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Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom L 6 KR 468/04 - Die Entscheidung ist nicht anfechtbar ( 177 SGG)

Transkript:

SOZIALGERICHT AURICH Az.: S 25 AS 530/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., 4., alle wohnhaft: Straße,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-4: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n Landkreis Leer, Zentrum für Arbeit, vertr. d. d. Landrat, Bergmannstraße 37, 26789 Leer, Antragsgegner, hat das Sozialgericht Aurich - 25. Kammer - am 30. Januar 2007 durch den Richter am Sozialgericht Dr. Hohm Vorsitzender beschlossen: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für den Zeitraum 01.12.2006 bis 30.04.2007 Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des dem Antragsteller zu 4) für ausbildungsspezische Zwecke gewährten Anteils der Ausbildungsförderung in Höhe von 38,40 zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Ant ragsgegner hat die notw endigen außergericht lichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.

2 Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kroll bewilligt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten im W esentlichen um die Berücksichtigung von Ausbildungsförderung (so genanntes Schüler-BaföG") als Einkommen. Der am 03.03.1966 geborene Antragsteller zu 1), die am 24.04.1969 geborene Antragstellerin zu 2), die am 18.04.1987 geborene Antragstellerin zu 3) und der am 13.09.1988 geborene Antragsteller zu 4) wohnen mietfrei im Haus der Eltern des Antragstellers zu 1); Nebenkosten haben sie hierfür zu tragen. Mit Bescheid vom 30.11.2005 gewährte der Antragsgegner (Landrat) dem Antragsteller zu 4) Ausbildungsförderung aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaföG) in Höhe von 192,-- ab September 2005. Der Antragsteller zu 4) besucht seit dem 01.08.2005 die Berufsbildende Schule II in (zweijährige Berufsfachschule) mit dem Ziel eines Abschlusses ais staatlich geprüfter Umweltschutztechnischer Assistent. D ie A nt r a gs t eller s tehen s e it d em 01. 0 1. 2 0 05 im la uf e n d en B e zu g v o n SG B I I- Leistungen. Mit Bescheid vom 26.10.2006 bewilligte die für den Antragsgegner handelnde Gemeinde den Antragstellern für November 2006 Leistungen in Höhe von monatlich 165.--, für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von monatlich 156,-- und für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.04.2007 Leistungen in Höhe von monatlich 595,--. Mit Änderungsbescheid der Gemeinde vom 31.10.2006 wurden die Leistungen aufgrund einer Neuberechnung für November 2006 auf 479,-- erhöht; für den Zeitraum 01.12.2006 bis 30.04.2007 blieben die Leistungen in der Höhe unverändert. Gegen den Bescheid vom 26.10.2006 legte der Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 16.11.2006 W iderspruch ein und wandte sich darin gegen die in dem angegriffenen Bescheid vorgenommene Berechnung des Einkommens. 3

- 3 - Mit Bescheid vom 30.11.2006 half die Gemeinde dem Widerspruch insoweit ab, als nunmehr für November 2006 Leistungen in Höhe von monatlich 532,-- gewährt wurden; für die Folgezeit blieb die Leistungshöhe weiterhin unverändert. Die Gemeinde berücksichtigte im Bewilligungsbescheid vom 26.10.2006, im Änderungsbescheid vorn 31.10.2006 und im Abhilfebescheid vom 30.11.2006 die dem Antragsteller zu 4) gewährte Ausbildungsförderung vollständig als sonstiges Einkommen, wobei auch die Antragstellerin zu 3) und der Antragsteiler zu 4) zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet wurden. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2006 nahm der Antragsgegner die Antragstellerin zu 3) und den Antragsteller zu 4) mit Wirkung vom 01.07.2006 aus der Bedarfsgemeinschaft heraus, weil sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sicher stellen könnten. Über die hiergegen erhobene Klage ( Az: S 25 AS 17/07) ist noch nicht entschieden worden. Die Antragsteller haben über ihren Bevollmächtigten unter dem 18.12.2006 Widerspruch gegen den Bewilligungs- und Abhilfebescheid des Antragsgegners vom 26.10.2006 bzw. 30.11.2006 eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Zugleich haben sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und rügen insbesondere die uneingeschränkte Anrechnung des dem Antragsteller zu 4) gewährten Schüler- BaföG. Hiervon müsse in Übereinstimmung mit der Verfahrensweise nicht optierender Sozialleistungsträger entsprechend den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu 11 SGB II (Randziffer 11.36) eine 20%ige Ausbildungspauschale sowie ausbildungsbedingte W erbungs- und Ausbildungskosten in Abzug gebracht werden; jedenfalls müssten die Kosten einer Monatskarte für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe von 64,40 (bis 31.12.2006 65,-- ) abgezogen werden. Gleiches gelte für die monatliche Versicherungspauschale hinsichtlich der vom Antragsteller zu 4) zu zahlenden Roller-Versicherung. Der beanstandete, auf den Bedarf der übrigen Antragsteller angerechnete Einkommensüberhang des Antragstellers zu 4) wirke sich mit erheblich zu geringen Sozialleistungen für diese aus. Die Antragsteller beantragen, 1. den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von zweckbestimmten Einkommen des Antragstellers zu 4) in gesetzlicher Höhe zu gewähren, 4

