Informationen zur Reform der Pflegeversicherung zum

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Pflegestärkungsgesetze

Transkript:

lebensstandard sichern pflegeabsicherung Informationen für Agenturen und Vertriebspartner Informationen zur Reform der Pflegeversicherung zum 01.01.2017

Die größte Reform seit Einführung der Pflegeversicherung. Die Pflegepflichtversicherung wurde zum 01.01.1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Seit damals hat sie mehrere größere und kleinere Reformen durchlebt. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (kurz PSG II) zum 01.01.2017 wird die größte Reform seit der Einführung vor über 20 Jahren vollzogen. Zentraler Bestandteil des PSG II ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und damit verbunden eine grundlegend neue Begutachtungssystematik. Durch die Reform wird körperlich, psychisch und kognitiv bedingte Pflegebedürftigkeit zukünftig gleichranging bewertet. Herrmann Gröhe, amtierender Bundesminister für Gesundheit, bezeichnet die Reform als einen Quantensprung für die Pflege in Deutschland. Das PSG II bringt sowohl für die gesetzliche als auch die private Pflegeversicherung und somit auch für die beiden Krankenversicherer der SIGNAL IDUNA Gruppe zahlreiche Veränderungen mit sich. Mit dieser Broschüre beantworten wir auch die wichtigsten Fragen rund um das PSG II. Im Vordergrund steht jedoch die Fragestellung: Was ändert sich eigentlich zum 01.01.2017 bei SIGNAL Krankenversicherung und Deutscher Ring Krankenversicherung? Eins vorab: Auch nach der Reform zum 01.01.2017 bleibt die Pflegepflichtversicherung nach wie vor nur eine Basisabsicherung. Eine zusätzlich private Vorsorge bleibt unverzichtbar. Noch ein Hinweis: Zusammen mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz tritt auch das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) zum 01.01.2017 in Kraft. Dieses hat keine wesentlichen vertrieblichen Auswirkungen. Der Schwerpunkt liegt auf der Stärkung der Rechte der Kommunen in der Pflege, die Aufnahme des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in das Sozialhilferecht und in das Bundesversorgungsgesetz sowie auf Regelungen zur Verhinderung von Abrechnungsbetrug. Daher gehen wir im Rahmen dieser Information hierauf nicht weiter ein. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen Ihr makp-team

So behalten Sie den Überblick. Allgemeine Informationen zur Pflegereform zum 01.01.2017 4-9 Auswirkungen der Pflegereform auf die Pflegepflichtversicherung 10-12 Auswirkungen der Pflegereform auf die Pflegezusatzversicherung 13-17 Allgemeines 18 Fazit und Änderungs-Historie 19

Wichtig: Es besteht auch weiterhin die Notwendigkeit einer privaten Vorsorge (z. B. mit einer Pflegezusatzversicherung). Allgemeine Informationen zur Pflegereform zum 01.01.2017. 1. Was ist der Kern des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes? Das Zweite Pflegestärkungsgesetz bringt zahlreiche Verbesserungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige mit sich. Die wichtigsten Eckpunkte sind: Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Ein neues Begutachtungsverfahren das sogenannte Neue Begutachtungsassessment Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade Geänderte Berechnung von Eigenanteilen bei stationärer Pflege Höhere Leistungen für ambulante und stationäre Pflege Höhere Beiträge in der gesetzlichen und privaten Pflegepflichtversicherung 2. Was ist anders am neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff? Neu ist vor allem ein Perspektivwechsel. Ab 2017 gelten als entscheidende Maßeinheit zur Bewertung der Pflegebedürftigkeit nicht mehr der in Minuten angesetzte Hilfebedarf einer Person, sondern die Beeinträchtigungen der individuellen Selbstständigkeit und Fähigkeiten in sechs unterschiedlichen Bereichen. Körperliche, psychische sowie kognitive Aspekte werden hierbei erstmals gleichermaßen berücksichtigt. Damit haben zukünftig insbesondere Menschen mit Demenz einen Anspruch auf höhere finanzielle Unterstützung. Für bis zum 31.12.2016 gestellte Leistungsanträge erfolgt die Begutachtung nach den alten Kriterien. 3. Wie wird ab dem 01.01.2017 begutachtet? Ab 2017 wird nach dem sogenannten Neuen Begutachtungsassessment (kurz: NBA) begutachtet. Neu und anders: Nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten ist entscheidend für eine Pflegebedürftigkeit. Stattdessen werden als Maßstab zur Bewertung der Pflegebedürftigkeit die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten herangezogen. Hierbei werden sechs Lebensbereiche betrachtet und bewertet. Diese Bereiche werden dabei unterschiedlich stark gewichtet. Die sechs relevanten Lebens bereiche für die Begutachtung Gewichtung je Lebensbereich (% der Gesamt punktzahl) 1. Mobilität (z. B. Treppensteigen) 10 % 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. Erinnerungsvermögen) oder 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. Weglauftendenzen, Verhaltensauffälligkeiten) 15 % 1 4. Selbstversorgung (z. B. An- und Auskleiden) 40 % 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. Einnahme von Medikamenten) 20 % 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 % 1 Aus den Bereichen 2 und 3 geht nur der höhere Wert in die Berechnung ein 4

