Das Testament in der Patchworkfamilie



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Transkript:

Das Testament in der Patchworkfamilie Referenten: Dr. Ulrike Tremel Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Sachverständige für Grundstücksbewertung Emil Haubner Steuerberater Rechtsbeistand Zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) Stiftungsberater (DSA) Anwaltskanzlei Fachanwältin für Erbrecht Sachverständige für Grundstücksbewertung Orleansstraße 6, 81669 München Telefon: 089/44119935, Fax: 089/44119936 E-Mail: kontakt@ra-dr-tremel.de; Steuerberater Orleansstraße 6, 81669 München Telefon: 089/41129777; Fax: 089/41129704 E-Mail: kanzlei@haubner-stb.de;

Inhaltsverzeichnis 1. Relevanz des Themas 2. Gesetzliches Erbrecht 3. Pflichtteilsrecht 4. Instrumente der Gestaltung 5. Vorerbschaft / Nacherbschaft 6. Gestaltung mit Vermächtnissen 7. Testamentsgestaltung am Beispiel einer Unternehmerfamilie 8. Schenkungen 9. Vollmachten 10. Testament für nichteheliche Lebensgemeinschaften 11. Schenkung- und Erbschaftsteuer 12. Zum guten Schluss

1. Relevanz des Themas

Relevanz des Themas In den letzten Jahren ist die Anzahl der Scheidungen ständig gestiegen. Zwischen 1951 und 1961 wurde von acht Ehen gerade mal eine geschieden, heute ist es tatsächlich jede zweite. Offensichtlich war die Generation der jetzt 80 Jährigen deutlich krisenresistenter oder gab, wenn die Krise ausgebrochen war, der Partnerschaft eher eine Chance als es heute der Fall ist. Fast jede fünfte per Trauschein besiegelte Beziehung hält höchstens noch fünf Jahre, jede vierte Ehe wird zwischen dem sechsten und zehnten Jahr geschieden. Die lebenslange Gemeinschaft ist zur absoluten Ausnahmeerscheinung geworden... Damit werden vermehrt Zweitfamilien gegründet, aus welchen weitere Kinder hervorgehen.

Geltendes Recht Das geltende Erbrecht privilegiert weder den ersten (geschiedenen) Ehegatten noch den neuen Partner, sondern nur den aktuellen Ehegatten und alle leiblichen Kinder. Inzwischen leben gut ¼ aller Kinder nicht mehr in dem Haushalt ihrer verheirateten Eltern, sondern bei einem allein erziehenden Elternteil oder im Haushalt mit dem neuen Partner eines Elternteils. Erbrechtlich entscheidet jedoch der Zufall, wo das Vermögen landet:

Beispiel: Mann (M) heiratet wieder und bekommt noch zwei Kinder F1 1. Ehe geschieden M 2. Ehe F2 K1 K2 K3 K4

Wer erbt, wenn M stirbt? Und mit welchen Quoten? 1. Variante: Zugewinngemeinschaft in der 2. Ehe F1 1. Ehe geschieden M 2. Ehe F2 ZG ZG 1/2 K1 1 / 8 K2 1 / 8 K3 1 / 8 K4 1 / 8

Wer erbt, wenn M stirbt? Und mit welchen Quoten? 2. Variante: Gütertrennung in der 2. Ehe F1 1. Ehe geschieden M 2. Ehe F2 ZG GT 1/4 K1 3 / 16 K2 3 / 16 K3 3 / 16 K4 3 / 16 3/8 3/8

Lebt man verwitwet nach einer gescheiterten Beziehung ohne Heirat oder nach einer geschiedenen Ehe mit den Kindern in einer neuen Lebensgemeinschaft, so denkt man sicherlich über die alltäglichen Schwierigkeiten nach, die eine solche Familie mit sich bringt, aber meistens nicht über mögliche erbrechtliche Verwicklungen und Folgen. Das ist falsch!

Besonderheiten der sogenannten Patchworkfamilie: verheiratet oder nicht einseitige Kinder oder zweimal einseitige Kinder, auch gemeinschaftliche Kinder oder keine gemeinschaftlichen Kinder, oder adoptierte Kinder

2. Gesetzliches Erbrecht

Gesetzliches Erbrecht Um das Erbrecht in der Patchworkfamilie zu verstehen, ist es zunächst notwendig, das gesetzliche Erbrecht zu kennen. Denn ohne Testament wird nach dem gesetzlichen Erbrecht vererbt.

