Rahmenvereinbarung Eingliederungshilfe Wohnen

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Transkript:

Rahmenvereinbarung Eingliederungshilfe Whnen dem Landkreistag Nrdrhein-Westfalen dem Städtetag Nrdrhein-Westfalen dem Städte- und Gemeindebund NRW zwischen (im Flgenden kmmunale Spitzenverbände in NRW) dem Landschaftsverband Rheinland dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (im Flgenden Landschaftsverbände) und zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe gemäß 39 Bundesszialhilfegesetz, 55 SGB IX und 53 SGB XII mit dem Ziel, Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben außerhalb statinärer Whneinrichtungen zu ermöglichen und zu sichern. Zum 01.07.2003 sind in Nrdrhein-Westfalen die Zuständigkeiten für statinäre und ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe zum Whnen bei den beiden Landschaftsverbänden Westfalen-Lippe und Rheinland befristet zusammengeführt wrden (Verrdnung zur Änderung der Verrdnung zur Ausführung des Bundesszialhilfegesetzes vm 20.06.2003 (GV. NRW S. 320). Mit der Verlagerung der Zuständigkeit für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung zum selbstständigen Whnen sind nach dem übereinstimmenden Willen des Landes, der kmmunalen Spitzenverbände und der Landschaftsverbände flgende Ziele verbunden: in allen Gebietskörperschaften in Nrdrhein-Westfalen sll die Entwicklung bedarfsgerechter ambulanter Angebte der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung zum selbstständigen Whnen gefördert werden, die bestehenden qualitativen und quantitativen Unterschiede bei den Hilfeangebten sllen ausgeglichen werden, eine weitestgehende Integratin der behinderten Menschen in ihrer Herkunftsumgebung sll erreicht werden, der Grundsatz ambulant vr statinär" sll knsequent umgesetzt werden und auf eine nachhaltige Senkung der durchschnittlichen Ksten der Szialhilfe für Hilfen zum Whnen ( 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) sll hingewirkt werden.

- 2 - Hintergrund der Änderung der Zuständigkeit sind die Entwicklungen der Rahmenbedingungen für Menschen mit Behinderung in den letzten Jahren. Dieser Veränderungsprzess ist gekennzeichnet durch die Ergänzung vn Artikel 3 Grundgesetz, die Einführung vn Gleichstellungsgesetzen swhl auf Bundes- als auch auf Landesebene, der Einführung des SGB IX und die beschlssene Einführung des SGB XII. Parallel zu diesen inhaltlichen Veränderungen sind seit Mitte der neunziger Jahre erhebliche Kstensteigerungen im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung zu verzeichnen, die insbesndere auf steigende Persnenzahlen zurückzuführen sind. Diesen Kstensteigerungen gilt es insbesndere durch eine Stärkung ambulanter und eine Begrenzung statinärer Betreuungsfrmen entgegenzuwirken. Damit die.g. Ziele erreicht und der Grad der Zielerreichung laufend überprüft werden kann, vereinbaren die kmmunalen Spitzenverbände und die Landschaftsverbände Flgendes: 1 Grundsätze für den bedarfsgerechten Ausbau 1. Die Leistungsangebte für Menschen mit Behinderung zur Ermöglichung und Sicherung des selbstständigen Whnens werden im Gebiet eines jeden örtlichen Trägers der Szialhilfe s ausgebaut, dass eine whnrt- und zeitnahe Leistungserbringung möglich ist. 2. Unbeschadet der jeweiligen Finanzierungszuständigkeiten wirken die Landschaftsverbände und die örtlichen Träger darauf hin, dass ausreichende Angebte einer whnbezgenen Infrastruktur (insbesndere Fahrdienste, Kntakt- und Beratungsangebte für Menschen mit Behinderung, Freizeitangebte) swie in den Bereichen Arbeit/Beschäftigung zur Verfügung stehen und dass eine Krdinierung dieser Angebte erflgt. Dabei wird vrrangig auf bereits vrhandene örtliche Strukturen (Selbsthilfegruppen, szialpsychiatrische Dienste) zurückgegriffen. Dies schließt Hilfen durch vrrangige Leistungsträger mit ein. 3. Zur Sicherung einer einheitlichen Qualität der Leistung werden die Vereinbarungspartner darauf hinwirken, dass gemeinsam mit den Verbänden der Leistungsanbieter insbesndere die Leistungstypenbeschreibungen des Landesrahmenvertrages NRW - ambulanter Teil - präzisiert und frtgeschrieben swie Maßstäbe zur Beurteilung der Qualität entwickelt werden. 2 Umsetzung des Grundsatzes ambulant vr statinär" 1. Erfrderliche Leistungen der Eingliederungshilfe sind s weit wie möglich außerhalb vn Einrichtungen zu erbringen ( 3, 3 a Bundesszialhilfegesetz/ 9 Abs. 2 SGB XII). Individuelle Bedarfe sind nur dann in statinärer Frm zu decken, wenn dies nach der Besnderheit des Einzelfalles erfrderlich ist, weil der Bedarf anders nicht der nicht ausreichend gedeckt werden kann. 2. Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Hilfe im Einzelfall im Rahmen des örtlichen Leistungsangebtes wird vn den Landschaftsverbänden unter Berücksichtigung der jeweils entstehenden Szialhilfeaufwendungen über Frm und Maß der Leistungen swie die Organisatin der Leistungserbringung (ambulant der statinär) im Bereich Whnen auf Basis einer individuellen Hilfeplanung entschieden. Der Grundsatz der Trägerpluralität sll beachtet werden. Bei der Weiterentwicklung der Hilfeplanung werden die kmmunalen Spitzenverbände beteiligt.