4. Wer führt die Begutachtung nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) durch? Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wird nach wie vor für gesetzlich Krankenversicherte vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und für privat Krankenversicherte vom medizinischen Dienst der Privaten (MEDICPROOF) nach einheitlichen Kriterien vorgenommen. 5. Was sind Pflegegrade? Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erfolgt ab 2017 nicht mehr innerhalb der bislang geltenden drei Pflegestufen, sondern in fünf Pflegegrade. Bisher zusätzlich erbrachte Leistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz sind in den fünf Pflegegraden durch das NBA bereits enthalten. Die neuen Pflegegrade ermöglichen somit den Pflegebedarf des Einzelnen genauer abzubilden und damit eine sachgerechtere Unterstützung. Der Pflegegutachter ermittelt mit dem NBA, ob Pflegebedürftigkeit besteht. Falls Pflegebedürftigkeit besteht, wird dem Versicherten ein von der Schwere der Pflegebedürftigkeit abhängiger Pflegegrad zugeteilt. NEU: Pflegegrade ersetzen Pflegestufen. Die sechs relevanten Lebensbereiche für die Begutachtung Gewichtung je Lebensbereich (% der Gesamt punktzahl) Der Pflegegrad richtet sich nach der jeweils erreichten, gewichteten Punktzahl Punktzahl und Pflegegrade 1. Mobilität (z. B. Treppensteigen) 10 % unter 12,5 Punkte Keine Pflegebedürftigkeit 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. Erinnerungsvermögen) oder 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. Weglauftendenzen, Verhaltensauffälligkeiten) 15 % 1 ab 12,5 Punkte ab 27 Punkte Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigung 2 Pflegegrad 2 erhebliche Beeinträchtigung 2 4. Selbstversorgung (z. B. An- und Auskleiden) 40 % 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. Einnahme von Medikamenten) 20 % 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 % ab 47,5 Punkte ab 70 Punkte ab 90 Punkte Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigung 2 Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigung 2 Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigung 2 mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 1 Aus den Bereichen 2 und 3 geht nur der höhere Wert in die Berechnung ein 2 der Selbstständigkeit und Fähigkeiten 5

