Manteltarifvertrag für Auszubildende

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Transkript:

Zwischen dem Unternehmerverband Metall Baden-Württemberg früherer Bereich: Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg, Bereich: früherer Landesinnungsverband Feinwerktechnik Baden-Württemberg und früherer Fachverband Metall Baden-Württemberg und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg wird folgender Manteltarifvertrag für Auszubildende vereinbart: 1 Geltungsbereich 1.1 räumlich: für das Land Baden-Württemberg; 1.2 fachlich: für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Handwerksverbandes Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg oder einer seiner Mitgliedsinnungen sind - früherer Fachverband Metall Baden-Württemberg; 1.3 persönlich: 1.3.1 für alle in den unter 1.2 genannten Betrieben beschäftigten gewerblich, kaufmännisch und technisch Auszubildenden einschließlich Anlernlinge, die Mitglied der IG Metall sind. 1.3.2 Auszubildender (Lehrling/Anlernling) ist, wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Lehrberuf/Anlernberuf) aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages (Lehrvertrages/Anlernvertrages) ausgebildet wird. 2 Zahlung der Ausbildungsvergütung 2.1 Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung. Die Ausbildungsvergütung für den laufenden Monat ist spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen. Die Zahlung erfolgt in der betriebsüblichen Weise, entsprechend 11 Manteltarifvertrag Arbeiter und Angestellte. 2.2 Durch Betriebsvereinbarung kann bargeldlose Zahlung der Ausbildungsvergütung eingeführt werden. Die bargeldlose Auszahlung der Ausbildungsvergütung kann nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgen, d.h. die fehlende Zustimmung des Betriebsrats kann nicht durch eine Einigungsstelle ersetzt werden. Ist bargeldlose Auszahlung der Ausbildungsvergütung zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung vereinbart, so trägt der Arbeitgeber die Kosten der

Kontoeröffnungsgebühr für das Konto des Auszubildenden. Bei bargeldloser Ausbildungsvergütungszahlung erhält der Auszubildende zur Abgeltung der Postengebühren (Buchungsgebühren) einen Pauschalbetrag von monatlich 1,28 steuerfrei. Anspruchsvoraussetzung ist das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses jeweils am 15. des Monats. Der Pauschbetrag wird monatlich mit der Ausbildungsvergütung ausbezahlt. 2.3 Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird in einem besonderen Abkommen vereinbart. 2.4 Wird ein erfolgreicher Fachschulbesuch oder eine Vorbildung auf die Ausbildungszeit ganz oder teilweise angerechnet oder wird bei Abschluss des Ausbildungsvertrages aus anderen Gründen eine verkürzte Ausbildungszeit vereinbart, so gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als geleistete Ausbildungszeit (Lehr- oder Anlernzeit). Wird die vereinbarte Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person des Auszubildenden (Lehr- oder Anlernling) liegen, verlängert, so ist während des Zeitraumes der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes zu zahlen. Wird die vereinbarte Ausbildungszeit aus Gründen, die in der Person des Ausbildenden liegen, verlängert, so ist während des Zeitraumes der Verlängerung eine Ausbildungsvergütung in Höhe des betriebsüblichen Lohnes/Gehaltes der dem Ausbildungsberuf entsprechenden Lohn-/Gehaltsgruppe zu zahlen. - 2-3 Montage Für Auszubildende, die auf Montage entsandt werden, gelten die Bestimmungen des Montageabkommens in der jeweils gültigen Fassung. Auszubildende können nur im Einvernehmen mit dem Erziehungsberechtigten im Interesse ihrer Ausbildung auf Fernmontage mitgenommen werden. 4 Kost und Wohnung Gewährt der Ausbildende Kost und Wohnung, so kann die Ausbildungsvergütung monatlich um 18,41 gekürzt werden. Wird nur Wohnung gewährt, so dürfen hierfür 3,58 monatlich, wird nur Kost gewährt, so dürfen 14,83 monatlich abgezogen werden. 5 Ausbildungszeit 5.1 Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Auszubildende beträgt - ab 1.6.1996 36,0 Stunden. 5.2 Die Arbeitszeit für Auszubildende richtet sich nach den

