Wegzugsbesteuerung (Erbschaftsteuerliche

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Wegzugsbesteuerung (Erbschaftsteuerliche Aspekte) Master of International Taxation Hamburg, 20. April 2007, LL.M. Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht P+P Pöllath + Partners www.pplaw.com 1

Überblick I. Gesichtspunkte der Steuerplanung Auswahl Zielland: Vorteile in ESt + ErbSt / Sonderformen d. Besteuerung Realisierbarkeit: Wohnsitzverlegung / Steuerrisiken / Lebenseinschnitt Plan B: Rückkehroption / steuerliche Folgen II. Steuerlich attraktive Zielländer Niedrigsteuerländer / Großbritannien / Österreich / Schweiz III. Deutsche Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitz im Ausland IV. Doppelbesteuerungsabkommen V. Trustkonstruktionen 2

I. Gesichtspunkte der Steuerplanung 1. Auswahl Zielland nach steuerlichen Gesichtspunkten Berücksichtigung und Abwägung von Steuerlichen Vorteilen Niedrige bzw. keine ESt und / oder ErbSt Besteuerungssonderformen (z.b. Pauschale Aufwandsbesteuerung / Schweiz) Günstige DBA-Regelungen (Freistellungen / Anrechnung) Steuerlichen Nachteilen Besteuerung ungünstig für Vermögens- / Einkommensstruktur Ungünstige DBA-Regelungen (keine Verhinderung der Doppelbesteuerung) Substanzbesteuerung (z.b. Vermögensteuer) Struktur Anforderungen an Wohnsitzverlegung + Aufgabe des deutschen Wohnsitzes Steuerrisiken der Wohnsitzverlegung (z.b. Realisierung stiller Reserven) 3

I. Gesichtspunkte der Steuerplanung 2. Auswahl Zielland nach sonstigen Gesichtspunkten Berücksichtigung von Interessen und Bereitschaft des Partners / der Familie Realisierbarkeit und Kosten des Umzugs ausländische Immobilien (Anmietung / Kauf) Transport- und Versicherungskosten / Neuerwerb von Gegenständen Landessprache Wechsel des Kulturkreises Eigene Mentalität und Gesundheitszustand für ein Leben im Ausland Infrastruktur (Medizinische Versorgung / Kommunikationsmittel / Reise) andere Verwaltungs- / Geschäfts- / Lebensmentalität 4

II. Steuerlich attraktive Zielländer Überblick aufgrund von Steuerliche Attraktivität für 1. Nullsteuerland 2. Niedrigsteuerland Alle Steuerpflichtigen mit hohem Einkommen / großem Nachlassvermögen 3. Sonderregelung Im jeweiligen Einzelfall günstige Einkommens- und/oder Vermögensstruktur bzw. sonstige Besonderheiten (Tätigkeit / Staatsangehörigkeit usw.) 5

II. Steuerlich attraktive Zielländer 1. Nullsteuerländer Monaco & Andorra keine Einkommensteuer Österreich keine Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer) 6

II. Steuerlich attraktive Zielländer 2. Niedrigsteuerländer Isle of Man Spitzensteuersatz: 18 % Kanalinseln Guernsey u. Alderney pauschaler Steuersatz: 20 % Liechtenstein Spitzensteuersatz: 17,01 % (Steuersätze werden jährlich festgelegt) 7

II. Steuerlich attraktive Zielländer 3. Länder mit Sonderregelungen für bestimmte Einkünfte Belgien und Österreich KapitalertragSt mit Abgeltungscharakter Großbritannien Besteuerung ausländischer Einkünfte nur bei Überweisung nach Großbritannien (Remittance-Basis-Taxation) Irland Remittance-Basis-Taxation wie GB und Steuerbefreiung für Einkünfte einiger Künstler sowie auf solche aus Patentverwertungen (wenn Forschungsarbeiten in Irland geleistet) 8

