Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern

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Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern Praxiskommentar und Satzungsmuster mit Erläuterungen von Dr. Juliane Thimet Grundwerk mit 69. Ergänzungslieferung jehle Heidelberg Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 7825 0155 2 schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

bungssatz der Folgejahre zu verwenden. Eventuelle Abweichungen werden im Rahmen der Nachkalkulation zum Ende des heutigen Vorauskalkulationszeitraumes korrigiert. Im Beispiel wird von folgenden durchschnittlichen Abschreibungssätzen ausgegangen: Abb. 8: Abschreibungssatz Benutzungsgebühren Frage 15 Art. 8 IV Abschreibungssatz (kalk. Abschreibung) 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2,82 2,77 2,71 2,72 2,77 2,77 2,77 2,77 4.2.2 Vollständig abgeschriebenes Anlagevermögen Unter dem Begriff vollständig abgeschriebenes Anlagevermögen ist betriebliches Vermögen zu verstehen, das die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer überschritten hat und in der Anlagenbuchhaltung soweit noch im Betrieb vorhanden mit einem Erinnerungswert von 1 Euro aufgeführt ist. Diese Vermögensteile dürfen über die kalkulatorischen Kosten nicht länger Eingang in die Gebührenberechnung finden, da die auf sie entfallenen Herstellungsaufwendungen bereits über die kalkulatorische Abschreibung refinanziert wurden. Würden auf diese Vermögensteile weiterhin kalkulatorische Kosten ausgewiesen, wäre Folge ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip 14 ). Das vollständig abgeschriebene Anlagevermögen unterscheidet sich maßgeblich von der Summe bisheriger Abschreibungen. Unter diesem Begriff sind sämtliche Abschreibungen seit Gründung der öffentlichen Einrichtung zu verstehen. Folglich muss die Summe bisheriger Abschreibungen dem vollständig abgeschriebenen Anlagevermögen zumindest entsprechen oder es übersteigen. Im Jahr des Zugangs wird vollständig abgeschriebenes Vermögen hälftig berücksichtigt und erst dem Folgejahr in voller Höhe zugerechnet. Diese Vorgehensweise beruht auf der Überlegung, dass die betroffenen Vermögensteile weder zu Jahresanfang noch zu Jahresende vollständig abgeschrieben sein werden. Vielmehr liegt das rechnerische Abschreibungsende zumeist im Jahresverlauf vor, so dass aus Sicht der Autoren von dieser Vereinfachungsregel ausgegangen werden kann. Im Beispiel ist vollständig abgeschriebenes Vermögen in folgender Höhe berücksichtigt: 14) Ausführlich zum Kostendeckungsprinzip siehe Teil IV Art. 8 Frage 3. KommAbgabenRBay 67. AL April 2014 13

IV Art. 8 Frage 15 Benutzungsgebühren Abb. 9.1: Vollständig abgeschriebenes Anlagevermögen Teil 1 Vollständig abgeschriebenes AV Vollständig abgeschriebenes AV in Kalkulation bisher 2011 2012 2013 2014 0 3 250 000 0 0 0 0 1 625 000 3 250 000 3 250 000 Abb. 9.2: Vollständig abgeschriebenes Anlagevermögen Teil 2 2015 2016 2017 2018 Vollständig abgeschriebenes AV 0 1 950 000 0 0 Vollständig abgeschriebenes AV in Kalkulation 3 250 000 4 225 000 5 200 000 5 200 000 4.2.3 Berechnung Die nachstehenden Abbildungen 10.1 und 10.2 zeigen die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung: Aus den Herstellungsaufwendungen zu Jahresbeginn und den unter Berücksichtigung der Investitionen bestimmten Herstellungsaufwendungen zu Jahresende werden zunächst die durchschnittlichen Herstellungsaufwendungen gebildet. Diese Vereinfachung wird gewählt, da die Bildung der Abschreibungen nach der Regel pro rata temporis keine deutliche Veränderung der Zahlen bedeutet und sowohl die Betrachtung der Herstellungsaufwendungen zu Jahresbeginn als auch zu Jahresende zu ungenau ist. Investitionen fallen im Jahresverlauf an, sind weder bereits am Jahresanfang noch erst gegen Jahresende realisiert. Von den durchschnittlichen Herstellungsaufwendungen wird der Aufwand für das nicht abnutzbare Vermögen (Grundstücke) und das bereits vollständig abgeschriebene Anlagevermögen abgezogen. Der so zur Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung errechnete Ausgangswert ergibt, multipliziert mit dem durchschnittlichen Abschreibungssatz, die kalkulatorische Abschreibung des jeweiligen Kalkulationsjahres. UmArt.8Abs.3Satz2Halbsatz2KAGRechnungzutragen,müssennundie Erträge aus Beiträgen und zur Entlastung der Gebührenpflichtigen erhaltene Zuwendungen als sog. Abzugskapital berücksichtigt werden. Dazu sind die Erträge aus Beiträgen und Zuwendungen mit einem, dem durchschnittlichen Abschreibungssatz des jeweiligen Kalkulationsjahres identischen, Prozentsatz aufzulösen und von der kalkulatorischen Abschreibung des Betrachtungsjahres abzuziehen. Das Ergebnis ist die in der Gebührenkalkulation ansatzfähige kalkulatorische Abschreibung. 14 KommAbgabenRBay 67. AL April 2014

