10.1 Stimmen die Eintragungen in der Lohnbescheinigung? 207 10.1 Stimmen die Eintragungen in der Lohnbescheinigung? (Zeilen 4 10) Der Arbeitgeber hat die Lohndaten bereits mit der etin einzutragen in der Zeile 4 dem Finanzamt mitgeteilt. Die Eintragungen bilden somit nur noch einen Abgleich mit den Daten, die das Finanzamt ohnehin schon kennt. Diese Werte können nur vom Arbeitnehmer auf Richtigkeit überprüft werden, in dem die Arbeitsverträge und die entsprechenden Zusätze zum Arbeitsvertrag mit den ausgewiesenen Werten abgeglichen werden. Das Finanzamt und auch die Berater werden diese Daten der Lohnbescheinigung ungeprüft in die Berechnungsprogramme eingeben. Fehler werden eher zufällig bemerkt. Dabei spielt die Steuerklasse für das abgelaufene Kalenderjahr ebenso keine Rolle mehr, wie die eingetragenen Freibeträge. Es sind aber die Werte des Bruttolohns, der gezahlten Lohn- und Kirchensteuer, sowie der gezahlte Solidaritätszuschlag zu über prüfen. Pkw-Nutzung, Sondervergütungen, Gehaltserhöhungen und sonstige geldwerte Vorteile finden ihren Ausschlag in der Höhe des Bruttolohns in Zeile 6. Beispiel 10.1: Der Arbeitnehmer Fleißig hatte in den Vorjahren einen betrieblichen Pkw auch privat nutzen dürfen. Die hierfür zutreffende 1 %-Regel führte zu einer Erhöhung des Bruttolohns von jährlich 6.000. Ab 01.01.2012 nutzt Fleißig diesen Pkw nicht mehr, weil er keinen Führerschein mehr hat (oder aus sonstigen Gründen). Lösung: Der Bruttoarbeitslohn für das Kalenderjahr 2012 ist um diese 6.000 geringer. Hat die Lohnbuchhaltung aber von diesem Vorgang keine Kenntnis erhalten, bleibt alles beim alten und die 6.000 werden weiter (zu Unrecht) versteuert. Für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten bezüglich der zeitlichen Zuordnung die Vorschriften des 11 EStG. Danach ist der Arbeitslohn grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem er dem Steuerpflichtigen zufließt. Hiervon gibt es (natürlich) die Ausnahme, dass laufender Arbeitslohn noch dem Kalenderjahr zuzurechnen ist, in das der Lohnabrechnungszeitraum fällt. Anlage N Beispiel 10.2: Der Arbeitnehmer Fleißig erhält seinen Arbeitslohn für den Monat Dezember 2012 erst am 08.01.2013 auf sein Bankkonto überwiesen. Gleichzeitig erhält er die einmalige Jahresprämie 2012 für überdurchschnittliche Leistungen. Lösung: Der Bruttoarbeitslohn für den Monat Dezember 2012 ist noch dem Kalenderjahr 2012 zuzurechnen, obwohl er dem Arbeitnehmer Fleißig erst in 2013 zugeflossen ist ( 11 Abs. 1 S. 4 und 38a Abs. 1 S. 2 EStG). Nach 39b Abs. 5 S. 2 EStG kann der Zufluss längstens bis zu drei Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums erfolgen, um noch dem Abrechnungszeitraum (hier 2012) zugerechnet zu werden (also spätestens am 21.01.2013 muss das Geld bei Arbeitnehmer ankommen). Dies gilt allerdings nur für laufenden Arbeitslohn und damit nicht für die Einmalzahlung. Diese Einmalzahlung ist erst im Zuflussjahr 2013 zu versteuern. Zahlt der Arbeitgeber nach einem Arbeitsgerichtsprozess Arbeitslohn später nach, führt diese Nachzahlung trotz der Zahlung an die Arbeitsverwaltung zum Ausgleich des Arbeitslosengeldes in voller Höhe zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Es handelt sich dann dabei nicht um laufenden Arbeitslohn und die Zahlung ist damit im
