Reform der Eingliederungshilfe im Kindesund Jugendalter. " große Lösung? inklusive Lösung?

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Transkript:

Reform der Eingliederungshilfe im Kindesund Jugendalter. " große Lösung? inklusive Lösung? J. M. Fegert, Ulm 16.03.2016

Teilhabekonzepte und Teilhabedimensionen (Diewald et al. 2016 in Migrationsgutachten WissBeirat Familienfragen) Prozessualität der Teilhabe (Teilhabe muss erreicht und aufrecht erhalten werden) Teilhabe per se doppelseitig konstruiert (muss von Betroffenen erwünscht, angestrebt und von der Gesellschaft ermöglicht werden) Teilhabe durch konkreten Handlungsbezug gut operationalisierbar (Handlungsbereiche, Subsysteme, Kommunikationsprozesse) Teilhabekonzept beschreibt Status der Abgrenzung (Barrieren) ebenso wie deren Überwindung und Unterstützung bei der Überwindung ( Faszilitation ) Entspricht der Tradition europäischer Demokratien in der Verbindung von Rechten und Pflichten, d.h. dem Konzept der voraussetzungsvollen staatlichgesellschaftlichen Vertragsgemeinschaft

UNICEF-Tag 25.3.2017 Dazugehören von jungen Menschen mit Fluchterfahrung 22. 25. 3. 2017 Teilhabe, inklusive Lösung zentrales Kongressthema Kinderschutz und Teilhabe bei Kindern nach traumatischen und belastenden Erfahrungen

UN-Behindertenrechtskonvention Übereinkommen und Zusatzprotokoll am 13. Dezember 2006 in New York verabschiedet 3. Mai 2008 nach Ratifizierung durch 20 Vertragsstaaten in Kraft getreten. Alle EU-Mitgliedsstaaten bis auf Lettland haben die Konvention ratifiziert, 16 das Zusatzprotokoll unterzeichnet UN-Behindertenrechtskonventivon ist 2 Jahre nach Unterzeichnung am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft getreten

Integration versus Inklusion Artikel 3 UN-Behindertenrechtskonvention volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft, Diversity Ansatz: Achtung der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderung und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit Artikel 24 Education : 2. (a) Personen mit Behinderung sollen nicht vom allgemeinen Bildungssystem wegen ihrer Behinderung ausgeschlossen werden

13. Kinder- und Jugendbericht Erster Kinder- und Jugendbericht, der explizit den Auftrag hat, die Lebensbedingungen von Kindern mit Behinderung in den Blick zu nehmen. Entscheidung der Kommission: Lebenslage von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen als Querschnittsthema = keine Institutionenperspektive sondern personenzentriert Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind in erster Linie Kinder und Jugendliche mit Bedürfnissen, Problemen, Entwicklungsaufgaben etc. wie alle anderen Kinder und Jugendliche auch und sie brauchen einen behinderungsbedingten Nachteilsausgleich, damit sie in der Gesellschaft bleiben können (Inklusion)

13. Kinder- und Jugendbericht ausgewählte zentrale Erkenntnisse: In der Forschung gibt es kaum Daten über die gesundheitliche Lebenslage von Kindern mit Behinderung (Ausnahme ist der Bereich medizinischer Diagnostik). Die medizinischen Diagnosen sind in der Mehrzahl defizitorientiert ( was geht nicht? ) und geben kaum Einblicke in Ressourcen und Lebenslagen. Krankheit und Behinderung werden selten unterschieden gleichwohl bewegen sich auch Heranwachsende mit Behinderungen auf einem Kontinuum zwischen Gesundheit und Krankheit und Gesundheit steigt mit besseren Teilhabe-Chancen! Die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Jugend- und Sozialhilfe für verschiedene Arten von Behinderungen ist hinderlich für die richtige Hilfe zum richtigen Zeitpunkt.

13. Kinder- und Jugendbericht ausgewählte zentrale Erkenntnisse: Der Hilfebedarf wird häufig aus einer Angebots- und Institutionenlogik heraus formuliert und nicht vom Bedarf des Kindes oder Jugendlichen. Die Praxis der Leistungsträger ist durch Abgrenzungen und Zuständigkeitsverweis zwischen Sozialhilfe und Jugendhilfe (und auch Krankenkassen) geprägt. Komplexleistungen und Mischfinanzierungen spielen kaum eine Rolle. Es entstehen an den Schnittstellen der Systeme Verschiebebahnhöfe und bisweilen schwarze Löcher. Kindertagesstätten als Ausnahme: Hier haben wir es bundesweit mit einem flächendeckenden Ausbau integrativer Angebote zu tun.

