Klausurenkurs. 8. KE Zivilrecht - Zwangsvollstreckung

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Transkript:

Klausurenkurs 8. KE Zivilrecht - Zwangsvollstreckung

Sachverhalt Kläger B 1(Rüdiger Reichold) B 2 (KH-Verw GmbH) Michael Müller (Schuldner)

Sachverhalt Kläger B 1(Rüdiger Reichold) B 2 (KH-Verw GmbH) Michael Müller (Schuldner) Bernd Bruder (Erwerber) Anschlusspfändung: Gläubiger Containertechnik Lübben GmbH

Rubrum 2 O 899/11 Werner Weber, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolf & Bär, - 1. Rüdiger Reichold, Landgericht Dessau-Roßlau Anerkenntnis- und Endurteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Kläger - Beklagter zu 1. - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sauer, - 2. Zentrale Krankenhausverwaltung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kliff und Kliff, - - Beklagte zu 2. - wegen: Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2011 durch den Richter am Landgericht Blei als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tatbestand Siehe Handout

Aussetzung des Verfahrens? Antrag kein Sach- sondern ein Prozessantrag Folge: über ihn kann im Urteil entschieden werden Aussetzung im Hinblick auf die Klage gegen den Ersteher auf Herausgabe der Waffe Beachte: Es geht um die Frage der Aussetzung mit Blick auf das Hauptsacheverfahren auf Herausgabe nicht mit Blick auf das einstweilige Verfügungsverfahren (-) aus 2 Gründen: 1. hiesiger Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif s. 300 Abs. 1 ZPO 2. 148 ZPO Zwar: nicht erforderlich, dass die Parteien in beiden Verfahren identisch sind Zwar: in allen Fällen ist das Eigentum an der Waffe zu prüfen - kann grunds Rechtsverhältnis darstellen Aber: Entscheidung im anderen Verfahren nicht bindend Erforderlich: Rechtskrafterstreckung Oder: Gestaltungs- oder Interventionswirkung, 74 Abs. 3, 68 ZPO Rechtsverhältnis muss Gegenstand des anderen Rechtsstreits bilden nicht nur Vorfrage Gegenstand der DWK: Befugnis zur Vollstreckung in die Waffe im Hinblick auf das möglicherweise bestehende Eigentum des K als ein die Veräußerung hinderndes Recht anderes Verfahren: Wirkung des bereits erteilten Zuschlages im Zwangsversteigerungsverfahren auf das Eigentum der Waffe Diese Wirkungen können auf die Befugnis zur Vollstreckung keinen Einfluss haben

Zulässigkeit 1. Statthaftigkeit Drittwiderspruchsklage, 794 Abs. 1 Nr. 4, 795, 771 ZPO Statthaft zur Geltendmachung eines behaupteten, die Veräußerung hindernden Rechts an dem Vollstreckungsgegenstand maßgebend: Berechtigung, aufgrund derer die Veräußerung der den Vollstreckungsgegenstand bildenden Sache durch den Schuldner dem berechtigten Dritten ggü. sich als rechtswidrig darstellen würde Hier: K wendet sich gegen Zwangsvollstreckung in Waffe 2. Zuständigkeit örtliche Zuständigkeit 794 Abs. 1 Nr. 4, 795, 771 Abs. 1, 802 ZPO hier: Dessau-Roßlau sachliche Zuständigkeit keine ausschließliche Zuständigkeit 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG: maßgebend ist der Streitwert 6 ZPO: geringerer Wert von Forderung wegen der die Beklagten die Vollstreckung betreiben Gegenstand des Pfandrechts (z.b. Wert der Sache oder Forderung) entspr. 5 ZPO: Addition der Forderungen hier: beides liegt bei 8.000 Euro

Zulässigkeit - Hauptantrag 3. Klageantrag 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO 4. Rechtsschutzbedürfnis ab Beginn der ZV bis zur Beendigung Beendigung erst mit Aushändigung des Erlöses an den Gläubiger Hier: zwar Versteigerung aber noch keine Auskehr des Erlöses 5. Anschlusspfändung, 826 ZPO Steht Zulässigkeit nicht entgegen Zwar selbständiges Pfandrecht für neuen Gläubiger Aber: früher begründetes Pfandrecht des K geht vor

Begründetheit Veräußerung hinderndes Recht Eigentum des Klägers Beachte: Vermutung des 1006 Abs. 1 BGB gilt zugunsten der Gläubiger Aber: K hat Vermutung widerlegt Eigentumserwerb Schreiben der Scheiring GmbH Eintragung in Waffenbesitzkarte Schuldner ist selbst Jäger Strohmann = Behauptung ins Blaue

Begründetheit Eigentumsverlust durch Versteigerung der Waffe? Zuschlag + Ablieferung ( 817 Abs. 2 ZPO) Guter Glaube des Erstehers nicht erforderlich 1244 BGB gilt nicht analog Maßgebend: Berechtigung des GV Keine offensichtlichen Anhaltspunkte für fehlendes Eigentum des Schuldners Wirksamkeitsvoraussetzungen Sache noch verstrickt Beachtung der wesentlichen Verfahrensvoraussetzungen bei der Versteigerung Problem: ZV war eingestellt ABER: Nur Versteigerung keine Erlösherausgabe Interventionsrecht setzt sich am Erlös fort Erlös tritt kraft Surrogation an Stelle des Gegenstandes Erst nach Auskehr des Erlöses: 812 I, 1, Alt. 2 BGB