D a s G u t r i n n t w i e d a s B l u t G r o ß v a t e r / G r o ß m u t t e r C o u s i n / C o u s i n e T a n t e n / O n k e l E r b e n I I I. O r d n u n g E r b e n I I. O r d n u n g s c h l i e ß e n E r b e n I I I. O r d n u n g a u s G r o ß v a t e r / G r o ß m u t t e r T a n t e n / O n k e l C o u s i n / C o u s i n e Kein gesetzliches Erbrecht - für nicht verheiratete Partner und - für Stiefkinder! V a t e r 1 / 2 M u t t e r 1 / 2 G e s c h w i s t e r H a l b g e s c h w i s t e r H a l b g e s c h w i s t e r N i c h t e n / N e f f e n E r b e n I. O r d n u n g s c h l i e ß e n E r b e n I I. O r d n u n g a u s E h e g a t t e N i c h t e n / N e f f e n N i c h t e h e l i c h e K i n d e r E h e l i c h e K i n d e r A d o p t i v k i n d e r E n k e l E n k e l E n k e l C r e a t e d b y W o l f g a n g D r e c h s l e r / G e r m e r s h e i m w i t h C o r e l D r a w 5 C o p y r i g h t R A e K e r s c h e r / R u d o l f, G e r m e r s h e i m / W a l l d o r f, 1 9 9 5, A l l R i g h t s r e s e r v e d

Gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen usw. 5. Ordnung: Ur-Ur-Großeltern und Abkömmlinge 4. Ordnung: Ur-Großeltern und Abkömmlinge 3. Ordnung: Großeltern und Abkömmlinge 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge neben dem Ehepartner Erblasser 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers neben dem Ehepartner

3. Pflichtteilsrecht

Enterbung durch Testament Ein gesetzlicher Erbe wird im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen. Hieraus ergibt sich ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs gegen den Erben, z.b.: Eheleute haben drei Kinder, setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und nach dem Tod des Längerlebenden nur zwei Kinder zu gleichen Teilen: 1. Erbfall: jedes Kind hat einen PTA von 1/12 2. Erbfall: enterbtes Kind hat PTA in Höhe von 1/6 Häufigste Fälle: Berliner Testament, Patchworkfamilien, nichteheliche Kinder

Pflichtteilsrecht Die Rechtsprechung sagt: Das Pflichtteilsrecht ist die Mindestteilhabe am Erbe und darf nicht ausgehöhlt werden. Ausgangspunkt für die Berechnung ist der gesetzliche Erbanspruch. Hiervon die Hälfte ist der Pflichtteil, z.b.: Vater hat drei Kinder von drei Frauen und setzt die vierte Ehefrau (ZG) als Alleinerbin ein. Nach seinem Tod erhalten: - Ehefrau 4 sein gesamtes Vermögen, sie muss aber an - jedes Kind einen PTA von 1/16 auszahlen Der PTA ist ein Anspruch in Geld, sofort fällig und ab Geltendmachung zu verzinsen (5 % über Basiszinssatz!).

Pflichtteilsberechtigte Wer ist pflichtteilsberechtigt? - Ehegatte - Kinder - Eltern Achtung: Geschwister, Neffen, Nichten sind nicht pflichtteilsberechtigt!

Was bedeutet das für die Gestaltungspraxis? Fall: Wiederverheiratung und Kinder in der Zweitehe ZG F1 1. Ehe geschieden M 2. Ehe F2 ZG 1/2 K1 K2 K3 K4 1/8 1/8 1/8 1/8 - Vermögensfluss ohne Testament Mit einem Testament kann davon abgewichen werden!!!

4. Instrumente der Gestaltung

T = Testament Ü = Übergabevertrag V = Vollmacht

Gestaltungsmöglichkeiten Durch Testament: Einsetzung von Vorerben und Nacherben Kinder als Erben einsetzen, neuen Ehegatten mit Nießbrauch an der Familienwohnung sichern Sicherung des neuen Partners durch Vermächtnisse wie z.b. Zuweisung von Barvermögen oder eines Nießbrauchsrechts Einsetzung eines Testamentsvollstreckers

5. Vorerbschaft / Nacherbschaft

Trennungslösung für Patchworkfamilien Vor- und Nacherbschaft bedeutet Trennung der Vermögensmassen: Dies bewirkt die Bildung eines Sondervermögens. Das Sondervermögen bleibt getrennt vom Eigenvermögen des Vorerben. Es kommt also nicht zu einer Vermischung der beiden Vermögensmassen.

