Zulassungsantrag der FC Bayern München AG für das Fernsehspartenprogramm FCB.TV Aktenzeichen: KEK 705 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der FC Bayern München AG, vertreten durch den Vorstand bestehend aus Karl-Heinz Rummenigge, Karl Hopfner und Andreas Jung, Säbener Straße 51-57, 81547 München, - Antragstellerin - w e g e n Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms FCB.TV hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 21.05.2012 in der Sitzung am 10.07.2012 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Langheinrich, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Schwarz und Dipl.-Kfm. Wagner entschieden: Der von der FC Bayern München AG mit Schreiben vom 28.03.2012 bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung der bundesweit linear verbreiteten Programmelemente aus dem Bewegtbildangebot FCB.TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 28.03.2012 bei der BLM die beschränkte Zulassung für live übertragene Programmelemente des ansonsten als Abrufangebot ausgestalteten FCB.TV beantragt. Die BLM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 21.05.2012 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Das Angebot FCB.TV versteht sich als offizielles Club-TV des FC Bayern München e.v. und umfasst im Wesentlichen die Begleitung aller Aktivitäten der Fußball- Profimannschaft des Vereins (Saisonhöhepunkte, Hintergrundberichte, Spielerportraits, Pressekonferenzen und Ähnliches). Daneben wird auch berichtet über die Mannschaft FC Bayern II (Amateure) und die U19-Mannschaft sowie über Aktivitäten des FCB KidsClub. Das Programm steht in vollem Umfang im Internet als Abrufangebot zur Verfügung XXX. Ergänzend werden einzelne Programmelemente live übertragen. XXX 2.2 Die live und linear ausgestrahlten Programmelemente des FCB.TV werden digital im Internet über Seiten des FC Bayern München (z. B. www.fcbayern.de, www.fcb.tv, www.fcbayern.tele-kom.de, www.myfcb.de, www.fcb-kidsclub.de, www.allianzarena.de sowie über Seiten von weiteren Sportabteilungen des FC Bayern München), über soziale Medien und Videoplattformen (z. B. Facebook, Youtube, MyVideo), über mobile Angebote wie die FCB-App für Smartphones sowie Smart TVangebote (FCB-App für Smart-TV) verbreitet. 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 Gesellschaftszweck der Antragstellerin ist gemäß deren Satzung unter anderem die Unterhaltung einer Fußball-Lizenzspielerabteilung auf der Grundalge der Satzungen und Ordnungen des DFB und des Ligaverbandes zur Teilnahme an einer DFB- Lizenzliga und anderen nationalen und internationalen Wettbewerben, die Betäti-
3 gung im Medienbereich, insbesondere die Verwaltung und Verwertung der eigenen Medienrechte, die Betätigung im Werbebereich, insbesondere die Verwaltung und Verwertung der eignen Werberechte und die Durchführung von Werbemaßnahmen aller Art, insbesondere für den Fußball-Club Bayern München e.v. und die Entwicklung und Verwertung von Projekten der Informations- und Kommunikationstechnologie ( 3 der Satzung). Neben FCB.TV veranstaltet die Antragstellerin keine weiteren Fernsehprogramme. Die Antragstellerin hat betont, dass ihre Gesellschafter keinen handelnden Einfluss auf die Programmgestaltung von FCB.TV haben. Die inhaltliche Verantwortung für FCB.TV liege ausschließlich beim Vorstand der FC Bayern München AG. Dieser besteht aus Karl-Heinz Rummenigge (Vorsitzender), Karl Hopfner und Andreas Jung. Dem Aufsichtsrat der Antragstellerin gehören als Organ-Vertreter der drei Aktionäre neben weiteren fünf Personen an: Uli Hoeneß (Vorsitzender, Präsident FC Bayern München e.v.), Dr. Fritz Scherer (Vizepräsident FC Bayern München e.v.), Herbert Hainer (Vorstandsvorsitzender Adidas AG) und Rupert Stadler (Vorstandsvorsitzender Audi AG). 3.2 Beteiligte An der Antragstellerin halten der FC Bayern München e.v. 81,82 % der Anteile sowie die Adidas AG und die Audi AG jeweils 9,09 % der Anteile. 3.2.1 FC Bayern München e.v. Der Verein FC Bayern München e.v. wird von seinen rund 170.000 Mitgliedern (Stand: 2011) getragen. Organe des Vereins sind Präsident Uli Hoeneß, der Vizepräsident Dr. Fritz Scherer, der 2. Vizepräsident Bernd Rauch und der Ehrenpräsident Franz Beckenbauer. Dem Verwaltungsbeirat gehören an: Dr. Edmund Stoiber und Eckhart Müller-Heydenreich als Vorsitzende (Ehrenvorsitzender: Erich Kiesl) sowie Hans Wilhelm Gäb, Kurt Hegerich, Dr. Herbert Henzler, Willi O. Hoffmann, Josef Hübl, Helmut Markwort, Hermann Memmel, Walter Mennekes, Werner Olk, Heinrich von Pierer, Rudolf Schels und Jochen Tschunke.
