Bauleitplanung Aktuelle Anforderungen zum vorsorgenden Hochwasserschutz. - Kurzfassung -

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Transkript:

Bauleitplanung Aktuelle Anforderungen zum vorsorgenden Hochwasserschutz Dr.-Ing. Peter Heiland, INFRASTRUKTUR & UMWELT Prof. Böhm und Partner, Darmstadt - Kurzfassung - Inhalte des Vortrages 1. Grundlagen 2. Aufgaben der Raumplanung beim vorsorgenden Hochwasserschutz 3. Vorgaben aus Landes- und Regionalplanung 4. Anforderungen an die Bauleitplanung - Überschwemmungsgebiete und Gefahrenzonen in der Bauleitplanung - Weitere Gestaltungsmöglichkeiten in der Bauleitplanung - Sicherung kommunaler Entwicklungsmöglichkeiten 5. Aktuelle Praxis (Beispiele) 6. Fazit und Ausblick 1 Grundlagen Die wesentlichen aktuellen Grundlagen für den Umgang der Raumplanung mit den Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes ergeben sich aus: ROG das Raumordnungsgesetz BauGB das Baugesetzbuch WHG / LWG das Wasserhaushaltsgesetz sowie Landeswassergesetze alle geändert durch das Hochwasserschutzgesetz. Handlungsempfehlungen der Ministerkonferenz für Raumordnung zum vorbeugenden Hochwasserschutz von Juni 2000 ARGEBAU Fachkommission Städtebau, Handlungsanleitung für den Einsatz rechtlicher und technischer Instrumente zum Hochwasserschutz von Sept. 2003. Da die rechtlichen Rahmenbedingungen im Einzelnen durch einen gesonderten Vortrag von Herrn Dr. Rechenberg vorgestellt werden, sollen diese hier nicht weiter vertieft werden. Zukünftig sind evtl. zu erwarten: LAWA Leitlinien zu Gefahrenkarten (und deren Integration in die Bauleitplanung) Eine EU Hochwasserrichtlinie. P:\PH\Vorträge\BBR-Vortrag10-05\BBR_Heiland_01.doc; 04.10.2005 Seite 1

2 Aufgaben der Raumplanung beim vorsorgenden Hochwasserschutz Die Wasserwirtschaft hat generell die Hauptverantwortung für die technischen Schutzmaßnahmen, Deichbau und erhaltung, Gewässerausbau die fachliche Ermittlung und Bereitstellung von Daten und Flächenabgrenzungen sowie die ordnungsrechtliche Sicherung der Abflussräume (Überschwemmungsgebiete). Zwei Handlungsfelder, auf die nachfolgend schwerpunktmäßig eingegangen wird, sind maßgeblich den Instrumenten der Raumplanung zugänglich: eine langfristig vorsorgende Sicherung von Flächen für den Rückhalt und den Abfluss (Bestandssicherung und Erweiterung) sowie die Raumnutzungssteuerung in den überschwemmungsgefährdeten Gebieten mit dem Ziel der Minimierung der Schadenspotenziale. Letzteres ist speziell die Aufgabe auch der Bauleitplanung! Beiträge der Raumplanung C E C C A B E D A B E C A E A Sicherung von Retentionsräumen - Überschwemmungsgebiete /-bereiche (Sicherung, Ausweisung, Freihaltung) - Polderfreihaltung B Erweiterung von Retentionsräumen - Polderschaffung und -freihaltung - Deichrückverlegung - ggf. Bauten beseitigen - Vertiefung von Retentionsflächen C Rückhalt in der Fläche - Regenwasserbewirtschaftung - Begrenzung der Versiegelung - Landnutzung und Landbewirtschaftung - Angepasste Waldwirtschaft - Renaturierung von Gewässern und Auen D Minimierung des Schadenspotenzials - Flächenvorsorge / Raumordnung - Bauvorsorge - Verhaltensvorsorge (Öffentlichkeitsinformation, Schaffung von Problembewusstsein, Hochwasservorhersage, und -warnung) - Katastrophenschutz E Technischer Hochwasserschutz - Deiche und Dämme - Hochwasserschutzmauern - Rückhaltebecken - Talsperren Bild 1: Handlungsfelder des vorsorgenden Hochwasserschutzes in Flusseinzugsgebieten und deren räumliche Grundsystematik 1 1 Quelle: Heiland, Peter (2002): Vorsorgender Hochwasserschutz durch Raumordnung, interregionale Kooperation und ökonomischen Lastenausgleich. WAR Schriftenreihe, Band 143, Darmstadt 2002, S. 29. P:\PH\Vorträge\BBR-Vortrag10-05\BBR_Heiland_01.doc; 04.10.2005 Seite 2

