Anlage 1 zu Skript Bender/Bethke Teil A Übersicht über die verschiedenen Schutzstatus (seit )

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Transkript:

Anlage 1 zu Skript Bender/Bethke Teil A Übersicht über die verschiedenen Schutzstatus (seit 1.12. 2013) Asyl-/ Flüchtlingsschutz Europarechtlicher subsidiärer Schutz Nationale Abschiebungsverbote Grund für die Persönliche zielgerichtete Verfolgung, anknüpfend an ein asylerhebliches Merkmal Drohende Folter/Todesstrafe; erhebliche Gefahr bei Bürgerkrieg v.a. lebensbedrohliche Krankheiten / Verelendung Rechtsgrundlage für Art. 16a GG i.v.m. 2 AsylVfG / 60 Abs. 1 i.v.m. 3 AsylVfG 60 Abs. 2 i.v.m. 4 AsylVfG 60 Abs. 5+7 Feststellung im Bescheid Bei 60 Abs. 1: Die Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt. Der subsidiäre Schutzstatus wird zuerkannt. Das Abschiebungsverbot des 60 Abs. 5 (oder 7) liegt vor. Aufenthaltserlaubnis 25 Abs. 1 oder Abs. 2 1. Alternative 25 Abs. 2 2. Alternative 25 Abs. 3 Ausgestellt für 3 Jahre, danach Niederlassungserlaubnis möglich i.d.r. 1 Jahr, danach 2 Jahre 1 Jahr

Anlage 2 zu Skript Bender/Bethke Teil A Vergleich der Rechte bei den verschiedenen Schutzstatus (seit 1.12.2013) Asyl-/ Flüchtlingsschutz Europarechtlicher subsidiärer Schutz Nationale Abschiebungsverbote Aufenthaltserlaubnis im 25 Abs. 1 oder Abs. 2, 1. Alternative 25 Abs. 2 2. Alternative 25 Abs. 3 Zugang zum Arbeitsmarkt Frei Frei (neu ab 1.7.2013!) Frei (neu ab 1.7.2013!) Bafög/BAB Ja Ja (neu ab 1.12.2013!) nach 4 J. in Deutschland Niederlassungserlaubnis wann? Nach drei Jahren Nach 5 J. bei Lebensunterhaltssicherung etc. (ggf. 7 J. incl. Asylverfahren) Nach 5 J. bei Lebensunterhaltssicherung etc. (ggf. 7 J. incl. Asylverfahren) Anspruch auf Familiennachzug (bei UMF: Elternnachzug) Ja (ja) geplante Änderung des 36 Abs. 1 beachten! nein Freie Wahl des Wohnortes Ja Derzeit oft nein bei Sozialleistungsbezug Derzeit nein bei Sozialleistungsbezug Anspruch auf Reiseausweis von der ABH? Ja (blauer Pass) Umstritten, aber jedenfalls nur, wenn kein Nationalpass beschafft werden kann (grauer Pass) Nein. Ermessen der ABH, wenn kein Nationalpass besorgt werden kann (dann grauer Pass)

Anlage 3 zu Skript Bender/Bethke Teil A Vergleich der Ablehnungen im Asylverfahren Einfach unbegründet Offensichtlich unbegründet Klagefrist 2 Wochen Eine Woche Aufschiebende Wirkung der Klage? Ja Nein, Eilantrag (=Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage) ist nötig, muss binnen einer Woche gestellt werden Ohne Klage beim Verwaltungsgericht bzw. bei Abweisung der Klage / Ablehnung des Eilantrages Ausreisefrist 1 Monat Ausreisefrist 1 Woche Verlust der Aufenthaltsgestattung Duldung, wenn Duldungsgründe vorliegen Duldung bei UMF i.d.r. bis zum 18. Geburtstag Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen möglich? Aus humanitären Gründen ja, ansonsten nur bei Anspruch auf die AE ( 10 Abs. 3 ) Bei Ablehnung gem. 30 Abs. 3 AsylVfG: nein ( 10 Abs. 3 S. 2 ), nur bei Anspruch auf eine AE und meist in der Praxis bei erfolgreichen Härtefallanträgen