- 3-3. Die Landschaftsverbände prüfen ebenfalls auf Basis einer individuellen Hilfeplanung, b anstelle vn in statinärer Frm geleisteten Hilfen für behinderte Menschen Leistungen des ambulant betreuten Whnens angemessen sind. Dabei ist grundsätzlich die Integratin der leistungsberechtigten Persnen in ihre Herkunftsregin anzustreben. 4. Die Landschaftsverbände wirken darauf hin, dass Plätze in statinären Whneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen nur nch geschaffen werden, wenn dies ntwendig ist, damit nachweisliche Versrgungslücken geschlssen werden der wenn mindestens im gleichen Umfang dadurch Plätze in bestehenden Whneinrichtungen abgebaut werden. 3 Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern der Szialhilfe und den Landschaftsverbänden 1. Die Vereinbarungspartner gehen davn aus, dass die Landschaftsverbände und die örtlichen Träger der Szialhilfe zur Knkretisierung dieser Rahmenvereinbarung örtliche Zielvereinbarungen abschließen. 2. Die örtlichen Zielvereinbarungen sllen insbesndere regeln das Verfahren zur Ermittlung des örtlichen Bedarfes an Leistungsangebten im Bereich Whnen für behinderte Menschen (vgl. 1 Nr. 1), die Sicherstellung und Optimierung der Vernetzung und Krdinatin der vr Ort bestehenden Angebte für Menschen mit Behinderung (vgl. 1 Nr. 2) die Finanzierung vn Krdinierungs-, Kntakt- und Beratungsangebten für Menschen mit Behinderung und ggf. Szialpsychiatrischen Zentren, die Beteiligung und Mitwirkung der örtlichen Träger an der Weiterentwicklung der individuellen Hilfeplanung ( 2 Nr. 2), im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland bei Ein- bzw. Weiterführung vn Hilfeplanknferenzen die Beteiligung der jeweiligen Gebietskörperschaft, im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe die Organisatin und Zusammensetzung der Clearingstellen im Rahmen des Hilfeplanverfahrens. 4 Ermittlung der Angebts- und Kstenentwicklung 1. Die Landschaftsverbände erstellen erstmals zum Stichtag 30.06.2004 und dann jeweils halbjährlich zu den Stichtagen 30.06. und 31.12. eine Übersicht über die in ihrem Gebiet in Anspruch genmmenen Angebte an statinären und ambulanten Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Bereich Whnen. Die Übersicht ist nach örtlichen Trägern der Szialhilfe und nach Ziel- und Altersgruppen aufzugliedern. Die Angebte je 1000 Einwhner sind bezgen auf statinäre und ambulante Maßnahmen je örtlichem Träger der Szialhilfe auszuweisen. 2. Für die Beurteilung der Kstenentwicklung werden vn den Landschaftsverbänden erstmals zum 30.06.2004 und dann jährlich zum Stichtag 31.12. die durchschnittlichen Szialhilfeaufwendungen je Leistungsfall ermittelt. Für die Ermittlung wird eine Aufstellung vrgelegt, aus der sich ergibt

