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Transkript:

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Ausweg aus dem Schuldenkreislauf.. 7 Abkürzungen... 8 1 Wichtiges vorab... 9 2 Außergerichtlicher Einigungsversuch... 35 3 Gerichtliches Einigungsverfahren. 69 4 Vereinfachtes Insolvenzverfahren. 93 5 Wohlverhaltensphase...111 6 Am Ziel: Restschuldbefreiung... 115 7 Hilfreiche Adressen...119 8 Musterbriefe und Pfändungstabelle 123 Findex...142 Schnellübersicht

Wichtiges vorab Wer von der Verbraucherinsolvenz profitieren kann Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die dafür Sorge tragen soll, dass überschuldete Haushalte in der Bundesrepublik eine zweite Chance, in Form einer schuldenfreien Zukunft, erhalten können. Ziel des Verfahrens ist, dass sich Schuldner und Gläubiger zusammenfinden und eine sinnvolle Lösung erarbeiten. Der Lösungszeitraum ist durch den Gesetzgeber auf maximal sechs Jahre begrenzt. Im Verlauf dieses Buches wird dieser Zeitraum als Wohlverhaltensphase bekannt werden. Ist die Wohlverhaltensphase abgelaufen, soll der Schuldner, sofern er sich an alle Forderungen gehalten hat, eine Restschuldbefreiung erhalten. Das heißt, dass alle an diesem Verfahren teilnehmenden Gläubiger auf einen nicht unerheblichen Teil ihrer Forderungen verzichten müssen. Nun kann man berechtigt sagen, dass doch keiner freiwillig auf seine Ansprüche verzichten wird. Schließlich geht es ja um Geld. Allerdings zwingt der Gesetzgeber spätestens im gerichtlichen Verfahren zum Verzicht. Ausnahmen von diesem Zwang sind nur gegeben, wenn einer der Gläubiger nachweisen kann, dass der Verzicht nicht rechtmäßig wäre. Wer kann aber nun von dem Verfahren profitieren? Von den Regelungen zur Verbraucherinsolvenz können alle natürlichen Personen profitieren. Gemeint sind hier beispielsweise folgende Personen: Arbeitnehmer Arbeitslose Alleinerziehende Ledige Verheiratete ehemalige Unternehmer Seit der Einführung des InsO im Jahre 1999 gehörten verschiedene Personenkreise zu denen, die das Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen konnten. Mit der Änderung der InsO zum 01.12.2001 hat der Gesetzgeber den betroffenen Personenkreis neu bestimmt. Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird demnach nur noch für natürliche Personen durchgeführt, die keine selbständige Tätigkeit ausüben. Damit ist der Personenkreis klar bestimmt 10 www.walhalla.de

Wer von der Verbraucherinsolvenz profitieren kann und frühere Abgrenzungsprobleme entfallen. Hat jemand also noch einen laufenden Gewerbebetrieb oder ist er sonst selbständig tätig, muss dieser das Regelverfahren durchführen. Beispiel: Unternehmen besteht noch Frank Meier hat ein Uhrengeschäft. Seit einiger Zeit gehen die Geschäfte nicht mehr so gut, sodass Herr Meier beschließt, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Im Zeitpunkt der Antragstellung hat Herr Meier keine Arbeitnehmer und vier Gläubiger. Herr Meier kann nur das Regelinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen, da seine selbständige Tätigkeit noch nicht beendet ist. Ehemaligen Unternehmern ist der Weg in das Verbraucherinsolvenzverfahren nur geöffnet, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Als überschaubar gilt das Vermögen, wenn im Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weniger als 20 Gläubiger befriedigt werden müssen. Des Weiteren darf es sich bei den Schulden nicht um Forderungen gegen ihn aus Arbeitsverhältnissen handeln. Beispiel: Unternehmen besteht nicht mehr, Löhne wurden nicht gezahlt Peter Müller hatte eine Konditorei, die er aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten im Jahre 2005 schließen musste. In der Konditorei beschäftigte er damalig vier Arbeitnehmer, denen er heute noch Löhne schuldet. Aus seinen Geschäftsverbindungen haben noch zehn Gläubiger Forderungen gegen Herrn Müller. Obwohl der Gewerbebetrieb nicht mehr besteht, kann das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht in Anspruch genommen werden. Grund sind die Forderungen der vier Arbeitnehmer. Der Terminus Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen ist weit zu fassen. Zu den Verbindlichkeiten gehören nach der Gesetzesbegründung folgende Ansprüche: Forderungen des Arbeitnehmers Forderungen des Finanzamts aus nicht abgeführten Lohnsteuern der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber www.walhalla.de 11