6. Was passiert mit Personen, die am 31.12.2016 bereits Pflegefall sind? Bereits Pflegebedürftige werden nach gesetzlichen Vorgaben automatisch von Pflegestufe in Pflegegrad umgestellt bzw. überführt. Es gelten folgende Grundsätze: Wichtig: Niemand wird aufgrund der Überführung schlechter gestellt (Bestandsschutz). Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz: neuer Pflegegrad = bisherige Pflegestufe + 1 Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz neuer Pflegegrad = bisherige Pflegestufe + 2 Die neuen Pflegegrade für bereits Pflegebedürftige Pflegestufe Pflegegrad 0 + eingeschränkte Alltagskompetenz = 2 I = 2 I + eingeschränkte Alltagskompetenz = 3 II = 3 II + eingeschränkte Alltagskompetenz = 4 III = 4 III + eingeschränkte Alltagskompetenz = 5 III Härtefall = 5 III Härtefall + eingeschränkte Alltagskompetenz = 5 7. Was ändert sich an den Leistungen? In fast allen Pflegegraden, egal ob bei der Pflege zu Hause durch Angehörige bzw. einen Pflegedienst oder bei der Pflege im Pflegeheim, werden die Leistungsbeträge am 01.01.2017 erhöht. Zur besseren Übersicht haben wir für Sie die bisherigen mit den neuen Leistungen nach Leistungsarten getrennt verglichen und auf der Folgeseite dargestellt. 6

Höhere Leistungen in der Pflegeversicherung Pflege zu Hause durch Angehörige Pflegestufe alt Pflegegeld alt Pflegegeld neu Pflegegrad neu (bis 31.12.2016) (bis 31.12.2016) (ab 01.01.2017) (ab 01.01.2017) 1 0 und ea* 123 316 I 244 316 2 I und ea* 316 545 II 458 545 3 II und ea* 545 728 III 728 728 4 III und ea* 728 901 III Härtefall 728 901 5 III Härtefall und ea* 728 901 Höhere Leistungen in der Pflegeversicherung Pflege zu Hause durch Pflegedienst Pflegestufe alt Häusliche Pflegehilfe alt Häusliche Pflegehilfe neu Pflegegrad neu (bis 31.12.2016) (bis 31.12.2016) (ab 01.01.2017) (ab 01.01.2017) 1 0 und ea* 231 689 I 468 689 2 I und ea* 689 1.298 II 1.144 1.298 3 II und ea* 1.298 1.612 III 1.612 1.612 4 III und ea* 1.612 1.995 III Härtefall 1.995 1.995 5 III Härtefall und ea* 1.995 1.995 Höhere Leistungen in der Pflegeversicherung Pflege im Pflegeheim Pflegestufe alt Stationäre Pflege alt Stationäre Pflege neu Pflegegrad neu (bis 31.12.2016) (bis 31.12.2016) (ab 01.01.2017) (ab 01.01.2017) 125 1 0 und ea* 770 I 1.064 770 2 I und ea* 1.064 1.262 II 1.330 1.262 3 II und ea* 1.330 1.775 III 1.612 1.775 4 III und ea* 1.612 2.005 III Härtefall 1.995 2.005 5 III Härtefall und ea* 1.995 2.005 * eingeschränkte Alltagskompetenz 7