Anlage 4 zu Skript Bender/Bethke Teil A Entsprechungstabelle Schutzstatus vor und nach dem Qualifikationsrichtlinienumsetzungsgesetz (1.12.2013) Asylberechtigung Flüchtlingsstatus Europarechtlicher subsidiärer Schutz Nationale Abschiebungsverbote Rechtsgrundlage für Erteilte Aufenthaltserlaubnis Rechtsgrundlage für Erteilte Aufenthaltserlaubnis Rechtsgrundlage für Erteilte Aufenthaltserlaubnis Rechtsgrundlage für Erteilte Aufenthaltserlaubnis Vor dem QRL- UmsG (bis 1.12.2013) Art. 16a Abs. 1 GG i.v.m. 2 AsylVfG 25 Abs. 1 60 Abs. 1 25 Abs. 2 i.v.m. 3 AsylVfG 60 Abs. 2,3,7 S. 2 25 Abs. 3 60 Abs. 5 und 7 S. 1 25 Abs. 3 Nach dem QRL- UmsG (ab 1.12.2013) unverändert unverändert unverändert (neu: 25 Abs. 2 1. Alternative) 60 Abs. 2 i.v.m. 4 AsylVfG Neu! 25 Abs. 2 2. Alternative * 60 Abs. 5 und 7 unverändert * d.h. wer vor dem 1.12.2013 Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2,3, oder 7 S. 2 zuerkannt bekommen hat und über eine AE nach 25 Abs. 3 verfügt, sollte nach dem 1.12.2013 bei der Ausländerbehörde die Umschreibung der Aufenthaltserlaubnis beantragen

Anlage 5 zu Skript Bender/Bethke Teil A Übersicht über die verschiedenen Pässe/Passersatzpapiere für wen ausgestellt von Besonderheiten Nationalpass alle Ausländer mit wenigen Ausnahmen Herkunftsstaat, Konsulat des Herkunftsstaates Voraussetzung für der Erteilung fast aller Aufenthaltserlaubnisse allerdings stellen manche Staaten (z.b. Somalia) keine in Deutschland anerkannten Pässe aus ( dann meist Reiseausweis für Ausländer) falls die ABH abschieben möchte, erleichtert dies ein Nationalpass erheblich Nicht-Mitwirkung bei der Passbeschaffung wird sanktioniert während des Asylverfahrens muss kein Nationalpass beschafft werden Reiseausweis für Flüchtlinge ( blauer Pass ) nur Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge (mit Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 oder 25 Abs. 2 Alternative 1 ) deutsche Ausländerbehörde nicht für Reisen in den Herkunftsstaat gültig Reiseausweis für Ausländer ( grauer Pass ) für Ausländer, die einen Nationalpass beschaffen müssten, dies aber nicht können bzw. denen es nicht zumutbar ist (z.b. Somalis, ggf. eritreische subsidiär Schutzberechtigte etc.) deutsche Ausländerbehörde bei subsidiär Schutzberechtigten ggf. nicht für Reisen in den Herkunftsstaat gültig ABH entscheidet, ob Beschaffung zumutbar ist wird z.b. nur für eine konkrete Reise erteilt und danach wieder eingezogen Ausweisersatz für alle, die keinen Nationalpass beschaffen und nach Ansicht der ABH keinen Anspruch auf einen Reiseausweis für Ausländer haben deutsche Ausländerbehörde gilt nur in Deutschland, nicht für Auslandsreisen Passersatzpapiere für Ausländer, die die ABH abschieben will und die nicht selbst einen Nationalpass besorgen Konsulat des Herkunftsstaates auf Anforderung der ABH bekommt der Ausländer nicht selbst, dienen nur der Durchführung der Abschiebung

Anlage 6 zu Skript Bender/Bethke Teil A Übersicht über die verschiedenen Aufenthaltspapiere keine Aufenthaltstitel! Aufenthaltstitel Duldung für Ausreisepflichtige Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens Visum befristet, zweckgebunden Aufenthaltserlaubnis befristet, zweckgebunden Niederlassungserlaubnis unbefristet, nicht zweckgebunden Muster für wen Ausländer, deren Aufenthalt nicht erlaubt ist und die (noch) kein Asyl beantragt haben oder deren Asylantrag abgelehnt wurde = ausreisepflichtige Personen, die im Moment aber nicht abgeschoben werden können Ausländer im Asylverfahren Für Ausländer, die sich für eine begrenzte Zeit z.b. zu touristischen Zwecken in Deutschland / im Schengen-Gebiet aufhalten ODER die einreisen, nachdem sie erfolgreich vom Ausland aus eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben Für Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten dürfen aus Gründen der Ausbildung, Arbeit, Familie, aus humanitären Gründen oder wegen erfolgreicher Integration. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen ( 5 ) beachten, aber auch Ausnahmen im jeweiligen des. Ausländer, die sich bereits mehrere Jahre mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten. Hohe Hürden für die Erteilung, aber Erleichterungen z.b. für anerkannte Flüchtlinge. Besonderheiten Erlischt, sobald die Abschiebung möglich ist (unabhängig vom aufgedruckten Gültigkeitsdatum!) Erlischt mit der Entscheidung über den Asylantrag (unabhängig vom aufgedruckten Gültigkeitsdatum!) kann nur vom Ausland aus bei der Deutschen Botschaft beantragt werden kann vom Ausland aus bei der Deutschen Botschaft oder in Deutschland bei der ABH beantragt werden kann nur in Deutschland bei der ABH beantragt werden