SCHULPROGRAMM 1. Bestimmungen Bildungsgesetz 59 Bildungsgesetz 1 Die Schulen legen im Schulprogramm periodisch fest, wie sie ihren Bildungsauftrag erfüllen wollen. 2 Das Schulprogramm gibt insbesondere Auskunft über: a. das pädagogische und organisatorische Konzept der Schule; b. die Massnahmen zur Umsetzung der Speziellen Förderung; c. die interne Evaluation; d. den Einsatz der im Rahmen des Budgets zugesprochenen Mittel; e. die Form der Mitsprache der Schülerinnen und Schüler; f. die Form der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. 3 Das Schulprogramm wird auf Antrag der Schulleitung durch den Schulrat genehmigt. 4 Das Nähere regelt die Verordnung. Weitere Bestimmungen 58, 60, 61, 62, 70, 71, 74, 77, 82 2. Bestimmungen in den Verordnungen 2.1. Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule (641.11) Verordnung für die Sekundarschule (642.11) 48 641.11 / 28 642.11 1 Die Schulen definieren im Schulprogramm ihre Zielsetzungen und legen fest, wie sie diese innert einer bestimmten Zeit umsetzen wollen. 2 Das Schulprogramm enthält insbesondere: a. das pädagogische Konzept der Schule; b. die Organisation der Schule; September 2003 1 von 5
c. die Regelung der Zusammenarbeit innerhalb der Schule sowie mit den Erziehungsberechtigten, den Behörden und anderen Schulen; d. die Form der Mitsprache der Schülerinnen und Schüler; e. die Massnahmen bezüglich Prävention und Gesundheitsförderung; f. die Integration der ausländischen sowie der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler; g. die Bereiche und die Durchführung der internen Evaluation; h. die Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer; i. das Vorgehen in Konfliktfällen; j. den Einsatz der finanziellen Mittel; k. die Massnahmen zur Förderung einer geschlechtergerechten Pädagogik und der Gleichstellung der Geschlechter. 2.2 Verordnung für die Schulleitung (647.12) 20 Absatz f sie (= die Schulleitung) arbeitet zusammen mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent das Schulprogramm und schulinterne Erlasse aus und hat dabei die Federführung; 3. Definitionen 3.1. Schulprogramm "Die bisherige Diskussion ist durch eine bemerkenswerte Unklarheit der Wortbedeutungen gekennzeichnet; die Begriffe purzeln geradezu durcheinander." (Elmar Philipp, Hans Guntern-Rolff: Schulprogramm und Leitbilder entwickeln, 1999) Wir haben uns deshalb zusammen mit der Stabsstelle Bildung der EKD auf folgende Definition geeinigt: Das Schulprogramm ist eine auf mehrere Jahre hin ausgerichtete Sammlung von Vereinbarungen zwischen Kollegium (Mitwirkung und Anhörung) und Schulleitung (Federführung und Antrag an den Schulrat) über die Umsetzung des kantonalen Bildungsauftrags und die Nutzung der Freiräume. Der Schulrat genehmigt das Schulprogramm und beschliesst Massnahmen aufgrund der Ergebnisse der internen und eternen Evaluation. Der Vollzug, einschliesslich des jährlichen Aktionsplanes, obliegt der Schulleitung. September 2003 2 von 5
3.2 Leitbild (Leitsätze) Der Begriff Leitbild kann - soweit das zu übersehen ist - auf keine pädagogische Tradition bauen. Er stammt aus Wirtschaft und Verwaltung, die sich seit den 80er-Jahren um eine Neuorientierung bemühen und für die einzelnen Betriebseinheiten massgeschneiderte Orientierungen benötigen. Die Schulen in der Schweiz und viele Berufsschulen in Deutschland haben diesen Begriff aufgegriffen und für eigene Zwecke modifiziert. Definition EKD BL "Ein Leitbild (Leitsätze) ist ein Dokument, das zeigt, welches Profil sich die Schule geben will, d.h. welche Werte und Haltungen ihr wichtig sind." Leitbild und Leitsätze sind möglichst kurz gefasst, bündig und pointiert formuliert. ("Pädagogische Landkarte") Die Erarbeitung des Leitbilds (der Leitsätze) ist keine zwingende Voraussetzung für das Erstellen des Schulprogramms. Sie kann die Arbeit am Schulprogramm unterstützen, daher wird sie empfohlen. Die Erarbeitung kann von einer aussenstehenden Person begleitet werden. Meistens steht ihr eine Steuergruppe aus an der Schule beteiligten Personen zur Seite. Für das Gesamt-Kollegium ergibt sich eine zeitliche Belastung von 2-4 Tagen, allenfalls kann die Erarbeitung im Rahmen der Schulinternen Fortbildung (SCHILF) erfolgen. Beispiele können auf Wunsch vom Amt für Volksschulen zur Verfügung gestellt werden. 