II. Steuerlich attraktive Zielländer 3. Länder mit Sonderregelungen für Zuzügler Belgien keine Steuerpflicht auf Welteinkommen für Mitarbeiter ausländischer Unternehmen (d.h. die nicht unter belgischer Kontrolle stehen) Luxemburg pauschale ESt für maximal 10 Jahre durch Individualvertrag Niederlande Steuerbefreiung des Grundgehalts i.h.v. 35 % für ausländische Spezialisten, die auf dem niederl. Arbeitsmarkt gesucht werden Malta pauschale ESt i.h.v. 15 % für nach Malta überwiesene Einkünfte Zypern pauschale ESt i.h.v. 5 % für (bestimmte) nach Zypern überwiesene Einkünfte 9

II. Steuerlich attraktive Zielländer 4. Großbritannien Besteuerung der Einkünfte eines residents (but not domiciled) nur, wenn diese nach GB überwiesen werden (Remittance-Basis-Taxation) + DBA Deutschland Großbritannien: Deutschland verzichtet auf die Besteuerung eines residents Einkommen / Einkünfte sind nur steuerbar, wenn sie remitted (überwiesen) werden + bestehendes Vermögen wird auch bei Überweisung nicht besteuert siehe Fall 1 10

II. Steuerlich attraktive Zielländer 4. Großbritannien Als remitted gelten: Auf ein Bankkonto in GB überwiesene Erträge. WG, die mit ausländischen Einkünften gekauft, nach GB verbracht und dort veräußert werden Gebrauch ausländischer Kreditkarten in GB Tilgung einer ausländischen Darlehensverbindlichkeit, wenn Darlehen für Unkosten in GB ausgenommen wurde (Zinszahlung schadet nicht) Im Ausland verschenkte WG, die nach GB verbracht werden und bei denen der Schenker der Nutznießer bleibt. Währungsumtauschgewinne, die bei einer Überweisung von Vermögen entstehen 11

II. Steuerlich attraktive Zielländer 4. Großbritannien Risiken und Nachteile: Ein resident wird nach 17 Jahren automatisch domiciled unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht des Nachlasses Gestaltungsempfehlung: Besteuerung in der ErbSt kann durch Errichtung eines Trusts bzw. einer Stiftung, auf die sämtliches Vermögen übertragen wird, vermieden werden. kein ErbSt-DBA Deutschland Großbritannien 12

II. Steuerlich attraktive Zielländer 4. Österreich KapitalertragSt mit Abgeltungscharakter Belastung von Zinserträgen mit 25 % = Endbesteuerung d.h. keine weitere Belastung durch ESt o. ErbSt (Ausn. SchenkungsSt) Gilt auch für (insbesondere ausländische) Dividenden. Vererbung der Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften steuerfrei, wenn Beteiligung < 1 % (sonst 25 %) Substanzgewinne von Großanlegerfonds werden nur zu 20 % steuerlich erfasst + Besteuerung der Ausschüttung an den Privatanleger mit 25 % Endbelastung i.h.v. 5 % private Veräußerungsgewinne sind steuerfrei wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 1 Jahr beträgt (vgl. 30 öestg) u. weniger als 1 % der Kapitalgesellschaftsanteile gehalten werden (vgl. 31 öestg) 13

II. Steuerlich attraktive Zielländer 4. Österreich zusätzliche Besteuerungsvorteile: Freistellung ausländischer Quelleneinkünfte bei Wissenschaftlern, Künstlern und Sportlern ( 103 öestg) Möglichkeit der unmittelbaren Verrechnung ausländischer Bestriebsstättenverluste mit inländischen Einkünften (i.e. Steuerstundung) Keine Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Immobilien (DBA) Bewertung österreichischer Immobilien mit dem 3-fachen Einheitswert (niedriger als der für ausländische Immobilien anzusetzende Verkehrswert) Keine Gewerbesteuer und keine Vermögensteuer (aber Lohnsummensteuer) 14