8. Was steckt hinter der Aussage, dass ein Pflegeheimplatz ab dem 01.01.2017 immer das Gleiche kostet? Diese Aussage ist so leider nicht ganz richtig. In der vollstationären Pflege gibt es ab dem 01.01.2017 eine wesentliche Änderung. Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in einem Pflegeheim (also im selben Pflegeheim) den gleichen pflegebedingten Eigenanteil zahlen. In diesem Zusammenhang kursiert ein Betrag von durchschnittlich 580 Euro, der leider oftmals nicht abschließend erklärt wird. 1. Es handelt sich um einen Durchschnitt. Das bedeutet, dass der Wert in einem bestimmten Heim höher aber auch geringer sein kann. Es gibt keine Abhängigkeit des Eigenanteils vom Pflegegrad. 2. Es kommen immer noch weitere Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionsentgelt und ggf. Ausbildungsvergütung hinzu, die komplett vom Pflegebedürftigen zu tragen sind. Nach unserer Einschätzung wird auch weiterhin gelten: Je besser das Heim, desto höher der Eigenanteil. Zur besseren Veranschaulichung hier ein Beispiel eines Pflegeheimes in Osnabrück, von dem die neue Kostenstruktur ab dem 01.01.2017 bereits bekannt ist: Kosten für ein Pflegeheim in Osnabrück bis 31.12.2016: Pflegestufe Pflegekosten Weitere Heimkosten* Gesamtkosten * Unterkunft, Verpflegung, Investitionsentgelt sowie Ausbildungsvergütung Leistungen der Pflegeversicherung Eigenanteil I 1.641 1.296 2.937 1.064 1.873 II 2.193 1.296 3.489 1.330 2.159 III 2.747 1.296 4.043 1.612 2.431 Zur Vereinfachung wurden die Werte gerundet. Zudem wird auf eine Darstellung von Härtefällen und eingeschränkter Alltagskompetenz verzichtet. Fazit: Bis zum 31.12.2016 beträgt der Eigenanteil je nach Pflegestufe zwischen 1.873 Euro und 2.431 Euro. Der pflegbedingte Eigenanteil beträgt je nach Pflegestufe zwischen 557 Euro und 1.135 Euro (Differenz zwischen Pflegekosten und den Leistungen der Pflegeversicherung). Kosten für ein Pflegeheim in Osnabrück ab 01.01.2017: Eine Pflegezusatzversicherung ist nach wie vor unverzichtbar. Pflegestufe Pflegekosten Weitere Heimkosten* * Unterkunft, Verpflegung, Investitionsentgelt sowie Ausbildungsvergütung Zur Vereinfachung wurden die Werte gerundet. Gesamtkosten Leistungen der Pflegeversicherung Eigenanteil 2 1.520 1.296 2.816 770 2.046 3 2.012 1.296 3.308 1.262 2.046 4 2.525 1.296 3.821 1.775 2.046 5 2.755 1.296 4.051 2.005 2.046 Fazit: Ab dem 01.01.2017 beträgt der Eigenanteil in jedem Pflegegrad 2.046 Euro. Der pflegbedingte Eigenanteil beträgt durchgängig 750 Euro (Differenz zwischen Pflegekosten und den Leistungen der Pflegeversicherung). 8

9. Ändert sich auch etwas in der ambulanten Pflege? In der ambulanten Pflege wird neben der reinen pflegerischen Versorgung zukünftig die zusätzliche Betreuung stärker in den Fokus rücken. Es ist davon auszugehen, dass Pflegedienste neue Betreuungsleistungen anbieten werden. Aktuell können noch keine genauen Aussagen dazu getroffen werden, was sich konkret ändern wird. Es wird aber dabei bleiben, dass der individuelle Bedarf an pflegerischer Versorgung durch einen Pflegedienst sehr stark von der individuellen Situation des Einzelnen abhängen wird. Insgesamt hängt auch zukünftig der Bedarf an zusätzlicher finanzieller Unterstützung (z. B. durch eine Pflegezusatzversicherung) sehr stark vom Einzelfall und den Wünschen des Kunden ab. Beispiel Häusliche Pflege durch einen Pflegedienst 1 (3 Einsätze täglich, Pflegegrad 3) Monatliche Pflegekosten 2.500,00 Gesetzliche Leistung - 1.298,00 Ihr monatlicher Eigenanteil = 1.202,00 8 Jahre Pflegebedürftigkeit können eine Eigenbelastung von mehr als 100.000 Euro bedeuten. 1 Hinweis: Derzeit liegen noch keine Vergütungsvereinbarungen für ambulante Pflegedienste vor. Daher wurde eine Schätzung der monatlichen Pflegekosten vorgenommen. 10. Wo finde ich weitere Informationen zur Pflegereform zum 01.01.2017? Zahlreiche Informationen zur Pflegereform zum 01.01.2017 hat das Bundesministerium für Gesundheit anschaulich im Internet zusammengefasst. Für Menschen, die eher gern blättern, stehen dort unter der Rubrik Publikationen zahlreiche Broschüren zum kostenlosen Bestellen bereit. Natürlich können die Broschüren aber auch heruntergeladen werden. Da das Thema Pflege sehr vielschichtig ist, stehen unterschiedliche Publikationen je nach angesprochener Zielgruppe bereit. Wenn sie weitergehende Detailinformationen suchen, empfehlen wir Ihnen folgende Broschüren. Die Pflegestärkungsgesetze das Wichtigste im Überblick Die Pflegestärkungsgesetze Alle Leistungen zum Nachschlagen Die Pflegestärkungsgesetze Informationen für die häusliche Pflege Die Pflegestärkungsgesetze Informationen für Demenzkranke und ihre Angehörigen Für weitere Informationen im Internet klicken Sie bitte direkt auf die entsprechende Zeile. Ratgeber zur Pflege Alles, was Sie zur Pflege und zu den neuen Pflegestärkungsgesetzen wissen müssen 9

Auswirkungen der Pflegereform auf die Pflegepflichtversicherung. Die Pflegereform zum 01.01.2017 tangiert die soziale Pflegeversicherung (SPV) und die private Pflegepflichtversicherung (PPV) gleichermaßen. Die Leistungen bleiben in beiden Systemen identisch. Auch die Beiträge werden sowohl in der SPV als auch in der PPV steigen. Jedoch mit dem Unterschied, dass die Berechnungsgrundlage nach wie vor unterschiedlich ist. 11. Was passiert mit bestehenden privaten Pflegepflichtversicherungen? Auch in der privaten Pflegepflichtversicherung gelten automatisch die neuen Leistungsvoraussetzungen und Leistungsbeträge, die der Gesetzgeber festgelegt hat. Dadurch kommt es zu Beitragsanpassungen, deren individuelle Höhe von der Länge der Versicherungszeit des Kunden ist. Hierüber werden wir die Kunden informieren. Rechtsgrundlage für diese Änderungen sind 8b sowie 18 der MB/PPV. Bezieher von Leistungen werden ab dem 19.12.2016 über die Umstellung von der Pflegestufe auf den Pflegegrad informiert. 12. Wie erfolgt die Umstellung auf den neuen Pflegebegriff in der PPV? Wie werden die Kunden informiert? Die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/ PPV) werden zum 01.01.2017 umfassend geändert und an die neuen gesetzlichen Regelungen inklusive des Pflegebedürftigkeitsbegriffs angepasst. Alle Kunden mit einer PPV werden im November 2016 angeschrieben und informiert. Sie erhalten einen neuen Versicherungsschein mit einem neuen Beitrag und mit den geänderten MB/PPV 2017. Da es zum 01.01.2017 keine normale Beitragsanpassung aufgrund von z. B. gestiegenen Kosten gibt, resultiert der Mehrbeitrag alleine aus der Umstellung auf die neuen Leistungsvoraussetzungen und Leistungsbeträge. 13. Wie sehen die neuen Leistungshöhen der PPV ab dem 01.01.2017 aus? Die Leistungshöhen der PPV und damit auch der SPV sehen ab dem 01.01.2017 wie folgt aus: Pflegegrad Häusliche/ambulante Pflege Durch Angehörige/ ehrenamtliche Pflegeperson Durch ambulanten Pflegedienst oder teilstationäre pflege Vollstationäre Pflege Im Pflegeheim 1 125 2 316 689 770 3 545 1.298 1.262 4 728 1.612 1.775 5 901 1.995 2.005 10

14. Was passiert mit Personen, die am 31.12.2016 bereits Pflegefall sind? Bereits Pflegebedürftige werden nach gesetzlichen Vorgaben automatisch von Pflegestufe in Pflegegrad umgestellt bzw. überführt. Es gilt der Grundsatz: Niemand wird aufgrund der Überführung schlechter gestellt. So wird umgestellt Pflegestufe Pflegegrad 0 + eingeschränkte Alltagskompetenz = 2 I = 2 I + eingeschränkte Alltagskompetenz = 3 II = 3 II + eingeschränkte Alltagskompetenz = 4 III = 4 III + eingeschränkte Alltagskompetenz = 5 III Härtefall = 5 III Härtefall + eingeschränkte Alltagskompetenz = 5 15. Welche Auswirkungen hat die Pflegereform auf neue Pflegepflichtversicherungen, die zum 01.01.2017 abgeschlossen werden? Bei Verträge mit einem Versicherungsbeginn zum 01.01.2017 oder später ist der neue Rechtsstand bereits berücksichtigt. 16. Besteht aufgrund der Umstellung zum 01.01.2017 ein Sonderkündigungsrecht für die private Pflegepflichtversicherung? Da die PPV eine Pflichtversicherung ist, die solange eine substitutive Krankenversicherung fortbesteht nicht gekündigt werden kann, besteht kein Sonderkündigungsrecht. 11