- 3 - Arbeitszeitbestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte vom 24.10.2011 in den von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieben. 5.3 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen wird mit dem Betriebsrat, der vorher die Jugendvertretung zu hören hat, vereinbart. 6 Verlängerung der täglichen Ausbildungszeit Leistet ein Auszubildender (Lehrling oder Anlernling) Mehrarbeit, so ist jede über die in 5 festgelegte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunde besonders zu vergüten. Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Mehrarbeitsstunde ein Hundertstel der Ausbildungsvergütung, beim Zusammentreffen mit Sonntags- oder Feiertagsarbeit ein Fünfzigstel der jeweiligen monatlichen Ausbildungsvergütung. Den Auszubildenden, die kraft besonderer Vereinbarung Lohn/Gehalt des ungelernten Arbeiters/Angestellten erhalten, ist der entsprechende tarifliche Zuschlag zu gewähren. Auszubildende unter 16 Jahren dürfen nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden. Auszubildende über 16 Jahre bis 18 Jahre dürfen nur in Ausnahmefällen unter Beachtung der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften zur Mehrarbeit herangezogen werden. Für Auszubildende, die zum Zwecke beruflicher Weiterbildung und zur Allgemeinbildung Abendkurse, Samstags- oder Aufbauschulen besuchen, darf ebenfalls keine Mehrarbeit angeordnet werden. 7 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung Freistellung von der Ausbildung Der Ausbildende hat den Auszubildenden unter Fortzahlung der Vergütung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind. Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch dann zu zahlen: 1. Bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er a)sich für die Berufsausbildung bereit hält, diese aber ausfällt; b)infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann; c)oder aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. 2. Bis zur Dauer von 12 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hinaus, wenn die Verhinderung an der Berufsausbildung die Folge eines Betriebsunfalls ist.

- 4 - Können Kost und Wohnung infolge Krankheit nicht weiter gewährt werden, so sind die vollen Sätze der Ausbildungsvergütung nach dem Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütung oder des Lohnes/Gehaltes zu zahlen. 3. Für notwendig werdenden Ausfall von regelmäßiger täglicher Arbeitszeit (ohne etwaige Mehrarbeitsstunden) gelten die Bestimmungen der Manteltarifverträge für die Arbeiter und Angestellten in den von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieben. 4. Soll das Ausbildungsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung nicht in ein Beschäftigungsverhältnis umgewandelt werden, so ist dem Auszubildenden eine angemessene Zeit zur Arbeitssuche unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren. 5. Sind die Voraussetzungen für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung nicht gegeben, so kann für jede ausgefallene Arbeitsstunde 1/200 der monatlichen Ausbildungsvergütung abgezogen werden. 8 Berufsschule, außerbetriebliche Ausbildung 8.1 Den Auszubildenden ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht notwendige Zeit einschließlich der Wegezeit zwischen Betrieb und Schule zu gewähren. Dadurch darf eine Minderung der Ausbildungsvergütung nicht eintreten. 8.2 Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllte Berufsschul- oder Ausbildungszeit, die nicht im Betrieb erfolgen kann, ist durch die Gewährung von Freizeit unter entsprechender Kürzung der wöchentlichen Arbeitszeit abzugelten. 8.3 Der Ausbildende hat den Auszubildenden am letzten berufsschulfreien betrieblichen Ausbildungstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freizustellen. 9 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Soll ein Ausbildungsvertragsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung nicht in ein Beschäftigungsverhältnis umgewandelt werden, so ist darüber spätestens drei Monate vorher mit dem Betriebsrat ein Einvernehmen zu erzielen. Im Falle einer Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle gemäß 76 BetrVG verbindlich. 10 Vergütung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Nach Abschluss der Ausbildungszeit entsprechend dem Ausbildungsvertrag oder nach bestandener Abschlussprüfung ist dem Ausgebildeten die seiner Tätigkeit entsprechende tarifliche Vergütung (Lohn oder Gehalt) zu zahlen. Das gilt auch bei vorzeitiger Zulassung nach 45 des Berufsbildungsgesetzes.