3 Vorgaben aus Landes- und Regionalplanung Die zentralen Vorgaben für Bauleitpläne aus der Landes- und Regionalplanung zur vorsorgenden Steuerung von Raumfunktionen und nutzungen sind die Raumordnungspläne. Bauleitpläne sind an deren Vorgaben anzupassen. Die Nutzungen und Funktionen müssen über die Instrumente Ziel, Grundsatz, Vorrang, Vorbehalt innerhalb der Pläne gesteuert werden. Die Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes werden über diese Raumkategorien abgebildet. Die wasserrechtlichen Gebietsabgrenzungen finden so Niederschlag in den Raumordnungsplänen (vgl. Bild 2 und 3). Anforderungen Regionalplanung Peter Heiland, INFRASTRUKTUR & UMWELT Professor Böhm und Partner Extremhochwasser X X X i.d.r. HQ 100 X X Vorbehalt + Grundsatz Vorranggebiet ( 7 ROG) + Zielfestlegung ( 3 ROG) Vorbehalt + Grundsatz Überschwemmungsgebiet ( 31b Abs. 1 WHG) Festzusetzendes Überschwemmungsgebiet ( 31b Abs. 2 WHG) Überschwemmungsgefährdetes Gebiet ( 31c Abs. 1 WHG) Bild 2: Vorgaben zum Hochwasserschutz in der Bauleitplanung aus Wasserrecht und Regionalplänen P:\PH\Vorträge\BBR-Vortrag10-05\BBR_Heiland_01.doc; 04.10.2005 Seite 3

Muss -Vorschrift Soll -Vorschrift Text Karte Ziel 3 Nr. 2 ROG Vorranggebiete für den Hochwasserschutz ( 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG) - Überschwemmungsgebiete (Verordnung, RKH) - Überschwemmungsbereiche (HQ100: berechnet/historisch) - Deichrückverlegungsgebiete - Renaturierungsflächen - deichgeschützte Risikogebiete (bei Flut nicht beherrschbar) Grundsatz 3 Nr. 3 ROG Vorbehaltsgebiete für den Hochwasserschutz ( 7 Abs. 4 Nr. 2 ROG) - unabgestimmte Deichrückverlegungsgebiete und Renaturierungsflächen - Hochwasserentstehungsgebiete (umstritten, s. Text) - deichgeschütze Risikogebiete (Schäden begrenzbar) Bild 3: Festlegungen zum Hochwasserschutz in Regionalplänen 4 Überschwemmungsgebiete und Gefahrenzonen in der Bauleitplanung Auf kommunaler Ebene ist seit der Verabschiedung des Hochwasserschutzgesetzes eine höhere Gewichtung des Hochwasserschutzes in Abwägungsprozessen erforderlich. Die Belange des Hochwasserschutzes sind deutlich kenntlich zu machen. Die dazu notwendigen Gefahreninformationen müssen in die Planaufstellung einbezogen werden. Ggf. müssen entsprechende Daten beschafft bzw. ermittelt werden. Dies sind insbesondere: Festgesetzte Überschwemmungsgebiete Abgegrenzte Überschwemmungsgebiete Überschwemmungsgefährdete Gebiete. Darüber hinaus sind soweit bereits ermittelt Gefahrenkarten bzw. Gefahrenhinweiskarten in den Planungs- und Aufstellungsprozess einzubeziehen. P:\PH\Vorträge\BBR-Vortrag10-05\BBR_Heiland_01.doc; 04.10.2005 Seite 4