II. Steuerlich attraktive Zielländer 4. Österreich Vorteile einer Kapitalanlage in Österreich: DBA (E) Deutschland-Österreich vorhanden Anleger kommt in den Genuss österreichischer Endbesteuerung: kein deutsches Besteuerungsrecht für Nachlass + österreichische Endbesteuerung auf Kapitaleinkünfte keine Erbschaftsteuer siehe Fall 2 15

II. Steuerlich attraktive Zielländer 4. Schweiz Keine oder nur geringe Erbschaftsteuer Regelung kantonsabhängig, teilweise erheben Gemeinden auch ErbSt Wohnsitz von Erblasser und Erbe in der Schweiz Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nach dem Aufwand Gesamtes Welteinkommen wird mit geringem Steuersatz besteuert Risiko der fehlgeschlagenen Aufgabe des deutschen Wohnsitzes Maßnahmen zum Ausschluss der Annahme eines Wohnsitzes ( 8 AO) bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltes ( 9 AO) in Deutschland vollständige Wohnsitzaufgabe in Deutschland und Verlegung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz kein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten in Deutschland (vgl. 9 AO) Vermögensteuer 16

II. Steuerlich attraktive Zielländer 4. Schweiz pauschale Besteuerung nach dem Aufwand Voraussetzungen: vgl. Art. 14 DBG bzw. Art. 6 StHG natürliche Person mit nichtschweizerischer Staatsangehörigkeit steuerrechtlicher Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Schweiz (erstmalig bzw. nach mindestens zehnjährigem Auslandsaufenthalt) keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz (eigene Vermögensverwaltung, sowie Erwerbstätigkeit im Ausland zulässig) siehe Fall 3 17

II. Steuerlich attraktive Zielländer 4. Schweiz pauschale Besteuerung nach dem Aufwand Ermittlung: Ausgangspunkt: Lebensaufwand der Steuerpflichtigen samt Familie 2 U n t e r g r e n z e n : Mindestansatz: 5- bis 8-facher jährlicher Mietzins / Mietwert der eigengenutzten Immobilie Mindestens so viel wie die nach den ordentlichen Tarifen berechneten Steuern vom gesamten Bruttoertrag des in der Schweiz gelegenen und angelegten Vermögens samt den daraus fließenden Einkünften. (z.b. auch Immaterialgüter und deren Einkünfte, Ruhegehälter, Renten und Pensionen aus schweizerischen Quellen) Sog. modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand: Erträge aus in- und ausländischen Quellen, wenn für ausländische Einkünfte die pauschale Steueranrechnung geltend gemacht wird. 18

II. Steuerlich attraktive Zielländer 4. Schweiz Vermögensteuer: natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im jeweiligen Kanton sowie juristische Personen (sog. KapitalSt) nach kantonalen Steuergesetzen Gesamtheit der dem Steuerpflichtigen zustehenden unbeweglichen und beweglichen Aktiva, geldwerten Rechte, Forderungen und Beteiligungen abzüglich der Verbindlichkeiten Besteuerung des Reinvermögens Bewertung nach Verkehrs-, Ertrags- bzw. Kurswert; diverse Freibeträge Tarif meist progressiv, vereinzelt proportional; natürliche Personen: juristische Personen: 9,11 Promille Höchstsatz (Kanton Genf) 1 5 Promille (kantonsabhängig) 19

II. Steuerlich attraktive Zielländer 4. Steuerfallen beim Wegzug in die Schweiz Kein qualifizierter Wohnsitz in der Schweiz Ferienwohnung nicht ausreichend (Art. 4 Abs. 10 DBA-Schweiz) Inanspruchnahme der Vorzugsbesteuerung ohne Einbezug deutscher Einkünfte Ansässigkeit in der Schweiz wird verneint (Art. 4 Abs. 6 DBA-Schweiz) Vermeidung durch Einbezug deutscher Einkünfte (modifizierte Aufwandsbesteuerung) siehe Fall 4 Überdachende Besteuerung Hochschleusung auf deutsches Steuerniveau bei Doppelwohnsitz (Art. 4 Abs. 3 DBA-ErbSt-Schweiz) Wegzugsjahr + folgende 5 Jahre (Art. 4 Abs. 4 DBA-ErbSt-Schweiz) (Ausn.: Arbeitsaufnahme in der Schweiz, familiäre Motive, Schweizer Staatsangehörigkeit des Erblassers) 20