208 10. Anlage N Kalenderjahr des Zuflusses bei der Arbeitsverwaltung als steuerpflichtige Einnahme des Arbeitnehmers zu behandeln. Es ergibt sich für diesen Sachverhalt aber die Vergünstigung der Fünftel-Methode nach 34 Abs. 1 EStG (siehe später unter 10.3) und des negativen Progressionsvorbehalts. Die Reihenfolge der Berechnung ist nach dem BFH-Urteil vom 15.11.2007, VI R 66/03, DStR 2008, 241 nicht unumstritten. Als Zielrichtung ist zu beachten, dass durch die Anwendung der 34 Abs. 1 und 32b Abs. 1 EStG ein steuerlich günstigeres Ergebnis erreicht werden muss, als bei einer Besteuerung ohne diese Vorschriften. Nur wenn die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers diese Feinheiten des Steuerrechts beachtet hat, können auch die Eintragungen auf der Lohnbescheinigung richtig sein. Eine Nachfrage beim Arbeitgeber ist damit nicht zu umgehen, wenn die eingetragenen Werte nicht plausibel erscheinen. Das BMF-Schreiben vom 17.06.2009, IV C 5 S 2332/07/0004 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Zeitwertkonten-Modelle ist weiterhin aktuell. Bei Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer künftig fällig werdenden Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt erhält, sondern dieser Arbeitslohn beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst wird, um ihn im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses auszuzahlen (derartige Freistellungen werden gerne für die sogenannten Sabaticals oder Qualifizierungsmaßnahmen genutzt). Neben den im BMF-Schreiben ausführlich beschriebenen formalen Bedingungen ist insbesondere darauf zu achten, dass eine Besteuerung erst im Zeitpunkt der Auszahlung erfolgt. Die Gutschrift z.b. im Kalenderjahr 2012 auf dem Zeitwertkonto stellt keinen Zufluss von Arbeitslohn dar und ist daher hier in 2012 nicht zu besteuern. Mit gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012, 3 S 2334/187 wurde die steuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrrädern geregelt. Danach ist gem. 8 Abs. 2 S. 8 EStG als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrrades 1 % des auf volle 100 abgerundeten Werts des Fahrrads im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer als Sachbezug anzusetzen. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und solche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind damit abgegolten. Die Freigrenze des 8 Abs. 2 S. 9 EStG ist nicht anzuwenden. 10.2 Versorgungsbezüge (Zeilen 11 16) Versorgungsbezüge sind nach 19 Abs. 2 S. 2 EStG Ruhegehälter, Witwen- oder Waisengelder, Unterhaltsbeiträge oder ein gleichartiger Bezug: aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften oder Grundsätze von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten, Stiftungen, Verbände, in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbstätigkeit oder Hinterbliebenenbezüge. Die Altersgrenze von grundsätzlich 63 Lebensjahren, bzw. für Schwerbehinderte das 60. Lebensjahr, ist Bedingung für die Gewährung des Versorgungsfrei betrages. Wichtig ist die Eintragung in der Zeile 13. Dort wird die Grundlage für den zu ermittelnden Versorgungsfreibetrag gelegt. Der Versorgungsfreibetrag wird im Jahr des Versorgungsbeginns ermittelt und bleibt dann unverändert.
10.2 Versorgungsbezüge 209 Eine Neuberechnung des Versorgungsfreibetrages erfolgt nur dann, wenn durch zusätzliche, andere Einkünfte der Versorgungsbezug verändert wird (erhöht oder vermindert). Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs bleiben dagegen für den Versorgungsfreibetrag unerheblich. Einzelheiten hierzu sind dem BMF-Schreiben vom 13.09.2010, BStBl I 2010, 681, Rz. 112 132 zu entnehmen. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden bis zum Kalenderjahr 2040 abgeschmolzen. Dabei ist zu beachten, dass nur die später beginnenden Versorgungsbezüge den jeweils geringeren Versorgungsfreibetrag erhalten. Der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag bleibt für diesen Versorgungsempfänger unverändert. In Zeile 13 muss also nicht das aktuelle Kalenderjahr 2012, sondern das Jahr des erstmaligen Versorgungsbezugs eingetragen werden. Beispiel 10.3: Der Beamte Rudi Ruhig erhält ab dem 01.01.2005 seine verdiente Pension. In Zeile 13 trägt er daher das Kalenderjahr 2005 ein. (Alternativ das falsche Kalenderjahr 2012) Lösung: Der Versorgungsfreibetrag für Rudi Ruhig beträgt 40 % der Versorgungsbezüge, höchstens 3.000 + 900 Zuschlag, also insgesamt maximal 3.900. In der falschen Alternative beträgt der Versorgungsfreibetrag nur 28,8 % der Versorgungsbezüge, höchstens 2.160 + 648 Zuschlag, also insgesamt nur maximal 2.808. In Zeile 15 sind Sterbegelder und Abfindungen zusätzlich unbedingt einzutragen, weil dafür ein gesonderter Versorgungsfreibetrag zusätzlich gewährt werden wird, wenn nicht schon der Maximalwert von 3.900 aus 2005 bzw. 2.808 für 2012 erreicht ist. Abb. 10.4: Versorgungsbezüge Freibetrag + Zuschlag seit 2005 1. Ruhegehalt, Witwen oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag aufgrund von beamtenrechtlichen oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften (Beamtenpension) Anlage N 2. In anderen Fällen wegen: Erreichens einer Altersgrenze verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenversorgung gelten als Versorgungsbezüge, wenn 63. Lebensjahr vollendet oder 50 % Schwerbehinderung + 60. Lebensjahr vollendet (Betriebspensionen) Voraussetzungen: Berechnung: Versorgungsbezüge x 40 % höchstens 3.000 gestaffelt abnehmend bis 2040 + Zuschlag 900 gestaffelt abnehmend bis 2040 = 3.900 Versorgungsfreibetrag und Zuschlag Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist schon für 2005 entfallen. Statt dessen gibt es jetzt einen Pauschbetrag nach 9a S. 1 Nr. 1b EStG von nur noch 102
210 10. Anlage N Abb. 10.5: Fall für die Berechnung der zu versteuernden Pensionen bei Beginn des Versorgungsbeginns in 2005 oder früher Alter bei Pensionsbeginn: 55 Jahre Jahrespensionsbetrag: 12.000 Berechnung: Beamtenpension 1. Versorgungsfreibetrag: 12.000 x 40 % = 4.800 maximal 3.000 Zuschlag 900 2. Einkünfte Versorgungs-Freibetrag./. 3.900 Pauschbetrag./. 102 Einkünfte 7.998 Alter bei Pensionsbeginn: a) 60 Jahre b) 63 Jahre; Jahrespensionsbetrag: 12.000 Berechnung Betriebspension Lösung a): kein Versorgungsfreibetrag, weil die Altersgrenze nicht erreicht ist ( 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG) Ermittlung der Einkünfte: Arbeitnehmerpauschbetrag./. 920 Einkünfte 11.080 Lösung b): Altersmäßige Voraussetzungen für den Versorgungsfreibetrag sind erreicht Lösung wie bei Beamtenpension Abb. 10.6: Fall für die Berechnung der zu versteuernden Pensionen bei Beginn des Versorgungsbeginns in 2012 Beamtenpension Alter bei Pensionsbeginn: 55 Jahre Jahrespensionsbetrag: 12.000 Berechnung: 1. Versorgungsfreibetrag: 12.000 x 28,8 % = 3.456 maximal 2.160 Zuschlag 648 2. Einkünfte Versorgungs-Freibetrag./. 2.808 Pauschbetrag./. 102 Einkünfte 9.090 Betriebspension Alter bei Pensionsbeginn: a) 60 Jahre b) 63 Jahre; Jahrespensionsbetrag: 12.000 Berechnung Lösung a) kein Versorgungsfreibetrag, weil die Altersgrenze nicht erreicht ist ( 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG) Ermittlung der Einkünfte Arbeitnehmerpauschbetrag./. 1.000 Einkünfte 11.000 Lösung b): Altersmäßige Voraussetzungen für den Versorgungsfreibetrag sind erreicht Lösung wie bei Beamtenpension
