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Transkript:

Stiftungssteuerrecht Dr. Rü diger Gluth, RA, FAStR Sozietät Jarosch & Partner Dü sseldorf mail@jarosch-partner.de www.jarosch-partner.de

Besteuerung von Stiftungen Errichtung Laufende Besteuerung Auflösung - ErbSt. /SchSt. - ESt. - Umsatzsteuer - GrESt bei der Stiftung bei den Begü nstigten - ErbSt. /SchSt. - Ertragsteuern

Errichtung einer Stiftung Errichtung zu Lebzeiten Errichtung von Todes wegen

ErbSt/SchSt bei Errichtung der Stiftung Beim Stifter Erbe/Begü nstigter Der Ü bergang von Vermögen auf eine Stiftung unterliegt der ErbSt/Schst., fü r die bei Ü bertragung von Betriebsvermögen 13a ErbStG zu gewähren ist. Steuerschuldner ist die Stiftung und bei einer Schenkung auch der Stifter. Bei Grü ndung einer Familienstiftung kann die vorteilhafte Steuerklasse I erreicht werden, indem nur der Ehegatte, Kinder bzw. Enkelkinder bezugsberechtigt sind. Steuerfreiheit tritt bei der Ü bertragung ein, wenn die Stiftung kirchlichen, gemeinnü tzigen oder mildtätigen Zwecken dient.

Steuerbegü nstigte Stiftungszwecke gemeinnü tzig mildtätig kirchlich Wissenschaft Kultur Bildung Umweltschutz Jugendhilfe Altenhilfe Freizeitaktivitäten Begü nstigt ist die selbstlose Unterstü tzung bedü rftiger Personen Die Tätigkeit ist auf die selbstlose Förderung einer Religiongsgemeinschaft des öffentl. Rechts gerichtet

Weitere Voraussetzungen der Steuerbegü nstigung Selbstloses Handeln der Stiftung, d. h. sie darf keine eigenwirtschaftlichen Interessen verfolgen. Die Mittel dü rfen nur fü r satzungsmäß ige Zwecke verwendet werden. Zudem mü ssen die Erträge der Stiftung zeitnah verwendet werden. Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dü rfen nur zu steuerbegü nstigten Zwecken verwendet werden. Grundsatz der Vermögensbindung Verbot zweckfremder Begü nstigungen Ausschließ liche und unmittelbare Verfolgung steuerbegü nstigter Zwecke

Beispiel: M errichtet eine Stiftung. Er stattet sie mit einem Grundstock in Geld von 1.000.000 aus. Das Stiftungskapital wird mit der Auflage ü bertragen, ein bestimmtes vermietetes Wohngebäude, dessen Bedarfswert 700.000 beträgt zu erwerben und zu verwalten. Destinatäre sind ausschließlich fremde Dritte.

Erwerb 700.000,00./. Freibetrag 5.200,00 694.800,00 Steuersatz 35 % 243.180,00

Abwandlung: Nach der Stiftungssatzung kommen ausschließlich der ü berlebende Ehegatte, die Kinder und die Abkömmlinge der Kinder als Destinatäre in Betracht.

Erwerb 700.000,00./. Freibetrag 51.200,00 648.800,00 Steuersatz 19 % 123.272,00

ErbSt/SchSt bei Errichtung der Stiftung Beim Stifter Erbe/Begü nstigter 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG läß t rü ckwirkend die ErbSt/SchSt. entfallen, wenn Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach der Schenkung oder dem Erwerb von Todes wegen aufgrund eines eigenen Entschlusses einer inländischen Stiftung zugewendet werden. Die Stiftung muß gemeinnü tzige Zwecke isd 52-54 AO erfü llen. Ausgenommen sind aber Freizeitzwecke isd 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (Tierund Pflanzenzucht, Amateurfunk, Modellflug, Hundesport pp.) Ein Steuervorteil durch den Spendenabzug bei der ESt darf nicht erfolgen. Zudem sind Leistungen an den Stifter oder seine Angehörigen schädlich.

