STABILITÄTSGESETZ 2016

Ähnliche Dokumente
Steuerliche und andere Neuerungen

STABILITÄTSGESETZ 2015

S T E U E R - UND W I R T S C H A F T S B E R A T E R

INFORMATIONSBRIEF INFORMATIONSBRIEF JÄNNER Stabilitätsgesetz 2016

R u n d s c h r e i b e n 8/2013

Stabilitätsgesetz 2016

Entwurf Stabilitätsgesetz 2017

An alle Mandanten. Rundschreiben Bozen, den 14. September 2017 Nr. 41/2017

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

An alle Mandanten. Rundschreiben Bozen, den 13. September 2016 Nr. 35/2016

Betrifft: Neuerungen 2016

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

RUNDSCHREIBEN

MEGAABSCHREIBUNG (IPERAMMORTAMENTO)

Rundschreiben zum Haushaltsgesetz 2017


Stabilitätsgesetz 2017 ( Finanziaria )

RUNDSCHREIBEN vom Haushaltsgesetz Sonstige Neuerungen und Aufschübe

Alle Kunden der Kanzlei. Rundschreiben Nr. 1/2014. Sehr geehrte Damen und Herren,

Zugangsvoraussetzungen

Betreff: Regierung hat Entwurf zum Finanzgesetz für 2016 genehmigt Zahlreiche positive Ansätze für Unternehmen

Betrifft: Neuerungen im Bauwesen und bei Liegenschaften

Ersatzsteuer auf Mieteinnahmen aus Wohnungen Regime della cedolare secca (Art. 3 Gesetzesdekret vom 14. März 2011 Nr. 23/2011 )

BONUS HOTEL GILT AUCH FÜR 2015

Neuerungen Forfaitsystem

An Alle Kunden der Kanzlei. Andrian, den 17. Jänner Rundschreiben Nr. 2/2013. Sehr geehrte Damen und Herren,

An alle Mandanten. Rundschreiben Bozen, 1. Februar 2016 Nr. 11/2016. Betreff: Neuerungen bei Pauschalabrechnung

Neuerungen für Pauschalsysteme

Neuerungen des Haushaltsgesetzes 2017

Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter Art. 54 Abs. 5, Art. 108 Abs. 2, DPR 917/86 Art. 2, Abs. 2, n. 4, Art. 19-bis 1 DPR 633/72

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

STUDIO ZANI & PARTNER Dr. Arnold Zani Dr. Arik Dejori Dr. Sonja Sparber Dr. Lukas Fischnaller

Stabilitätsgesetz und andere Neuerungen 2016

BETREFF: Finanzgesetz 2015 (G , Nr. 190) sogenanntes Stabilitätsgesetz 2015 und andere Neuheiten

Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2007(Gesetz Nr. 296 vom )

RUNDSCHREIBEN DEZEMBER 2018

NEWSLETTER 06/

Datenverarbeitung und Steuererklärung

Rundschreiben Bozen, 31. Dez Nr. 49/2012. Betreff: Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen

An unsere Mandanten Unternehmen und Freiberufler. Bozen, 9. Februar 2016 /dsp. MwSt. Jahreserklärung 2016

Informationsrundschreiben Bereich Wirtschaftsberatung. Haushaltsgesetz 2017 vorläufige Fassung

Zugangsvoraussetzungen

Neuerungen im Steuersektor

Rettungspaket Italien decreto salva Italia (Gesetzesdekret Nr. 201, umgewandelt in Gesetz vom Nr. 214)

Neuerungen des Haushaltsrahmengesetzes 2016

DOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG (Stand zum 28/03/2018)

Dokument zur Steuerregelung

Betreff: Finanzgesetz für 2016 Neuerungen für Unternehmen und Freiberufler

Neuerungen im Bereich Unternehmensbesteuerung

STEUERRECHTLICHE FÄLLIGKEITEN UND ERFÜLLUNGSPFLICHTEN IN ITALIEN

Stabilitätsgesetz 2016 Sozial- und arbeitsrechtliche Bestimmungen

STEUERRECHTLICHE FÄLLIGKEITEN UND ERFÜLLUNGSPFLICHTEN IN ITALIEN

DOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG (Übersetzung des Dokumentes, welches am bei COVIP hinterlegt wurde)

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

Rundschreiben Dezember 2013

Betreff: Stabilitätsgesetz 2014 die wichtigsten steuerlichen Neuigkeiten

Haushaltsgesetz 2019 (Gesetz Nr. 145 vom , veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom )

= Rundschreiben n

3. Rundschreiben 2013

= Rundschreiben Nr. 1

STEUERLICHE GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN BEIM PRAXISVERKAUF 19. NORDRHEINISCHER PRAXISBÖRSENTAG KÖLN, 14. OKTOBER 2017

4. Rundschreiben 2015

Sparpaket der Regierung Monti

Betrifft: Stabilitätsgesetz für 2017 Neuerungen für Unternehmen und Freiberufler

Neuerungen des Nachtragshaushaltes

Mit Inkrafttreten der Reform ist auch die Durchführungsbestimmung 2 erlassen worden. Wie üblich fehlen derzeit noch die amtlichen Anleitungen.

aus der unklaren Abgrenzung der Repräsentationsausgaben.

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 1/2017

Stabilitätsgesetz 2015 Legge di stabilità 2015 (Gesetz Nr. 190 vom , veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom

NEWSLETTER 01/

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. beim Praxisverkauf. VPmed 09. Mai 2015

Rundschreiben Bozen, 16. Dezember 2013 Nr. 48/2013. Betreff: Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen

NEWSLETTER 03/

An alle Mandanten. Rundschreiben Bozen, den 5. Jänner 2016 Nr. 07/2016. Betreff: Finanzgesetz für 2016 Sonstige Änderungen

INFORMATIONSRUNDSCHREIBEN 01/2017

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

Nachtragshaushalt manovra correttiva

An alle Mandanten. Rundschreiben Bozen, 28. Juni 2012 Nr. 32/2012

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

INFORMATIONSRUNDSCHREIBEN 03/2018

Fragen und Beispiele zu den Aussagen des BMF betreffend Prämien/Jahressechstel in den LStR 2002 idf 2011

Betrifft: Diverse Neuerungen bei der Besteuerung von Liegenschaften. 1. Ab 2012 geänderte Besteuerung von Einkünften aus denkmalgeschützten Gebäuden

Steuern und Finanzamt Was kommt auf mich zu? Claudia Probst Steuerberatung Bachstr Ingolstadt Tel / Fax.

R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 5/2015

NEWSLETTER 04/

SACHSALBER GIRARDI HUBER Arbeitsrechtsberater Consulenti del lavoro

Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe innerhalb der Familie. von Dipl. Kfm. Gunther Formhals Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne. 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen

Das Stabilitätsgesetz 2016

Solidarbeitrag für Besserverdienende

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

Mehrwertsteuer-Jahreserklärung über 2016

Stabilitätsgesetz 2014

CD Deutsche Eigenheim AG, Berlin. Konzernbilanz zum 31. Dezember 2016

bav für mitarbeitende Ehegatten Tipps und Tricks für mehr Vertriebserfolg Bild: Konstantin Gastmann,

Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

Transkript:

www.studio-datafin.it Dottori commercialisti e Revisori Contabili Bozen, 14. Jänner 2016 Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dott. Alessandro Steiner Dott. Fabrizio Rossi Dott.ssa Barbara Giordano Dott. Ivo Senoner Dott. Roberto Pedrotti Consulenti del lavoro Arbeitsrechtsberater Dott. Loris De Bernardo Dott. Thomas Weissensteiner Collaboratori Mitarbeiter Dottori Commercialisti e Revisori Contabili Wirtschaftsprüfer und Steuerberater: Dott.ssa Valeria D Allura Dott.ssa Gianna Sblandano Dott. Markus Siller Consulenti del Lavoro Arbeitsrechtsberater: Rag. Daniele Colaone Manuel Colaone AN UNSERE WERTE KUNDSCHAFT IHRE ANSCHRIFTEN Dott. Werner Gschließer Dott. Andrea Venturini Dott. Daniel Menestrina STABILITÄTSGESETZ 2016 Neuerungen im Bereich STEUERN Nachstehend fassen wir die wichtigsten Neuerungen im Bereich Steuern zusammen, die im Stabilitätsgesetz 2016 enthalten sind, und mit Datum 01.01.2016 in Kraft getreten sind. Pauschalsystem für Kleinunternehmer und Freiberufler Hier ist die bereits bestehende Regelung im Sinne des Gesetzes Nr. 190/2014 mit Wirkung 01.01.2016 folgendermaßen abgeändert worden: - Erhöhung der Umsatzgrenzen bei Kleinunternehmen um Euro 10.000,00, bei Freiberuflern um Euro 15.000,00. Somit ist bei Freiberuflern das Pauschalsystem bis zu Umsätzen von Euro 30.000,00 pro Jahr möglich; - Eventuelle Einkommen aus abhängiger Arbeit und solchen gleichgestellte Einkommen des Vorjahres dürfen Euro 30.000,00 nicht überschreiten; diese Grenze ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde; - Jene Kleinunternehmer und Freiberufler, die ihre Tätigkeit erst beginnen, besteuern das pauschal festgestellte Einkommen in den ersten 5 Jahren ihrer Tätigkeit mit einer Ersatzsteuer von 5 % (statt 15%); - Die Kleinunternehmer im genannten Pauschalsystem berechnen ihre Rentenbeiträge auf das pauschal berechnete Einkommen, wobei die Beitragssätze in die Handwerker- und Kaufleuteversicherung um 35 % herabgesetzt sind.

