1 Lebensversicherung und Erbschaft-/ Schenkungsteuer

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Transkript:

1 Lebensversicherung und Erbschaft-/ Schenkungsteuer 1.1 Praktischer Nutzen der Lebensversicherung in Erbschaftsteuerfragen Lebensversicherung und Erbschaftsteuer der erste Gedanke richtet sich auf die sogenannte (unechte) Erbschaftsteuerversicherung. Sollte beim steuerpflichtigen Vermögensübergang Erbschaftsteuer anfallen, so könnte die nötige Liquidität für die Erbschaftsteuer durch die Lebensversicherung bereitgestellt werden. Der praktische Nutzen der Lebensversicherung geht aber sehr viel weiter. Auf einen kurzen Nenner gebracht nützt die Lebensversicherung: der Finanzierung einer Erbschaft-/Schenkungsteuerschuld als steuergünstige Übertragungsmöglichkeit von Vermögen als Finanzierungshilfe für Ausgleichsverpflichtungen (z. B. bei Pflichtanteilsansprüchen, Zugewinnausgleichszahlungen, Abfindung von Erben etc.) als Instrument der Vermögensübertragung mit ganz spezifischen persönlichen Zielen/Motiven Wie nützt die Lebensversicherung bei Erbfällen? 1.2 Systematisches Vorgehen Wer sich nicht ständig mit Steuern befasst, dem drängt sich unweigerlich der Eindruck auf, Steuergesetze seien schon vom Aufbau her unsystematisch. Dem ist im Großen und Ganzen nicht so, auch wenn die Systematik nicht immer leicht erkennbar ist. Der Aufbau der Steuergesetze folgt im Wesentlichen einer einheitlichen Struktur. Für den Lebensversicherungspraktiker wird im Folgenden von dieser Systematik etwas abgewichen. Bei der Kundenberatung soll schnell und ohne große Umwege das brennende Informationsbedürfnis des Kunden befriedigt werden. Deshalb steht zunächst bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer (künftig: ErbSt) unmittelbar die sachliche Steuerpflicht im Vordergrund. Erst am Ende werden interessante Fragestellungen bezüglich der persönlichen Steuerpflicht besprochen. 1

Beurteilungsschema für einen steuerlichen Sachverhalt 2

1.3 Die Erbschaftsteuerreform ein mühsames Unterfangen Im Januar 2007 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seinen lange und mit Spannung erwarteten Beschluss vom 7. 11. 2006 (1 BvL 10/02) zur Verfassungskonformität des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, die Vorgaben des Beschlusses bis Ende 2008 umzusetzen. Bis kurz vor Torschluss hing die Umsetzung der Reform am seidenen Faden. Dreh- und Angelpunkt des möglichen Scheiterns der ErbSt-Reform waren die Regelungen beim Betriebsübergang infolge Versterbens des/der Betriebsinhaber. Auf einen kurzen Nenner gebracht, besagt der Beschluss des BVerfG: Es ist verfassungswidrig, einen einheitlichen Steuersatz (aus einem progressiv abgestuften Tarif und unterteilt in drei von der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser/Schenker abhängigen Steuerklassen) auf eine einheitliche Steuerbemessungsgrundlage anzuwenden, in die unterschiedliche Vermögensarten mit gleichheitswidriger Ermittlung des steuerlichen Werts einbezogen werden. Das klingt sehr abstrakt, lässt sich aber unter Bezugnahme auf das vorhergehende Schaubild verdeutlichen. Für die Feststellung der zu zahlenden Erbschaft-/Schenkungsteuer ist das gesamte vererbte/geschenkte Vermögen zusammenzuzählen. Dazu benötigt man für jeden einzelnen Vermögensgegenstand einen Geldwert. Bei einem Sparbuch ist der Wert leicht feststellbar: Es ist der Betrag des Sparguthabens mit seinem Nominalwert. Bei Aktien oder Fondsanteilen lässt sich der Wert auch noch relativ einfach feststellen. Man benötigt den Aktienkurs oder den Fondsanteilsrücknahmepreis jeweils zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung (Todesfalldatum bei Erbschaft, Übertragungsdatum bei Schenkung), multipliziert diesen Kurswert mit der Anzahl der Aktien oder der Fondsanteile und schon kennt man den steuerlichen Wert dieser Vermögensteile. Aber wie sieht es aus bei Grundstücken und Immobilien Land- und forstwirtschaftlichem Vermögen Betriebsvermögen Anteilen an Kapitalgesellschaften? Was ist nach dem BVerfG verfassungswidrig? Wie kommt man zum erb-/ schenkungsteuerpflichtigen Vermögen? 3

