Darlehensvertrag) I. Anspruch des A gem. 535 Abs. 2 BGB A könnte gegen U einen Anspruch auf Zahlung des für die Laufzeit von sechs Monaten vereinbarten Mietzinses gemäß 535 Abs. 2 BGB haben. Dann müsste zwischen den beiden für diese Dauer ein Mietvertrag geschlossen worden sein (1). Der Mietvertrag müsste ferner wirksam (2) und durchsetzbar (3) sein. (1) Vertrag geschlossen Der Mietvertrag wurde über sechs Monate geschlossen. (2) Vertrag wirksam Der Mietvertrag ist wirksam. Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Institut für Recht der Wirtschaft 34

Fall 41 Lösung (Beendigung von Verträgen Miet-, Dienst-, Werk- und Darlehensvertrag) (3) Vertrag durchsetzbar Der Vertrag müsste auch durchsetzbar sein. Daran konnte es scheitern, wenn der Anspruch auf den Mietzins aufgrund der Kündigung des U erloschen ist. Gemäß 542 Abs. 2 BGB endet ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis aber erst mit Ablauf der Zeit, sofern es nicht vorher außerordentlich gekündigt wurde. Ein ordentliches Kündigungsrecht ist durch die Zeitbestimmung grundsätzlich ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keine wichtigen Gründe für eine außerordentliche Kündigung gemäß 543 BGB. Somit hat der U den Mietzins weiter zu entrichten. Institut für Recht der Wirtschaft 35

Fall 41 Lösung (Beendigung von Verträgen Miet-, Dienst-, Werk- und Darlehensvertrag) I. Anspruch des R gem. 628 Abs. 1, 611 BGB R könnte gegen U Honoraransprüche gemäß 628 Abs. 1, 611 BGB haben. Dann müsste zwischen den beiden ein Dienstvertrag geschlossen worden sein (1). Der Dienstvertrag müsste ferner wirksam (2) und durchsetzbar (3) sein. (1) Dienstvertrag geschlossen Zwischen U und R wurde ein Dienstvertrag geschlossen, bei dem es sich um einen Rechtsanwaltsvertrag handelt. (2) Vertrag wirksam Der Dienstvertrag ist wirksam. Gründe für die Unwirksamkeit sind nicht ersichtlich. Institut für Recht der Wirtschaft 36

Fall 41 Lösung (Beendigung von Verträgen Miet-, Dienst-, Werk- und Darlehensvertrag) (3) Vertrag durchsetzbar Der Anspruch aus dem Dienstvertrag müsste durchsetzbar sein. Dem könnte die Kündigung des U entgegenstehen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie es sich auswirkt, dass laut Sachverhalt kein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorliegt. Bei einem Rechtsanwaltsvertrag handelt es sich um ein Dienstverhältnis höherer Art, das auf einer besonderen Vertrauensstellung fußt. Ein solches kann auch ohne wichtigen Grund i.s.d. 626 BGB gekündigt werden. Dem Rechtsanwalt steht dann lediglich eine seinen bisherigen Leistungen entsprechende Vergütung zu. Die insofern maßgebliche Vergütung richtet sich gemäß 612 Abs. 2 BGB nach den Tatbeständen der BRAGO. Institut für Recht der Wirtschaft 37

Fall 41 Lösung (Beendigung von Verträgen Miet-, Dienst-, Werk- und Darlehensvertrag) U konnte das Dienstverhältnis somit gem. 627 BGB auch ohne wichtigen Grund wirksam fristlos kündigen. Dem Rechtsanwalt R steht lediglich eine seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Vergütung zu, die sich nach der BRAGO richten. Weitergehende Vergütungsansprüche für die vorher in Aussicht genommene Tätigkeit scheiden aus. Institut für Recht der Wirtschaft 38