Abschreibungen: um 40 % erhöhte Abschreibungen für Investitionen in Anlagegüter - Unternehmen und Freiberufler, die im Zeitraum 01.10.2015 bis 31.12.2015 und im gesamten Jahr 2016 in Anlagegüter investieren (auch mittels Leasing), können 140 % des steuerlich ansetzbaren Ankaufspreises abschreiben (statt bisher 100 %). - Die Förderung gilt nicht für Immobilien, immaterielle Anlagegüter (z.b. Software), Anlagegüter mit einem jährlichen Abschreibesatz im Sinne des M.D. 31.12.88 von weniger als 6,5 % und einige sonstige, im Gesetz angeführte Güter. Begünstigte Zuweisung oder Abtretung von Betriebsgütern an die Gesellschafter oder begünstigte Umwandlung in eine einfache Gesellschaft - Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften können bestimmte Betriebsgüter ihren Gesellschaftern zuweisen oder an die Gesellschafter veräußern, unter Ausnutzung steuerlicher Erleichterungen im Bereich der Einkommenssteuern; - Gegenstand der Zuweisung oder Veräußerung an Gesellschafter können Immobilien sein (jedoch nur solche, die von ihrer Eigenschaft her ausschließlich als Betriebsgebäude genutzt werden können) oder in öffentliche Register eingetragene, bewegliche Güter (z.b. Fahrzeuge); - Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften können sich einkommenssteuerbegünstigt in einfache Gesellschaften umwandeln, sofern die einzige oder die Haupttätigkeit der Gesellschaft nur in der Verwaltung der betreffenden Betriebsgüter besteht (z. B. Immobilienverwaltungsgesellschaften); - Der steuerliche Mehrwert (Plusvalenz), der sich im Zuge der Zuweisung/Veräußerung des Gutes oder der Gesellschaftsumwandlung ergibt (also die Differenz zwischen Marktwert der mit Bezug auf den Katasterwert angesetzt werden kann - und dem steuerlich anerkannten Restbuchwert des Gutes), wird mit einer Ersatzsteuer von 8 % besteuert. Der Steuersatz wird auf 10,50 % erhöht, wenn es sich um eine sogenannte nicht operative Gesellschaft handelt; - Die Zuweisungen/Veräußerungen haben bis 30.09.2016 zu erfolgen; - Die Registergebühr, die bei genannten Zuweisungen/Veräußerungen anfällt, wir auf die Hälfte reduziert, die Hypothekar- und Katastersteuer werden als Fixbetrag eingehoben; - Im Bereich der Mehrwertsteuer gibt es keine Begünstigung, diese fällt in der üblichen Höhe an; - 60 % der auf die Mehrwerte oder die Gewinnrücklagen anfallenden Ersatzsteuer müssen innerhalb 30.11.2016 entrichtet werden, die restlichen 40 % innerhalb 16.06.2017.