Festsetzungs- und Kennzeichnungsmöglichkeiten in der Bauleitplanung Den Kommunen stehen gemäß aktuellem Stand des BauGB eine Vielzahl von Festlegungsmöglichkeiten zur Verfügung. Diese sind zusammenfassend in den folgenden Abbildungen dargstellt. Anforderungen Kommunen: Bauleitplanung Extremhochwasser X X X i.d.r. HQ 100 X X Verzicht auf städtebaul. Entwicklung Darstellung des Risikos im FNP Städtebauliche Entwicklung nur bei fehlenden Alternativen Darstellung des Risikos im B-Plan Hinweise und Auflagen in den Satzungen zum B-Plan Bild 4: Prinzipielle Anforderungen an die Kommunen Anforderungen Peter Heiland, INFRASTRUKTUR & UMWELT Professor Böhm und Partner Darstellung / Kennzeichnung im FNP Darstellung von Vorrang / Vorbeh. aus Regionalplan Bebauungsflächen in Abstimmung mit Risikogebiet Flächen gem. 5 Abs. 2 Nr.7 BauGB die für den HWS und den Abfluss freizuhalten sind - Retentionsräume (gepl., möglich, etc.) - Grundwasserhaltungen um Retentionsräume - Versickerungsflächen nach Abs. 2 (1) u.a. Flächen gem. 5 Abs. 3 (1) BauGB Bei Bebauung besondere Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen gegen äußere Einwirkungen / Naturgewalten Flächen gem. 5 Abs. 4 BauGB Nachrichtliche Übernahme von Überschwemmungsgebieten 5 Abs 4a: Vermerken noch nicht festgesetzter ÜG Hinweise auf Gefahren und Maßnahmenvorschläge sowie auf weitergehende Informationsquellen Bild 5: Festlegungs- und Kennzeichnungsmöglichkeiten im FNP P:\PH\Vorträge\BBR-Vortrag10-05\BBR_Heiland_01.doc; 04.10.2005 Seite 5

Anforderungen Peter Heiland, INFRASTRUKTUR & UMWELT Professor Böhm und Partner Festsetzung / Kennzeichnung im B-Plan Entwicklung aus dem FNP (siehe dort) Flächen gem. 9 Abs. 1 Nr.16 BauGB für Wasserwirtschaft, HWS und Abfluss freizuhalten Subsidiaritätsprinzip nicht mehr: es galt: Festsetzung nur möglich, wenn sie nicht durch andere Vorschriften rechtsverbindlich getroffen werden können (Seit 1998 nur noch Vorrang der Fachplanungen) Bebauungsflächen in Abstimmung mit Risikogebiet Flächen gem. 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB Von Bebauung freizuhaltende Flächen (in best. Fällen auch HWS) Festsetzung der Höhenlage ( 9 Abs. 2 BauGB) Kennzeichnung / nachrichtliche Übernahme - ÜG gem. 9 Abs. 6 BauGB - 9 Abs 6a: Vermerken noch nicht festgesetzter ÜG - Retentionsräume (gepl., möglich, etc.) - Grundwasserhaltungen um Retentionsräume - Versickerungsflächen 9 Abs. 2 (1) u.a. Bild 6: Festlegungs- und Kennzeichnungsmöglichkeiten im B-Plan Überschwemmungsgebiete in der Bauleitplanung In Überschwemmungsgebieten dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden (mit Ausnahmen, siehe unten). Im Innenbereich sowie im bereits beplanten Außenbereich bedarf die Errichtung neuer baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten einer zusätzlichen Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde. Dafür gelten eine Reihe von Maßgaben (Verschlechterungsverbot für den Hochwasserabfluss, Anpassung der Bauwerke etc.). Hochwassergefährdete Gebiete in der Bauleitplanung Überschwemmungsgefährdete Gebiete (Abgrenzung siehe oben) müssen zukünftig kartiert werden. Dies hat informatorischen Charakter, sollte aber die Kommunen dazu anhalten diese Gefahrenzonen in die Bauleitplanung aufzu- P:\PH\Vorträge\BBR-Vortrag10-05\BBR_Heiland_01.doc; 04.10.2005 Seite 6