Benutzungsgebühren Frage 15 Art. 8 IV Sind Teile des Anlagevermögens bereits vollständig abgeschrieben, werden dieaufsieentfallendenherstellungsaufwendungen aus der Berechnung ausgeschieden und verursachen keine weitere kalkulatorische Abschreibung. BliebenimGegenzugdieZuwendungenund Erträge aus Beiträgen unverändert, ergäben sich durch zu hohes Abzugskapital zu niedrige kalkulatorische Kosten. Das Abzugskapital ist daher um das Verhältnis des vollständig abgeschriebenen Anlagevermögens zum gesamten durchschnittlichen Herstellungsaufwand der öffentlichen Einrichtung zu kürzen. Gleichwertig ist die Absetzung des Abzugskapitals in absoluter Höhe von dem wie vor berechneten Ausgangswert und anschließende Gewichtung des Ergebnisses mit dem durchschnittlichen Abschreibungssatz. Zur Feststellung der Erträge aus der Abschreibung auf zuwendungsfinanzierte Anlagenteile ist es erforderlich, die kalkulatorische Abschreibung zweimal zu berechnen. Im ersten Schritt unter Berücksichtigung der Zuwendungen als aufzulösendes Abzugskapital in voller Höhe, im zweiten Schritt mit reduzierter Zuwendungsmasse. Die sich aus den beiden unterschiedlichen Abschreibungswerten ergebende Differenz bildet den Erlös aus der Abschreibung auf zuwendungsfinanzierte Anlagenteile, die der Einrichtung wieder zuzuführen sind. Im Beispiel ergeben sich folgende kalkulatorische Abschreibungen: Abb. 10.1: Kalkulatorische Abschreibung (ohne Abschreibung auf Zuwendungen) Teil 1 EUR 2011 2012 2013 2014 Herstellungsaufwand Stand 01.01. 47 871 000 48 184 500 48 336 500 48 344 000 Herstellungsaufwand Stand 31.12. 48 184 500 48 336 500 48 344 000 48 559 500 durchschn. Herstellungsaufwand 48 027 750 48 260 500 48 340 250 48 451 750 Grunderwerb 532 000 552 990 573 980 587 990 vollständig abgeschriebenes AV 0 1 625 000 3 250 000 3 250 000 =Ausgangswert 47 495 750 46 082 510 44 516 270 44 613 760 Kalkulatorische Abschreibung 1 339 757 1 276 152 1 208 589 1 212 740 aufgelöstebeiträge 663 545 634 795 606 063 613 493 aufgelöste Zuwendungen 297 892 283 010 267 697 267 697 Kalkulatorische Abschreibung 378 321 358 348 334 829 331 549 KommAbgabenRBay 67. AL April 2014 15