Wichtiges vorab Sozialversicherungsbeiträge (z. B. Forderungen des Arbeitsamts nach 187 SGB III) Erfüllt der ehemalige Unternehmer die oben genannten Voraussetzungen nicht, bleibt ihm nur die Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens. Das Verbraucherinsolvenzverfahren kurz dargestellt Das Verbraucherinsolvenzverfahren läuft in fünf unterschiedlichen Stufen ab. Alle Stufen bauen grundsätzlich aufeinander auf. Das heißt, dass die nächste Stufe nur dann erreicht werden kann, wenn die vorherige Stufe zu keinem für den Schuldner positiven Ergebnis geführt hat. Es gibt aber auch Ausnahmen zu diesem starren System. So kann das Gericht auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch verzichten, wenn der Schuldner überzeugend darstellt, dass der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird (siehe Seite 36; 76). Abgesehen von dieser Ausnahme beginnt das Verbraucherinsolvenzverfahren zwingend mit einem außergerichtlichen Einigungsversuch. Aus Kostengründen, Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Gerichtsentlastung verlangt der Gesetzgeber, dass der Schuldner zunächst versucht, sich mit den Gläubigern gütlich zu einigen also die Gerichte nicht zu beteiligen. Gelingt dieser außergerichtliche Einigungsversuch nicht oder ist er ohne Aussicht auf Erfolg, kann der Schuldner nun die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens beantragen. Liegt ein vollständiger Antrag vor, wird das Verfahren mit einem gerichtlichen Einigungsversuch fortgesetzt. Hier wird nochmals von Seiten des Gerichts versucht, die Einigung mit den Gläubigern zu schaffen. Scheitert dieser Versuch auch, leitet das Gericht in das vereinfachte Insolvenzverfahren über. Hier kommt es unter Einsatz eines Treuhänders zu einem vom Gericht überwachten Planverfahren. Nachdem die Vermögenswerte veräußert, die Abtretungen erstellt und die Forderungen festgestellt worden sind, beginnt die nächste Stufe. Hierbei handelt es sich um die so genannte Wohlverhaltensphase. Die Wohlverhaltensphase dauert sechs Jahre an. Sie beginnt zu Gunsten des Schuldners bereits mit der Eröffnung des Insolvenzver- 12 www.walhalla.de

Das Verbraucherinsolvenzverfahren kurz dargestellt fahrens. Während dieser Phase muss sich der Schuldner bemühen, seine Obliegenheitspflichten (siehe Seite 29) zu erfüllen. Erfüllt er sie, so kann er die letzte Stufe erreichen die Restschuldbefreiung. Über die Restschuldbefreiung wird grundsätzlich nach Ablauf der Wohlverhaltensphase entschieden. Schließlich kann man erst nach dieser Stufe feststellen, ob sich der Schuldner an alle Verpflichtungen und Auflagen gehalten hat. Liegen alle Befreiungsvoraussetzungen vor, wird der Schuldner von den Resten der Verbindlichkeiten befreit, die an dem Verfahren teilgenommen haben. Das Verbraucherinsolvenzverfahren 1. Stufe Außergerichtlicher Einigungsversuch (grundsätzlich zwingende Voraussetzung) gescheitert nicht gescheitert: Einigungsvereinbarung 2. Stufe Gerichtlicher Einigungsversuch gescheitert nicht gescheitert: Schuldenbereinigungsplan 3. Stufe Vereinfachtes Insolvenzverfahren u. a. Aufstellung eines Schuldenbereinigungsplans Veräußerung des Vermögens 4. Stufe Wohlverhaltensphase von 6 Jahren 5. Stufe Restschuldbefreiung www.walhalla.de 13

