Zulassungsantrag der FC Bayern München AG für das Fernsehspartenprogramm FCB.TV. Aktenzeichen: KEK 705. Beschluss

Ähnliche Dokumente
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen. bei der FC Bayern München AG. Aktenzeichen: KEK 790. Beschluss

Zulassungsantrag der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm ANIXE SD. Aktenzeichen: KEK 816. Beschluss

Az: KEK 916 Antragstellerin: German Football Partners-American Football Verband Deutschland Rechteverwertungs- und Beteiligungsgesellschaft mbh

Zulassungsantrag der HW Beteiligungs GmbH für das Fernsehspartenprogramm wdwip. Aktenzeichen: KEK 564. Beschluss

Zulassungsantrag der Handelsblatt GmbH für das Fernsehspartenprogramm WiWo-Lunchtalk. Aktenzeichen: KEK 773. Beschluss

Zulassungsantrag der BW family tv GmbH i. G. für das Fernsehprogramm BW family. Aktenzeichen: KEK 268. Beschluss

Zulassungsantrag der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH für das Fernsehprogramm Kabel 1. Aktenzeichen: KEK 250. Beschluss

Zulassungsantrag des Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. für das Fernsehspartenprogramm All-TV. Aktenzeichen: KEK 489.

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der bw family.tv GmbH. Aktenzeichen: KEK 331. Beschluss

Zulassungsantrag der adspree media GmbH für das Fernsehsparten-programm ProSieben Games

Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehspartenprogramm Bibel TV. Aktenzeichen: KEK 131. Beschluss

Zulassungsantrag der Kult-TV Gesellschaft für Qualitätsfernsehen mbh i.g. für das Programm Kult-TV. Aktenzeichen: KEK 054.

Zulassungsantrag der LibertyTV.com S.A. für das Fernsehprogramm LibertyTV Deutschland. Aktenzeichen: KEK 191. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der 4-Seasons.TV Fernsehgesellschaft br. Aktenzeichen: KEK 581. Beschluss

Zulassungsantrag der FTL Farhad Television Live GmbH für das Fernsehspartenprogramm FTL. Aktenzeichen: KEK 715. Beschluss

Zulassungsanträge der Euro 7 Fernseh- und Marketing GmbH für die Fernsehprogramme Kanal 7 INT und TVT. Aktenzeichen: KEK und -2.

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der bw family.tv GmbH. Aktenzeichen: KEK 401. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Passion TV GmbH wird. Aktenzeichen: KEK 712. Beschluss

Zulassungsantrag der RTV Broadcast & Content Management GmbH für das Fernsehvollprogramm RTVD. Aktenzeichen: KEK 880. Beschluss

Zulassungsantrag der Reuters Television Ltd. für das Fernsehprogramm Reuters Broadcast News. Aktenzeichen: KEK 334. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Super Sports Network AG. Aktenzeichen: KEK 494. Beschluss

Zulassungsantrag der Da Vinci Media GmbH für die Fernsehspartenprogramme Da Vinci Learning und Da Vinci U. Aktenzeichen: KEK 795.

Zulassungsantrag der DRF Deutschland Fernsehen Verwaltungsgesellschaft mbh für das Fernsehprogramm DRF1

Zulassungsantrag der Unitel Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft mbh & Co. für das Programm CLASSICA. Aktenzeichen: KEK 045.

Zulassungsantrag der MTV Networks Germany GmbH für das Fernsehspartenprogramm Nick Jr. Aktenzeichen: KEK 546. Beschluss

Zulassungsantrag der TM-TV GmbH für das Fernsehprogramm Tele 5. Aktenzeichen: KEK 370. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der MC TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 689. Beschluss

Anzeigen von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der ProSieben Television GmbH. Aktenzeichen: KEK Beschluss

Zulassungsantrag der WeltN24 GmbH für das Fernsehspartenprogramm N24. Aktenzeichen: KEK 825. Beschluss

Zulassungsantrag der VIVA Media GmbH für das Fernsehspartenprogramm VIVA. Aktenzeichen: KEK 751. Beschluss

Zulassungsantrag der Turner Broadcasting System Deutschland GmbH für das Fernsehprogramm TNT Serie. Aktenzeichen: KEK 529.