13. Kinder- und Jugendbericht ausgewählte zentrale Erkenntnisse: Der Hilfebedarf wird häufig aus einer Angebots- und Institutionenlogik heraus formuliert und nicht vom Bedarf des Kindes oder Jugendlichen. Die Praxis der Leistungsträger ist durch Abgrenzungen und Zuständigkeitsverweis zwischen Sozialhilfe und Jugendhilfe (und auch Krankenkassen) geprägt. Komplexleistungen und Mischfinanzierungen spielen kaum eine Rolle. Es entstehen an den Schnittstellen der Systeme Verschiebebahnhöfe und bisweilen schwarze Löcher. Kindertagesstätten als Ausnahme: Hier haben wir es bundesweit mit einem flächendeckenden Ausbau integrativer Angebote zu tun.

Inklusion bedeutet nicht gleiches Recht für alle, sondern jedem die Förderung die er/sie benötigt

Vorgeschichte der Eingliederungshilfe Krankenversicherung nach Bismarcks-Sozialreformen - 1881 gesetzliche Krankenversicherung - 1884 gesetzliche Unfallversicherung - 1889 gesetzliche Invalidenversicherung

Entwicklung der Eingliederungshilfe Unterscheidung zwischen diagnostizierbaren Abweichungen und Funktionseinschränkungen Ausschluss so genannter stationärer Erkrankungen bei Krüppeln und Sinnesbehinderten aus der Krankenversicherung. Anfang 20. Jahrhundert (1906) erste Reichs - Krüppelzählung Schon vor der Reichs-Krüppelzählung Debatte zwischen Biesalski (Orthopäde und Gründer des Berliner Oskar-Helene-Heims) und dem Präsidenten des Reichsgesundheitsamts über die Formulierung des Begriffs Krüppel Erfassung aller Fehlbildungen versus Erfassung von Personen, welche durch Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit eines oder mehrerer Glieder in ihrer Erwerbsfähigkeit gänzlich behindert oder wenigstens beschränkt sind.

2 SGB IX Behinderung Zweigliedrige Behinderungsdefinition im deutschen Sozialrecht (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von der Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Unterschiede zwischen Feststellung des Rechtsanspruchs in der Jugendhilfe und der Sozialhilfe 53 SGB XII und Eingliederungshilfeverordnung: Verpflichtender Rechtsanspruch ist an das Kriterium wesentliche Behinderung geknüpft 35 a SGB VIII Rechtsanspruch an die Erfüllung der in Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 und 2 genannten Leistungsvoraussetzungen gebunden Kein Verweis mehr auf die Wesentlichkeit der Behinderung Kein Verweis auf eine Eingliederungshilfeverordnung Kein Erfolgskriterium

Eingliederungshilfeverordnung (EHVO) und Orientierungshilfe für die Feststellung der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB XII der BAGüS vom 24.11.2009 Kein Bezug auf ein Diagnosesystem aus dem SGB V

Unterschiede zwischen Feststellung des Rechtsanspruchs in der Jugendhilfe und der Sozialhilfe Weiterer Unterschied: In der Sozialhilfe spielt das Erfolgskriterium nach 53 Abs. 1, Satz 1 SGB XII eine Rolle: Hilfen werden nur so lange gewährt, wie die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Eine solche Einschränkung macht im Kindes- und Jugendalter, also im Entwicklungsalter keinen Sinn. Hierzu Wiesner-Kommentar zu 35 a: Gerade im Hinblick auf den Personenkreis von Kinder und Jugendlichen kann es keinen vernünftigen Grund für eine solche Leistungsbegrenzung geben, da damit deren Entwicklungschancen verkürzt und das generelle Ziel der Verbesserung der Teilhabe aufgegeben würde. (5. Auflage 2015, RZ 8).