Wichtiges vorab Stundung der Verfahrenskosten Allgemeines Aus den bisherigen Erfahrungen mit der Verbraucherinsolvenzregelung hat der Gesetzgeber festgestellt, dass die Fallzahlen seit der Einführung zum 01.01.1999 weit hinter den Erwartungen und Prognosen zurückgeblieben sind. Mitverantwortlich dafür, dass die Erwartungen sich nicht erfüllt haben, sind die Verfahrenskosten. Das Problem ist hier schnell ausgemacht. Den bereits überschuldeten Haushalten können bei der meist geringen Kapitaldecke bzw. Einkommenssituation Verfahrenskosten von 1 500, EUR und mehr nicht in einer Summe abverlangt werden. Dazu kommt noch, dass die Einkommen zumeist schon mit Pfändungen belastet sind und somit das verfügbare Einkommen noch erheblich verringern. Schuldner haben in der Regel eben keine Sparbücher mit hohen Rücklagen. Voraussetzungen Der Gesetzgeber hat mit seiner Änderung der Insolvenzordnung zum 01.12.2001 das Problem zu lösen versucht. Dem bedürftigen Schuldner soll im Wege einer Stundung der Verfahrenskosten die Durchführung des gerichtlichen Teils des Verbraucherinsolvenzverfahrens ermöglicht werden. Der Begriff Stundung deutet darauf hin, dass die Verfahrenskosten nicht erlassen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt beglichen werden müssen. Wann die Rückzahlung zu erfolgen hat, hängt dabei im Wesentlichen vom Einkommen ab. Aber zunächst zu den Stundungsvoraussetzungen. Um in den Genuss einer Stundung kommen zu können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Stundungsbedürftige muss eine natürliche Person sein (siehe Seite 10). Es muss ein Antrag auf Restschuldbefreiung vorliegen. Es muss ein Antrag auf Stundung vorliegen. Es dürfen keine Versagungsgründe nach 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO vorliegen. Das vorhandene Einkommen bzw. Vermögen darf nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen. 14 www.walhalla.de

Findex Ablaufhemmung 47, 49 Ablehnung 88 Ablehnung des Vergleichs 92 Absonderungsrechte 118 Abtretung 25, 34, 53 Abtretungserklärungen 85 Abtretungsgläubiger 54 Alleinerziehende 10 Altfallregelung 85 Anfechtung 26 Angaben, unvollständige 95 Anpassung der gestundeten Beträge 17 Anpassungsklausel 61, 83 Anschriften 44, 51 Anspruchsprüfung 17 Anwaltskosten 99 Arbeitnehmer 10 Arbeitseinkommen 19, 28 Arbeitslose 10 Aufhebung der Stundung 20 Aufteilungsbescheide 66 Aufwandsentschädigungen 59 Auslagen 16 Bankrott 15, 95 Bedürftigkeit 15 Befreiungsfähigkeit 99 Benachteiligung 62, 105 Berater, unseriöse 23 Beratungsangebote 23 Beratungsgespräch 24 Beratungsstellen 24 Berichtstermin 26 Beschäftigungsstelle 30 Bescheinigung 70, 73 Beschwerde 21, 117 Bußgelder 99 Darlehen 16 Darlehen, zinsloses 100 Deckung, inkongruente 102 Ehegatte 58 Einigungsversuch außergerichtlicher 12, 36, 70 gerichtlicher 12, 72, 86 Einkommen 18, 57 Einkommen, pfändbares 84 Einkommensteuer 65 Einkommensverzeichnis 78 Einkommensvoraussetzungen 15 Erbfolge, vorweggenommene 30 Erbschaften 19 Erbschaftsanteile 18 Erlass 65 Eröffnungsantrag 71, 73, 75 Erwerbstätigkeit, angemessene 29 Erziehungsgeld 58 Forderung, bestrittene 80 Forderungen 11, 41, 54, 80 Forderungsaufstellung 40 Forderungsquote 54, 89 Forderungsrangfolge 100 Forderungsverzeichnis 44 Formularzwang 73 Gefahrenzulage 59 Gehälter 57