Privatisierung von Immobilien von Einzelunternehmen - Einzelunternehmer können betriebliche Immobilien aus dem Einzelunternehmen steuerbegünstigt herausnehmen, wobei auf die Differenz zwischen dem Marktwert der mit Bezug auf den Katasterwert angesetzt werden kann - und dem steuerlich anerkannten Restbuchwert des Gutes eine Ersatzsteuer von 8 % angewandt wird; - Die Mehrwertsteuer, sofern geschuldet, fällt in der normalen Höhe und zu den üblichen Terminen an, wenngleich der Großteil der Privatisierungen wohl MwSt-frei ablaufen werden; - Register-, Hypothekar- und Katastersteuer sind nicht geschuldet; - Die Privatisierung der Immobilien muss innerhalb 31.05.2016 erfolgen (auch mittels schlüssigem Verhalten des Unternehmers, beispielsweise mittels Verbuchung des Geschäftsvorfalles in der Unternehmensbuchhaltung); - Nach Durchführung der Operation wird die Immobilie als Privatimmobilie betrachtet, und zwar mit Rückwirkung auf den 01.01.2016; - 60 % der errechneten Ersatzsteuer müssen innerhalb 30.11.2016, die restlichen 40 % innerhalb 16.06.2017 entrichtet werden. Aufwertung Unternehmensgüter - Es wird die Möglichkeit zur Aufwertung jener Unternehmensgüter eröffnet, welche bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2014 Teil des Unternehmens waren. Ausgenommen sind jene Güter, deren Herstellung oder Handel zur Tätigkeit des Unternehmens gehört; - Jene Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, müssen die Aufwertung bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2015 ausweisen. Die für die steuerliche und handelsrechtliche Aufwertung zu entrichtende Ersatzsteuer beträgt 16 % für die abschreibbaren Anlagegüter, 12 % für die nicht abschreibbaren Anlagegüter; - Die steuerliche Aufwertung wird erst ab dem Jahr 2018 für die Abschreibung und ab 2019 für eventuelle Veräußerungen anerkannt, was eine Aufwertung in vielen Fällen wenig interessant macht; Steuerliche Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen - Die Möglichkeit zur steuerlichen Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen, die von Nicht- Unternehmern mit Datum 01.01.2016 gehalten werden, wird wieder eröffnet; - Die steuerliche Aufwertung kann auf den gesamten, latenten Mehrwert oder nur auf einen Teil desselben durchgeführt werden;

- Das Stabilitätsgesetz 2016 sieht, entgegen früheren Versionen, eine identische Höhe der Ersatzsteuer von 8 % sowohl für die Grundstücke, als auch für die wesentlichen oder nichtwesentlichen Beteiligungen vor; - Um in den Genuss der steuerlichen Aufwertung zu kommen, muss ein zugelassener Freiberufler (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Geometer, Ingenieur etc.) eine Schätzung der Beteiligung oder des Grundstückes innerhalb 30.06.2016 vornehmen; die Ersatzsteuer muss innerhalb 30.06.2016 eingezahlt werden. Wird eine Ratenzahlung gewählt, muss die erste der drei Raten innerhalb 30.06.2016 eingezahlt werden. Abzüge bei der Einkommenssteuer für Wiedergewinnungsarbeiten bzw. für den Ankauf von Haushaltsgeräten im Zuge von Wiedergewinnungsarbeiten - Die Abziehbarkeit bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen (IRPEF) oder der Einkommenssteuer der Gesellschaften (IRES) von 50 % der Ausgaben für Wiedergewinnungsarbeiten an Gebäuden bzw. für den Ankauf von Haushaltsgeräten im Zuge dieser Wiedergewinnungsarbeiten wird bis zum 31.12.2016 verlängert. Abzüge bei der Einkommenssteuer für Energiesparmaßnahmen an Gebäuden - Die Abziehbarkeit bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen (IRPEF) oder der Einkommenssteuer der Gesellschaften (IRES) von 65 % der Ausgaben für Energiesparmaßnahmen an Gebäuden (auch betreffend Gebäudeteile im Gemeinschaftseigentum/Kondominium) wird bis zum 31.12.2016 verlängert. Teilweise Abziehbarkeit der Mehrwertsteuer im Falle des Ankaufes von Immobilien - Bei Kauf innerhalb 31.12.2016 einer Wohnimmobilie der Energieklassen A oder B kann der Käufer, sofern der Verkäufer ein Bau-/Immobilienunternehmen ist, 50 % der auf den Kaufpreis entrichteten Mehrwertsteuer bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen (IRPEF) abziehen. Der Steuerabzug wird auf 10 Jahre aufgeteilt. Steuerabzug für den Ankauf der Erstwohnung mit Leasing - Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (junge Ehepaare oder ähnliche Lebensgemeinschaften, Gesamteinkommen nicht höher als Euro 55.000,00 etc.) wird ein Steuerabzug von 19 % bei Ankauf einer Erstwohnung mit Leasing gewährt; - Der Steuerabzug wird bis zu einem jährlichen Höchstbetrag der Leasingraten von Euro 8.000,00 gewährt.