Beispiel: Erblasser E hinterlä ßt Privatvermögen mit erbschaftsteuerlich maßgebenden Werten von 1.000.000 (Alt.: 4.000.000 bzw. 7.000.000). Es wird eine Stiftung von Todes wegen gegrü ndet, deren Destinatä re ausschließlich die beiden Söhne des E sind. Lö sung: Erwerb isd 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1.000.000,00 4.000.000,00 7.000.000,00./. Freibetrag 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 205.000,00 205.000,00 205.000,00 steuerpflichtiger Erwerb 795.000,00 3.795.000,00 6.795.000,00 Steuersatz 19,00% 19,00% 23,00% Erbschaftsteuer 151.050,00 721.050,00 1.562.850,00

Abwandlung: Es werden zwei Familienstiftungen bei ansonsten gleichen Werten gegrü ndet. Lö sung: Erwerb isd 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 500.000,00 2.000.000,00 3.500.000,00./. Freibetrag 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 205.000,00 205.000,00 205.000,00 steuerpflichtiger Erwerb 295.000,00 1.795.000,00 3.295.000,00 Steuersatz 15,00% 19,00% 19,00% Erbschaftsteuer 44.250,00 341.050,00 626.050,00 Gesamtsteuerbelastung bei 2 Stiftungen 88.500,00 682.100,00 1.252.100,00 Ersparnis: 62.550,00 38.950,00 310.750,00

Sonderfall: Spätere Zustiftungen Spätere Zustiftungen des Stifters oder Dritter unterliegen immer der ungü nstigen Steuerklasse III. Ausweg: Die Zuwendung wird bereits im Stiftungsgeschäft verbindlich festgelegt. Freibetrag und Bewertungsabschlag des 13a ErbStG gelten auch bei Zustiftungen. Liegen zwischen Errichtung und Zustiftung weniger als 10 Jahre, werden beide Zuwendungen zusammengerechnet ( 14 ErbStG).

Einkommensteuerliche Auswirkungen der Stiftungserrichtung Die Ü bertragung von Vermögensgegenständen des Privatvermögens auf eine Stiftung löst keine ertragsteuerlichen Folgen aus, sofern sie unentgeltlich erfolgt. Dies gilt auch bei der Ü bertragung von Grundstü cken oder Anteilen an Kapitalgesellschaften. Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile können ebenso wie Einzelwirtschaftsgü ter bei Personenunternehmen zum Buchwert auf die Stiftung ü bertragen werden. Die unentgeltliche Ü bertragung von Einzelwirtschaftsgü tern aus einer Kapitalgesellschaft kann zu einer verdeckten Gewinnausschü ttung fü hren.

Einkommensteuerliche Auswirkungen der Stiftungserrichtung Spendenabzug beim Stifter, wenn die Zuwendung zur Förderung steuerbegü nstigter Zwecke erfolgt. Begü nstigt sind sowohl Sach- als auch Geldzuwendungen. Die Vermögensausstattung der Stiftung muß zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser oder als besonders förderungswü rdig anerkannter gemeinnü tziger Zwecke geleistet werden.

Spendenabzug bei der Stiftungserrichtung Allgemeiner Höchstbetrag Groß spenden Zusätzlicher Abzug bei Stiftungen - 5 % bzw. 10 % des GdE - 0,002 % der Summe der Umsätze /Löhne bei Unternehmen Einzelzuwendungen über Euro 25.565 können ein Jahr zurück- und 5 Jahre vorgetragen werden. Zusätzlicher Abzugsbetrag von 20.450 (auch bei Zustiftungen) Abzug von 307.000 innerhalb von 10 Jahren bei Neugründung.

Beispiel zum Spendenabzug Der Stifter verfügt jährlich über einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 500.000. Er errichtet im Jahr 2006 eine Stiftung und stattet die Stiftung zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke mit einem Vermögen von 550.000 aus. Der Stifter könnte folgende Spendenabzugsbeträge in Anspruch nehmen: 2006: 50.000 + 20.450 + 307.000 = 377.450 2007: 50.000 + 20.450 = 70.450 2008: 50.000 + 20.450 = 70.450 2009: 31.650 = 31.650

Grunderwerbsteuerliche Auswirkungen der Stiftungserrichtung Wird Grundbesitz auf die Stiftung unentgeltich ü bertragen, ist der Vorgang zwar nicht ausdrü cklich von der GrESt befreit. Da die Ü bertragung aber gleichzeitig dem ErbStG/SchStG unterfällt, ist der Vorgang nach 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

Umsatzsteuerliche Auswirkungen der Stiftungserrichtung Die Ü bertragung einzelner Vermögensgegenstände aus dem Unternehmen ist umsatzsteuerbar ( 3 Abs. 1b UStG) und, soweit keine Befreiungsvorschrift eingreift, steuerpflichtig. Wird ein Betrieb im Ganzen oder ein Teilbetrieb auf eine Stiftung ü bertragen, liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräuß erung im ganzen vor ( 1 Abs. 1a Satz 2 UStG).