17. Wie entwickeln sich die Beiträge in der SPV und PPV? In der sozialen Pflegeversicherung erhöht sich zum 01.01.2017 der Beitragssatz zur Pflegepflichtversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 %. Kinderlose ab 23 Jahre zahlen weiterhin einen zusätzlichen Beitragssatz von 0,25 % und somit 2,8 %. Auch wenn die Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte auf den ersten Blick gering erscheint, ist dies eine Erhöhung von rund 8,5 %. Der Höchstbeitrag in der SPV steigt von 99,58 Euro auf 110,93 Euro; für Kinderlose ab 23 Jahre von 110,18 Euro auf 121,80 Euro. Entwicklung des Beitrages in der SPV Der Höchstbeitrag in der SPV steigt um 11,35 Euro; für Kinderlose ab 23 Jahre um 11,62 Euro. 140,00 120,00 100,00 80,00 60,00 40,00 20,00 0,00 01.07.1996: Einführung stationäre Pflege, Erhöhung Beitragssatz auf 1,7 % 01.04.2004: Wegfall Beitragszuschuss in der Pflege für Rentner Höchstbeitrag in der GKV (mit Kindern) 01.10.2004: Einführung Zusatzbeitragssatz für Kinderlose von 0,25 % 01.07.2008: Pflege- Weiterentwicklungsgesetz, Erhöhung Beitragssatz auf 1,95 % / 2,2 % Höchstbeitrag in der GKV (kinderlos) 01.01.2015: Pflegestärkungsgesetz I, Erhöhung Beitragssatz auf 2,35 % / 2,6 % 01.01.2017: Inkrafttreten Pflegestärkungsgesetz II + III, Erhöhung Beitragssatz auf 2,55 % / 2,8 % 01.01.2013: Pflege- Neuausrichtungsgesetz, Erhöhung Beitragssatz auf 2,05 % / 2,3 % Auch in der privaten Pflegeversicherung steigt der Beitrag aufgrund der Pflege reform zum 01.01.2017. Eine pauschale Aussage über die Höhe der Steigerung kann entgegen der SPV nicht gemacht werden. Hier einige Beispiele wie sich der Neu geschäftsbeitrag ab dem 01.01.2017 für Wechsler aus der GKV/SPV in die PKV entwickelt. Alter Beitrag bis 31.12.2016 Tarif PVN Beitrag ab 01.01.2017 Tarif PVN Steigerung Absolut Steigerung in Prozent 20 Jahre 17,45 19,06 1,61 9,23 % 40 Jahre 30,11 33,10 2,99 9,93 % 60 Jahre 65,27 72,19 6,92 10,60 % Im Bestand hängt die Beitragssteigerung im Wesentlichen davon ab, wie alt der Kunde ist und wie lange der Kunde bereits in der PPV versichert ist. Eine pauschale Aussage zur durchschnittlichen Beitragssteigerung kann nicht getätigt werden. Hier einige Beispiele, welchen Beitrag Bestandsversicherte der SIGNAL Krankenversicherung in der Pflegepflichtversicherung (Tarif PVN) zahlen. Beginn PPV bei SIGNAL Kranken Eintrittsalter zum Beginn der PPV Beitrag bis 31.12.2016 Tarif PVN Beitrag ab 01.01.2017 Tarif PVN Steigerung Absolut Steigerung in Prozent 01.01.1995 40 Jahre 35,02 44,08 9,06 25,87 % 01.01.2000 40 Jahre 32,89 40,27 7,38 22,44 % 01.01.2005 40 Jahre 29,33 35,50 6,17 21,04 % 01.01.2010 40 Jahre 27,87 33,15 5,28 18,95 % Auch wenn die prozentuale Steigerung über dem Wert der SPV liegt, so ist die absolute Steigerung geringer als in der SPV. In der Spitze wird die Anpassung auf 15 Euro pro Person limitiert. Damit gilt für die Bestandsversicherten weiterhin: Auch nach der Anpassung zahlen sie im Regelfall deutlich weniger für ihre private Pflegepflichtversicherung bei SIGNAL IDUNA als in der GKV. 12