- 5-11 Fahrgeld Alle mit der Berufsausbildung entstehenden Fahrgelder werden unabhängig von benützten Verkehrsmitteln und der Entfernung nach den Sätzen der öffentlichen Verkehrsmittel erstattet, soweit eine anderweitige Erstattung nicht erfolgt. 12 Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten Jede Arbeit, bei der durch gesteigertes Arbeitstempo ein höherer Verdienst erzielt werden kann, ist für jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren nicht gestattet. Auszubildende über 18 Jahre können mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, wenn das zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist. Wenn Auszubildende mit solchen Arbeiten länger als 4 Wochen beschäftigt werden, so ist für die gesamte Zeit im Benehmen mit dem Betriebsrat eine besondere Vergütung festzulegen, die in der Regel ein angemessener Anteil am Leistungsverdienst sein soll. 13 Urlaub und zusätzliche Urlaubsvergütung 13.1 Der Arbeitgeber hat dem Auszubildenden für jedes Urlaubsjahr Urlaub unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung, die der Auszubildende ohne den Urlaub erhalten hätte, zu gewähren. 13.2 Die Urlaubsdauer beträgt für alle Auszubildenden 30 Arbeitstage. Für Auszubildende, die bei Beginn des laufenden Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, gelten die Urlaubsbestimmungen des Urlaubsabkommens für Arbeiter und Angestellte. 13.3 Für die Berechnung der Urlaubsdauer gilt folgendes: Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Auszubildende in regelmäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat. Auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche - gegebenenfalls auch im Durchschnitt mehrerer Wochen - verteilt ist, gelten fünf Tage je Woche als Arbeitstage. 13.4 Lohnzahlungspflichtige Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden nicht als Urlaubstage angerechnet. 13.5 Für den Urlaub ist eine zusätzliche Urlaubsvergütung in Höhe von 50 % der weiter zu zahlenden Ausbildungsvergütung zu bezahlen. 13.6 Diese zusätzliche Urlaubsvergütung beträgt für jeden Urlaubstag 2,5 % der monatlichen Ausbildungsvergütung. 13.7 Dieser Betrag ist einmal pauschal vor Beginn der Sommerferien auszuzahlen.

- 6-14 Betriebliche Sonderzahlung 14.1.1 Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. 14.1.2 Die Leistungen betragen 50 % der im jeweiligen Auszahlungsmonat fälligen tariflichen Ausbildungsvergütung. 14.1.3 Diese Leistungen gelten als Einmalleistungen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. 14.1.4 Anspruchsberechtigte Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistung; ruht das Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung. 14.2.1 Als Zeitpunkt der Auszahlung gilt der durch Betriebsvereinbarung geregelte Zeitpunkt gemäß des Vertrages über Betriebliche Sonderzahlung für die Arbeiter und Angestellten vom 17. April 1997. 14.2.2 Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, ist Auszahlungstag im Sinne des 14.1.1 der 1. Dezember. In diesem Falle ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung vorher durchzuführen. 14.2.3 Über Abschlagszahlungen können Regelungen in der Betriebsvereinbarung aufgenommen werden. 14.3 Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahres Abschlussvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld u.ä. gelten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne des 14 dieses Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch. Hierfür vorhandene betriebliche Systeme und Leistungen bleiben unberührt. 14.4 Ist das Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung beendet, so erhält der Arbeitnehmer die Leistungen gemäß dem Tarifvertrag für Betriebliche Sonderzahlung für Arbeiter und Angestellte vom 24.01.2006. 15 Einigung Entstehen Streitigkeiten um die Auslegung dieses Abkommens, so ist eine Verständigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beteiligung der Betriebsjugendvertretung zu versuchen. Kommt hierbei keine Einigung zustande, so sind die beiderseitigen Organisationen einzuschalten. Gelingt auch dann keine Einigung, so steht der Rechtsweg offen.

- 7-16 Inkrafttreten und Kündigung 16.1 Der Manteltarifvertrag für Auszubildende tritt am 01.09.2012 in Kraft und ersetzt den Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 03.04.1997. 16.2 Der Manteltarifvertrag für Auszubildende kann mit Monatsfrist zum Monatsende ganz oder teilweise, erstmals zum 31.12.2013 gekündigt werden. Stuttgart den 11.07.2012 Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg früherer Fachverband Metall Baden-Württemberg Ewald Schulz Peter Geckeler Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Stuttgart Jörg Hofmann Sabine Zach