Vorerbe/Nacherbe Nachlass

Trennungslösung für Patchworkfamilien Beispiel: Mann und Frau mit jeweils einseitigen Kindern setzen sich gegenseitig zu alleinigen Vorerben ein. Nacherben sind die jeweiligen eigenen Kinder. 1. Erbfall (= Vorerbfall): Längerlebender erhält Vermögen, belastet mit der Nacherbschaft 2. Erbfall (= Nacherbfall) Trennung in Vorerben- und Eigenvermögen: Das Vorerbenvermögen, das noch bei dem überlebenden Ehegatten als Alleinerben ist, fällt erst dann an die eigenen Kinder des Erstverstorbenen. Das Eigenvermögen des überlebenden Ehegatten fällt an dessen eigenen Kinder.

IV. Das Erbrecht in der Patchworkfamilie Trennungslösung für Patchworkfamilien Vorteile der Vorerbenlösung: Das Vermögen des Erstverstorbenen wird in der Substanz erhalten für die Nacherben. Nachteile der Vorerbenlösung: - Pflichtteilsrechte der Nacherben entstehen im ersten Erbfall - Vermögen unterliegt 2 x der Erbschaftsteuer! - Missbrauch durch den Vorerben ist möglich!

Vorerbe/Nacherbe Die gesetzliche Regelung gibt dem Vorerben auf, das Vermögen zu seinen Lebzeiten nicht zu verkaufen, zu belasten oder zu verschenken. Der befreite Vorerbe wird nur mit dem Verbot belastet, das Vermögen nicht zu verschenken. Diese Befreiung muss sich aber entweder explizit aus dem Testamentsinhalt ergeben oder aber aus dem Willen. Der nicht befreite Vorerbe darf nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen. Die Vorerbenstellung ist eine Beschränkung und wird daher bei Immobilien von Amts wegen im Grundbuch eingetragen.

6. Gestaltung mit Vermächtnissen

Vermächtnislösung für Patchworkfamilien noch einmal: Wiederverheiratung und Kinder in der Zweitehe ZG F1 1. Ehe geschieden M 2. Ehe F2 ZG 1/2 K1 K2 K3 K4 1/8 1/8 1/8 1/8 -Vermögensfluss ohne Testament

Vermächtnislösung für Patchworkfamilien -Erben nach M werden K1, K2, K3 und K4 zu je ¼. -Erben nach F2 werden K3 und K4 zu je ½. - Der überlebende Ehepartner wird durch (Nießbrauchs-) Vermächtnisse gesichert und versorgt.

Vermächtnislösung für Patchworkfamilien Der überlebende Partner wird nicht Erbe. Er kann gesichert werden durch Vermächtnisse in Form von: - Wohnungsrecht - Nießbrauch - Herausgabe bestimmter Gegenstände, z. B. Geld, Wertpapiere, Geschäftsanteile, Sparkonten Vorteile: keine Pflichtteilsansprüche, aber starkes Recht komfortable Lösung für den Überlebenden

7. Testamentsgestaltung am Beispiel einer Unternehmerfamilie

Die Unternehmerfamilie 1. Ehefrau Marta Franz 2. Ehefrau Gabi Thomas 30 J. Theresa 11 J. Stefan 5 J.

Die Unternehmerfamilie Vater Franz hat einen Sohn Thomas (30 J.) aus erster Ehe und ist Unternehmer. Er möchte, dass Thomas sein Unternehmen, das er mit seiner ersten Ehefrau aufgebaut hat, einmal übernehmen soll. In zweiter Ehe ist Franz mit Gabi verheiratet, die beiden bekommen zwei weitere Kinder (Theresa, 11 J., und Stefan, 5 J.). Bei Versterben von Franz ohne ein Testament würde sein Vermögen (und damit auch seine Firma) nach der gesetzlichen Erbfolge übergehen auf:

Die Unternehmerfamilie - gesetzliche Erbfolge - 1. Ehefrau Marta Franz 2. Ehefrau Gabi 1/2 Thomas 1/6 Theresa 1/6 Stefan 1/6

Die Unternehmerfamilie Der Nachlass von Franz fällt also einer Erbengemeinschaft zu, bestehend aus dem Sohn Thomas aus 1. Ehe der 2. Ehefrau Gabi der minderjährigen Theresa und dem minderjährigen Stefan, Theresa und Stefan vertreten durch ihre Mutter Gabi.