Erhöhung der Obergrenze für Bargeldzahlungen - Die Obergrenze für Zahlungen mit Bargeld wird mit Wirkung 01.01.2016 von Euro 999,99 auf 2.999,99 angehoben. Neuerungen im Bereich ARBEITSRECHT Steuerreduzierung für Ergebnisprämien - Variable Ergebnisprämien, deren Entrichtung an die Zuwächse im Bereich Produktivität, Rentabilität, Qualität, Effizienz oder Innovation gekoppelt ist, sowie Beträge, die an Arbeitnehmer im Sinne einer Beteiligung am Unternehmensgewinn ausgezahlt werden, werden mit einer Ersatzsteuer (für die Einkommenssteuer der natürlichen Personen / IRPEF inkl. dem regionalen und kommunalen Einkommenssteuerzuschlag) von 10 % besteuert; es sei denn, der Arbeitnehmer verzichtet ausdrücklich auf diese Ersatzbesteuerung; - Es gilt ein Höchstbetrag von Euro 2.000,00 (in bestimmten Fällen erhöht auf Euro 2.500,00) - Der Steuervorteil kann nur von Arbeitnehmern der Privatwirtschaft in Anspruch genommen werden, deren Vorjahreseinkommen Euro 50.000,00 nicht überschritten hat; - Genauere Details zu dieser Förderung werden durch eine eigene Durchführungsverordnung geregelt werden. Entlastung bei den Sozialbeiträgen bei Aufnahme von Arbeitnehmern mit unbefristetem Arbeitsvertrag - Auch im Jahr 2016 wird eine Entlastung im Bereich der Sozialbeiträge für jene Arbeitgeber vorgesehen, welche Neueinstellungen von Arbeitnehmern mit unbefristetem Arbeitsvertrag durchführen; - Es handelt sich um eine teilweise Befreiung von den zu Lasten des Arbeitgebers gehenden Sozialbeiträgen, mit Ausnahme der Prämien und Beiträge an das Arbeitsunfallversicherungsinstitut (INAIL); - Die Entlastung gilt für einen Maximalzeitraum von 24 Monaten und bis zu einem jährlichen Höchstbetrag pro neu eingestellten Arbeitnehmer von Euro 3.250,00; - Genannte Entlastung gilt nicht im Falle von Arbeitnehmern, die in den vorhergehenden 6 Monaten bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen, oder im Falle von Lehrverträgen oder Anstellung von Haushaltshilfen. Weiter gilt genannte Förderung nicht für Arbeitnehmer, welche in den dem 01.01.2016 vorausgehenden 3 Monaten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Arbeitgebern hatten, welche zur selben Unternehmensgruppe (kontrollierte oder verbundene

Gesellschaften im Sinne des Art. 2359 ZGB, oder Gesellschaften, die rechtlich oder faktisch - ein und derselben Kontrolle unterliegen) gehören. Betriebliche Wohlfahrtsleistungen (welfare aziendale) Mit dem Stabilitätsgesetz wurden Änderungen am Art. 51 des Einheitstextes der Einkommenssteuern (TUIR) betreffend die betrieblichen Ausgaben für Wohlfahrtsleistungen (welfare aziendale), also den Arbeitnehmern zugutekommende Sozial- und Assistenzleistungen, die nicht als Teil deren Einkommens zu werten sind, durchgeführt. Erhöhung der Beitragssätze der Sonderverwaltung des NISF für Verwalter und für Pensionsinhaber, die weiterhin beruflich tätig sind - Für jene Personen, die sogenannte koordinierte, kontinuierliche Mitarbeit (CoCoCo) leisten (in erster Linie Verwalter von Gesellschaften, welche eine Verwaltervergütung erhalten), wird der Beitragssatz in die Sonderverwaltung des NISF (gestione separata INPS) mit Wirkung 01.01.2016 auf 31,72 % erhöht; - Der Beitragssatz für jene Personen, die bereits Pensionsempfänger sind oder welche bereits in eine andere Pflichtversicherung (z.b. Handwerker- oder Kaufleuteversicherung) eingeschrieben sind, wird der Beitragssatz auf 24 % festgelegt. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen. Studio Steiner Senoner & Partners