nehmen. In Gefahrengebieten sollten verbindliche Festlegungen in den Satzungen gemäß übergeordneter raumordnerischer Ziele und die Vermittlung von Hilfen und Informationen zum kommunalen Hochwasserschutz Anwendung finden (Öffentlichkeitsarbeit, Musterbauleitpläne, Checklisten etc.). Gefahrenkarten, Schadenspotenzialanalysen und Retentionsraumkonzepte müssen integraler Bestandteil kommunaler Planung werden und Planungsentscheidungen zugrunde gelegt werden. Gefahrenkarten in der Bauleitplanung Die Umsetzung der Kartierungspflicht für Gefahrenkarten schreitet in Deutschland zügig voran. Die Integration der Informationen in die Bauleitplanung stellt jedoch die Kommunen regelmäßig noch vor einige offene methodische und praktische Fragen. Grundsätzlich sollten die Gefahrenkarten schon vor der Erarbeitung so mit den kommunalen Anforderungen abgestimmt werden, dass sie unmittelbar für die Bauleitplanung verwendbar sind. Dies gilt hinsichtlich der Inhalte und vor allem auch der datentechnischen Übertragung. Dabei kommt der Abgrenzung der Gefahrenzonen und der daraus zu ziehen Konsequenzen für die bauleitplanerische Vorsorge eine entscheidende Bedeutung zu. Ab welcher Gefahrenzone, Überflutungstiefe oder Fließdynamik ist eine städtebauliche Nutzung nicht mehr empfehlenswert? Welche Vorsorgeauflagen sollen in welcher Gefahrenzone gemacht werden? Welchen Einfluss haben die Gefahrenzonen auf die Wertentwicklung von Grundstücken und Baugebieten? Diese Fragen werden derzeit in vielen Umsetzungsfällen auf kommunaler E- bene erörtert. Einige Beispiele können gezeigt werden. Sicherung kommunaler Entwicklungsmöglichkeiten Gerade in den Flussauen stellen die zunehmenden zahlreichen Anforderungen an die Auenbewirtschaftung wie z.b. des Naturschutzes, des Grundwasserschutzes und hier auch des vorsorgenden Hochwasserschutzes ein erhebliches Konfliktpotenzial dar. Oft fürchten kommunale Planer und Politiker sowie die ortansässige Bevölkerung aufgrund nationaler und europäischer Regularien um ihre Entwicklungschancen. Hierin besteht ein erhebliches Umsetzungsproblem für Maßnahmen des vorsorgenden Hochwasserschutzes, die Ausweitung natürlicher Retentionsräume und die Verminderung der Schadenspotenziale in den Auen. Wie die großen Hochwasserkatastrophen der jüngsten Zeit jedoch zeigen, darf von der generellen Zielsetzung des vorsorgenden Hochwasserschutzes P:\PH\Vorträge\BBR-Vortrag10-05\BBR_Heiland_01.doc; 04.10.2005 Seite 7

mit den aufgezeigten Instrumenten nicht abgewichen werden. Die aktuellen Regelungen tragen aber der Notwendigkeit, kommunale Entwicklungschancen grundsätzlich zu ermöglichen, Rechnung, ohne das grundsätzliche Ziel in Frage zu stellen. Nach dem Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3.5.2005 ist die Ausweisung oder Ergänzung von Baugebieten in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet ausnahmsweise zuzulassen, wenn folgende Vorraussetzungen umfassend erfüllt sind: Es bestehen keine anderen Möglichkeiten zur Siedlungsentwicklung und können nicht geschaffen werden Das neue Gebiet grenzt an ein bestehendes an Eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden sind nicht zu erwarten Der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes werden nicht nachteilig beeinflusst Die Hochwasserrückhaltung wird nicht beeinträchtigt und Rückhalteraum geht nicht verloren bzw. wird in Umfang und Funktion zeitnah ausgeglichen Der bestehende Hochwasserschutz wird nicht beeinträchtigt Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger zu erwarten Die Belange der Hochwasservorsorge werden beachtet Die Bauvorhaben werden so errichtet, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zu Grunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind. Entsprechend dieser Regelungen sollen bereits die Vorgaben der Regionalpläne die Entwicklungschancen der Kommunen bei der Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten berücksichtigen (vgl. Bild 7). Auch für die Genehmigung von Bauwerken im Innenbereich innerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten entsprechende Auflagen. Diese sind in 31b Abs. 4 Satz 3 WHG zusammengestellt und beinhalten im wesentlichen ein Verschlechterungsverbot für die Hochwasserrückhaltung und den abfluss sowie den schutz und auf die Bauvorsorge am geplanten Objekt durch entsprechende Auflagen. Durch die Summe dieser Ausnahmen wurde den Kommunen ein großer Entwicklungsspielraum gelassen, wenn die Bauleitplanung auf die Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes abgestimmt ist. P:\PH\Vorträge\BBR-Vortrag10-05\BBR_Heiland_01.doc; 04.10.2005 Seite 8