Die Unternehmerfamilie Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Sie bleibt solange bestehen, bis sie aufgelöst wird. Erst ab dann besteht ein alleiniges Verfügungsrecht über die einzelnen Nachlassgegenstände. Das bedeutet, dass alle unternehmerischen Entscheidungen durch die Erbengemeinschaft einstimmig getroffen werden müssen und dass bei Rechtsgeschäften, die ggfs für die minderjährigen Kinder nachteilig sind, auch noch das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muss.

Die Unternehmerfamilie Macht Franz aber ein Testament, in dem er anordnet, wie sein Vermögen verteilt werden soll, so kann er den Substanzfluss selbst vorgeben, z.b. indem er seine Ehefrau Gabi als Alleinerbin einsetzt, die Firma aber als Vermächtnis an seinen Sohn Thomas aussetzt. Die beiden anderen (enterbten) Kinder können zwar den Pflichtteil in Höhe von je 1/12 geltend machen, aber nur, wenn sie das Vermächtnis ausschlagen. Thomas erhält dann die Firma als Vermächtnis. Gabi muss als Alleinerbin an ihre Kinder Theresa und Stefan die Barvermächtnisse auszahlen. Da diese minderjährig sind, verwaltet sie diese Vermächtnisse für ihre Kinder.

Die Unternehmerfamilie mit Testament, z.b.: Gabi = Alleinerbin Thomas erhält Betrieb Theresa und Stefan Bargeld 1. Ehefrau Marta Thomas Betrieb Vater Franz Theresa Bargeld Mutter Gabi Barvermögen, Einfamilienhaus, Kfz, Bilder, Teppiche Stefan Bargeld

8. Schenkungen

Gestaltung mit lebzeitigen Schenkungen Die verschenkten Gegenstände sind dann nicht mehr im späteren Nachlass, sondern schon beim Beschenkten! Es sind aber Pflichtteilsrechte zu beachten, da durch eine Schenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgelöst werden. Mit jedem zurückliegenden Jahr seit der Schenkung wird der Wert des verschenkten Gegenstandes 10 % weniger in Ansatz gebracht. Sind seit der Schenkung mehr als 10 Jahre verstrichen, so bleibt sie gänzlich unberücksichtigt (außer bei Nießbrauch).

Gestaltung mit Lebensversicherungen Der Abschluss einer Lebensversicherung zugunsten des Bezugsberechtigten stellt einen Vertrag zugunsten Dritter dar, der erst im Todesfall übergeht (= Schenkung auf den Todesfall). Der Schenker zahlt die Beiträge und ist Versicherungsnehmer. Zu Lebzeiten kann der Schenker je nach Vertrag auch noch die Bezugsberechtigung ändern. Die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass, sondern wird direkt an den Beschenkten ausgezahlt! Durch diese Zuwendung werden Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgelöst; häufig wird die Auszahlung aber nicht bekannt.

9. Vollmachten

Erteilung einer Vollmacht Die Vollmacht sichert die Handlungsmöglichkeit der Vertrauensperson: Der Erblasser erteilt zu Lebzeiten eine Generalvollmacht, die über den Tod hinaus wirkt. Damit kann der Bevollmächtigte im Erbfall den Nachlass in Besitz nehmen und verwalten, bis die Erben festgestellt sind. Das Fortführen von allen Rechtsgeschäften des Erblassers durch den Bevollmächtigten bleibt damit gesichert.

10. Anordnung einer Testamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker (TV) Der TV ist der Willensvollstrecker, der erhobene Zeigefinger des Erblassers. Er vollzieht den im Testament niedergelegten Willen des Erblassers. Der Erbe kann nicht verfügen. Der Gläubiger kann nicht pfänden. Die Testamentsvollstreckung schützt also den Erben und sein Vermögen.

11. Testament bei nichtehelichen Partnern

Testament bei nichtehelichen Partnern Nur in Form von zwei Einzeltestamenten möglich! Alleinerbeneinsetzung des Partners Partner nur als Vorerben einsetzen - und die jeweils eigenen Kinder zu Nacherben befreite oder nichtbefreite Vorerbschaft? Sicherung der Kinder bei neuer Partnerschaft des Überlebenden Achtung, Steuerkatastrophe!