4 2. ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kroll für das hiesige Verfahren zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Schüler-BaföG sei ebenso wie im damaligen Bundessozialhilfegesetz zu Recht ohne Bereinigung als Einkommen des Antragstellers zu 4) angerechnet worden. Für einen 20%igen Abzug (Ausbildungspauschale) gäbe es keine gesetzliche Grundlage; die Arbeitshinweise der Bundesagentur seien für den Antragsgegner nicht bindend. Ein Abzug für Fahrtkosten käme nicht in Betracht, da die BaföG-Leistungen nicht als Erwerbseinkommen zu werten seien. Mit an den Antragsteller zu 1) gerichtetem Abhilfebescheid vom 18.01.2007 bewilligte die Gemeinde den Antragstellern zu 1) und 2) als Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 31.08.2006 (im Bescheid offenbar versehentlich mit 31.08.2007 bezeichnet) Leistungen in Höhe von monatlich 635,--, für die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von monatlich 602,--, für November 2006 in Höhe von 556,-- und für die Zeit vom 01.12.2006 bis 30.04.2007 in Höhe von 618,--. Dabei berücksichtigte die Gemeinde in Anknüpfung an ihren Widerspruchsbescheid vom 15.12.2006 das übersteigende Kindergeld der nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gerechneten Antragsteller zu 3) und 4) bei den Antragstellern zu 1) und 2) als Einkommen. Außerdenn setzte sie die Roller-Versicherung vom Einkommen des Antragstellers zu 4) in Höhe von monatlich 24,-- (November 2006) bzw. 23,-- (Dezember 2006 und Januar 2007) ab. An der dem Grunde nach vollständigen Anrechnung des dem Antragsteller zu 4) gewährten Schüler-BaföG hielt der Antragsgegner fest (vgl. Schriftsatz vom 24.01.2007). Mit Schriftsatz vom 25.01.2007 erklärte der Bevollmächtigte der Antragsteller den Rechtsstreit insoweit für erledigt, als die Gemeinde mit Änderungsbescheid vom 18.01.2007 dem Begehren der Antragsteller teilweise entsprochen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte, der zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist. 5

- 5 - II. Der gemäß 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses ersichtlichen Umfange begründet Gemäß 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl der geltend gemachte Leistungsanspruch (Anordnungsanspruch) als auch die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) also die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht werden ( 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.v.m. 920 As. 2 ZPO), Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches und -grundes im so genannten summarischen Verfahren. Soweit der Antragsgegner dem Begehren der Antragsteller mit dem während des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Abhilfebescheid vom 18.01.2007 entsprochen hat und die Antragsteller diesbezüglich eine Teilerledigungserklärung abgegeben haben, ist das vorläufige Rechtsschutzverfahren erledigt. Demzufolge ist zwischen den Beteiligten allein noch streitig, ob die dem Antragsteller zu 4) nach 11 Abs, 1, 12 Abs. 1 Nr. 1 BaföG geleistete Ausbildungsförderung dem Grunde nach teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen und bejahendenfalls - in welcher Höhe ein Abzug vorzunehmen ist. Die dem Antragsteller zu 4) nach 12 Abs. 1 Nr. 1 BaföG gewährte Ausbildungsförderung stellt zwar was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist dem Grunde nach eine als Einkommen zu qualifizierende Einnahme in Geld im Sinne des 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung scheidet aber ihre vollständige Berücksichtigung als Einkommen aus, da es sich bei der dem Antragsteller zu 4) gewährten Ausbildungsförderung um eine Einnahme mit zum Teil anderweitiger Zweckbestimmung als die Leistungen nach dem SGB II im Sinne des c11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II handelt. Nach 11 Abs. 1 BaföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf), wobei als monatlicher Bedarf für Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung - 6 -