Welcher Wert ist anzusetzen? Der jeweils für die Vermögensgegenstände anzusetzende Wert ergibt sich aus dem Bewertungsgesetz (BewG). Grundregel ( 9 BewG): Maßgebend ist der sogenannte gemeine Wert. Er entspricht dem Verkehrswert. Nach der wörtlichen gesetzlichen Formulierung: Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. In weiteren Paragrafen werden dann für verschiedene Wirtschaftsgüter andere Werte und Ermittlungsverfahren definiert. Die erbschaft-/schenkungsteuerliche Bewertung der o. g. vier Vermögensgruppen musste das BVerfG auf Verfassungstauglichkeit prüfen. Ohne auf die steuertechnischen Details einzugehen: Das Verfassungsgericht beurteilte die bisher zugrunde gelegten Werte als nicht mit der Verfassung vereinbar. Es müsse ein dem Verkehrswert nahekommender Wert gefunden werden. In der Festlegung der Wertermittlungsmethode selbst sei der Gesetzgeber weitgehend frei. Danach könne der Gesetzgeber durchaus nach bestimmten festgelegten Regeln fiskalpolitische oder gesellschaftspolitische, am Gemeinwohl orientierte Zielsetzungen durch Freibeträge oder die Steuersätze steuerlich milder belasten. Wobei an und für sich eine Selbstverständlichkeit die Regelungen sachgerecht und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein müssen. Durch das Jahressteuergesetz 2010 folgt die Regierung dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 v. 21. 7. 2010), Partner eingetragener Lebenspartnerschaften nicht nur hinsichtlich der persönlichen Freibeträge gleichzustellen, sondern auch bezüglich des Steuertarifs. Die Kernfrage ist nun: Welche Auswirkungen wird eine verfassungskonforme Bewertung für uns Steuerbürger haben? Und noch eine Stufe weiter: Welche Konsequenz ergibt sich daraus für Lebensversicherungen im Rahmen von Vermögensübertragungen? Um es anhand der vom BVerfG festgestellten derzeitigen und künftigen Wertverhältnisse bei Grundvermögen zu verdeutlichen, folgendes Beispiel. Ein Ehepaar mit zwei Kindern baute im Laufe der glücklichen Ehe ein erhebliches Vermögen auf. Das Vermögen des Mannes war einigermaßen gut diversifiziert. 4

Vermögen Verkehrswert derzeitiger Steuerwert künftiger Steuerwert unbebautes Grundstück 300 000 180 000 300 000 2 Mietshäuser 3 000 000 1 500 000 2 900 000 selbstgenutztes Einfamilienhaus 800 000 480 000 790 000 Wertpapiere 300 000 300 000 300 000 Sonstiges 50 000 50 000 50 000 Gesamt 4 450 000 2 510 000 4 340 000 Bei unbebauten Grundstücken richtet sich der steuerliche Wert nach den Bodenrichtwerten ( 196 Baugesetzbuch), die den Finanzämtern vorliegen. Bebaute Grundstücke werden nach dem Vergleichswertverfahren ( 183 BewG) und nach dem Ertragswertverfahren ( 184 bis 188 BewG) oder nach dem Sachwertverfahren ( 189 bis 191 BewG) bewertet. Mit diesen Bewertungsregelungen sollen die steuerlichen Werte nahe bei den Verkehrswerten liegen. Der Ehemann verstirbt infolge eines Unfalls. Er hat kein Testament hinterlassen. Seine Frau und seine Kinder erben somit seinen Nachlass entsprechend der gesetzlichen Erbfolge. Der Anteil der Ehefrau beträgt demnach 1/2, der der Kinder jeweils 1/4 des Vermögens. Nach Abzug der persönlichen Freibeträge wäre an Erbschaftsteuer entstanden (Zugewinnausgleich sei null): Ehefrau (Steuerklasse I) Steuer bisher: ½ v. 2 510 000 1 255 000 Persönlicher Freibetrag 307 000 Steuerpflichtiger Betrag 948 000 Steuersatz 19 % Erbschaftsteuer 180 120 5

Steuer neu: Steuerlicher Gesamtwert 3 550 000 (nach Minderung des steuerlichen Gesamtwertes um den Wert des Einfamilienhauses ( 13 Abs. 1 Nrn. 4 a und 4b ErbStG)) ½ v. 3 550 000 1 775 000 Persönlicher Freibetrag 500 000 Steuerpflichtiger Betrag 1 275 000 Steuersatz 15 % Erbschaftsteuer 242 250 Je Kind (Steuerklasse I) Steuer bisher: ¼ v. 2 510 000 627 500 Persönlicher Freibetrag 205 000 Steuerpflichtiger Betrag 422 500 Steuersatz 15 % Erbschaftsteuer 63 375 Steuer neu: Steuerlicher Gesamtwert 3 550 000 (nach Minderung des steuerlichen Gesamtwertes um den Wert des Einfamilienhauses ( 13 Abs. 1 Nrn. 4 a und 4b ErbStG)) ¼ v. 3 550 000 887 500 Persönlicher Freibetrag 400 000 Steuerpflichtiger Betrag 487 500 Steuersatz 15 % Erbschaftsteuer 73 125 Bei der hinterbliebenen Ehefrau erhöht sich die Erbschaftsteuer in diesem Beispiel um 34,49 %; obwohl der persönliche Freibetrag erhöht wurde und obwohl der Wert des selbstgenutzten Einfamilienhauses steuerfrei belassen wurde. Für die Kinder erhöht sich die Erbschaftsteuer um 14,38 %, obwohl der persönliche Freibetrag fast verdoppelt wurde. Das Beispiel zeigt, dass durch die verfassungsrechtlich gebotene Erhöhung der steuerlichen Bewertung gerade im Immobilienbereich mit einer deutlichen Steuererhöhung zu rechnen ist. Gemildert wird die Erhöhung durch die Anhebung der persönlichen Freibeträge gerade in Steuerklasse I und durch die Freistellung des 6

selbstgenutzten Wohneigentums von der Erbschaftsteuer. Ein Teil der Erb- und Schenkungsfälle wird dadurch auch gänzlich von der Steuer freigestellt werden. Aus der späteren Analyse des neuen Steuertarifs wird deutlich, dass in anderen Steuerklassen die neue Steuer kräftig zuschlägt. Das war allerdings die Absicht des Gesetzgebers: den engeren familiären Kreis zu entlasten oder weniger stark zu belasten und bei entfernterem Verwandtschaftsgrad dafür die Belastung anzuheben. Für Lebensversicherungen bedeutet die Reform aus heutiger Sicht zweierlei: Wo die Lebensversicherung für die Liquiditätssicherung im Erbfall sorgen soll, wird ein höheres Volumen als bisher notwendig werden. Die Bewertung von weiter laufenden Ansparversicherungen mit der 2/3-Methode ist für Erb- und Schenkungsfälle ab 1. 1. 2009 endgültig passè. Für davor liegende noch offene Steuersachverhalte ist sie nach wie vor anzuwenden. Aus bewertungsrechtlicher Sicht muss man deshalb die Vermögensübertragung mittels Lebens- und Rentenversicherung neu ausrichten. 7