IV Art. 8 Frage 15 Benutzungsgebühren Abb. 10.2: Kalkulatorische Abschreibung (ohne Abschreibung auf Zuwendungen) Teil 2 EUR 2015 2016 2017 2018 Herstellungsaufwand Stand 01.01. 48 559 500 48 628 500 49 228 500 51 981 000 Herstellungsaufwand Stand 31.12. 48 628 500 49 228 500 51 981 000 51 987 500 durchschn. Herstellungsaufwand 48 594 000 48 928 500 50 604 750 51 984 250 Grunderwerb 606 000 621 000 634 000 636 000 vollständig abgeschriebenes AV 3 250 000 4 225 000 5 200 000 5 200 000 =Ausgangswert 44 738 000 44 082 500 44 770 750 46 148 250 Kalkulatorische Abschreibung 1 238 252 1 220 109 1 239 158 1 277 285 aufgelöstebeiträge 631 100 619 142 610 309 613 454 aufgelöste Zuwendungen 267 697 267 220 262 359 262 359 Kalkulatorische Abschreibung 339 456 333 747 366 490 401 471 Abb.11.1: Kalkulatorische Abschreibung (Abschreibung auf Zuwendungen) Teil 1 EUR 2011 2012 2013 2014 Herstellungsaufwand Stand 01.01. 47 871 000 48 184 500 48 336 500 48 344 000 Herstellungsaufwand Stand 31.12. 48 184 500 48 336 500 48 344 000 48 559 500 durchschn. Herstellungsaufwand 48 027 750 48 260 500 48 340 250 48 451 750 Grunderwerb 532 000 552 990 573 980 587 990 vollständig abgeschriebenes AV 0 1 625 000 3 250 000 3 250 000 =Ausgangswert 47 495 750 46 082 510 44 516 270 44 613 760 Kalkulatorische Abschreibung 1 339 757 1 276 152 1 208 589 1 212 740 aufgelöstebeiträge 663 545 634 795 606 063 613 493 aufgelöste Zuwendungen 148 946 141 795 133 848 133 848 Kalkulatorische Abschreibung 527 267 499 853 468 678 465 398 Abb.11.2: Kalkulatorische Abschreibung (Abschreibung auf Zuwendungen) Teil 2 EUR 2015 2016 2017 2018 Herstellungsaufwand Stand 01.01. 48 559 500 48 628 500 49 228 500 51 981 000 Herstellungsaufwand Stand 31.12. 48 628 500 49 228 500 51 981 000 51 987 500 durchschn. Herstellungsaufwand 48 594 000 48 928 500 50 604 750 51 984 250 Grunderwerb 606 000 621 000 634 000 636 000 vollständig abgeschriebenes AV 3 250 000 4 225 000 5 200 000 5 200 000 =Ausgangswert 44 738 000 44 082 500 44 770 750 46 148 250 Kalkulatorische Abschreibung 1 238 252 1 220 109 1 239 158 1 277 285 16 KommAbgabenRBay 67. AL April 2014

Benutzungsgebühren Frage 15 Art. 8 IV EUR 2015 2016 2017 2018 aufgelöstebeiträge 631 100 619 142 610 309 613 454 aufgelöste Zuwendungen 133 848 133 610 131 180 131 180 Kalkulatorische Abschreibung 473 304 467 357 497 670 532 651 Abb. 12.1: Erlöse aus der Abschreibung auf zuwendungsfinanzierte Anlagenteile Teil 1 2011 2012 2013 2014 Sonderrücklage 148 946 141 505 133 848 133 848 Abb. 12.2: Erlöse aus der Abschreibung auf zuwendungsfinanzierte Anlagenteile Teil 2 2015 2016 2017 2018 Sonderrücklage 133 848 133 610 131 180 131 180 Abb. 12.3: Erlöse aus der Abschreibung auf zuwendungsfinanzierte Anlagenteile Teil 3 Sonderrücklage Summe 1 236 911 Um die vorstehenden Erträge aus der Abschreibung auf zuwendungsfinanzierte Anlagenteile zu realisieren, müssen in der weiteren Gebührenberechnung die höheren Abschreibungswerte (aus Abb. 11.1 und 11.2) berücksichtigt werden. 4.3 Kalkulatorische Verzinsung 15 ) Im Rahmen der Gebührenkalkulation wird das gesamte, in betriebsnotwendigem Vermögen gebundene Kapital, unabhängig von seiner Herkunft kalkulatorisch verzinst. Eine Unterscheidung in Eigen- und Fremdkapitalanteile ist nicht erforderlich. Zur Berechnung der kalkulatorischen Zinsen werden verschiedene Verfahren eingesetzt. In der Praxis häufige Verwendung finden die sogenannte Halbwert- bzw. Halbzinsmethode einerseits sowie die Restbuchwertmethode andererseits. Die Halbwertmethode bestimmt den kalkulatorischen Zins aus dem halben Anschaffungswert der Vermögensgegenstände, multipliziert mit dem vollen kalkulatorischen Zinssatz. Die Halbzinsmethode berücksichtigt den vollen Anschaffungswert, multipliziert mit dem halben kalkulatorischen Zinssatz. Die Methoden stehen gleichberechtigt nebeneinander und erzeugen ein jeweils identisches Berechnungsergebnis. Beide Varianten haben den Vorteil, dass die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen bezogen auf ein Anlagegut 15) Ausführlich zur kalkulatorischen Verzinsung siehe Teil IV Art. 8 Frage 6. KommAbgabenRBay 67. AL April 2014 17