Weitere Regelungen in der neuen Familie Vereinbarungen zu gemeinsamer Haushaltsführung und Einkommensverteilung (Ausgleichsleistungen für Kinderbetreuung des anderen Partners o.ä.) Absicherung des neuen Partners für Alter, da Rente über Versorgungsausgleich gekürzt Regelungen zum gemeinsam erwirtschafteten Vermögen, z.b. Immobilie, Aktien, Konten Bezugsberechtigungen von Lebensversicherungen beachten! Vollmachten erteilen für den anderen Partner

Weitere Regelungen in der neuen Familie Kindererziehung: Sorgerecht des leiblichen Elternteils bleibt bestehen!! d.h. kein Sorgerecht des Stiefelternteils, auch nicht bei Heirat Sorgerecht zugunsten von Stiefelternteil nur bei Adoption Option für partielle Ausübung des elterlichen Sorgerechts durch Stiefelternteil für Unfall / Krankheit o. ä. des Sorgeberechtigten als Erklärung an das Vormundschaftsgericht und an das Jugendamt (Vollmacht)

12. Schenkung- und Erbschaftsteuer

Steuerklassen Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 1. Ehegatte und Lebenspartner 2. Kinder 3. Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder 4. Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen 1. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören 2. Geschwister 3. Nichten und Neffen 4. Stiefeltern 5. Schwiegerkinder 6. Schwiegereltern 7. geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 1. Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen 2. Lebensgefährte!!!

Steuertarife I II III Wert des steuerpflichtigen Ehegatte Nichte Lebensgefährte Erwerbs bis einschließlich Kinder Neffe Enkel Geschwister 75.000 7 % 15 % 30 % 300.000 11 % 20 % 30 % 600.000 15 % 25 % 30 % 6.000.000 19 % 30 % 30 % 13.000.000 23 % 35 % 50 % 26.000.000 27 % 40 % 50 % darüber 30 % 43 % 50 %

Freibeträge Ehegatte/Lebenspartner Kinder Enkelkinder Neffe/Nichte Lebensgefährte 500.000,00 400.000,00 200.000,00 20.000,00 20.000,00 Bei Schenkungen entsteht alle 10 Jahre ein neuer Freibetrag.

13. Zum guten Schluss

Abänderbarkeit: im Zweifel Testament und kein Erbvertrag Zeitmoment: alles fließt Anpassung an veränderte Verhältnisse Steuern sparen Schenkung- und Erbschaftsteuern Lenkung über den Tod hinaus: Testamentsvollstreckung Versorgung im Alter Hauspflege Heimpflege Art und Zusammensetzung des Nachlasses Wille Wille Entlastung in der Vermögensverwaltung Ehegatte und seine Absicherung inhaltlich moralisch Bedürfnis + Verdienst Existenz- und Familiengründung Geheimhaltung oder Offenlegung Generationengespräch Kinder als mögliche Erben, nicht nur aus einer Ehe Wer ist noch zu bedenken? Zweck von Geld und Vermögen

Tipp 1 Beschäftigen Sie sich beizeiten mit den - Verhältnissen (verheiratet, geschieden, Kinder aus verschiedenen Ehen) und der - Vermögensstruktur (Immobilien / Aktien / Gesellschaftsbeteiligung / Bargeld ) in Ihrer Familie!

Tipp 2 In der Regel wird in Patchworkfamilien ein bzw. mehrere Testamente oder ein Erbvertrag notwendig sein, um die Substanz des Vermögens an die gewünschten Personen zu steuern.

Tipp 3 Erteilen Sie Vollmachten und verfassen Sie Erklärungen wie zum Sorgerecht im Katastrophenfall.

Tipp 4 Bedenken Sie die erheblichen steuerlichen Vorteile einer Heirat! Beispiel: - Vererbung von 500.000 Euro an Lebensgefährtin löst 144.000 Euro Erbschaftsteuer aus! - Bei verheirateten Paaren ist dieser Betrag steuerfrei!

Tipp 5 Lassen Sie sich bei der Gestaltung unbedingt fachkundig beraten, denn ein schlechtes Testament ist ein teures Testament!

Ein Hinweis in eigener Sache Die Informationen aus diesem Vortrag sind nicht geeignet, ohne weiteres übernommen zu werden. Denn die individuelle Situation des einzelnen prägt jede Verfügung und sollte vor einer Verwendung genau durchdacht werden. Den Inhalt des Vortrags haben wir nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Dennoch können wir aus diesen Gründen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der enthaltenen Ausführungen und Empfehlungen übernehmen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit