Fachplanervertrag für elektrotechnische Anlagen. - Technische Ausrüstung -

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Transkript:

Fachplanervertrag für elektrotechnische Anlagen Zwischen dem Auftraggeber (AG) - Technische Ausrüstung - und dem Auftragnehmer (AN) G P C GmbH, Kleiststraße 1, D 67258 Hessheim wird auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976 (BGBI. IS. 2805), geändert durch die 5. Änderungsverordnung vom 21. September 1995, (BGBI. I 1995, 1174) zuletzt berichtigt am 15. November 1995 (BGBI. I.S. 51) und den Änderungen nach dem 9. EURO-Einführungsgesetz vom 10. November 2001 (BGBI. I.S. 2994) in der gültigen Fassung und der anhängenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen Ingenieure (AVI) sowie der Regeln des Werksvertragsrechts des BGB folgender Planervertrag geschlossen. Vertragsbestandteil ist die Beratung, Planung und Umsetzung eines neuen.systems mit allen hierzu notwendigen Subsystemen auf Basis der Leistungsstufen 1 9 der o.a. HOAI. Die einzelnen Leistungsstufen werden hierbei als pauschale Gesamtleistung beauftragt und abgerechnet. Honorarrelevant werden die einzelnen Apparaturen und Leistungen. Planungen und Darstellungen zur Erzielung erhöhter Transparenz fließen in die Honorarfindung nicht ein. Der Vertrag kann innerhalb jeder Leistungsstufe zum Ende der Leistungsstufe von beiden Seiten gekündigt werden. 1.) Baumaßnahme Gegenstand des Vertrags ist nachfolgend näher beschriebene Baumaßnahme: Planung..

2.) Leistungsumfang 2.1 Der AG überträgt dem AN folgende Grundleistungen innerhalb der nachstehenden Leistungsphasen gem. 68 (3) bis 73 HOAI. 2.1.1 Grundlagenermittlung 3 % Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Aufgaben durch die Planung 2.1.2 Vorplanung 11 % Erarbeiten eines Planungskonzeptes 2.1.3 Entwurfsplanung 15 % Durcharbeiten eines Planungskonzeptes 2.1.4 Genehmigungsplanung 6 % Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen 2.1.5 Ausführungsplanung 18 % Erarbeiten und Darstellen einer ausführungsreifen Planungslösung 2.1.6 Vorbereiten der Vergabe 6 % Ermitteln von Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen 2.1.7 Mitwirken bei der Vergabe 5 % Ermitteln der Kosten und Mitwirken bei der Auftragsvergabe 2.1.8 Objektüberwachung 33 % Überwachen der Ausführung des Objektes 2.1.9 Objektbetreuung und Dokumentation 3 % Überwachen der Mängelbeseitigung Gesamtprozente 100 % Soll der Auftragnehmer auch die Leistungsphase 9, Nummer 2.1.9 dieses Vertrages, Objektbetreuung und Dokumentation, übernehmen, ist diese in der Nummer 14 gesondert zu vereinbaren und die Teilabnahme der Leistungen in den Phasen 1-8 und Leistungsphase 9 vorzusehen.

2.2 Der AG überträgt dem AN folgende besondere Leistungen gem. 2 Abs. 3; 73 Abs. 3 HOAI: 2.3 Der AG überträgt dem AN folgende Leistungen außerhalb von Gebäuden/Ingenieurwerken gem. 68 HOAI: 2.3.1 Die dem AN gem. Nr. 2.3 im Einzelnen übertragenen Leistungen und deren Bewertung richten sich nach der Nummer 2.1., wenn die Parteien keine hiervon abweichenden Vereinbarungen getroffen haben. 2.4 Besondere Leistungen zur Kostensenkung ( 5 Abs. 4a HOAI). Soll der AN besondere Leistungen mit dem Ziel erbringen, die Kosten ohne Verminderung des Standards wesentlich zu senken ( 5 Abs. 4a HOAI), erfolgt deren vertragliche Beauftragung unter Festlegung des Ausgangswerts für die Einsparung und der Vereinbarung des Honorars schriftlich, gesondert vor Beginn dieser Planungsleistungen. 3.) Honorierung des Auftragnehmers 3.1 Die übertragenen Grundleistungen werden nach den jeweiligen Vomhundertsätzen des 73 Abs. 1 HOAI bewertet. Hiervon nehmen die Vertragspartner die Honorierung der Leistungsphasen 8, Objektüberwachung, aus ( 74 Abs. 3 HOAI), was jedoch nur dann gilt, wenn nachfolgende Festlegungen getroffen werden: Die Vertragspartner schätzen die Bauzeit auf Monate und vereinbaren für die Objektüberwachung einen Festbetrag von. Wird die Bauzeit aus vom AN nicht vertretbaren Gründen um mehr als % überschritten, erhöht sich der Festbetrag um diesen Prozentsatz/den Differenzbetrag. 3.2 Die Baumaßnahme nach Nummer 1 wird in folgende Honorarzonen eingeteilt: Anlage: Honorarzone: Anlage: Honorarzone: Anlage: Honorarzone: Anlage außerhalb von Gebäuden: Honorarzone:

3.3 Gemäß 4 Abs. 1, 74 Abs. 1 HOAI wird für die dem AN übertragenen Grundleistungen folgender Honorarsatz vereinbart: für Anlage: % über Mindestsatz für Anlage: % über Mindestsatz für Anlage: % über Mindestsatz für Anlagen außerhalb von Gebäuden: % über Mindestsatz 3.4 Für die Honorierung gilt: a.) Das Honorar richtet sich nach 69 HOAI, wenn die Parteien sich nicht auf eine der folgenden Honorarermittlungsvereinbarungen einigen: b.) Das Honorar wird insgesamt nach der Kostenberechnung berechnet ( 4 a HOAI) c.) Das Honorar wird insgesamt nach dem Kostenanschlag berechnet ( 4 a HOAI) 3.5 Besondere Leistungen 3.5.1 Für die gem. Nummer 2.2 dieses Vertrages übertragenen Besonderen Leistungen werden folgende Pauschalhonorare vereinbart: 3.6 Für die Vergütung der Leistungen nach Nummer 2.3 gilt folgendes: 3.6.1 Liegen die anrechenbaren Kosten der Anlage unter 25.000, werden sie den anrechenbaren Kosten der in den Gebäuden liegenden Anlagen zugeschlagen. 3.6.2 Liegen die anrechenbaren Kosten der Anlage über 25.000 werden sie entsprechend Nummer 3.1 getrennt abgerechnet. 3.7 Besondere Leistungen zur Kostensenkung (Nummer 2.4 des Vertrages) Die Vergütung für beauftragte besondere Kostensenkende Leistungen ( 5 Abs. 4 a HOAI) wird gesondert schriftlich vor Planungsbeginn unter Festlegung des Ausgangswerts zur Ermittlung der Einsparung vereinbart. 3.8 Vereinbarter Zuschlag bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen gem. 76 HOAI 0 % 3.9 Vereinbarte Erhöhung des Vonhundertsatzes für die Bauüberwachung (Leistungsphase 8) bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen gem. 27, 69 Abs. 7 auf die Leistungsphase 8 HOAI. 0 %

4.) Abrechnung nach Zeit 4.1 Gemäß 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HOAI werden folgende Stundensätze vereinbart: für den AN selbst. für den technischen und kaufmännischen Mitarbeiter. für den technischen Zeichner und diesem vergleichbare qualifizierte sonstige Mitarbeiter. 4.2 Der Zeitaufwand ist dem AG anhand von Stundenbelegen nachzuweisen. Die Abrechnung erfolgt monatlich. 5.) Nebenkosten 5.1 Die Nebenkosten werden gemäß 7 HOAI erstattet. Sie werden pauschal abgerechnet. Nicht enthalten sind die Reisekosten. Die Pauschale wird mit folgendem Vonhundertsatz des Gesamthonorars vereinbart: % 5.2 Für Fahrten von mehr als 15 km vom Sitz des AN wird bei Benutzung eines PKW Kilometergeld erstattet (gilt nur für besondere Fahrten, Fahrten im Zuge der Projektabwicklung werden nicht berechnet). Es beträgt 0,30 /km. Andernfalls werden die entstandenen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel erstattet. 5.3 Für Reisen im Einvernehmen mit dem AG erhält der AN als Tage- und Abwesenheitsgeld pauschal bei Abwesenheit von 4 bis 8 Stunden 0,00 /Tag, bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit 0,00 /Tag. 5.4 Der AN erhält Übernachtungskosten für Mitarbeiter auf Nachweis erstattet. 5.5 Weitere Nebenkosten