10.2 Versorgungsbezüge 211 Abb. 10.7: Beispiel 2 im BMF-Schreiben vom 09.04.2010, BStBl I 2010, 323 ( 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG + 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG) Die Ausgleichverpflichtete A bezieht seit dem 01.01.2011 (Versorgungsbeginn) eine Beamtenpension i.h.v. 20.000. Der Ausgleichsberechtigten B werden davon gleich 10.000 überwiesen. Aufgabe: Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich für A und B im Jahr 2011? Lösung: Nach Abzug der Freibeträge für Versorgungsbezüge nach 19 Abs. 2 EStG i.h.v. 2.964 (2.280 + 684 ), wird ein Betrag von 17.036 bei A der Besteuerung zugrunde gelegt. A kann einen Betrag von 8.518 (50 % von 17.036 ) als Sonderausgaben nach 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG geltend machen. B hat einen Betrag von 8.416 (8.518./. 102 Werbungskosten-Pauschbetrag) nach 22 Nr. 1c EStG zu versteuern. Abb. 10.8: Fall Hinterbliebenenversorgung mit Sterbegeld (BMF-Schreiben vom 13.09.2010, Rz. 126) Der Ehemann verstirbt im April 2009. Er erhielt seit 2004 Versorgungsbezüge von monatlich 1.500. Die Ehefrau erhält ab Mai 2009 Hinterbliebenenbezüge von monatlich 1.200 und ein einmaliges Sterbegeld von 3.000. Hinterbliebenenbezug: Jahresbetrag (12 x 1.200 ) = 14.400 davon 40%, maximal 3.000 + 900 = 3.900 nur für acht Monate (8/12 Mai bis Dezember) = 2.600 Sterbegeld: Gesamtbetrag = 3.000 davon 40% = 1.200 + 900 = 2.100 Gesondert zu ermitteln und nicht zu zwölfteln Deshalb Eintragung in Zeile 15 Anlage N Anlage N Aber maximal sind insgesamt die Höchstbeträge aus 2005 zu gewähren, somit 3.900.
212 10. Anlage N 10.3 Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (Zeilen 16 19) Außerordentliche Einkünfte i.s.d. 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG führen zu einem begünstigten Steuersatz nach 34 Abs. 1 EStG, der sogenannten Fünftel-Methode. Dabei muss es sich jedoch um Vergütungen handeln, die für mehrjährige Tätigkeiten geleistet werden und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen. Das können beispielsweise Lohnnachzahlungen, Prämien, Tantiemen oder dergleichen sein. Soweit sich diese Werte nicht schon aus der Lohnbescheinigung ergeben, sind diese Werte mit Einzelnachweis dem Finanzamt zu erklären. Das System der Fünftel-Methode führt aber dazu, dass im Spitzensteuersatz keine steuerliche Vergünstigung zu erreichen ist. Lediglich bis zur Progressionszone (ansteigend bis 42 % 45 %) kann aus dieser Berechnung ein Vorteil entstehen. Beispiel 10.4: Der Arbeitnehmer Fleißig erhält in 2012 eine einmalige Prämie für geleistete Tätigkeiten in den letzten zehn Jahren von insgesamt 5.000. Das zu versteuernde Einkommen einschließlich der 5.000 soll 60.000 betragen. Lösung: Tarifliche Einkommensteuer auf 55.000 = 0,42 x 55.000./. 8.172 = 14.928 Ein Fünftel der Prämie = 1.000 = 0,42 x 56.000./. 8.172 = 15.348 Differenz = 420 Diese Differenz x 5 = 2.100 Einkommensteuer insgesamt 14.928 + 2.100 = = 17.028 Ohne Fünftel-Methode beträgt die Einkommensteuer 60.000 : Tarifliche Einkommensteuer = 0,42 x 60.000./. 8.172 = 17.028 Daran ist zu erkennen, dass die Fünftel-Methode ohne Auswirkung bleibt, wenn sich das um diese einmalige Prämie verminderte zu versteuernde Einkommen bereits im Steuersatz von 42 % befindet (ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.882!). Ein steuerlicher Vorteil aus der Anwendung des 34 Abs. 1 EStG kann also nur dadurch erreicht werden, dass die begünstigte außerordentliche Zahlung in einem Veranlagungszeitraum fällt, in der der persönliche Steuersatz für die übrigen Einkünfte gering ist. Beispiel 10.5: Wie zuvor wird eine Prämie oder Abfindung im Kalenderjahr 2012 gezahlt. Lösung: Durch vorgezogene (sinnvolle) Werbungskosten, vorausgezahlte Krankenkassenbeiträge, andere negative Einkünfte, Spendenleistungen etc. sollte der persönliche Steuersatz gesenkt werden. Nur dann hat die Regelung des 34 Abs. 1 EStG einen steuermindernden Effekt für die außerordentliche Zahlung. Eine Verlagerung der Abfindungszahlung in das folgende Jahr (hier 2013) kann dann sinnvoll sein, wenn in diesem folgenden Jahr (2013) keine oder nur geringe Einkünfte erzielt werden.