4. Umsetzung des Schulprogramms 4.1. Verpflichtende Bereiche gemäss 59 Bildungsgesetz (je nach Stufen gemäss beiliegender Checkliste) 4.2. Bereiche in der Kompetenz der einzelnen Schule (Beispiele) (je nach Stufen gemäss beiliegender Checkliste) 5. Vollzug Die Schulleitung ist verantwortlich für den Vollzug des Schulprogramms. Sie legt nach Rücksprache mit dem Kollegium den Aktionsplan fest. Er enthält den Zeitplan für die Realisierung der im Schulprogramm beschriebenen Bereiche sowie der Überprüfung des Schulprogramms. Die Schulleitung ist für die Information der Öffentlichkeit und der Schulbeteiligten nach der Genehmigung durch den Schulrat verantwortlich. September 2003 3 von 5
6. Checkliste Schulprogramm Kindergarten Primarschule Sekundarschule fak. obl. fak. obl. fak. obl. 1. Pädagogisches Konzept: Leitbild / Leitsätze umfassende Blockzeiten/abweichende Unterrichtszeiten Verpflegungsmöglichkeit über den Mittag bei Bedarf Hausordnung Absenzenordnung Disziplinarordnung Schulsozialarbeit Lager, Reisen, Ekursionen übrige Schulveranstaltungen Individuum und Gemeinschaft Niveauübergreifende Kursbildung (inkl. Vorbereitung Schul-/ Berufswahl) Ergänzende Angebote der Sekundarschule Gesundheitsförderung Bibliothek (Mediothek) Informatik - Gleichstellung 2. Organisatorisches Konzept Organisation Schule (Schulleitung, Konvent, Fachschaften) Informations- und Kommunikationskonzept Geschäftsreglement Konvent 3. Aussagen zur Umsetzung der Speziellen Förderung und der interkulturellen Pädagogik 4. die interne Evaluation Personenbezogene Evaluation: (Unterrichtsbesuche, Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche, FQS oder andere Verfahren) Schulbezogene Evaluation: (Ziele / Massnahmen der Schul- und Unterrichtsentwicklung, Evaluation der ergriffenen Entwicklungsmassnahmen) 5. Einsatz der im Rahmen des Budgets zugesprochenen Mittel 6. die Form der Mitsprache der Schülerinnen und Schüler Aussage zur Form der Mitsprache und Mitwirkung in der Schule Einbezug bei der internen Evaluation 7. die Form der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten Kontakt mit Erziehungsberechtigten Einbezug bei der internen Evaluation Spezielle Vertretung der Erziehungsberechtigten September 2003 4 von 5
(KOPIERVORLAGE) Schulprogramm Das Schulprogramm ist eine auf mehrere Jahre hin ausgerichtete Sammlung von Vereinbarungen zwischen Kollegium (Mitwirkung und Anhörung) und Schulleitung (Federführung und Antrag an den Schulrat) über die Umsetzung des kantonalen Bildungsauftrags und die Nutzung der Freiräume. CHECKLISTE SCHULPROGRAMM Kindergarten Primarschule Sekundarschule fak. obl. fak. obl. fak. obl. 1. Pädagogisches Konzept: Leitbild / Leitsätze umfassende Blockzeiten/abweichende Unterrichtszeiten Verpflegungsmöglichkeit über den Mittag bei Bedarf Hausordnung Absenzenordnung Disziplinarordnung Schulsozialarbeit Lager, Reisen, Ekursionen übrige Schulveranstaltungen Individuum und Gemeinschaft Niveauübergreifende Kursbildung (inkl. Vorbereitung Schul-/ Berufswahl) Ergänzende Angebote der Sekundarschule Gesundheitsförderung Bibliothek (Mediothek) Informatik - Gleichstellung 2. Organisatorisches Konzept Organisation Schule (Schulleitung, Konvent, Fachschaften) Informations- und Kommunikationskonzept Geschäftsreglement Konvent 3. Aussagen zur Umsetzung der Speziellen Förderung und der interkulturellen Pädagogik 4. die interne Evaluation Personenbezogene Evaluation: (Unterrichtsbesuche, Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche, FQS oder andere Verfahren) Schulbezogene Evaluation: (Ziele / Massnahmen der Schul- und Unterrichtsentwicklung, Evaluation der ergriffenen Entwicklungsmassnahmen) 5. Einsatz der im Rahmen des Budgets zugesprochenen Mittel 6. die Form der Mitsprache der Schülerinnen und Schüler Aussage zur Form der Mitsprache und Mitwirkung in der Schule Einbezug bei der internen Evaluation 7. die Form der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten Kontakt mit Erziehungsberechtigten Einbezug bei der internen Evaluation Spezielle Vertretung der Erziehungsberechtigten September 2003 5 von 5