Definition wesentliche Behinderung ( 53 Abs. 1 SGB XII) Eine wesentliche Behinderung liegt dann vor, wenn ein körperliches Gebrechen eine Schwäche der geistigen Kräfte oder eine seelische Störung besteht und dadurch eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit entstanden ist. Amtsarztgebot im SGB XII aber keine Festlegung auf ein Diagnosesystem, sondern Bezugnahme auf die Eingliederungsverordnung

2 Klassifikationssysteme der WHO Diagnose ICD 10 Individuelle Teilhabebeeinträchtigung ICF

ICF der WHO

Generelle Aspekte der Teilhabebeinträchtigung zu beachtende Elemente (entsprechend von der WHO in der ICF verwendet): die Pervasivität, d.h., ob das Störungsbild in mehreren Bereiche Auswirkungen hat, z.b. ob eine Funktionsbeeinträchtigung sich in der Familie, in der Schule und auch in der Freizeit auswirkt, oder ob die Funktionsbeeinträchtigung nur auf einen Bereich beschränkt ist. Die Pervasivität trägt erheblich zum Ausmaß der Beeinträchtigung bei. die Intensität, d.h., ob das Störungsbild in einem (oder mehren) Bereich(en) so stark ausgeprägt ist, dass die Stärke der Funktionsbeeinträchtigung nicht mehr mit einer Teilhabe vereinbar ist. Das bedeutet, dass z.b. auch bereits ein Bereich genügt, um eine Teilhabebeeinträchtigung festzustellen, obwohl das Funktionsniveau in den anderen Bereichen hoch und ausreichend sein kann. die Chronizität, d.h. die Dauer der Funktionsbeeinträchtigung. Für die Chronizität liegt bereits in der Norm des 35a KJHG ein Kriterium vor, da dort der Halb-Jahreszeitraum in der Regel vorausgesetzt wird

Variabilität der Teilhabebeinträchtigung bei seelischen und körperlichen Problemen Unterschiedliche Verläufe in Bezug auf Behinderungs-/Erkrankungsform i. progredienter Verlauf, Zunahme von Einschränkungen, z.b. Mukoviszidose ii. iii. kontinuierlicher Verlauf, Einschränkung bleibt, unterschiedliche Schweregrade, z.b. Autismus, geistige Behinderung variabler Verlauf, Besserung möglich, z.b. ADHS, psychische Störungen, Zustand nach Operation unterschiedliche Hilfestrategien nötig zur erfolgreichen Anpassung an die Gegebenheiten Motivation, Optimierung

Große Lösung Diagnose Seelische Störung Körperliche Störung Geistige Behinderung Individuelle Teilhabebeeinträchtigung

Argumente für die große Lösung Argumente für die große Lösung in der Jugendhilfe Zuständigkeit eines Jugendamtes für alle Kinder und Jugendlichen Mehrfachbehinderungen: seelische Behinderungen treten vermehrt in Kombination mit geistiger Behinderung und körperlicher Behinderung auf Abgrenzung der seelischen und körperlichen oder geistigen und gesellschaftlichen Ursachen der Teilhabebeeinträchtigung kaum möglich, da Teilhabe immer den Menschen in seiner Gesamtheit betrifft Contra-Argument für Grosse Sozialhilfelösung : Übergang nach der Frühförderung, Transition in die Zuständigkeit der Sozialhilfe im Erwachsenenalter Versorgung aus einer Hand mit fachlicher Expertise

Zuständigkeit für Frühförderung Frühförderung ist in vier Sozialgesetzbüchern geregelt SGB V Krankenversicherungsrecht SGB VIII Frühförderung für Kinder mit seelischer Behinderung SGB XII Frühförderung für Kinder mit körperlicher und geistiger Behinderung SGB IX Rehabiliationsgesetz

Wie soll es mit der Früherkennung und Frühförderung weitergehen? Stand März 2016 SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - 30 SGB IX Früherkennung und Frühförderung SGB VIII 10 Verhältnis zu anderen Leistungen - 4 Satz 3 landesgesetzliche Regelungen möglich, dass für die Leistung der der Frühförderung für Kinder andere Leistungsträger zuständig sind Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Hessen, Sachsen, Saarland dort ist der Sozialhilfeträger zuständig. Frühförderung ist eine medizinische, pädagogische, psychologische und soziale Komplexleistung

Inklusive Lösung Diagnose Seelische Störung körperliche Störung Geistige Behinderung Feststellbare Förderdefizite Problematische Persönlichkeitsentwicklung Fascilitatoren Individuelle Teilhabebeeinträchtigung Barrieren Hinderungsgründe

Vom Kind aus denken! Kinder und Jugendliche stärken Mehr Teilhabe Effizientere Angebote Wirkungsvoller Schutz Stand: 17.12.2015

Koalitionsvertrag 18. LP Die Kinder- und Jugendhilfe soll auf einer fundierten empirischen Grundlage in einem sorgfältig strukturierten Prozess zu einem inklusiven, effizienten und dauerhaft tragfähigen und belastbaren Hilfesystem weiterentwickelt werden. Dazu gehören geeignete Finanzierungsmodelle für systemische Unterstützungsformen (z.b.anden Schnittstellen von SGB VIII, SGB XII, und Schulträger). Wir brauchen starke Jugendämter und eine funktionierende Partnerschaft mit der freien Jugendhilfe. Wir werden daher die Steuerungsinstrumente der Jugendämter deutlich verbessern und gleichzeitig die Rechte der Kinder und ihrer Familien sicherstellen, sowie sozialraumorientierte und präventive Ansätze verfolgen. Dazu wollen wir mit Ländern, Kommunen und Verbänden in einen Qualitätsdialog treten und uns über die Weiterentwicklung in wichtigen Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe verständigen. 34

Kinder und Jugendliche stärken Regelungsbereiche Effiziente Angebote Mehr Teilhabe Wirksamerer Schutz Hilfen zur Erziehung zukunftsfest weiterentwickeln Inklusive Lösung umsetzen Subjektstellung der Kinder und Jugendliche stärken Pflegekinder und ihre Familien stärken Aufsicht über Heime weiterentwickeln Ggf. Umsetzung der (weiteren) Ergebnisse Evaluation BKiSchG 35

Die Inklusive Lösung

Inklusion: Handlungsbedarf Nach aktueller Rechtslage sind für Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderung zwei unterschiedliche Leistungsträger zuständig. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung ist der Träger der Sozialhilfe bei seelischer Behinderung ist die Kinder und Jugendhilfe zuständig. Diese Verantwortungsaufteilung führt in der Praxis zu erheblichen Definitions und Abgrenzungsproblemen, aus denen o Zuständigkeitsstreitigkeiten, o erheblicher Verwaltungsaufwand und vor allem o schwarze Löcher in der Hilfegewährung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung und deren Familien resultieren (vgl. 10., 11., 13. sowie 14. Kinder und Jugendbericht, Abschlussbericht des BMAS über die Tätigkeit der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz vom 14. April 2015 sowie Bericht der von der ASMK und JFMK eingesetzten Arbeitsgruppe Inklusion von jungen Menschen mit Behinderung vom 5. März 2013). Ursache: Die Entwicklungsdynamik in der Lebensphase Kindheit und Jugend erschwert bzw. macht eine trennscharfe Kategorisierung von Bedarfslagen unmöglich. 37

Inklusive Lösung im JFMK Beschluss 2013 [ ] Sie sehen grundsätzlich die Zusammenführung der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche im Leistungssystem des SGB VIII als weiterhin zu verfolgendes Ziel an, da die Große Lösung SGB VIII einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der VN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und des Ziels der Inklusion leisten würde, Kinder und Jugendliche unabhängig von der Art ihrer Behinderung Hilfen und Unterstützungen aus einem einheitlichen Leistungssystem mit einheitlicher Finanzverantwortung und somit aus einer Hand erhalten sollten,[ ] 38

Inklusive Lösung im Koalitionsvertrag Im Interesse von Kindern mit Behinderungen und ihren Eltern sollen die Schnittstellen in den Leistungssystemen so überwunden werden, dass Leistungen möglichst aus einer Hand erfolgen können. 39

Der Tatbestand: Prämissen 1. Schaffung faktisch gleicher Bedingungen der Rechtsumsetzung Artikel 7 Abs. 1 UN BRK: Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können: Bedarfsübergreifender Leistungsansatz: Kein bloßes Zusammenfügen der bisherigen Tatbestände HzE und Eingliederungshilfe Keine getrennte Betrachtung entwicklungsrelevanter Bedarfe Teilhabe als übergreifender Ansatz in Voraussetzungen und Anspruchsinhalt eines einheitlichen Tatbestandes 40