- 6 - nicht voraussetzt, 192,-- gelten ( 12 Abs. 1 Nr. 1 BaföG). Aus der kumulativen Verknüpfung ( und") der in 11 Abs. 1 BaföG ausdrücklich genannten beiden Bedarfsgruppen ( Lebensunterhalt, Ausbildung") folgt unmittelbar, dass die Leistungen nach 12 Abs. 1 Nr. 1 BaföG einerseits der Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes des Geförderten dienen und andererseits zur Deckung ausbildungsbedingter Ausgaben gewährt werden. Mit der letztgenannten Zwecksetzung verfolgt die Ausbildungsförderung nach 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 BaföG ersichtlich einen anderen Zweck als die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Denn diese sollen, wie sich aus einer Zusammenschau der 1 Abs. 1 Satz 2, 19 Satz 1 und 20 Abs. 1 SGB II ergibt, mit ihren Regelleistungen den Lebensunterhalt des Leistungsberechtigten sichern. Wie sich zusätzlich aus 7 Abs. 5 SGB entnehmen lässt, haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes; nur in besonderen Härtefällen können solche Leistungen als Darlehen erbracht werden. Von diesem grundsätzlichen Leistungsausschluss hat der Gesetzgeber in 7 Abs. 6 SGB II ausdrücklich eine Ausnahme unter anderem für die Fälle vorgesehen, in denen sich wie hier der Bedarf des Auszubildenden nach 12 Abs. 1 Nr. 1 BaföG bemisst. Damit wird der grundsätzliche Ausschluss von Auszubildenden, die dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sind, für einen ausbildungsbedingten Bedarf aufgehoben, wenn etwa bei einem Berufsfachschüler der Grundbedarf mit 192,-- zugrunde gelegt wird. In einem solchen Falle kann der Bedarf dem Grunde nach um SGB 11-Leistungen aufgestockt werden. Dieser aus dem Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und der Gesetzessystematik im SGB II sich ergebende gesetzgeberische Wille wird vom Antragsgegner verkannt (ebenso im Ergebnis: SG Berlin, Urteil vom 04.05.2006 S 101 AS 462/06 ; SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 19.06.2006 S 29 AS 1100/05, wobei das beschließende Gericht nicht die vom SG Chemnitz vertretene Auffassung teilt, BaföG-Leistungen in voller Höhe als zweckbestimmte Einnahme von der Einkommensberücksichtigung nach 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II auszunehmen; wie hier: Brühl/Schoch in: LPK SGB II, 2. Aufl., 2007, 7 Randziff. 105). Hinsichtlich der Höhe des bei der Einkommensberechnung abzurechnenden, für ausbildungsspezifische Zwecke gewährten Anteils der Ausbildungsförderung nach 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1 BaföG folgt die beschließende Kammer im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit (Ziffer 11.36), wonach in den Fällen des 7 Abs. 6 SGB II pauschal 20 % der Ausbildungsförderung nach dem BaföG als gemäß 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II privilegierte Ausbildungskosten anzusehen sind. Danach sind 80 % der dem Antragsteller zu 4) gewährten Ausbil- - 7 -