Fall 41 Lösung (Beendigung von Verträgen Miet-, Dienst-, Werk- und Darlehensvertrag) I. Anspruch des W gem. 631, 649 Abs. 2 BGB W könnte gegen U einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung i.h.v. 1000,- gemäß 631, 649 BGB haben, wenn zwischen den beiden ein wirksamer Werkvertrag über die Reparatur zu diesem Preis zustande gekommen ist. Dann müsste der Werkvertrag geschlossen worden sein (1), und der Werkvertrag müsste wirksam (2) und durchsetzbar (3) sein. (1) Vertrag geschlossen Der Werkvertrag wurde geschlossen. (2) Vertrag wirksam Der Werkvertrag ist wirksam. Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Institut für Recht der Wirtschaft 39

Fall 41 Lösung (Beendigung von Verträgen Miet-, Dienst-, Werk- und Darlehensvertrag) (3) Vertrag durchsetzbar Der Anspruch aus dem Werkvertrag müsste durchsetzbar sein. Dem könnte die Kündigung des U entgegenstehen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie es sich auswirkt, dass laut Sachverhalt kein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Beim Werkvertrag steht dem Besteller, hier dem U, gemäß 649 BGB ein freies Kündigungsrecht zu. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift bleibt dann aber der volle Vergütungsanspruch bestehen. Institut für Recht der Wirtschaft 40

Fall 41 Lösung (Beendigung von Verträgen Miet-, Dienst-, Werk- und Darlehensvertrag) Der Auftragnehmer, hier der W, muss sich also nur die durch die Kündigung ersparten Aufwendungen (insbes. Materialkosten, nicht solche Aufwendungen, die wie etwa die Werkstattmiete ohnehin entstanden wären) anrechnen lassen. U konnte den Werkvertrag somit wirksam kündigen. Dem W steht jedoch der volle Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen weiterhin zu. Institut für Recht der Wirtschaft 41

Fall 41 Lösung (Beendigung von Verträgen Miet-, Dienst-, Werk- und Darlehensvertrag) I. Anspruch der B gem. 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Die B könnte gegen U gem. 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zinszahlung haben. Dann müsste zwischen den beiden ein Darlehensvertrag geschlossen worden sein (1). Der Darlehensvertrag müsste wirksam (2) und durchsetzbar (3) sein. (1) Darlehensvertrag geschlossen Zwischen U und B wurde ein Darlehensvertrag geschlossen. (2) Vertrag wirksam Der Darlehensvertrag ist wirksam. Gründe für die Unwirksamkeit sind nicht ersichtlich. Institut für Recht der Wirtschaft 42

Fall 41 Lösung (Beendigung von Verträgen Miet-, Dienst-, Werk- und Darlehensvertrag) (3) Vertrag durchsetzbar Der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf Zinszahlung gem. 488 Abs. 1 Satz 2 BGB müsste durchsetzbar sein. Dem könnte die Erklärung des U, die als Kündigungserklärung zu werten ist, entgegenstehen. Da laut Sachverhalt kein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt, sind auch die Voraussetzungen für ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß 314 BGB oder das besondere ordentliche Kündigungsrecht gemäß 491 BGB nicht gegeben. Es bleibt daher nur die ordentliche Kündigung. Diese ist nach 488 Abs. 3 BGB bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit ohne besondere Gründe möglich. Institut für Recht der Wirtschaft 43

Fall 41 Lösung (Beendigung von Verträgen Miet-, Dienst-, Werk- und Darlehensvertrag) Einzuhalten ist allerdings eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Daher muss U für die drei auf die Kündigungserklärung folgenden Monate noch Zinsen entrichten. Lösung der Abwandlung: In der Abwandlung handelt es sich dagegen um ein Verbraucherdarlehensvertrag gemäß 491 BGB. Dieser bedarf gemäß 492 BGB der Schriftform, außerdem steht dem Verbraucher gemäß 495, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Hier kann sich U daher vom Darlehensvertrag noch lösen, sofern die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist. Institut für Recht der Wirtschaft 44

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 17. Einheit 14.12.2010 Rechtsanwalt NGOC-DANH NGUYEN nguyen@raeblume.de Institut für Recht der Wirtschaft