Der Tatbestand: Prämissen 2. Inklusion statt Integration im Recht Inklusion impliziert eine Umgestaltung der sozialen Umwelt als Voraussetzung für die gemeinsame Nutzung und gesellschaftliche Teilhabe durch heterogene Gruppen von Kindern und Jugendlichen. Subjektbezogener Leistungsansatz: Weiterführung des Abschieds vom Prinzip der Fürsorge des SGB IX Keine Hilfe für Menschen mit Defiziten zur Teilhabe am Leben der Normalen Kinder und Jugendliche mit unterschiedlichen Bedarfen sind in ihrer Vielfalt Teil der Gemeinschaft. Individuelle Förderung als übergreifender Ansatz im Anspruchsinhalt eines einheitlichen Tatbestandes 41

Der Tatbestand: Prämissen 3. Entwicklung und Erziehung als zentrale Faktoren des Person Werdens VN BRK/VN KRK: Entwicklung als zentrale Aspekt des Inklusionskonzepts ( individual development und evolving capacities of children with disabilities ). BVerfG: Das Kind hat ggü. seinen Eltern ein Recht auf Pflege und Erziehung. Kompetenzstärkender Leistungsansatz Förderung des Kindes zu einer eigenen Persönlichkeit entsprechend individueller Fähigkeiten und Potentiale Einbeziehung der elterlichen Perspektive Recht auf Erziehung des Kindes als Korrelat der Erziehungspflicht der Eltern Entwicklung und Erziehung als Kernelemente des Anspruchsinhalts eines einheitlichen Tatbestandes 42

Der Tatbestand: Prämissen 4. Kein verfassungsrechtliches Verbot der Anspruchsinhaberschaft des Kindes/Jugendlichen BVerfG: Eltern entscheiden grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss nach eigenen Vorstellungen, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Die Grundrechtsinhaberschaft des Kindes ist insoweit relevant, als der Staat bei der Frage, inwieweit er Eltern dabei unterstützt, die eigene Erziehungskompetenz zu stärken, die mit zunehmendem Alter wachsende Fähigkeit des Kindes, die Grundrechts selbst eigenverantwortlich wahrzunehmen, berücksichtigen muss. Im Spannungsfeld Elternverantwortung staatliches Wächteramt Grundrechte des Kindes hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Trennung von Rechtsinhaberschaft und Rechtsausübung Das Kind als Anspruchsinhaber eines einheitlichen Tatbestands; ggf. Klarstellung zur Rechtsausübung durch die Eltern 43

Der Tatbestand: Prämissen 5. Wesentliche Behinderung Keine Unterscheidungsnotwendigkeit und Trennschärfe im Kindes und Jugendalter Entwicklungsmedizinische und psychopathologische Perspektive: In den Klassifikationsmanualen (ICD 10 und ICF) finden sich klare Definitionen, welche auch Erheblichkeitsschwellen einschließen, die in ihrer Differenziertheit weit über den Begriff der Wesentlichkeit hinausgehen und im Gegensatz dazu von Ärzten reliabel festgestellt werden können. Entwicklungspsychologische Perspektive: Es bestehen nur schwache (längsschnittliche) Zusammenhänge zwischen dem Schweregrad der Schädigung/Beeinträchtigung und der Teilhabebeschränkung. Rechtliche Perspektive: Die Schwierigkeit, wesentliche und nicht wesentliche Beeinträchtigungen zu unterscheiden, führt dazu, dass sich 53 Abs. 1 S. 2 SGB XII im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG auf einen Rechtsanspruch reduziert (Ermessensreduzierung auf Null). Orientierung am Behinderungsbegriff der WHO (SGB IX) Kein Wesentlichkeitskriterium als Voraussetzung eines einheitlichen Tatbestands 44

