Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen. Sie sind daher nicht 1:1 auf Ihre Belange zugeschnitten. Nicht Zutreffendes ist zu streichen! Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht mehr den zur Zeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Eine individuelle Rechtsberatung vor Verwendung der Muster wird dringend empfohlen. Nutzen Sie als Mitgliedsbetrieb die Möglichkeit einer kostenlosen Beratung durch die Rechtsberatung der Handwerkskammer für Unterfranken. Stand des Musters / Formulars: 2/2008-1 -
Erläuterungen zum Aufhebungsvertrag: (Schriftform ist erforderlich!) Im Rahmen der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, nicht nur Arbeitsverträge zu schließen, sondern diese durch Aufhebungsverträge zu beenden. Vorteile für den Arbeitgeber: Keine Einhaltung von Kündigungsfristen Besonderer Kündigungsschutz (z. B. Schwangere, Schwerbehinderte etc.) entfällt Öffentliche Stellen (z. B. Gewerbeaufsichtsamt usw.) müssen nicht benachrichtigt werden Keine Anhörung und Beteiligung des Betriebsrats Keine sachliche Rechtfertigung Kein Recht des Arbeitnehmers, Kündigungsschutzklage zu erheben Nachteile für den Arbeitgeber: Wenn die Initiative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages von Seiten des Arbeitgebers ausgeht, wird er dem Arbeitnehmer den Vertrag zumeist mit einer Praline in Form einer -freiwilligen- Abfindung versüßen müssen, um diesen zum Aufhebungsvertrag zu bewegen. Es kann verschiedene Gründe geben, einen solchen Vertrag einzugehen. Weil oftmals eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers aus psychologischen Gründen gescheut wird, wird dieser der Aufhebungsvertrag vorgezogen. Außerdem kann der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben. Wenn der Wunsch von Seiten des Arbeitnehmers kommt, sollte dies auch deutlich in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden, so z. B. der Vertragsbestandteil: Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist dieser Aufhebungsvertrag zustande gekommen. Wenn allerdings der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrag auflösen will, könnte entgegenkommenderweise dem Arbeitnehmer folgendes Angebot unterbreitet werden: In einem konkreten Fall hat der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist z. B. von 2 Monaten zum Monatsende einzuhalten. Wenn der Arbeitgeber am 15.08. kündigen würde, wäre der Arbeitsvertrag am 31.10. beendet. In diesem Fall könnte festgelegt werden, dass per Aufhebungsvertrag das Beschäftigungsverhältnis erst am 31.12. endet und der Arbeitnehmer in jedem Fall so lange seine Vergütung erhält, es sei denn, dass zwischenzeitlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen würde. Der Arbeitnehmer verliert auch dann seine Vergütungsansprüche nicht, wenn er die tatsächliche Arbeit bereits am 31.10. beendet. In diesem Fall hätte der Arbeitnehmer eine gewissermaßen freiwillige Abfindung erhalten. Allerdings sollte auch geregelt werden, dass der Arbeitnehmer versichert, nach dem 31.12. keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mehr zu erheben. - 2 -
Wenn die Initiative von Seiten des Arbeitgebers kommt, kann empfohlen werden, dem Arbeitnehmer vor Abschluss des Vertrages eine Überlegungsfrist von 3 Tagen bis 1 Woche zu geben. Diese Frist ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch kann dem Arbeitgeber in diesem Fall nicht vorgeworfen werden, dass er den Arbeitnehmer etwa überrumpelt hätte. Er hat in dieser Zeit Gelegenheit, sich beraten zu lassen. Im Allgemeinen besteht für den Arbeitgeber nicht in jedem Fall die Pflicht, den Arbeitnehmer auf Nachteile hinzuweisen. Doch haben Arbeitsgerichte entschieden, dass es Ausnahmen geben kann. Folgende Nachteile können für den Arbeitnehmer entstehen: a) Verlust von Sonderkündigungsschutz (z. B. Mutterschutz, Erziehungsurlaub, Schwerbehinderung) b) Sozialversicherung (z. B. Sperrzeit der Agentur für Arbeit im Regelfall 12 Wochen) c) Betriebliche Altersversorgung Hier besteht nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts Aufklärungspflicht des Arbeitgebers, insbesondere wenn dem Arbeitnehmer Nachteile erwachsen können. Wenn der Arbeitnehmer sich beim Arbeitgeber über eventuelle Nachteile erkundigt, ist dieser auskunftspflichtig. Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages: Wenn der Arbeitnehmer zwar keine Kündigungsschutzklage erheben kann, so kann ein Aufhebungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit oder Verstoßes gegen gesetzliche Verbote z. B. in folgenden Fällen aufgehoben werden: a) Umgehung des 613a BGB (Betriebsübernahme) b) Verpflichtung des Arbeitnehmers, kein Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit zu beantragen c) Rückdatierung des Aufhebungsvertrages Hier können Schwierigkeiten bei der Beantragung von Leistungen bei der Agentur für Arbeit entstehen. d) Androhung einer ungerechtfertigten Kündigung Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit der Androhung einer ungerechtfertigten Kündigung drängt, hat der Arbeitnehmer i. d. R. einen Anfechtungsgrund. Wie bei allen Verträgen, so auch beim Aufhebungsvertrag, gilt die Vertragsfreiheit mit der Ausnahme, dass er der Schriftform bedarf. Beim Inhalt sollte folgendes vereinbart werden: Benennung der vertragsschließenden Parteien (Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in) Datum der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Darüber hinaus sollten folgende Punkte beachtet und ggf. geregelt werden: Ort und Datum des Abschlusses Vergütungsfortzahlung Resturlaub (Urlaubsabgeltung) Ggf. über den Urlaub hinausgehende Arbeitsfreistellung Rückgabe von Arbeitsmaterial (z. B. Dienstwagen, Arbeitsunterlagen, Arbeitskleidung, Schlüssel, Geschäftsunterlagen etc.) - 3 -
Überstundenabgeltung Freiwillige Sonderzuwendungen (Rückzahlungsansprüche) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Zeugnis Abfindung Abschließende Erklärung, dass alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind (Ausgleichsklauseln) Aufklärungspflichten - 4 -
Aufhebungsvertrag (Kurzform) Im gegenseitigen Einvernehmen wird der Arbeitsvertrag zwischen der Firma (Arbeitgeber/in) und Frau / Herrn geboren am wohnhaft in (Arbeitnehmer/in) zum aufgelöst. Es wird eine freiwillige Abfindung in Höhe von gewährt. (Auch ohne diesen Satz ist der Aufhebungsvertrag nicht unwirksam.) Hinweis: Zur Vermeidung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sind Sie nach dem Gesetz verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen., (Ort) (Datum) (Arbeitgeber/in) (Arbeitnehmer/in) - 5 -