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TeleBazaar Marketing. Aktenzeichen: KEK 717. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen. bei der RtvD Video- und Filmproduktions GmbH. Aktenzeichen: KEK 781. Beschluss

Zulassungsantrag der RtvD Video- und Filmproduktions GmbH für die Fernsehprogramme Nasche Kino und Detski Mir/Teleclub. Aktenzeichen: KEK 202

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 727. Beschluss

Zulassungsantrag der Silverline Television AG i. G. für das digitale Fernsehprogramm Silverline Movie Channel. Aktenzeichen: KEK 194.

Zulassungsantrag der adviqo AG für das Fernsehspartenprogramm Kosmica TV. Aktenzeichen: KEK 879. Beschluss

Zulassungsantrag der GET ON AIR GmbH für das Fernsehspartenprogramm MotorVision TV. Aktenzeichen: KEK 535. Beschluss

Anzeigen von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der NEUN LIVE Fernsehen GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH wird. Aktenzeichen: KEK 722. Beschluss

Anzeige einer Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin VIVA Fernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK 122.

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der RTVi Germany GmbH. Aktenzeichen: KEK 719. Beschluss

Zulassungsantrag der Sports & Bytes GmbH für das Fernsehspartenprogramm BVB total!

Zulassungsantrag der ClipMyHorse.TV Deutschland GmbH für das Fernsehspartenprogramm ClipMyHorse.TV. Aktenzeichen: KEK 834.

Zulassungsantrag der Peyk Media GmbH für das Fernsehvollprogramm Samanyolu TV Avrupa. Aktenzeichen: KEK 508. Beschluss

Zulassungsantrag der WestCom Broadcast Services GmbH für das Fernsehspartenprogramm Help TV. Aktenzeichen: KEK 653. Beschluss

Zulassungsantrag der SPIEGEL TV GmbH für das Fernsehspartenprogramm spiegel.tv. Aktenzeichen: KEK 665. Beschluss

Zulassungsantrag der imusic TV GmbH für das Fernsehprogramm I Music One. Aktenzeichen: KEK 325. Beschluss

Zulassungsantrag der Loft TV GmbH für das Fernsehprogramm Loft TV. Aktenzeichen: KEK 278. Beschluss

Zulassungsantrag der Walk n Watch Gesellschaft für mobiles Fernsehen mbh für das Fernsehprogramm Handy Mix. Aktenzeichen: KEK 326.

Zulassungsantrag der joiz GmbH für das Fernsehvollprogramm joiz. Aktenzeichen: KEK 741. Beschluss

Zulassungsantrag der Sport1 GmbH für eine Programmvariante von SPORT1 für mobile und Online-Verbreitungswege. Aktenzeichen: KEK 883.

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Perform Media Deutschland GmbH

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der German Car TV Programm. Aktenzeichen: KEK 687. Beschluss

Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehprogramm J-TV. Aktenzeichen: KEK 410. Beschluss

Zulassungsantrag der Plus Medien TV und Handels GmbH für das Fernsehprogramm TGRT Europe. Aktenzeichen: KEK 205. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Sport1 GmbH

Zulassungsantrag der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH für das Fernsehspartenprogramm Sport Kanal. Aktenzeichen: KEK 580. Beschluss

Aktenzeichen: KEK 674. Beschluss

Zulassungsantrag der NBC Europe GmbH für das Fernsehprogramm NBC Europe. Aktenzeichen: KEK 150. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv24 GmbH. Aktenzeichen: KEK 412. Beschluss

Zulassungsantrag der Das Vierte GmbH für das Fernsehvollprogramm DAS VIERTE/NBC Europe. Aktenzeichen: KEK 754. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Your Family Entertainment AG

Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG

Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG. Aktenzeichen KEK 021

Zulassungsantrag der DOSB New Media GmbH für das Fernsehspartenprogramm Sportdeutschland.tv. Aktenzeichen: KEK 797. Beschluss

Anmeldung von Beteiligungsveränderungen bei Tochtergesellschaften der ProSiebenSat.1 Media AG. Aktenzeichen: KEK 669 (-1 bis -6) Beschluss

- Regionalfenster im Programm der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH -

Tausch der Sendeplätze der unabhängigen Dritten bei der Fernsehveranstalterin SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK 037.

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 667. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv GmbH. Aktenzeichen: KEK 301. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 562. Beschluss

Zulassungsantrag der ProSiebenSat.1 Sports GmbH für eine Programmvariante von ranfighting für die Verbreitung über die Plattform EntertainTV

Zulassungsantrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm Sky Sport News HD. Aktenzeichen: KEK 673.

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der adviqo AG. Aktenzeichen: KEK 693. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Cubico Media TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 499. Beschluss

Zulassungsantrag der VIMN Germany GmbH für das Fernsehprogramm MTV BRANDNEW. Aktenzeichen: KEK 694. Beschluss

Zulassungsantrag der Sport1 GmbH für das Fernsehspartenprogramm SPORT1 Extra und Veränderung von Beteiligungsverhältnissen

Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der TM-TV GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 253. Beschluss

Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehprogramm Bibel TV. Aktenzeichen: KEK 347. Beschluss

Zulassungsantrag der The Walt Disney Company (Germany) GmbH für die Fernsehspartenprogramme Disney XD und Disney Junior. Aktenzeichen: KEK 714

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der German Car TV Programm. Aktenzeichen: KEK 551. Beschluss

Zulassungsantrag der XXP TV Das Metropolenprogramm GbR für das Fernsehprogramm XXP Das Informationsprogramm. Aktenzeichen: KEK 175.

der MUC Media GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Zeljko Karajica, Am Moosfeld 37, München,

Zulassungsantrag der German Car TV Programm GmbH für das Fernsehspartenprogramm MotorVision TV sowie Veränderung von Beteiligungsverhältnissen

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Discovery Communications Deutschland GmbH. Aktenzeichen: KEK Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Romance TV GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 513. Beschluss

Zulassungsantrag der KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH & Co. für das Fernsehprogramm 24. Aktenzeichen: KEK 346. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Peyk Media GmbH. Aktenzeichen: KEK 696. Beschluss

Zulassungsantrag der MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH für zwei digitale Fernsehprogramme DMB 2 und DMB 3. Aktenzeichen: KEK 324.

- Regionalfenster im Programm der RTL Television GmbH -

Zulassungsanträge der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH für die Fernsehprogramme 13th Street, Sci-Fi Channel und Studio Universal

Zulassungsantrag der 1-2-play GmbH für das Fernsehprogramm 1-2-play tv. Aktenzeichen: KEK 351. Beschluss

Zulassungsantrag der ProSiebenSat.1 Sports GmbH für das Fernsehspartenprogramm ran FIGHTING

Zulassungsantrag der Kinowelt Television GmbH i. G. für die Fernsehprogramme Kinowelt TV und Kinowelt TV Premium. Aktenzeichen: KEK 204.

Zulassungsantrag der RTL Television GmbH für das Fernsehprogramm RTL Passion

Zulassungsanträge der Discovery Communications Deutschland GmbH für die Fernsehprogramme Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte

Zulassungsantrag der Discovery Communications Deutschland GmbH für das Fernsehprogramm Discovery Channel Aktenzeichen: KEK 395.