- 4 - a. die Gesamtzahl der Leistungsempfänger/innen am Stichtag getrennt nach ambulanter der statinärer Betreuung und differenziert nach Art der Behinderung, weiblichen und männlichen Leistungsempfänger/innen, deren Altersstruktur in festzulegenden Altersgruppen, b. der Gesamtaufwand für Leistungen der Szialhilfe für Menschen mit Behinderung, aufgeteilt nach Leistungen für statinäre und ambulante Maßnahmen. Die Ksten einer neben der Hilfe nach 40 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX geleisteten teilstatinären Hilfe (z. B. Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen) bleiben bei der Ermittlung des Gesamtaufwandes außer Betracht, c. die dem örtlichen Träger der Szialhilfe und den Landschaftsverbänden im Berichtszeitraum entstandenen Aufwendungen zur Finanzierung einer whnbezgenen Infrastruktur. Die in Punkt a. genannte Aufstellung wird halbjährlich zu den Stichtagen 30.06. und 31.12., erstmals zum 30.06.2004, erstellt. 3. Auf der Basis der Aufstellung nach Ziffer 2 wird für jeden Landschaftsverband und das Land Nrdrhein-Westfalen ermittelt, wie hch sein durchschnittlicher Aufwand je Leistungsfall im Berichtszeitraum war. 4. Die Landschaftsverbände erarbeiten unverzüglich den Datensatz für die ntwendigen Erhebungen und die Definitinen der Erhebungsmerkmale und stimmen diesen mit den Kmmunalen Spitzenverbänden ab. Sweit identische Daten im Rahmen der Landesevaluatin erhben werden, müssen die Definitinen der Erhebungsmerkmale übereinstimmen. 5 Nachgehender Schutz der Einrichtungsrte Die kmmunalen Spitzenverbände und die Landschaftsverbände wirken auf eine Regelung hin, die eine unbegrenzte Kstenerstattungspflicht desjenigen Trägers der Szialhilfe zum Inhalt hat, in dessen Bereich der Berechtigte vr Beginn der Maßnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der vrherige Aufenthalt in einer statinären der teilstatinären Einrichtung des 100 BSHG sll keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Sfern der gewöhnliche Aufenthalt nicht ermittelt werden kann der Persnen mit einem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb vn Nrdrhein- Westfalen betrffen sind, sllen die Landschaftsverbände die anfallenden Ksten tragen. Dazu werden die Landschaftsverbände ab 01.01.2004 für Neufälle die ntwendigen Daten zur Verfügung stellen. 6 Zusammenarbeit 1. Die kmmunalen Spitzenverbände wirken darauf hin, dass ihre Mitgliedskörperschaften die für die Umsetzung dieser Vereinbarung ntwendige Unterstützung der Landschaftsverbände leisten. 2. Die kmmunalen Spitzenverbände und die Landschaftsverbände erörtern mindestens einmal jährlich den Stand der Umsetzung.

- 5-3. Bei wesentlichen Abweichungen vn den Zielen der Rahmenvereinbarung wirken die Beteiligten auf eine einvernehmliche Anpassung ihres Inhaltes hin. 7 Inkrafttreten Diese Rahmenvereinbarung tritt zum 01.01.2004 in Kraft. Köln/Düsseldrf/Münster, im März 2004 Für den Städtetag Nrdrhein-Westfalen Dr. Stephan Articus Geschäftsführendes Vrstandsmitglied Für den Landkreistag Nrdrhein-Westfalen Dr. Alexander Schink Geschäftsführendes Vrstandsmitglied Für den Städte- und Gemeindebund Nrdrhein-Westfalen Dr. Bernd Jürgen Schneider Hauptgeschäftsführer Für den Landschaftsverband Rheinland Ud Mlsberger Landesdirektr Für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe Wlfgang Schäfer Landesdirektr