13. Fall - das Mofa Abwandlung



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Transkript:

13. Fall - das Mofa F hat Mitleid mit dem H und leiht diesem daher sein altes Mofa im Werte von EUR 200,00 damit dieser eine Sommerreise in den Süden unternehmen kann. Nach drei Wochen on the road hat H wegen des sich verschlechternden Wetters keine Lust mehr, von München, dem Endpunkt seiner Reise, mit dem Mofa zurückzufahren. Er plant eine Rückreise mit der Bahn, wofür er als Fahrgeld 130,- benötigt. Weil sein Geld dafür nicht mehr ausreicht, beschließt er, das Mofa dem interessierten K. Ohf (K), dem gegenüber er sich als Eigentümer ausgibt, für EUR 200,00 zu verkaufen. Es gelingt dem H auch, den angesichts des Alters des Fahrzeugs mit dem Kauf noch ein wenig zögernden K durch eine diesen dann überzeugende technische Inspektion, für die der H EUR 70,00 zu zahlen hatte, zu überzeugen. Der K, der keinen Anlass hat, am Eigentum des H zu zweifeln, kauft das Mofa; und der H übergibt und übereignet es ihm gegen Zahlung von EUR 200,00. Mit dem Geld bezahlt der H die Werkstatt und kauft sich eine Fahrkarte, mit der er nach Hause fährt. Kann F von H Zahlung von EUR 200,00 verlangen? Abwandlung Wie wäre es, wenn der F dem H das Mofa, das nur EUR 150,00 Wert ist, nicht überlassen hätte, der H es aber einfach an sich genommen und die Reise angetreten hätte und es unter den genannten Begleitumständen an den K für von diesem gezahlte EUR 200,00 übergeben und übereignet hätte und wenn der K es dann alsbald für vom Käufer gezahlte EUR 250,00 an einen gewissen X. Afer (X), der keinen Anlass hatte, am Eigentum des K zu zweifeln, verkauft und übergeben und übereignet hätte. Kann F, der den X nicht auffinden kann, von K Zahlung von EUR 250,00 verlangen? Der K wendet u.a. ein, dass er selbst EUR 200,00 für das Mofa an den H gezahlt habe.

Lösung I. Anspruch des F gegen H gem. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 249 Abs. 2 BGB Der F könnte gegen H einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Hierzu bedarf es zunächst eines Schuldverhältnisses. Dies ist durch den Leihvertrag gem. 598 BGB gegeben. Ferner müsste der L eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt haben. Gem. 604 BGB ist der Entleiher verpflichtet, den geliehenen Gegenstand nach Beendigung des Vertrags zurückzugeben. Durch den Verkauf des Fahrzeugs an den K ist ihm dies unmöglich geworden, so dass er dem E den entstandenen Schaden zu ersetzten hat. Ein Anspruch gem. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 249 Abs. 2 BGB besteht mithin in Höhe von EUR 200,00. II. Anspruch des F gegen H gem. 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667, 249 Abs. 2 BGB Ferner besteht eine Anspruch des F gegen H gem. 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB auf Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten in Höhe von EUR 200,00. III. Anspruch des F gegen H gem. 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB Auch dieser Anspruch ist gegeben. Durch wie Veräußerung fremden Eigentums liegt eine Rechtsgutverletzung vor. Diese führte auch kausal zu dem Schaden in Höhe von EUR 200,00. IV. Anspruch des F gegen H gem. 816 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Nichtberechtiger H müsste zunächst Nichtberechtigter i.s.d 816 BGB gewesen sein. Nicht berechtigt ist, wer weder Eigentümer einer Sache ist, noch durch den Eigentümer ermächtigt ist. Vorliegend ist der H weder Eigentümer, noch ist er von dem F ermächtigt worden, die Sache an den K zu veräußern. Mithin war der H Nichtberechtigter i.s.d 816 BGB. 2. Verfügung Ferner müsste der H eine Verfügung getätigt haben. Als Verfügung bezeichnet man ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf die Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines bestehenden Rechts gerichtet ist. Anmerkung: Die nur schuldrechtliche Verpflichtung fällt nicht darunter. Deshalb besteht bei Vermietung oder Verpachtung fremder Sachen bzw. bei unberechtigter Untervermietung kein Anspruch auf Herausgabe der Miete bzw. des dadurch erzielten Mehrerlöses. Im vorliegenden Fall übereignete der H das Fahrzeug an den K gem. 929 BGB. Ein

