Ladungssicherung. Verantwortung und Verantwortliche. Vortrag bei kommunaler Fachtagung, 12. Mai 2009 Braunschweig

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Transkript:

1 Ladungssicherung Verantwortung und Verantwortliche Vortrag bei kommunaler Fachtagung, 12. Mai 2009 Braunschweig Fotos Thorsten Gödecke

Inhalt 1. Verantwortliche Vortrag am 12. Mai 2009, Thorsten Gödecke, Gfahrgutsachverständiger 2. Vorschriften 3. Konsequenzen 4. Kräfte während des Fahrbetriebs 5. Material zur Ladungssicherung 6. Möglichkeiten zur Ladungssicherung 7. Arten der Ladungssicherung 8.... die Praxis einige Beispiele 2

1. Verantwortliche Verlader Beförderer Absender Ladungssicherung Fahrzeugführer Halter Frachtführer Vortrag am 12. Mai 2009, Thorsten Gödecke, Gfahrgutsachverständiger 3 Jedem Beteiligten sind bei der Ladungssicherung Aufgaben zugeordnet. Letztendlich kann die Ladung jedoch nur gemeinsam gesichert werden.

2. 22 StVO 1/3 Vortrag am 12. Mai 2009, Thorsten Gödecke, Gfahrgutsachverständiger Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsungen oder plötzlichen Ausweichmanövern nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Als anerkannte Regel der Technik gilt zunächst die Richtlinie VDI 2700 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen mit den veröffentlichten Blättern. Auszug aus Abschnitt 1: Die Richtlinien der Reihe VDI 2700 sind Anerkannte Regeln der Technik und somit die technisch anerkannten Standards zur Ladungssicherung. Sie werden im Streitfall als maßgebende Richtlinien vor Gericht herangezogen. 4

2. 22 StVO 2/3 Der Fahrer verstößt gegen 22 StVO, wenn er die Fahrt angetreten hat, obwohl: er von der mangelhaften Ladungssicherung wusste - weil er bei der Beladung anwesend war oder er den Mangel bei der erforderlichen Überprüfung der Ladung vor Fahrtantritt hätte erkennen müssen - wenn er bei der Beladung nicht dabei war. Dabei ist es gleichgültig, ob der Mangel die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt oder nicht. (Grundsatzurteil vom OLG Koblenz, Beschluss vom 06. Sep. 1991 1 Ss 265/91) 5

2. 22 StVO 3/3 Vortrag am 12. Mai 2009, Thorsten Gödecke, Gfahrgutsachverständiger 22 StVO richtet sich nicht nur an den Fahrer des Fahrzeugs, sondern an jeden, der für die ordnungsgemäße Verstauung der Ladung verantwortlich ist. Die Durchführung der Ladungssicherungsmaßnahmen muss nicht durch den Verlader selbst erfolgen. Wird die Ladung durch den Fahrer gesichert, hat der Verlader dies zu überprüfen. Notfalls hat er dem Fahrer Anweisungen zur richtigen Ladungssicherung zu erteilen. (Grundsatzurteil vom OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Dez. 1982 1 Ss 858/82 // Bestätigung durch OLG Celle, Beschluss vom 11. Sep. 2006 222 Ss 280/06) 6

2. 23 StVO Vortrag am 12. Mai 2009, Thorsten Gödecke, Gfahrgutsachverständiger Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht... nicht durch die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung... vorschriftsmäßig sind, und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung... nicht leidet. 7

2. 30 StVZO Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass Vortrag am 12. Mai 2009, Thorsten Gödecke, Gfahrgutsachverständiger 1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, 2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. 8

2. 31 StVZO Vortrag am 12. Mai 2009, Thorsten Gödecke, Gfahrgutsachverständiger 1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein. 2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, dass der Führer nicht zu selbstständigen Leitung geeignet ist... die Ladung... nicht vorschriftsmäßig ist, oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet. (Grundsatzurteil vom OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Jul. 1989 5 Ss 274/89) 9

2. 412 (1) HGB Vortrag am 12. Mai 2009, Thorsten Gödecke, Gfahrgutsachverständiger Soweit sich aus den Umständen oder Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu verladen, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. Eine beförderungssichere Verladung durch den Absender erfordert nicht nur ein Verbringen und Absetzen des Gutes auf der Ladefläche des Fahrzeugs, sondern auch seine Stapelung und Befestigung mittels Zurrgurten, Keilen oder anderer geeigneter Hilfsmittel auf der Ladefläche in der Art, dass das Gut auch im Rahmen einer normal zu verlaufenden Beförderung (auch in Extremsituationen) gegen Umfallen, Verschieben und Herabfallen von Fahrzeug gesichert ist. 10