Der Tatbestand: Zweigliedriger Leistungszugang Prämisse Übereinstimmend mit UN Behindertenrechtskonvention Kompatibel mit BTHG sowie der 1. Stufe: Feststellung eines Störungsbildes in geistiger, körperlicher oder seelischer Hinsicht Anhand des Klassifikationsmanuals der WHO: ICD Klare Definitionen mit differenzierten Erheblichkeitsschwellen, die reliabel festgestellt werden können. 2. Stufe: Teilhabebeeinträchtigung Anhand des Klassifikationsmanuals der WHO: ICF Danach wird Teilhabe als Einbezogensein in eine Lebenssituation definiert. Es werden verschiedene Bereiche der Teilhabe und deren möglicher Beeinträchtigung differenziert. Diese Bereiche erfahren wiederum Binnendifferenzierungen, so dass die Beschreibung von Teilhabebeeinträchtigungen sehr differenziert vorgenommen werden kann. 45

Inklusiver Tatbestand Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Leistungen durch Förderung ihrer Erziehung und Entwicklung, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate oder die soziale Entwicklung ihrer Persönlichkeit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 46

Die Rechtsfolge: Prämissen 1. Bedarfsentsprechende Differenzierung der Rechtsfolge Art. 3 Buchstabe d VN BRK: Respect for difference Leistungsprofile zur Abdeckung des komplexen Bedarfs 2. Einbindung der elterlichen Perspektive Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten um das Ausmaß der den Eltern geschuldeten Unterstützung Empowerment der Eltern als objektiv rechtlicher Bestandteil des Anspruchsinhalts (Teil ) Offener Leistungskatalog, der Elternarbeit als integralen Bestandteil umfasst und über die normtextlich fixierten Leistungen hinaus Erweiterungen und Modifizierungen ermöglicht ( insbesondere ) 47

Die Rechtsfolge: Konzeption des Leistungskatalogs Leistungen zur Teilhabe durch Förderung ihrer Erziehung und Entwicklung geeignete und notwendige Leistungen zur Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz (auch inklusive Weiterentwicklung der bisherigen 27 ff. SGB VIII) geeignete und notwendige kindbezogene Leistungen (Weiterentwicklung der 27 ff. SGB VIII und altersgruppenspezifische Adaption der 53 ff. SGB XII) Dabei keine Ausweitung, lediglich eine Zusammenführung der Leistungsarten Weiterhin: Eigener Anspruch der Eltern auf Erziehungsberatung 48

Der Übergang: Prämissen Schnittstelle Jugendhilfe Sozialhilfe durch Altersgrenze Durch den Systemwechsel bei Überschreitung einer Altersgrenze entsteht für junge Menschen mit körperlicher und geistiger Behinderung eine neue Schnittstelle Die Vermeidung von Schnittstellenproblemen beim Übergang Jugendhilfe Sozialhilfe muss durch verbindliche Vorgaben zur Pflicht beider Leistungsträger werden. Klare gesetzliche Regelung zum Zuständigkeitswechsel einschließlich Verpflichtung zum Übergangsmanagement 49

Die Der Teilhabeplanung: Übergang: Konzeption Konzeption Altersgrenze für den Übergang: 18. Lebensjahr Voraussetzung für den Übergang: Feststellung des Ausschlusses der Eignung von Leistungen nach 41 SGB VIII im Rahmen der Teilhabeplanung Übergangsmanagement Übergangsgestaltung im Leistungstatbestand Gegenstand der Teilhabeplanung mit Regelung von konkreten Verfahrensstandards (Zeitl. Ablauf, Beteiligung des Trägers der Eingliederungshilfe, Inhalte des Teilhabeplans zum Übergang, Verbindlichkeit des Teilhabeplans für beide Leistungsträger) 50

Die Kostenbeteiligung: Prämissen 1. Staatliche Einstandspflicht Staatliches Recht auf Einbeziehung der Eltern Art. 23 VN KRK: Die Vertragsstaaten treten dafür ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen seiner Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist. In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten. Die Einbeziehung der Eltern entlässt den Staat nicht aus seiner Einstandspflicht für das Kind. 2. Einheitliche Kostenheranziehung Die Kostenpflicht darf nicht mit dem Grund für den Hilfebedarf zusammenhängen. Koppelung der Kostenpflicht an die Leistung Leistungsbezogene, kindzentrierte Ausgestaltung des Rechts der Kostenbeteiligung 51