4 3.2.2 Adidas AG Die Adidas AG, Herzogenaurach, ist ein deutscher Sportartikelhersteller, der unter den Marken Adidas, Reebok und TaylorMade als Ausrüster in den verschiedensten Sportbereichen aktiv ist. Dem Vorstand der Adidas AG gehören Herbert Hainer (CEO), Glenn Bennett, Robin J. Stalker und Erich Stamminger an. Die Adidas AG schätzt die Gesamtzahl ihrer Aktionäre auf derzeit rund 55.000. Bei der letzten Aktienbesitzanalyse vom Februar 2012 konnten 90 % der ausstehenden Aktien zugeordnet werden: In Nordamerika ansässige Investoren halten 37 % der gesamten ausstehenden Aktien, auf deutsche, institutionelle Investoren entfallen 10 %. Der Anteilsbesitz von Investoren aus anderen europäischen Ländern ohne Deutschland beläuft sich auf 33 %. Institutionelle Investoren in anderen Regionen der Welt halten 7 %. Das Management des Adidas-Konzerns, d. h. die derzeitigen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat, hält insgesamt 2 %. Der Anteil der Aktien, die sich im Streubesitz von nicht näher bekannten Investoren befinden, beträgt demnach 11 %. In dieser Gruppe sind auch Privatanleger enthalten (www.adidas-group.com). 3.2.3 Audi AG Die Audi AG, Ingolstadt, ist ein deutscher Automobilhersteller, der zum Volkswagen- Konzern gehört. Die Volkswagen AG hält 99,55 % der Aktien, die übrigen 0,45 % der Anteile befinden sich in Streubesitz. Von den Stimmrechten der Volkswagen AG (Stand 31.12.2011) entfallen auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart 50,73 %, die Porsche GmbH, Salzburg 2,37 %, das Land Niedersachsen, Hannover 20,00 % und die Katar Holding 17,00 %. Weitere 9,90 % befinden sich in Streubesitz. II Verfahren 1 Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der BLM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2 Für die Live-Elemente im Angebot von FCB.TV hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) der FC Bayern München AG in ihrer Sitzung am 26.06.2012 eine Rundfunkzulassung vorbehaltlich der medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung durch die KEK erteilt.
5 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Die lineare Ausstrahlung von Live-Programmelementen aus dem Angebot FCB.TV ist Rundfunk. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen Die Live-Programmelemente aus dem FCB.TV sind der Antragstellerin gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV und dem FC Bayern München e.v. gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zuzurechnen. 3 Abschließende Feststellungen FCB.TV hat mangels Ausstrahlung als Rundfunk noch keine Zuschaueranteile. Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Zulassung für Programmelemente aus FCB.TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen. (gez.) Müller-Terpitz Brautmeier Dörr Langheinrich Lübbert Mailänder Schwarz Wagner