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 1. Zeitlicher Überblick unbeschränkte ErbSt-Pflicht mit Weltvermögen erweiterte unbeschränkte ErbSt-Pflicht erweiterte beschränkte ErbSt-Pflicht mit erweitertem Inlandsvermögen beschränkte Steuerpflicht mit Inlandsvermögen 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG 4 Abs. 1 AStG 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Zeit Wohnsitzverlagerung ins Ausland 5 Jahre 10 Jahre siehe Fall 5 21

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 2. erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG Steuerpflicht für gesamten Vermögensanfall, wenn sich bei deutscher Staatsangehörigkeit Erblasser oder Erwerber im Zeitpunkt des Todes nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Gestaltungsempfehlung: Vermeidung der deutschen ErbSt-Pflicht vor Ablauf der 5-Jahresfrist eventuell durch Wechsel der Staatsangehörigkeit Vermeidung von sog. Heimwehphasen, d.h. Phasen, in denen für kurze Zeit in Deutschland wieder ein Wohnsitz begründet wird 5-Jahresfrist beginnt erneut 22

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 2. erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht 2 Abs. 1 Nr. 1c ErbStG Erweiterung für Auslandsbeamte Steuerpflicht für gesamten Vermögensanfall, wenn bei deutscher Staatsangehörigkeit Erblasser oder Erwerber im Zeitpunkt des Todes, ohne einen deutschen Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt zu haben zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen Kasse beziehen. keine 5-Jahres-Frist Steuerpflicht erfasst auch die dem Haushalt angehörigen deutschen Angehörigen Keine Steuerpflicht, wenn am Wohnsitz eine der deutschen ErbSt vergleichbare Steuerpflicht besteht. 23

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 2. erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht EuGH-Rechtssache van Hilten C-513/03 und Schlussanträge des GA Léger v. 30.06.2005 Sachverhalt Liegenschaft 2 Erblasserin Erwerb 1987 1988: Wegzug nach B 1991: Wegzug nach S Belgien Niederlande Erblasserin Erben Liegenschaft 1 Erwerb 1991 Schweiz Nachlass Liegenschaft 3 24 Erblasserin

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 2. erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht EuGH-Rechtssache van Hilten C-513/03 und Schlussanträge des GA Léger v. 30.06.2005 Sachverhalt Frau Van Hilten, niederländische Staatsangehörige, ist 9 Jahre nach einem Wegzug über Belgien in die Schweiz mit dortigem Wohnsitz verstorben und wurde von 4 Erben beerbt. + unbeschränkte ErbSt-Pflicht nach niederl. ErbStG, wenn Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Wohnsitz in den Niederlanden hatte (Art. 3 Abs. 1 successiewet 1956) unbeschränkt ErbSt-Pflicht in der Schweiz und den Niederlanden = Gefahr der Doppelbesteuerung 25

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 2. erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht EuGH-Rechtssache van Hilten C-513/03 und Schlussanträge des GA Léger v. 30.06.2005 Auffassung Van Hilten-Erben erweitert unbeschränkte ErbSt-Pflicht begründet ErbStPfl ohne realen Wohnsitz in den Niederlanden = Verstoß gegen europäische Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EGV) Auffassung des vorlegenden Gerechtshof s-hertogenbusch Beschränkung der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit sei gegeben Vorlagefrage konzentriert sich auf mögliche Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Drittstaaten 26

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 2. erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht EuGH-Rechtssache van Hilten C-513/03 und Schlussanträge des GA Léger v. 30.06.2005 Schlussanträge des Generalanwalts Léger (1) Prüfungsmaßstab ist ausschließlich die europäische Kapitalverkehrsfreiheit, die Übergang von Vermögen im Wege der Erbfolge umfasst (EuGH Rs. Barbier) ErbSt kann grundsätzlich Beschränkung darstellen, aber Erben von niederl. Wegzüglern werden nicht anders besteuert als Erben von Erblassern, die ihren Wohnsitz in den Niederlanden beibehalten. erw. unbeschr. ErbSt-Pflicht stelle keine Beschränkung dar Wohnsitzverlegung fällt mangels Kapitalbewegung nicht in den Schutzbereich 27

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 2. erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht EuGH-Rechtssache van Hilten C-513/03 und Schlussanträge des GA Léger v. 30.06.2005 Schlussanträge des Generalanwalts Léger (2) Bei Wegzug in EU-Staat keine Beschränkung der Freizügigkeit (Art. 18 EGV), weil Erben von niederl. Wegzüglern nicht höher besteuert werden als Erben von Erblassern, die ihren Wohnsitz in den Niederlanden beibehalten. Kritik: Wegzug aus den Niederlanden ist zunächst nach Belgien erfolgt. Grundrecht auf Freizügigkeit könnte zur Anwendung kommen 28

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 2. erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht EuGH-Rechtssache van Hilten C-513/03 und Schlussanträge des GA Léger v. 30.06.2005 Schlussanträge des Generalanwalts Léger (3) Keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (allgemeines Diskriminierungsverbot, Art. 12 EGV), weil Staatsangehörigkeit aufgrund nichtharmonisiertem ErbSt-Recht zulässiger Anknüpfungspunkt ist. 29

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 2. erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht EuGH-Rechtssache van Hilten Urteil des EuGH vom 23.02.2006 Leitsatz Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats ( ) nicht entgegensteht, nach der der Übergang des Nachlasses eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats, der innerhalb von zehn Jahren nach Verlegung seines Wohnsitzes aus dem betreffenden Mitgliedstaat verstorben ist, so besteuert wird, wenn auch unter Befreiung in Höhe der von anderen Staaten erhobenen Erbschaftsteuer, als wäre der Erblasser in diesem Staat wohnen geblieben. Vollst. Kompensation einer etwaigen Doppelbesteuerung erforderlich! 30

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 2. erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht EuGH-Rechtssache van Hilten Urteil des EuGH vom 23.02.2006 Prüfung nur unter Gesichtspunkt der Kapitalverkehrsfreiheit Erwerb von Todes wegen stellt Kapitalverkehr i.s.d. Art. 56 EGV dar (Bestätigung EuGH Rs. Barbier) Keine beschränkende Wirkung der niederl. Regelung gleiche Besteuerung für Wegzügler wie für im Inland ansässige Personen gewährleistet Investitionen in anderen Mitgliedstaaten durch Regelung nicht behindert Wohnsitzverlegung mindert nicht Wert des Nachlasses bloße Wohnsitzverlegung kein Kapitalverkehr; Erschwerung der Wohnsitzverlegung mag Freizügigkeitsrecht beeinträchtigen, nicht aber Kapitalverkehrsfreiheit 31

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 2. erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht EuGH-Rechtssache van Hilten Urteil des EuGH vom 23.02.2006 Anknüpfung an Staatsangehörigkeit Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit Befugnis der Staaten, Steuerhoheit untereinander aufzuteilen, auch unter Anknüpfung an Staatsangehörigkeit Vermeidung der Steuerflucht kann grds. entspr. Regelung rechtfertigen EuGH geht aber davon aus, dass Doppelbesteuerung durch System von Steuergutschriften vermieden wird! Keine Prüfung der übrigen Grundfreiheiten Unanwendbar, da Wohnsitzverlegung in Drittstaat (Schweiz) Im Verhältnis zu Drittstaaten ausschließlich Kapitalverkehrsfreiheit anwendbar 32

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 2. erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht EuGH-Rechtssache van Hilten Urteil des EuGH vom 23.02.2006 Perspektiven für das deutsche Erbsteuerrecht Urteil nicht unmittelbar auf deutsches Recht übertragbar! Eingeschränkter Prüfungsmaßstab des EuGH Entscheidungserheblich war u.a. vollständige Kompensation einer Doppelbesteuerung (Leitsatz!) in NL durch DBA bzw. nationale Normen vollst. Anrechnung gewährleistet in D Kompensation der Doppelbesteuerung nicht umfassend gewährleistet, weil wenig deutsche ErbSt-DBA und vollständige Anrechnung ausl. ErbSt nur in Einzelfällen ( 21 ErbStG) 33

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 2. erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht EuGH-Rechtssache van Hilten Urteil des EuGH vom 23.02.2006 Perspektiven für das deutsche Erbsteuerrecht (2) Inländerfiktion infolge unzureichender Anrechnungsmöglichkeiten im deutschen Recht geeignet, Doppelbesteuerung hervorzurufen Wertminderung des Nachlasses (= Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, EuGH Rs. Barbier) Investitionshemmnis zu Lebzeiten Gefahr der nachteiligen Behandlung des Nachlasses geeignet, von Verwirklichung des Freizügigkeitsrechts bzw. der Niederlassungsfreiheit abzuhalten 34

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 2. erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht Allgemeine Kritik Besteuerung lediglich aufgrund fiktiver Wohnsitze Rechtfertigung sehr fraglich Steuerflucht durch kurzfristige Wohnsitzverlegung wegen alternativer Anknüpfung an Wohnsitz des Erblassers und der Erben unwahrscheinlich; gänzliche Vermeidung einer ErbStPfl u.u. nur durch Vermögensumstrukturierung möglich Anwendungsbereich eingeschränkt kaum Kontroll- / Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung im Ausland Vollzugsdefizit 35

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 3. beschränkte Erbschaftsteuerpflicht unbeschränkte ErbSt-Pflicht mit Weltvermögen erweiterte unbeschränkte ErbSt-Pflicht erweiterte beschränkte ErbSt-Pflicht mit erweitertem Inlandsvermögen beschränkte Steuerpflicht mit Inlandsvermögen 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG 4 Abs. 1 AStG 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Zeit Wohnsitzverlagerung ins Ausland 5 Jahre 10 Jahre 36

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 3. beschränkte Erbschaftsteuerpflicht 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Steuerpflicht für Inlandsvermögen, wenn keine (erweitert) unbeschränkte ErbSt-Pflicht besteht und Inlandsvermögen i.s.d. 121 BewG geerbt wird. reduzierter Freibetrag i.h.v. 1.100,- ( 16 Abs. 2 ErbStG) eingeschränkter Abzug von Schulden und Lasten ( 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG) siehe Fälle 6 und 7 37

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 3. beschränkte Erbschaftsteuerpflicht Inlandsvermögen i.s.d. 121 BewG: inl. land- und forstwirtschaftliches Vermögen inl. Grundvermögen und inl. Betriebsvermögen (un-/mittelbare) Beteiligungen an inl. Kapitalgesellschaften mit mind. 10 % in inl. Register eingetragene Erfindungen, Gebrauchsmuster u. Topographien einem inl. Gewerbebetrieb überlassene sonstige Wirtschaftsgüter durch inl. Sachvermögen gesicherte Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sowie andere Forderungen und Rechte Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz o. gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat Nutzungsrechte an einem der vorstehend genannten Vermögensgegenstände 38

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 3. beschränkte Erbschaftsteuerpflicht Vom Inlandsvermögen i.s.d. 121 BewG nicht erfasst: Bank oder Sparguthaben bei deutschen Kreditinstituten Übergang ungesicherter Forderungen gegen inländische Schuldner Übergang von im Inland befindlichem Hausrat Geldvermächtnisse 39

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 4. erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht unbeschränkte ErbSt-Pflicht mit Weltvermögen erweiterte unbeschränkte ErbSt-Pflicht erweiterte beschränkte ErbSt-Pflicht mit erweitertem Inlandsvermögen beschränkte Steuerpflicht mit Inlandsvermögen 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG 4 Abs. 1 AStG 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Zeit Wohnsitzverlagerung ins Ausland 5 Jahre 10 Jahre 40

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 4. erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht 4 Abs. 1 AStG Steuerpflicht für sog. erweitertes Inlandsvermögen bei Ansässigkeit in einem Niedrigsteuerland (d.h. ErbSt unter 30 v.h. der deutschen ErbSt) Verbleiben wesentlicher wirtschaftlicher Interessen in Deutschland Erbfall in weniger als 10 J. nach Ende der unbeschränkten ErbSt-Pflicht Vorliegen der erweitert beschränkten ESt-Pflicht nach 2 Abs. 1 S. 1 AStG und der beschränkten ErbSt-Pflicht 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Steuerpflicht für alle Teile des Erwerbs, deren Erträge bei unbeschränkter ESt- Pflicht nicht ausländische Einkünfte i.s.d. 34c Abs. 1 EStG wären, sog. erweitertes Inlandsvermögen 41

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 4. erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht erweitertes Inlandsvermögen (1): nach BMF-Schreiben vom 14.05.2004 Tz. 4.1.1. Inlandsvermögen i.s.d. 121 BewG Kapitalforderungen gegen Schuldner im Inland; Spareinlagen und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland; + Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften, Investmentfonds und offenen Immobilienfonds sowie Geschäftsguthaben bei Genossenschaften im Inland; Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen gegen Schuldner im Inland sowie Nießbrauchs- und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen im Inland; 42

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 4. erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht erweitertes Inlandsvermögen (2): nach BMF-Schreiben vom 14.05.2004 Tz. 4.1.1. Erfindungen und Urheberrechte, die im Inland verwertet werden; Versicherungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen im Inland; bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich im Inland befinden; Vermögen, dessen Erträge nach 5 AStG der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen; Vermögen, das nach 15 AStG dem erweitert beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen ist. 43

III. Erbschaftsteuerpflicht trotz Wohnsitzverlegung 4. erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht Keine Fristverkürzung durch Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit, weil Staatsangehörigkeit für 4 AStG nicht vorausgesetzt wird Gestaltungsempfehlungen: Bei Schenkungen (z.b. mehrmalig bei vorweggenommener Erbfolge) den 10-Jahres-Zeitraum einkalkulieren. Die moderate Erhebung ausländischer ErbSt kann vorzugswürdig sein, wenn dadurch die Annahme einer Niedrigbesteuerung und somit die deutsche Erbschaftsbesteuerung ausgeschlossen werden kann. genaue Kalkulation vor Wegzug erforderlich (z.b. individuelle ErbSt der schweizerischen Kantone) Vermeidung von Erwerben i.s.d. 4 AStG durch Vermögensumstrukturierung 44

IV. Doppelbesteuerungsabkommen 1. Überblick DBA vermeiden Doppelbesteuerung ggfs. durch Modifikation der un-/beschränkten Steuerpflicht wenig DBA in der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Dänemark, Griechenland, Österreich, Schweden, Schweiz, USA) Vermeidung einer Doppelbesteuerung national durch 21 ErbStG (im Vergleich zu 34c EStG keine Wahl zwischen Anrechnungs- und Abzugsmethode) siehe Fälle 8 und 9 45

IV. Doppelbesteuerungsabkommen 2. Ansässigkeit nach OECD-ErbSt-MA Prüfungsschema der DBA-Ansässigkeit (entspricht z.b. Art. 4 Abs. 2 ErbSt-DBA-Schweiz) 1. Stufe Ständige Wohnstätte nur in einem Vertragsstaat? ja nein 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe jeweilige Feststellung des DBA-Ansässigkeitsstaates ja ja ja Mittelpunkt d. Lebensinteressen feststellbar? (engere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen) nein Gewöhnlicher Aufenthalt feststellbar? nein Staatsangehörigkeit eines der betroffenen Vertragsstaaten? nein Verständigung der Finanzbehörden untereinander 46

V. Trustkonstruktionen 1. Überblick Ein Trust (Treuvermögen) besteht aus Settlor Errichter o. Treugeber Übertragung Vermögenswerte Mr. X optional Trustee Treunehmer Überwachung Protektor optional Ausschüttungen Beneficiaries 47

V. Trustkonstruktionen 2. Funktionen Ein Trust ist das angelsächsische Mittel zur Gestaltung von : Erbfolgen und Bindungen statt Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung Vermögensbindung in der Familie statt Familien-GbR / KG / GmbH & Co. KG Stiftungen (Foundations) 48

V. Trustkonstruktionen 3. Vorteile Anonymisierung Vermögensschutz im Notfall (Emergency Trust) Schutz von und vor Gläubigern Üblichkeit bei Family Offices im anglo-amerikanischem Raum 49

V. Trustkonstruktionen 4. Rechtslage bis zum 05.03.1999 Übertragung des Vermögens auf die Begünstigten unter aufschiebender Bedingung der Trustauflösung (BFH) Steuerpflicht erst bei Ausschüttung des Vermögens planbarer Besteuerungsaufschub (Jersey-Trust: 100 Jahre) 50

V. Trustkonstruktionen 5. aktuelle Rechtslage Besteuerung der Vermögensübertragung auf den Trust nach 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 und 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 ErbStG, nicht aber, wenn der Erblasser / Errichter steuerrechtlich nicht als Inländer qualifiziert Besteuerung von Vermögenserwerben aus dem Trust nach 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG Steuerklasse III (ggfs. Privilegien für Betriebsvermögen) Trust ist Erwerber u. Steuerschuldner nach 20 Abs. 1 S. 2 EStG Haftungsproblematik 51

V. Trustkonstruktionen 6. Gestaltungsmöglichkeiten? Anrechnung bereits gezahlter ErbSt, wenn dem Begünstigten innerhalb von 5 Jahren (DBA-USA: 10 Jahre) das Vermögen zufällt ( 21 ErbStG) Keine Umgehung durch Einschaltung eines Executors nach amerikanischem Recht, da dieser wie ein Trustee behandelt wird. Vermeidung d. deutschen ErbSt durch Vermeidung deutscher Anknüpfungspunkte, d.h. Übertragung auf ausländischen Trust durch steuerlichen Ausländer 52

V. Trustkonstruktionen 7. Risiken Verlust der Verfügungsgewalt (irrevocable trust) Anwendung ausländischen Rechts unterschiedliche rechtliche u. steuerliche Qualifizierung in In- Ausland und Kontrolle von trustee und Vermögensverwalter (Zuverlässigkeit / Loyalität) wenige deutsche Berater mit hands on Erfahrung in der Trustverwaltung ggfs. negative Steuerfolgen nach 15 AStG 53

V. Trustkonstruktionen 8. Fazit kaum noch steuerliche Anreize für Trustkonstruktionen in der ErbSt vorrangig außersteuerliche Gründe, abhängig von konkreter Ausgestaltung des ausländischen Trusts bzw. Stiftung Wohnsitz / gewöhnl. Aufenthalt / Staatsangehörigkeit der Beteiligten Sitz des Trusts bzw. Stiftung Art und Belegenheit des Vermögens 54

Vielen Dank für f r Ihre Aufmerksamkeit!, LL.M. Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht P+P Pöllath + Partners Potsdamer Platz 5 10785 Berlin www.pplaw.com Phone: +49(0)30-253 53 132 Fax: +49(0)30-253 53 999 E-Mail: andreas.richter@pplaw.com 55