Kostenbeteiligung Heranziehung der Eltern zu Beteiligung an Kosten für Leistungen für ihre Kinder ist im SGB VIII und SGB XII unterschiedlich geregelt Herausforderung: Kombination der beiden Kostenbeteiligungssysteme so, dass Eltern von Kindern mit Behinderungen nicht mehr bezahlen und Kommunen nur geringfügig erhöhte Kosten zu tragen haben. Einführung des Prinzips der privilegierten Leistung im SGB VIII Derzeitiger Stand der Berechnungen: 17 Mio. /Jahr Mehrausgaben für die öffentliche Hand durch Einnahmeausfall 17 Mio. /Jahr Minderausgaben für die Eltern 52

Die Umstellung: Prämissen Erfolgsfaktoren: Akzeptanz aller Beteiligten durch Kontinuitätssicherung und Vermeidung von Brüchen im Hilfeverlauf Vermeidung ihrer Überforderung und Überbelastung der Beteiligten durch ausreichend Zeit zur Umstellung Sorgfältig strukturierte und schrittweise ausgestaltete Phase des Übergangs von mindestens 5 Jahren 53

Umstellung und Einführung Umstellungsphase von mind. 5 Jahren ab Verkündung des Gesetzes Stufenplan mit Monitoring Einführungsphase von 6 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes Dadurch Intensive Vorbereitung durch alle relevanten Akteure möglich Klare Zuständigkeiten im gesamten Verlauf der Umstellung Keine uneinheitliche Behandlung der Leistungsempfänger Klare Transparenz durch Stichtagsregelung Derzeitiger Stand der Berechnungen: Einmalige Umstellungskosten bis zu max. 5,9 Mio. Euro/Jahr Einmalige Opportunitätskosten bis zu max. 41,7 Mio. Euro/ Jahr Umstellungsphase von 5 Jahren Laufende Personalmehrkosten bis zu max. 115 Mio. Euro/ Jahr Dauerhafte Effizienzreserven in Verwaltung und Leistungserbringung : mind. ca. 100 Mio. Euro/ Jahr Mehraufwand von max. rund 15 Mio. Euro/Jahr (abzgl. weiterer Effizienzreserven) 54

Weitere Die Teilhabeplanung: wichtige Aspekte Konzeption Das Jugendamt: Reha Träger bei körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionsbeeinträchtigung (Klarstellende Regelung in SGB VIII und SGB IX). Schaffung einer Möglichkeit zur Bildung von Kompetenzzentren und Berücksichtigung elandesspezifischer Rahmenbedingungen über die Eröffnung eines ausreichenden Handlungsspielraums Die Teilhabeplanung: Beibehaltung der Prinzipien der bisherigen Hilfeplanung (Fachlichkeit, Beratung, Beteiligung und Prozesshaftigkeit) Regelung zur Einbeziehung ärztlicher Expertise Regelung zum Übergangsmanagement Weitere Qualifizierung Verknüpfung mit den Ergebnissen des HzE Prozesses Angebotsstruktur und Finanzierung Verknüpfung mit den Ergebnissen des HzE Prozesses Evaluationsklausel 55

FAZIT Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung sollten bei einer drohenden Teilhabebeinträchtigung Förderung und Hilfen erhalten können (inklusive Lösung) Rechtsanspruch der Kinder und Jugendlichen stärkt kinderrechtliche Position, aber bestehende Rechte von Kindern mit Behinderung nicht einschränken! Inklusionsdebatte erfordert adäquate Unterstützungspalette von der medizinischen Diagnostik bis zur altersangemessenen Umsetzung individueller Unterstützung (continuum of care) Gesundheitswesen und Jugendhilfe dürfen nicht länger nur die Folgen schulischer Entscheidungen ausbügeln, sondern sie müssen im Sinne des individuellen Kindeswohls zu aktiven Akteuren in der Inklusionsdebatte werden Es gibt keine großen Entdeckungen und Fortschritte, solange es noch ein unglückliches Kind auf Erden gibt. Albert Einstein (*1879 in Ulm)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/ Psychotherapie des Universitätsklinikums Ulm Ärztlicher Direktor Prof. Dr. Jörg M. Fegert Steinhövelstr. 5 89075 Ulm www.uniklinik-ulm.de/kjpp www.deutsche-traumastiftung.de www.comcan.de