2. 22 UVV BGV D 29 (alt VBG 12) Vortrag am 12. Mai 2009, Thorsten Gödecke, Gfahrgutsachverständiger Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeugs die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen, Herabfallen und bei Tankfahrzeugen gegen Auslaufen gesichert ist oder werden kann. Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein. Pritschenaufbauten und Tieflader müssen mit Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, ausser es handelt sich um Fahrzeuge mit Kippbrücken mit mehr als 7,5 t zgg. 11

2. Beförderung gefährlicher Güter 7.5.7.1 ADR Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.b. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z. B. schweren Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindet wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch das Blockieren und Verspannen verhindert werden. Vortrag am 12. Mai 2009, Thorsten Gödecke, Gfahrgutsachverständiger 12 Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstückes kommt.

3. Konsequenzen Routinemäßige Verkehrskontrolle Vortrag am 12. Mai 2009, Thorsten Gödecke, Gfahrgutsachverständiger Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung. Einleitung OWI-Verfahren mit Bußgeld und Punkten in Flensburg. Verkehrsunfall auf Grund mangelhafter Ladungssicherung - Sachschaden Einleitung OWI-Verfahren mit Bußgeld und Punkten in Flensburg. Verkehrsunfall auf Grund mangelhafter Ladungssicherung - Personenschaden Erstattung einer Strafanzeige 222 bzw. 229 StGB mit Geldbuße oder Freiheitsstrafe. Haftung Schadenersatz gemäß 823 BGB bei Fremdschäden. 13 Minderung der Regulierung durch Versicherung bei Eigenschäden.

2. Wesentliche Regeln der Technik Inhaltsübersicht VDI 2700 Name Titel Ausgabedatum VDI 2700 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen (allgemeingültige Hinweise zur Ladungssicherung) 2004-11 Vortrag am 12. Mai 2009, Thorsten Gödecke, Gfahrgutsachverständiger VDI 2700 Blatt 1 Ausbildung und Ausbildungsinhalte (Qualifikation der Ausbilder und Lehrplan) 2005-03 VDI 2700 Blatt 2 Zurrkräfte (nicht mehr aktuell abgelöst durch EN 12195-1) 2002-11 VDI 2700 Blatt 3.1 Gebrauchsanleitung für Zurrmittel (Auswahl, Einsatz, Qualität und Prüfung) 2006-10 VDI 2700 Blatt 3.2 Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung (Arten der Ladungssicherung und Hilfsmittel) 2005-03 VDI 2700 Blatt 4 Lastverteilungsplan 2000-05 / 2008-09 (Entwurf) VDI 2700 Blatt 5 Qualitätsmanagementsysteme 2001-04 (Planung von Verladearbeiten / Auswahl von Fahrzeugen / Pflicht zur Ausbildung / Einsatz von ausgebildetem Personal) VDI 2700 Blatt 6 Zusammenladung von Stückgütern 2006-10 VDI 2700 Blatt 7 Ladungssicherung im kombinierten Ladungsverkehr KLV 2000-07 VDI 2700 Blatt 8 Sicherung von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen auf Autotransportern 2000-03 / 2008-03 (Entwurf) VDI 2700 Blatt 9 Ladungssicherung von hart gewickelten Papierrollen 2006-04 VDI 2700 Blatt 10 Ladungssicherung von Betonbauteilen in Vorbereitung VDI 2700 Blatt 11 Ladungssicherung von Betonstahl 2006-10 VDI 2700 Blatt 12 Ladungssicherung von Getränkeprodukten 2006-05 VDI 2700 Blatt 13 Großraum- und Schwertransporte 2008-09 VDI 2700 Blatt 14 Reibwerte und deren Ermittlung (hier gibt es DEKRA Messungen und Empfehlungen) in Vorbereitung VDI 2700 Blatt 15 Rutschhemmende Materialien (wie Antirutschmatten) 2006-10 VDI 2700 Blatt 16 Ladungssicherung bei Transportern bis 7,5 t zgg 2008-04 14 VDI 2700 Blatt 17 Ladungssicherung von Absetzbehältern auf Absetzkipperfahrzeugen und deren Anhängern 2007-09 VDI 2700a Ausbildungsnachweis Ladungssicherung 2008-07

4. Kräfte während des normalen Fahrbetriebs 50% 100% 1000 kg 80% 50% 50% Vortrag am 12. Mai 2009, Thorsten Gödecke, Gfahrgutsachverständiger 15 Während des normalen Fahrbetriebs* ist von folgenden Kräften auszugehen: In Fahrtrichtung 0,8 FG entspricht 80 % des Ladungsgewichts 0,9 F G bis 2,0 t zgg Zu den Seiten 0,5 FG entspricht 50 % des Ladungsgewichts Nach hinten 0,5 FG entspricht 50 % des Ladungsgewichts FG = Gewichtskraft * wie: Volllbremsung, schlechte Wegstrecke, starke Ausweichmanöver oder eine Kombination dieser Umstände. Clipart: IMSI und Thorsten Gödeceke