Kosten Bezüglich B 1: Frage 93 ZPO? K musste damit rechnen, ohne Klageerhebung nicht zum Ziel zu kommen B 1 hat Veranlassung zur Klageerhebung gegeben keinen hinreichenden Grund die Freigabe zu verweigern Klage von Anfang an schlüssig Risiko des B, wenn er Vortrag anzweifelt

Kosten 100 Abs. 2 ZPO An dem Gesamtwert (8.000 Euro) sind die Beklagten wie folgt beteiligt: B 1: 6.400./. 8.000 = 80% B 2: 1.600./. 8.000 = 20% Ferner: B 1 hat anerkannt Folge: KV 1211 Er hat nur eine Gerichtsgebühr veranlasst

Kosten - Berechnung Gerichtskosten Streitwert: 8.000 Euro = drei Gebühren: 498 Euro Hiervon tragen: B 1: 80% = 398,40 Euro aber: er hat nur 1 Gebühr veranlasst - Folge: er trägt nur 1/3 der Summe nur: 132,80 Euro B 2: Rest: 498 132,80 = 365,20 Euro Rechtsanwaltskosten Kläger: 1,3 Verfahrensgebühr (VV 3100) = 535,60 1,5 Geschäftsgebühr (VV 2300) = 309,00 Vorbemerkung 3 zu Teil 3 RVG-Anlage 1 Nr. 4 Folge: Anrechnung zu ½ - max. zu 0,75 Gebühr GG 1,5 = 618 Euro ½ = 309 0,75 aus 8.000 Euro = 309 Folge: 618 309 = 309 1,2 Terminsgebühr (VV 3104) = 494,40 Auslagenpauschale = 20,00 Euro Mehrwertsteuer = 258,21 Gesamt = 1.617,21 Euro Gesamtkosten: 498 Euro Gerichtskosten 1.617,21 Euro RA-Kosten Kläger Gesamt: 2.115,21 Euro B 1 trägt: 132,80 Euro Gerichtskosten 1.293,77 Euro 80% der RA-Kosten des Klägers Gesamt: 1.426,57 Euro Quote: 1.426,47./. 2.115,21 = 67,44% B 2 trägt: 365,20 Euro Gerichtskosten 323,44 Euro 20% der RA-Kosten des Klägers Gesamt: 688,64 Euro Quote: 688,64./. 2.115,21 = 32,56%

Vorläufige Vollstreckbarkeit Bezüglich B 1: Folge: 708 Nr. 1 ZPO ohne SHL keine Abwendungsbefugnis nach 713 ZPO Bezüglich B 2: 2 Fragen: 1. 708 Nr. 11 ZPO oder 709 ZPO 2. Höhe der SHL bzw. Abwendungsbefugnis zwar nur Gestaltungsurteil, das nur bezüglich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar ist Aber: Urteil darf nicht nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden Kläger könnte ansonsten wegen 775 Nr. 1 ZPO erst bei Eintritt der formellen Rechtskraft eine Einstellung der ZV erreichen 776 Satz 1 ZPO: Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln Folge: B muss vor Abänderung des Urteils geschützt werden Wert der Sachen, deren ZV für unzulässig erklärt wird ist in die vom Kläger zu leistende Sicherheit ( 709 ZPO) oder in die Abwendungsbefugnis des Beklagten ( 708 Nr. 11, 711 ZPO) einzubeziehen Ist der Wert der Forderung, wegen der vollstreckt wird geringer, ist der maßgebend HIER: Wert der Sache: 8.000 Euro Wert der Forderung des B 2: 1.600 Euro Folge: 1.600 Euro sind maßgebend Damit: Über der Grenze von 1.500 Euro des 708 Nr. 11 ZPO Folge: 709 Satz 1 ZPO kein Fall von 709 Satz 2 ZPO Folge: Höhe der SHL muss errechnet werden Höhe der Sicherheit: Hauptforderung = 1.600 Euro RA-Kosten = 1.617,21 Euro Gerichtskosten = 498 Euro Rund: 4.000 Euro

Tenor 1. Die von dem Beklagten zu 1. aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Köthen, Gesch.-Nr.: 3 B 1087/05, vom 9. Dezember 2005 und die von der Beklagten zu 2. aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg, Gesch.-Nr.: 01-3166021-08-N, vom 20. Februar 2008 gegen den Vollstreckungsschuldner Michael Müller, Dorfstraße 13, 06369 Thurau, betriebene Zwangsvollstreckung in die Jagdwaffe Bergstutzen 8 x 75 RS und 6 x 50 R mit Zielfernrohr Zeiss-diavari V 3-12 x 56 T, Modell Scheiring, Ferlach, Waffen-Nr. 230451, nebst Zubehör (Waffenkoffer aus Leichtmetall sowie Munition im Kaliber 8 x 75 RS und 6 x 50 R) werden für unzulässig erklärt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagten zu 1. zu 67%, und die Beklagte zu 2. zu 33 %. 3. Das Urteil ist gegen den Beklagten zu 1. ohne Sicherheitsleistung, gegen die Beklagte zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 Euro vorläufig vollstreckbar.