bestehendes Recht wird somit unmittelbar übertragen. Eine Verfügung liegt vor. 3. Wirksamkeit der Verfügung Die Verfügung müsste ferner wirksam gewesen sein. Der H hat hier als Nichtberechtigter dem K das Eigentum des F übertragen. Aufgrund der Gutgläubigkeit des K war die Verfügung wirksam, 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB. 4. Rechtsfolge gem. 816 BGB Der H ist zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Dies sind vorliegend die EUR 200,00 aus dem Verkauf des Fahrzeugs. Fraglich ist jedoch, ob der L nicht gem. 818 Abs. 3 BGB entreichert sein könnte. Die Zahlung von EUR 70,00 für die Inspektion ist keine Entreicherung, weil sie nicht aus dem erzielten Kaufpreis bestritten wurde. Fraglich ist, ob der H in Höhe der EUR 130,00 für die Heimreise entreichert ist. Dies wäre der Fall, wenn der H durch die Veräußerung noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen hat. Dies ist dann der Fall, wenn er durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart hat, die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte, d.h. von denen anzunehmen ist, dass sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln getätigt worden wären. Zunächst kann man hier davon ausgehen, dass der H Aufwendungen für die Heimreise erspart hat. Mithin kommt eine Entreicherung nicht in Betracht. Ferner war der H bösgläubig, so dass 818 Abs. 3 BGB gem. 818 Abs. 4, 819 BGB nicht zur Anwendung kommen würde. 5. Ergebnis Es besteht ein Anspruch auf Herausgabe von EUR 200,00 gem. 816 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Lösung Abwandlung Ansprüche auf Schadensersatz bestehen mangels Verschulden des K nicht. Ferner kommt auch ein Anspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung nicht in Betracht, das der K gutgläubig war. I. Anspruch des F gegen K gem. 816 Abs. 1 S. 1 BGB F könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe von EUR 250,00 gem. 816 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. 1. Nichtberechtigter K war als nicht ausnahmsweise zur Übereignung befugter Nichteigentümer ein Nichtberechtigter i.s.d. 816 Abs. 1 S. 1 BGB. 2. Verfügung Ferner müsste der K eine Verfügung getätigt haben. Diese ist in der Übereignung des Fahrzeugs an X zu sehen. Mithin liegt eine Verfügung vor. 3. Wirksamkeit der Verfügung Ferner müsste die Verfügung wirksam gewesen sein. Grundsätzlich war der X laut Sachverhalt beim Erwerb des Fahrzeugs gutgläubig. Gem. 935 BGB ist kommt ein Erwerb des Eigentums jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Mithin war die Verfügung nicht wirksam. Nach h.m kann jedoch in dem Herausgabeverlangen eine Genehmigung der Verfügung gesehen werden, so dass die Verfügung wirksam ist ( 185 Abs. 2 S. 1 1. Fall, 184 Abs. 2 BGB). Dass das Herausgabeverlangen nach 133 BGB als Genehmigung angesehen werden muss, ergibt sich daraus, dass der E nur so seinen Anspruch aus Herausgabe des Erlangten realisieren kann, denn alle anderen Konstruktionen: 985, 285 BGB / 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667) führten nicht zum Ergebnis. 4. Rechtsfolge Der L ist zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Problematisch ist die Höhe des Anspruchs. Nach einer Ansicht kann man diesen Anspruch durchaus auf einen bloßen Wertersatz ( 150,-) begrenzen, und zwar mit der doppelten Argumentation, dass der nichtberechtigt Verfügende durch die Wirksamkeit der Verfügung in Wahrheit die Befreiung aus dem zur Rechtsverschaffung verpflichtenden Kausalgeschäft mit dem Erwerber erlangt habe, ein nicht herausgebbarer Anspruch, der daher nach 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz in Höhe des Wertes des zu verschaffenden Rechtes gerichtet sei. Zusätzlich kann man dieses Ergebnis damit begründen, dass es nicht angehen könne, den Berechtigten von der Geschäftstüchtigkeit des Nichtberechtigten profitieren zu lassen. Nach gegenteiliger herrschender Meinung muss der Nichtberechtigte den ganzen Gewinn herausgeben. Hierfür spricht zum einen, dass sich das letztere (Gegen-)Argument auch umkehren lässt, indem man vor dem Hintergrund der Funktion des auf Abschöpfung von Vorteilen gerichteten

Bereicherungsrechts darauf hinweist, dass es nicht angehen könne, einem Nichtberechtigten den von ihm erzielten Gewinn zu belassen. Außerdem und das unterstützt diese Sichtweise trägt der Berechtigte ja auch das Risiko einer unterwertigen Verfügung. Schließlich ist es vor allem der Wortlaut des 816 Abs. 1 S. 1 BGB, der gerade auf das Erlangte und nicht auf den Wertersatz abstellt, wie in 818 Abs. 2 BGB. Es liegt auch kein Fall vor, in dem 242 BGB den Anspruch auf den gemeinen Wert begrenzt, weil die Genehmigung nur zum Abkassieren des Übererlöses erklärt wird, denn hier bleibt dem E gar keine andere Wahl, weil der X unauffindbar ist und E daher nicht aus 985 BGB gegen ihn vorgehen kann. Hiernach wären von K die erlangten 200,- herauszugeben, bzw. (wenn das Geld ausgegeben etc. ist) in dieser Höhe Wertersatz zu leisten ( 818 Ans. 2 BGB) zu zahlen, es sei denn dass der von K an L gezahlte Kaufpreis von 200,- als Entreicherung nach 818 Abs. 3 BGB abgesetzt werden könnte. Das ist nicht der Fall, denn der Anspruch aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Rechtsfortsetzungsanspruch, der an die Stelle des Anspruchs des E gegen den K aus 985 BGB getreten ist. Wenn der K das Mofa noch in Besitz gehabt hätte und E die Herausgabe von K aus 985 BGB verlangt hätte, dann hätte der K das Mofa herausgeben müssen, ohne sich auf die Kaufpreiszahlung an L berufen zu können. Nicht anders kann es daher bei einem Anspruch aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB sein, der an die Stelle dieses Anspruchs tretenden Anspruchs aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB tritt.