Die laufende Besteuerung der Stiftung Steuerpflichtige Stiftungen unterliegen einer KSt. von 25 %. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % der KSt. Der Stiftung steht ein Freibetrag bei der KSt. von 3.835 zu. Gewerbesteuerpflicht besteht nur, soweit die Stiftung tatsächlich einen Gewerbebetrieb unterhält. Zuwendungen an Begü nstigte (Destinatäre) mindern das Einkommen der Stiftung nicht.

Die laufende Besteuerung der Stiftung Steuerbegü nstigte Stiftungen sind von der KSt. und GewSt. befreit. Die Umsatzsteuer ermäß igt sich auf 7 %. Soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, entfällt aber die Steuerfreiheit.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Die Steuerfreiheit der Einzelsteuergesetze gelten fü r eine Stiftung nicht, soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit ausgeü bt wird, die ü ber den Rahmen der reinen Vermögensverwaltung hinausgeht, und mit der Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erreicht werden sollen.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Die Steuerfreiheit bei der KSt. und GewSt. bleibt erhalten, wenn die Einnahmen inkl. USt. im Jahr 30.678 nicht ü bersteigen. Handelt es sich dagegen um Zweckbetriebe isd 65 AO, so ist dieser zwar seinem Charakter nach ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Er wird aber ausnahmsweise dem steuerbegü nstigten Bereich zugeordnet. Das Unterhalten eines Zweckbetriebs ist fü r die Steuerfreiheit des 13 Nr. 16b ErbStG ohne Bedeutung.

Die laufende Besteuerung der Begü nstigten Satzungsmäß ige Zuwendungen unterliegen nicht der Schenkungsteuer. Satzungsmäß ige Zuwendungen einer nicht steuerbefreiten Stiftung hat der Begü nstigte im Halbeinkü nfteverfahren zu versteuern ( 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG ivm 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). In diesem Fall unterliegen die Erträge auch der 20 %igen Kapitalertragsteuer. Zuwendungen einer steuerbegü nstigten Stiftung auß erhalb steuerbegü nstigter Zwecke sind vom Begü nstigten zu versteuern.

Rechtsfolgen bei Auflösung der Stiftung Die Auflösung einer Stiftung ist allgemein schenkungsteuerpflichtig ( 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Grundsätzlich ist der Erwerb nach Steuerklasse III zu versteuern. Eine Ausnahme besteht bei Familienstiftungen. Hier gilt als Schenker nicht die Stiftung, sondern der Stifter. Bei zeitnaher Auflösung der Stiftung zur Erbersatzsteuer gewährt 26 ErbStG eine Steuerermäß igung.

Rechtsfolgen bei Auflösung der Stiftung Ggf. Nachversteuerung bei Verletzung der Vermögensbindung von steuerbefreiten Stiftungen bei der ErbSt. ( 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG). Die Auflösung einer Stiftung fü hrt bei der Körperschaftsteuer nicht zur Ermittlung eines Abwicklungsgewinns. KSt. kann nur nach allgemeinen Regeln anfallen. Beim Empfänger löst der einmalige Vermögenszugang grundsätzlich keine Einkommensteuer aus.

Die Erbersatzsteuer Familienstiftungen werden mit ihrem Vermögen alle 30 Jahre besteuert ( 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Es wird ein Freibetrag von 410.000 gewährt. Die Privilegierung von Betriebsvermögen nach 13a ErbStG bleibt auch hier erhalten ( 13a Abs. 7 ErbStG). Die Stiftung ist Steuerschuldner der Erbersatzsteuer. Sie kann die Steuer in bis zu 30 Jahren mit einem Zinssatz von 5,5 % bezahlen. Die Erbersatzsteuer kann bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens nicht als Aufwand abgezogen werden.