Bodenmarktsymposium Niedersachsen

Ähnliche Dokumente
Landwirtschaftlicher Bodenmarkt, Perspektiven und Grenzen der Weiterentwicklung des bodenpolitischen Ordnungsrahmens beim Grundstücksverkehr

Grundstücksverkehrsgenehmigung. Vorkaufsrecht *

Grundstücks- und Landpachtverkehr Genehmigungs- und Beanstandungsverfahren

Das geplante Niedersächsische Agrarstruktursicherungsgesetz -NASG-

HESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage

Grundstücks- und Landpachtverkehr

L. Bayerisches Gesetz zur Sicherung der bäuerlichen Agrarstruktur (Bayerisches Agrarstrukturgesetz - BayAgrG) Art.

Freigrenzen im Grundstücksverkehrsrecht. (Stand: )

Aktuelles zu Landpachtrecht, Grundstücksverkehrsgesetz. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Zwenkau

Grundstückverkehrsgesetz. Rechtsprechungsreport Oktober BGH, Beschluss vom BLw 2/15, AUR 2016, S. 298

Bodenbevorratung durch die Landgesellschaften. - Instrument zur Flächensicherung für landwirtschaftliche Betriebe

Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland

Freigrenzen im Grundstücksverkehrsrecht. (Stand )

Investoren in der Landwirtschaft Chancen und Risiken für den Agrarstandort Deutschland. Rechtlicher Rahmen für Investitionen in der Landwirtschaft

Missverhältnis von Grundstückswert zum Kaufpreis und das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht

Grundstückverkehrsgesetz. Rechtsprechungsreport Februar OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom W 50/16 (Lw)

Kurzbericht zur Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch die gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften in Deutschland 2014

Gesetzestechnische Regelungs- und Änderungswünsche der Rechtsprechung

L a n d p a c h t v e r t r a g

Rechts- und unternehmensformabhängige Besonderheiten des Grundstückverkehrsgesetzes Geiersberger g Glas

Möglichkeiten Brandenburgs zur Regelung des landwirtschaftlichen Bodenrechts

Umweltprüfungen bei Infrastrukturvorhaben

Die Umweltverträglichkeitsprüfung. Seite 115


17. Wahlperiode Drucksache 17/13794

Geiersberger Glas & Partner mbb FORUM LANDWIRTSCHAFTLICHES BODEN- UND ENTEIGNUNGSRECHT GOSLAR, 7.OKTOBER 2015

Die gewerbliche Tierhaltung

DNotI. Gesamtübersicht. Deutsches Notarinstitut

Zusammenfassung des Gutachtens

Grundstückverkehrsgesetz. Rechtsprechungsreport April OLG Dresden, Beschluss vom W XV 71/17

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Entwurf. Gesetz. zur Sicherung der bäuerlichen Agrarstruktur in Niedersachsen. (Nds. Agrarstruktursicherungsgesetz NASG )

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G

Entwurf. G e s e t z zur Sicherung der bäuerlichen Agrarstruktur in Niedersachsen (Niedersächsisches Agrarstruktursicherungsgesetz NASG )

Bewirtschaftungs- und Nutzungsreglement der Ortsgemeinde Vättis

Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der Zuständigkeitsverordnung 1

Satzung des Landkreises Donnersbergkreis über die Erhebung einer Jagdsteuer vom

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung und Verbesserung der Agrarstruktur in Sachsen-Anhalt (Agrarstrukturgesetz Sachsen-Anhalt ASG LSA).

Jobst Jungehülsing - BMELV Referat 411. GEWISOLA 2013 Berlin

STADT BALINGEN. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von. Gutachten durch den Gutachterausschuss. (Gutachterausschussgebührensatzung)

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Die von der Bundesregierung erarbeitete Gesetzesvorlage des SafariG lautet:

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG)

STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG

der Stadt Zweibrücken über die Erhebung einer Jagdsteuer vom

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_

Satzung. 1 Gebührenpflicht. (1) Die Stadt Albstadt erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren.

Gesetzentwurf. Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Hannover, den

Art. 18a RPG - Bewilligung von Solaranlagen

E n t w u r f. Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften.

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung

Insolvenzanfechtung der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen ( 135 InsO)

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Gesetzgebung und der Rechtsanwendung

- Antragstellerin - wegen Verpachtung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der Stadtgemeinde Bremen,

gestützt auf 2 Abs. 1, 5, 12 und 28 des EG Landwirtschaft vom 23. Juni ),

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG)

L a n d p a c h t v e r t r a g

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,

Hamburger Vergabetag Workshop I Verkauf kommunaler Grundstücke. Prof. Dr. Heiko Höfler 31. Januar 2013

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode

Allgemeines Verwaltungsrecht

gestützt auf Artikel 72 Absatz 3, Artikel 72l und Artikel 72m des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) 1),

Grundstückverkehrsgesetz. Rechtsprechungsreport Dezember 2015

Die Bewertung der Kabelweitersenderechte der Sendeunternehmen in Deutschland und den USA

Informationsveranstaltung des BzVerb Rheine Der Verein in der Krise

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss

GRUNDBESITZERVERBAND BRANDENBURG E.V.