6.) Leistungszeit 6.1 Der AN hat die Leistungen nach Nummer 2 zu folgenden Terminen/Fristen zu erbringen: Termine 6.1.1 Grundlagenermittlung: 6.1.2 Vorplanung: 6.1.3 Entwurfsplanung: 6.1.4 Genehmigungsplanung: 6.1.5 Ausführungsplanung: 6.1.6 Vorbereiten der Vergabe: 6.1.7 Mitwirken bei der Vergabe: 6.1.8 Objektüberwachung: 6.1.9 Objektbetreuung 7.) Verlängerung der Planungs- Bauzeit ( 4a) 7.1 Für die Planung (Phasen 1 bis 7 oder sonst 1 bis ) ist eine Planungszeit von Monaten vorgesehen. Wird diese Zeit aus nicht vom AN zu vertretenden Gründen um mehr als Monate überschritten, fällt je Monat ein zusätzliches Honorar an. Dieses ist wie folgt zu ermitteln: Das nach dem Vertrag zu ermittelnde und auf die Planung (ohne Phase 8 und 9) entfallende Honorar wird durch die Anzahl der auf die Planungszeit samt Toleranz entfallenden Monate geteilt. 7.2 Für die gemäß Nummer 1 dieses Vertrages übertragene Baumaßnahme ist eine Bauzeit von 24 Monaten vorgesehen. Wird diese Bauzeit um mehr als 9 Monate überschritten (= vertragliche Bauzeit), so erhöht sich das Honorar für die Objektüberwachung (Leistungsphase 8) im gleichen Verhältnis wie die tatsächliche Bauzeit zur vertraglichen Bauzeit. Eine Bauzeitunterschreitung berechtigt nicht zu Honorarabzügen. Nummer 3.1 Satz 2 geht vor. 8.) Vertragsunterbrechung 8.1 Entsteht bei der Durchführung des Vertrages eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten, erfolgt die Honorarberechnung nach den sich aus 21 HOAI ergebenden Trennungsregeln. Auf einen Entschädigungsanspruch ( 642 BGB) ist die sich aus 2 21 HOAI ergebende Honorarerhöhung anzurechnen.

9.) Nachträgliche Änderung der Planung Ist auf Verlangen des AG die Planung nachträglich nicht unwesentlich zu ändern, so gilt dies als Besondere Leistung, über die entsprechend Nummer 3.5 dieses Vertrages eine zusätzliche Honorierung schriftlich zu vereinbaren ist. Fehlt eine solche spezielle Vereinbarung, so ist die Leistung entsprechend dem für die Grundleistung maßgebliche Satz zu vergüten. 10.) Haftpflichtversicherung 10.1 Vor Ausführung des Vertrages hat der AN dem AG den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. 10.2 Die Deckungssummen müssen mindestens belaufen auf 1.500.000 für Personenschäden, 500.000 für Sachschäden und Vermögensschäden. 11.) Verjährung Die Verjährungsfrist für die Haftung des AN aus Gewährleistung beträgt 5 Jahre, es sei denn, die Parteien haben in Nummer 13 dieses Vertrages eine besondere Vereinbarung getroffen. Wegen der Einzelheiten über den Beginn der Frist wird auf Nummer 10 des AVI verwiesen. 12.) Anzuwendende Vorschriften Die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Ingenieurvertrag sowie dieses Planervertrages (AVI) sowie ergänzende Regelungen der HOAI und des allgemeinen Werkvertragsrechts gem. 631 ff. BGB sind Vertragsbestandteil. Weiter wird eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen. 13.) Beauftragung Die Beauftragung der einzelnen Leistungsstufen findet separat statt. Zur Beauftragung genügt ein kurzes Auftragsschreiben mit Angabe der Nummer (2.1.X) der Leistungsstufe unter Bezugnahme auf diesen Generalvertrag. Beauftragte Leistungsstufen können nicht gekündigt werden. Der Generalvertrag kann jederzeit gekündigt werden, jedoch kommen alle bis dahin beauftragten Leistungsstufen zum Ansatz.

14.) Zusatzvereinbarungen Ort / Datum Ort / Datum Auftraggeber GPC GmbH Bernd Greiss (GF)