5. Material zur Ladungssicherung - kleine Auswahl - Zurrgurte Spezialeinbauten in Kastenwagen Trennwände Seitenplanken Vortrag am 12. Mai 2009, Thorsten Gödecke, Gfahrgutsachverständiger 16 Sperrstangen in Ankerscheine Rutschhemmende Unterlagen (a) Ladungssicherungsnetz Zurrgurt mit Querbalken und Seitenplanke Fotos: Thorsten Gödecke außer (a)

17 6. Möglichkeiten der Ladungssicherung..1... durch Sicherungsnetze /-planen / oder Trennwände Fotos: Thorsten Gödecke

Fotos: Thorsten Gödecke 18 6. Möglichkeiten der Ladungssicherung..2... durch Gurte oder Spannbretter / Sperrstangen

7. Arten der Ladungssicherung Vortrag am 12. Mai 2009, Thorsten Gödecke, Gfahrgutsachverständiger Kraftschlüssige Ladungssicherung / Niederzurren Beim Niederzurren wird die Ladung auf die Ladefläche gepresst. Die erforderliche Vorspannkraft in den Zurrgurten ist u. a. abhängg vom Ladungsgewicht, dem Gleitreibbeiwert µ und dem Zurrwinkel α. Haltekräfte der Zurrösen beachten. Schrägzurren Formschlüssige Ladungssicherung / Direktzurren Beim Direktzurren wird die Ladung durch die Zurrgurte gehalten. Die erforderliche Haltekraft in den Zurrgurten ist u. a. abhängg vom Ladungsgewicht, dem Gleitreibbeiwert µ und den Zurrwinkeln α und β. Es sind immer mind. vier Zurrgurte erforderlich. Haltekräfte der Zurrösen beachten Zeichnungen: DEKRA Praxisratgeber Ladungssicherung 19 Diagonalzurren 1 Diagonalzurren 2 Diagonalzurren 3

20 7. Arten der Ladungssicherung Formschlüssige Ladungssicherung / Kopfschlinge Zeichnungen: DEKRA Praxisratgeber Ladungssicherung Formschlüssige Ladungssicherung / Seitenschlinge

Fotos: Jan-Dirk Schulze 21 8. Praxisbeispiel 1 ungesicherte Steinplatten

Fotos: Jan-Dirk Schulze 22 8. Praxisbeispiel 2 Ungesichertes Material

Fotos: Thorsten Gödecke 23 8. Praxisbeispiel 3 ungesicherte Gasflaschen... die sichtbaren Gurte sind wirkungslos

Fotos: Jan-Dirk Schulze 24 8. Praxisbeispiel 4 ungesicherte Werkzeuge

25 8. Praxisbeispiel 5 ungesicherte Gewichte Fotos: Thorsten Gödecke

Fotos: Jan-Dirk Schulze 26 8. Praxisbeispiel 6 ungesicherte Kegel

Fotos: Jan-Dirk Schulze 27 8. Praxisbeispiel 7 Kiste nicht gesichert auf Ladefläche

Fotos: Jan-Dirk Schulze 28 8. Praxisbeispiel 8 Schüttgüter sind gegen Verwehungen zu sichern

Fotos: Jan-Dirk Schulze 29 8. Praxisbeispiel 9 Aufbau an Halteösen mittels Zurrgurten diagonal verzurrt

Fotos: Jan-Dirk Schulze 30 8. Praxisbeispiel 10 Netz zur Ladungssicherung

Fotos: Jan-Dirk Schulze 31 8. Praxisbeispiel 11 Aufbaubefestigung ja geeignet? Ungesichertes Material

Fotos: Jan-Dirk Schulze 32 8. Praxisbeispiel 12 Werkzeughalterungen vorhanden jedoch ungenügend befestigt

33 8. Praxisbeispiel 13 Fotos: Jan-Dirk Schulze Werkzeug in Vorrichtungen ungesicherte Werkzeuge

34 8. Praxisbeispiel 14

35 8. Praxisbeispiel 15 ungesicherte Werkzeuge Fotos: Jan-Dirk Schulze

36 8. Praxisbeispiel 16 Fotos: Thorsten Gödecke... auch Regaleinbauten müssen gesichert sein

Fazit Vortrag am 12. Mai 2009, Thorsten Gödecke, Gfahrgutsachverständiger Die ordnungsgemäße Ladungssicherung ist eine Herausforderung Jeder an der Beförderung Beteiligter muß sich jedoch dieser Herausforderung stellen. 37