Landwirtschaftliches Grundvermögen in kirchlicher Hand

Stand: G 3. Satzung

2 Fallstudie zur Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dargestellt am Beispiel von Transferentschädigungen

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

vom 09. November 2011, geändert am 20. Juni 2012, geändert am 28. Oktober 2015

und seiner Geschäftsstelle

Bauordnungs- und Bauplanungsrecht. Wintersemester 2014/2015 RA Prof. Dr. Ewer

III. Rechtsbindung der Verwaltung

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen

Neuregelungen des Umweltverwaltungsgesetzes I

Gemeinde Schwaikheim Rems Murr Kreis

über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987

Erläuternde Bemerkungen

GrdstVG 9; AGGrdstVG SH 1; RSG 2; BGB 463 Umgehung des grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigungserfordernisses durch Teilflächenveräußerungen

Dokumentensammlung zur geplanten Gesetzesänderung für Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Lebensmittel und angereicherte Lebensmittel

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

Pachtrecht in der Praxis

Natura 2000 und landwirtschaftliche Betriebe. Wir haben nachgefragt

Datenschutzreform 2018

Das bürgerliche Probandenrecht ein vernachlässigtes Thema? unter Berücksichtigung der neuen Verordnung (EU) 536/2014

Bauernland in Bauernhand, aber nicht als Bauland

Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang in Deutschland und Österreich

Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 5. November 2013

Akteneinsicht und Informationszugang bei Behörden - Informationsfreiheit in Bayern?

vom 15. Dezember 2015

Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/6570 -

Transkript:

Bodenmarktsymposium Niedersachsen 13.05.2014 Erfahrungen mit dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) in Baden-Württemberg Abteilungsdirektor Peter Brecht, Regierungspräsidium Freiburg Folie 1, 09.05.2014

1. Entstehung ASVG Föderalismusreform I in 2006 verlagert Gesetzgebungskompetenz auf die Länder (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG alt gestrichen. Ersetzungsbefugnis bisherigen Bundesrechts durch Landesrecht nach Art. 125 a GG). Beschluss Landesregierung im Ressortbereich Landwirtschaft mit dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) von den neuen Kompetenzen Gebrauch zu machen. Aktuell nun Jagdrecht im Gesetzgebungsverfahren in BW Folie 2, 09.05.2014

2. Grundzüge des neuen Gesetzes ASVG ASVG vom 10.09.2009, in Kraft getreten ab 01.07.2010 Ein Gesetz für GrdstVG, LPachtVG, Reichssiedlungsgesetz und für bisherige Ausführungsvorschriften des Landes - Vereinheitlichung des Rechts Reduktion der Vorschriften auf ca. 1/3 Folie 3, 09.05.2014

2. Grundzüge des neuen Gesetzes ASVG Überwiegend wurde die materielle Rechtslage des bisherigen Bundes- und Landesrechts beibehalten - aber nicht nur wortgleich wie bei VwVfG des Bundes und der Länder. Landesspezifische Bedürfnisse (Schweizer Grenze) und Korrekturbedürfnisse des bisherigen Rechts allgemein wurden aufgegriffen. Folie 4, 09.05.2014

3. Änderungen ASVG zu bisheriger Rechtslage 1. Keine Freigrenze bei Grundstücken mit Wirtschaftsgebäude ( 1 Abs. 1 a) ASVG. 2. Spez. Schweizregelungen in 2, 7 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 ASVG nämlich: 120 % Grenze für überhöhten Preis bei Kauf und Pacht Wettbewerbsverzerrungsklausel (durch EuGH aufgehoben) reduzierte Freigrenze und Vorkaufsrechtsgrenze von 0,1 ha Folie 5, 09.05.2014

noch 3. Änderungen ASVG zu bisheriger Rechtslage 3. Bestellung Erbbaurecht ist auch genehmigungsbedürftig nach 3 Abs. 2 Nr. 3 ASVG - Umgehung Altenteilerhäuser. 4. Genehmigungsfreiheit bei Gemeindebeteiligung auch in Baugebieten nach Flächennutzungsplan Folie 6, 09.05.2014

noch 3. Änderungen ASVG zu bisheriger Rechtslage 5. Neuer Versagungsgrund trotz Nichtausübung Vorkaufsrecht Siedlungsunternehmen wegen überhöhtem Preis nach 7 Abs. 6 Nr. 2 ASVG 6. Konkretisierung zu 6 Abs. 2 RSiedlGErgG in 14 Abs. 3 und 4 ASVG für Siedlungsunternehmen Folie 7, 09.05.2014