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der. Silverline Television AG. Aktenzeichen: KEK 832. Beschluss

Zulassungsantrag der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm n-tv. Aktenzeichen: KEK 354. Beschluss

Transkript:

Zulassungsantrag der FC Bayern München AG für das Fernsehspartenprogramm FCB.TV Aktenzeichen: KEK 705 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der FC Bayern München AG, vertreten durch den Vorstand bestehend aus Karl-Heinz Rummenigge, Karl Hopfner und Andreas Jung, Säbener Straße 51-57, 81547 München, - Antragstellerin - w e g e n Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms FCB.TV hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 21.05.2012 in der Sitzung am 10.07.2012 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Langheinrich, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Schwarz und Dipl.-Kfm. Wagner entschieden: Der von der FC Bayern München AG mit Schreiben vom 28.03.2012 bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung der bundesweit linear verbreiteten Programmelemente aus dem Bewegtbildangebot FCB.TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 28.03.2012 bei der BLM die beschränkte Zulassung für live übertragene Programmelemente des ansonsten als Abrufangebot ausgestalteten FCB.TV beantragt. Die BLM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 21.05.2012 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Das Angebot FCB.TV versteht sich als offizielles Club-TV des FC Bayern München e.v. und umfasst im Wesentlichen die Begleitung aller Aktivitäten der Fußball- Profimannschaft des Vereins (Saisonhöhepunkte, Hintergrundberichte, Spielerportraits, Pressekonferenzen und Ähnliches). Daneben wird auch berichtet über die Mannschaft FC Bayern II (Amateure) und die U19-Mannschaft sowie über Aktivitäten des FCB KidsClub. Das Programm steht in vollem Umfang im Internet als Abrufangebot zur Verfügung XXX. Ergänzend werden einzelne Programmelemente live übertragen. XXX 2.2 Die live und linear ausgestrahlten Programmelemente des FCB.TV werden digital im Internet über Seiten des FC Bayern München (z. B. www.fcbayern.de, www.fcb.tv, www.fcbayern.tele-kom.de, www.myfcb.de, www.fcb-kidsclub.de, www.allianzarena.de sowie über Seiten von weiteren Sportabteilungen des FC Bayern München), über soziale Medien und Videoplattformen (z. B. Facebook, Youtube, MyVideo), über mobile Angebote wie die FCB-App für Smartphones sowie Smart TVangebote (FCB-App für Smart-TV) verbreitet. 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 Gesellschaftszweck der Antragstellerin ist gemäß deren Satzung unter anderem die Unterhaltung einer Fußball-Lizenzspielerabteilung auf der Grundalge der Satzungen und Ordnungen des DFB und des Ligaverbandes zur Teilnahme an einer DFB- Lizenzliga und anderen nationalen und internationalen Wettbewerben, die Betäti-

3 gung im Medienbereich, insbesondere die Verwaltung und Verwertung der eigenen Medienrechte, die Betätigung im Werbebereich, insbesondere die Verwaltung und Verwertung der eignen Werberechte und die Durchführung von Werbemaßnahmen aller Art, insbesondere für den Fußball-Club Bayern München e.v. und die Entwicklung und Verwertung von Projekten der Informations- und Kommunikationstechnologie ( 3 der Satzung). Neben FCB.TV veranstaltet die Antragstellerin keine weiteren Fernsehprogramme. Die Antragstellerin hat betont, dass ihre Gesellschafter keinen handelnden Einfluss auf die Programmgestaltung von FCB.TV haben. Die inhaltliche Verantwortung für FCB.TV liege ausschließlich beim Vorstand der FC Bayern München AG. Dieser besteht aus Karl-Heinz Rummenigge (Vorsitzender), Karl Hopfner und Andreas Jung. Dem Aufsichtsrat der Antragstellerin gehören als Organ-Vertreter der drei Aktionäre neben weiteren fünf Personen an: Uli Hoeneß (Vorsitzender, Präsident FC Bayern München e.v.), Dr. Fritz Scherer (Vizepräsident FC Bayern München e.v.), Herbert Hainer (Vorstandsvorsitzender Adidas AG) und Rupert Stadler (Vorstandsvorsitzender Audi AG). 3.2 Beteiligte An der Antragstellerin halten der FC Bayern München e.v. 81,82 % der Anteile sowie die Adidas AG und die Audi AG jeweils 9,09 % der Anteile. 3.2.1 FC Bayern München e.v. Der Verein FC Bayern München e.v. wird von seinen rund 170.000 Mitgliedern (Stand: 2011) getragen. Organe des Vereins sind Präsident Uli Hoeneß, der Vizepräsident Dr. Fritz Scherer, der 2. Vizepräsident Bernd Rauch und der Ehrenpräsident Franz Beckenbauer. Dem Verwaltungsbeirat gehören an: Dr. Edmund Stoiber und Eckhart Müller-Heydenreich als Vorsitzende (Ehrenvorsitzender: Erich Kiesl) sowie Hans Wilhelm Gäb, Kurt Hegerich, Dr. Herbert Henzler, Willi O. Hoffmann, Josef Hübl, Helmut Markwort, Hermann Memmel, Walter Mennekes, Werner Olk, Heinrich von Pierer, Rudolf Schels und Jochen Tschunke.