A: Empfohlene Abgrenzung Bestand (Außenbereich) B: Vorrang nicht zulässig C: Puffer zur Eigenentwicklung Siedlung (Innenbereich) Legende Fluss Deich Grenzen sehr hoher Gefährdung (z.b. HQ 100) Grenze der morphologischen Aue Siedlung / Bestand Vorranggebiet Hochwasserschutz Vorranggebiet Hochwassergefahr Vorbehaltsgebiet Hochwassergefahr Bild 7: Prinzipielle Unterscheidung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für den Hochwasserschutz im Bereich von Siedlungsräumen 2 5 Aktuelle Praxis (Beispeiele) - siehe Beispiele im Vortrag Literatur Böhm, H.R., Heiland, P., Dapp, K., Haupter, B. et. al., 1999: Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes an Raumordnung, Landes-/ Regionalplanung, Stadtplanung und die Umweltfachplanungen Evaluierung der Ansätze und Empfehlungen, (UBA-Texte 45 / 99, Berlin) Dapp, Klaus / Heiland, Peter: Hochwasserschutz durch Instrumente der Raumplanung, in: Wasserwirtschaft (89) 12 / 1999, S. 614 619, Wiesbaden Fachkommission Städtebau der ARGEBAU (2003): Handlungsanleitung für den Einsatz rechtlicher und technischer Instrumente zum Hochwasserschutz; beschlossen 25. Sept. 2003 Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3.5.2005, Bundesumweltminister, Berlin 2 Quelle: Heiland 2002, S. 299; vgl. Fußn. 1 P:\PH\Vorträge\BBR-Vortrag10-05\BBR_Heiland_01.doc; 04.10.2005 Seite 9

Heiland, Peter (2002): Vorsorgender Hochwasserschutz durch Raumordnung, interregionale Kooperation und ökonomischen Lastenausgleich, Dissertation, WAR-Schriftenreihe Bd. 143, 2002 Heiland, Peter / Dapp Klaus: Die Beiträge von Fach- und Gesamtplanung sowie der UVP zum vorsorgenden Hochwasserschutz, in: UVP-Report 4 / 1999, S. 200 205, Hamm Land Hessen (1999): Hochwasserschutz am Rhein, räumliche Planung und Bauvorsorge in hochwassergefährdeten Gebieten, insbesondere hinter den Deichen am Beispiel d. Hessischen Rieds; Studie durchgeführt von R. Rodriguez + Zeisler, Infrastruktur und Umwelt, PlanEVAL, Wiesbaden, Darmstadt, München Land Hessen (1994): Hochwasserschutz am Rhein, Varianten-Untersuchung (Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten), unveröffentlichte Studie, Wiesbaden IKSR, Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (2001): Umsetzung des Aktionsplans Hochwasser bis 2000, Koblenz Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (HRSG.) (2000b): Hochwasserfibel, Bauvorsorge in hochwassergefährdeten Gebieten, Düsseldorf Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, gemeinsam mit dem Innenministerium Baden-Württemberg und Wirtschaftsministerium Baden- Württemberg (2003): Hochwassergefahr und Strategien zur Schadensminderung in Baden-Württemberg; Stuttgart Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, gemeinsam mit dem Innenministerium Baden-Württemberg und Wirtschaftsministerium Baden- Württemberg (2005): Hochwassergefahrenkarten in Baden-Württemberg (ENTWURF 9/2005); Stuttgart MKRO (Ministerkonferenz für Raumordnung) (2000):Vorbeugender Hochwasserschutz durch die Raumordnung, Beschluss der 29. MKRO Sitzung am 14. Juni 2000 www.iksr.org; IKSR, Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (2001): Rheinatlas, Koblenz Anschrift des Verfassers: Dr.-Ing. Peter Heiland INFRASTRUKTUR & UMWELT, Prof. Böhm und Partner Julius Reiber Straße 17 64293 Darmstadt Peter.Heiland@IU-Info.de Tel.: 06151 81 30-0 P:\PH\Vorträge\BBR-Vortrag10-05\BBR_Heiland_01.doc; 04.10.2005 Seite 10