noch 3. Änderungen ASVG zu bisheriger Rechtslage 7. Erweiterter Aufgabenbereich Siedlungsunternehmen bei Infrastrukturmaßnahmen nach 14 Abs. 6 ASVG gegenüber 2 RSG 8. Das Vorkaufsrecht kann nach 17 Abs. 1 Satz 2 ASVG vom Siedlungsunternehmen auch dann ausgeübt werden, wenn kein Landwirt bereit ist, das Grundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben Siedlungsunternehmen faktisch privilegiertem Landwirt gleichgestellt (VG Sigmaringen) Folie 8, 09.05.2014

noch 3. Änderungen ASVG zu bisheriger Rechtlage 9. Kein Vorkaufsrecht bei Genehmigungsfreiheit ( 17 Abs. 2 ASVG zu 4 Abs. 2 RSG) 10. Unmittelbare Zuleitung der Erklärung des Siedlungsunternehmens über Ausübung Vorkaufsrecht an untere Landwirtschaftsbehörde nach 18 Abs. 1 ASVG. Folie 9, 09.05.2014

noch 3. Änderungen ASVG zu bisheriger Rechtlage 11. Besichtigungsrecht des Siedlungsunternehmens auch für behördliche Verfahrensakten des Grundstücks ( 21 ASVG zu 7 ASVG) 12. Sogleich 2 Monate Bearbeitungsfrist nach 28 Abs. 1 ASVG, Verlängerung der 1 Monatsfrist entfällt

noch 3. Änderungen ASVG zu bisheriger Rechtlage 13. keine förmliche Zustellung Entscheidungen mehr notwendig ( 31 Abs. 1 ASVG) 14. Antrag auf gerichtliche Entscheidung nun binnen 1 Monat ( 32 ASVG) 15. Beschwerdefrist 2 Wochen ( 63 FamFG), Rechtsbeschwerdefrist 1 Monat ( 71 Abs. 1 FamFG) Folie 11, 09.05.2014

4. Erfahrungen mit ASVG nach 3 Jahren 1. grundsätzlich positiv. 2. Gesetz aus einem Guß mit Berücksichtigung spez. Bedürfnissen BW 3. Die Herausforderung an die Landwirtschaftsbehörden im konkreten Fall eine sachliche agrarstrukturelle Bewertung (Agrarstruktur nachteilig betroffen?) vorzunehmen und vermeintliche berufsständische Erwartungen (Konkurrentenschutz vor neuen Betriebsstrukturen und ertragsstärkeren lw Nutzungen) allein nicht aufzugreifen, bleibt und kann vom Gesetzgeber nicht übernommen werden. Folie 12, 09.05.2014

noch 4. Erfahrungen mit ASVG nach 3 Jahren 4. Die unbestimmten Prüfkriterien (agrarstrukturell nachteilig, unwirtschaftliche Aufteilung und grobes (Preis) Missverhältnis) haben sich als offen bewährt und sollten unverändert bleiben. Dies gilt auch für veränderte Betriebsstrukturen neben dem klass. Familienbetrieb (Gesellschaften, Betriebs- und Besitzgesellschaften, Beteiligungen, u.a.) und deren agrarstrukturelle Bewertung. Folie 13, 09.05.2014

5. Problembeispiele geltendes ASVG und Bundesrecht 1. Anwendungsbereich Beanstandung ist problematisch, Landpacht nach 585 BGB ( Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück. überwiegend zur Landwirtschaft (bodengebundene Pflanzen- und Tierproduktion) verpachtet. ). Verpachtung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke fällt eigentlich nicht unter den Anwendungsbereich von 1 Abs. 1 Nr. 2 ASVG und 1 LPachtVG. Folie 14, 09.05.2014

noch 5. Problembeispiele geltendes ASVG und Bundesrecht 2. Freigrenze bei Grundstücken mit Wirtschaftsgebäude, weinbauliche und gartenbauliche Nutzung in 1 Abs. 1 Nr. 1 ASVG welche Bedeutung hat die tatsächliche Veränderung der Kriterien, Bestandsschutz? (Entfernung alte Scheune, Rodung Rebstöcke, Anbau normale Ackerfrucht, u.a.) Folie 15, 09.05.2014

noch 5. Problembeispiele geltendes ASVG und Bundesrecht 3. Schweizer Sonderregelungen sind nach den beiden Entscheidungen des EuGH zu Gleichbehandlungsund Diskriminierungsverbot nach dem Freizügigkeitsabkommen EU-CH weitgehend überholt und nicht mehr anwendbar. Allerdings könnte die Volksabstimmung in CH mit Kündigung Freizügigkeitsabkommen könnte Optionen schaffen. Folie 16, 09.05.2014

noch 5. Problembeispiele geltendes ASVG und Bundesrecht 4. Bestimmung innerlandwirtschaftlicher Verkehrswert (belastbare Kaufpreissammlung bei oft wenigen Fällen und Preisdynamik) nach 7 Abs. 1 Nr. 3 ASVG sowie Pachtzins ( angemessenes Verhältnis zu nachhaltigem Ertrag ) nach 13 Abs. 1 Nr. 3 ASVG. Folie 17, 09.05.2014

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 18, 09.05.2014