4 3.2.2 Adidas AG Die Adidas AG, Herzogenaurach, ist ein deutscher Sportartikelhersteller, der unter den Marken Adidas, Reebok und TaylorMade als Ausrüster in den verschiedensten Sportbereichen aktiv ist. Dem Vorstand der Adidas AG gehören Herbert Hainer (CEO), Glenn Bennett, Robin J. Stalker und Erich Stamminger an. Die Adidas AG schätzt die Gesamtzahl ihrer Aktionäre auf derzeit rund 55.000. Bei der letzten Aktienbesitzanalyse vom Februar 2012 konnten 90 % der ausstehenden Aktien zugeordnet werden: In Nordamerika ansässige Investoren halten 37 % der gesamten ausstehenden Aktien, auf deutsche, institutionelle Investoren entfallen 10 %. Der Anteilsbesitz von Investoren aus anderen europäischen Ländern ohne Deutschland beläuft sich auf 33 %. Institutionelle Investoren in anderen Regionen der Welt halten 7 %. Das Management des Adidas-Konzerns, d. h. die derzeitigen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat, hält insgesamt 2 %. Der Anteil der Aktien, die sich im Streubesitz von nicht näher bekannten Investoren befinden, beträgt demnach 11 %. In dieser Gruppe sind auch Privatanleger enthalten (www.adidas-group.com). 3.2.3 Audi AG Die Audi AG, Ingolstadt, ist ein deutscher Automobilhersteller, der zum Volkswagen- Konzern gehört. Die Volkswagen AG hält 99,55 % der Aktien, die übrigen 0,45 % der Anteile befinden sich in Streubesitz. Von den Stimmrechten der Volkswagen AG (Stand 31.12.2011) entfallen auf die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart 50,73 %, die Porsche GmbH, Salzburg 2,37 %, das Land Niedersachsen, Hannover 20,00 % und die Katar Holding 17,00 %. Weitere 9,90 % befinden sich in Streubesitz. II Verfahren 1 Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der BLM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2 Für die Live-Elemente im Angebot von FCB.TV hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) der FC Bayern München AG in ihrer Sitzung am 26.06.2012 eine Rundfunkzulassung vorbehaltlich der medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung durch die KEK erteilt.

5 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Die lineare Ausstrahlung von Live-Programmelementen aus dem Angebot FCB.TV ist Rundfunk. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen Die Live-Programmelemente aus dem FCB.TV sind der Antragstellerin gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV und dem FC Bayern München e.v. gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zuzurechnen. 3 Abschließende Feststellungen FCB.TV hat mangels Ausstrahlung als Rundfunk noch keine Zuschaueranteile. Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Zulassung für Programmelemente aus FCB.TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen. (gez.) Müller-Terpitz Brautmeier Dörr Langheinrich Lübbert Mailänder Schwarz Wagner