- 7 - dungsförderung in Höhe von 192.-- E, also derzeit 153,60 E, als Einkommen im Sinne des 11 Abs. 1 Satz 1 5GB II zu berücksichtigen und 20 %, also derzeit 38,40 E, hiervon auszunehmen. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass in 11 Abs. 2 und 3 SGB II keine ausdrückliche Regelung des Inhaltes aufgenommen ist, wonach eine Pauschale von 20 % der in Fällen des 7 Abs. 6 SGB II geleisteten Ausbildungsförderung von der Berücksichtigung als Einkommen auszunehmen ist. Auch in der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung (Alg II-Verordnung) findet sich eine solche Regelung im Unterschied etwa zu der in 3 Abs. 1 Nr. Alg II-Verordnung geregelten Versicherungspauschale nicht. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, Leistungen der Ausbildungsförderung nach 12 Abs. 1 Nr. 1 BaföG (ohne Bereinigung) vollständig als Einkommen des Auszubildenden zu berücksichtigen. Denn damit würde zum einen die Vorschrift des 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II ins Leere laufen, die für die darin geregelten Fälle (ergänzende) SGB II- Leistungen grundsätzlich nicht ausschließt. Zum anderen bliebe hiermit die in 11 Abs. 1 BaföG explizit normierte doppelte Zwecksetzung ausbildungsfördernder Leistungen außer Acht. Überdies folgt bereits aus dem den zweiten Halbsatz des 11 Abs. 3 Nr.1 einleitenden Wort soweit', dass die Nichtberücksichtigung von Einnahmen, die anderen Zwecken dienen als die Leistungen des SGB II, nicht nur vollständig sondern auch teilweise erfolgen kann (ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 09.02.1996 Bf IV 5/92 zitiert nach juris). Für die Anlehnung an die einschlägigen Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit zur Bestimmung der Höhe des vom Einkommen abzurechnenden, ausbildungsspezifischen Anteils der Ausbildungsförderung sprechen nach Auffassung des beschließenden Gerichts nicht zuletzt, dass auch in den Fällen des so genannten SchülerBaföG" der weitaus überwiegende Teil der gewährten Ausbildungsförderung regelmäßig für die Deckung ausbildungsfremder Bedarfe verwendet werden dürfte (Anteile an Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege etc.), was jedenfalls bei summarischer Prüfung den Abzug eines 20%igen Anteils als sachgerecht erscheinen lässt. Dabei hat das Gericht nicht zuletzt einbezogen, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsteller die nicht optierenden Leistungsträger in vergleichbaren Fällen eine Ausbildungspauschale" in Abzug bringen. Ob dabei eine Orientierung an den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit erfolgt und ob gemessen am allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz eine (zumindest) innerhalb eines Bundeslandes (Niedersachsen) uneinheitliche Verwaltungspraxis der verschiedenen Leistungsträger rechtlichen Bedenken begegnet, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Den Antragsteilern ist insoweit zuzumuten, eine Entscheidung in einem eventuell sich anschließenden Hauptsacheverfahren abzuwarten. Hier wäre dann auch zu klären, ob der 20%ige ausbildungsspezifische Anteil der Ausbildungsförderung zu hoch oder zu niedrig angesetzt ist. 8

- 8 - Nach dem Vorstehenden ist für einen zusätzlichen Abzug (weiterer) ausbildungsbedingter Ausgaben ausbildungsbedingte Werbungs- und Ausbildungskosten", so die Antragsschrift vom 18.12.2006, beziehungsweise monatliche Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln" in Form einer Monatskarte", so im Schriftsatz vom 25.01.2007 kein Raum. Hinsichtlich der Übernahme der Kosten einer Monatskarte fehlt es bereits an einer vorherigen Antragsstellung beim Antragsgegner vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe. In Bezug auf etwaige ausbildungsbedingte Werbungskosten (insbesondere Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte) fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Auf 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II kann ein derartiger Anspruch schon deshalb nicht gestützt werden, weil es sich bei den in der Antragsschrift und im Schriftsatz vom 25.01.2007 allein benannten Fahrtkosten nicht um Ausgaben handelt, die mit der Erzielung von Erwerbseinkommen in notwendigem Zusammenhang stehen, wie von 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II vorausgesetzt wird. Im Übrigen würde die Anerkennung der Abzugsmöglichkeit weiterer ausbildungsspezifischer Kosten im geltend gemachten Umfang im Rahmen des 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II zu einer, über 11 Abs. 3 Nr. 1 a i.v.rn. 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II hinausgehenden unzulässigen Aufstockung" der Ausbildungsförderung durch Leistungen des SGB II führen (ebenso SG Berlin, Urteil vom 04.05.2006 S 101 AS 462/06). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des 193 SGG, wobei der Umfang des Unterliegens im Verhältnis zum Obsiegen (durch Teilanerkenntnis und die vorliegende Entscheidung) kostenrechtlich nicht ins Gewicht fällt. Nach dem Vorstehenden besitzt das Begehren der Antragsteller hinreichende Erfolgsaussicht ( 73 a SGG i.v.m. 114 ZPO), so dass ihnen auch Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten ( 121 Abs. 2 ZPO) zu bewilligen war. Rechtsbehelfsbelehrung: Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Aurich, Kirchstr. 15, 26603 Aurich, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das Sozialgericht der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Dr. Nahm