Findex Geldbußen 53 Geldstrafen 53, 99 Gerichtskosten 16 Gesamtschuldnerschaft 66 Geschäftsfähigkeit 49 Gewerbebetrieb 11 Gläubigerbegünstigung 95 Gläubigerbenachteiligung 116 Gläubigerliste 40 Gläubigermehrheit 89, 92 Gläubigerminderheit 90 Gläubigerverzeichnis 44, 74, 79 Handlung, unerlaubte 52, 99 Haushaltsplan 112 Helfer, unseriöse 22 Hilfe, professionelle 39 höhere Gewalt 49 Inkassokosten 81 Insolvenzanfechtungen 100 Insolvenzmasse 26 Insolvenzstraftat 96 Insolvenzverfahren 28 Insolvenzverfahren, vereinfachtes 12, 94 Kapitalmehrheit 90, 92 Kindergeld 58 Kontoführungsgebühren 80 Kopfmehrheit 90 Kosten 41, 80 Kreditvermittler 22 Kündigungsschreiben 81 Ledige 10 Liquidierung 28 Löhne 57 Lohnpfändungstabelle 134 Lohnsteuer 11 Mahngebühren 80 Masse 28 Mitwirkungspflichten 97 Musterbriefe 124 Nachbesserung 74, 76, 82, 88, 117 Neuerwerb 28 Null-Plan 28 Obliegenheiten 29 Obliegenheitspflichten 13, 15, 87 Ordnungsgelder 53, 99 Ordnungswidrigkeit 99 Person des Vertrauens 68 Personen beschränkt geschäftsfähige 49 geschäftsunfähige 49 nahestehende 101 natürliche 10 voll geschäftsfähige 49 zugelassene 71 pfändbarer Teil des Einkommens 33, 57 Pfändungsfreigrenze 84 Pfändungstabellen 57 Prozessvergleich 87, 91 Prüfung des Schuldners 95 Prüfungstermin 94 Ratenzahlung 18, 60 Rechnungen 81 Rechtsanwalt 16, 70, 73 Rechtsmittel 21 Restschuldbefreiung 14, 31, 73, 84, 116 Restschuldversagungsgründe 116 Rückführung 18 Rückschlagsperre 32 Rückzahlung 17 Säumniszuschläge 65 Schadensersatz 99 Schätzungen 41 Scheitern 36, 76 www.walhalla.de 143

Findex Schenkungen 19, 106 Schiedsleute 70 Schmutzzulage 59 schriftliche Versicherung 82 Schuldbefreiungsvorschriften 66 Schuldenbereinigungsplan 37, 41, 52, 74, 82 Schuldenfalle 21 Sicherungen 32 Sicherungsklausel 63 Sofortausgleich 63 Sonderzahlungen 31 Sozialhilfe 58 Sozialversicherungsbeiträge 12 Stelle geeignete 70 ungeeignete 70 zugelassene 70 Steuerbescheide, geschätzte 64 Steuerschulden 64 Strafanzeige 82 Straftat 15, 95 Stundung 14, 73, 74 Stundungsvoraussetzungen 14 Tätigkeit, selbständige 10 Treuhänder 33, 107 Treuhändergebühren 109 Treuhändervergütung 86 Überstundenvergütungen 59 Unpfändbarkeitsregelungen 58 unrichtige Angaben 20 Unterhalt 57 Unterhaltsverpflichtungen 113 Unterlagen 70 Unternehmer 10 Urlaubsgeld 58 Verbindlichkeiten 52 Verbraucherberatung 70, 73 Verbraucherzentralen 119 Verfahrenskosten 14, 86 Vergleich, gerichtlicher 88 Vergleichsverfahren 75 Vergleichsvorschlag 61 Vergütungen 16 Verheiratete 10 Verjährung 45, 80 Verjährung, Neubeginn der 47 Verjährungsfristen 45 Verjährungshemmung 47 Vermögen 18 insolvenzfreies 27 unpfändbares 27 Vermögensübersicht 74 Vermögensverzeichnis 50, 73, 74, 78 Vermögenszuwächse 30 Verpfändungen 85 Verpflichtungen 29 Versagung 98 Versagungsgründe 14 Verschweigen 51 Verteilungsplan 52 Verteilungsquote 53 Verträge 81 Vertretungszwang 73 Verzichtserklärung 63 Voraussetzungen 14 Vordruckzwang 78 Weihnachtsgeld 58 Widerruf, nachträglicher 117 Wohlverhaltensphase 12, 34, 112 Wohngeld 58 Zahlungsplan 52, 56 Zahlungsplan, chronologischer 83 Zeitraum 17 Zustimmung 68, 88, 91 Zwangsgelder 53, 99 Zwangsvollstreckung 36, 77 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen 34, 80, 110 144 www.walhalla.de