Auswirkungen der Pflegereform auf die Pflegezusatzversicherung. 18. Was passiert mit bestehenden privaten Pflegezusatzversicherungen? Das wichtigste vorab: Der Kunde bleibt in dem Tarif versichert, der auch vor der Pflegereform abgeschlossen wurde! Alle Pflegezusatztarife, die eine Einstufung der Pflegebedürftigkeit analog der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflegepflichtversicherung vorsehen, werden zum 01.01.2017 von Pflegestufen auf Pflegegrade umgestellt. Dadurch kommt es auch zu neuen Leistungsprozentsätzen für die fünf Pflegegrade, die von den bisherigen Leistungsprozentsätzen nach Pflegestufen abweichen. 19. Was ist die Rechtsgrundlage für die Änderung von bestehenden Verträgen? Nach 143 Abs. 2 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) kann der Versicherer auch bestehende Versicherungsverträge anpassen, wenn sich die Leistungen im SGB XI ändern. Durch die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade verbunden mit den Leistungsänderungen ist diese Voraussetzung erfüllt. Daher kommt es in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Muster- und Tarifbedingungen) zu umfangreichen inhaltlichen und redaktionellen Änderungen. 20. Wie werden bestehende Tarife umgestellt? Die neuen Leistungsprozentsätze nach Pflegegraden sind so bemessen, dass das Leistungsversprechen der Versicherung in etwa gleich bleibt bzw. leicht steigt. Insgesamt kommt es bis auf wenige Ausnahmen zu moderaten Beitragssteigerungen aufgrund dieser Umstellung. 13

21. Werden alle Tarife von Pflegestufen auf Pflegegrade umgestellt? Alle Tarife, die eine Leistungseinstufung analog der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflegepflichtversicherung vorsehen, werden auf Pflegegrade umgestellt. Konkret sind das die folgenden Tarife: SIGNAL Krankenversicherung Aktive Verkaufspalette PflegeBAHR PflegeBAHRPLUS PflegeUNFALL PflegeSTART Bestandstarife PTE EPTE PT EPT PflegePLUS PflegeTOP ISIfair AKUT bkv Akut (AN) bkv Akut (AG) Deutscher Ring Krankenversicherungsverein Aktive Verkaufspalette PflegeBAHR PflegeBAHRPLUS PflegeTOP ISIfair AKUT Bestandstarife PTG1 PTG2 ImpulsCare 22. Gibt es Tarife, die nicht umgestellt werden? Warum erfolgt in diesen Tarifen keine Umstellung? Einige Bestandstarife orientieren sich bei der Leistungserbringung nicht an den Vorgaben des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI). Diese Tarife haben in den Versicherungsbedingungen einen eigenen Leistungsbegriff definiert. Aus diesem Grund besteht keine Notwendigkeit einer Umstellung. Dies betrifft die Tarife: SIGNAL Krankenversicherung PTG PTGS PT (alt) EPT (alt) Deutscher Ring Krankenversicherungsverein PT 14

23. Wie ändern sich die Leistungsprozentsätze in den Tarifen, die von Pflegestufen auf Pflegegrade umgestellt werden? Die Leistungsprozentsätze wurden für jeden Tarif individuell festgelegt. Da die bisherigen Leistungsprozentsätze in vielen Tarifen bislang identisch waren, wird auch die zukünftige Leistung in den meisten Tarifen identisch sein. An dieser Stelle gehen wir auf die neuen Leistungsprozentsätze des PflegeSchutz-Programms ein. Pflegezusatzversicherung Versicherte Aufwendungen PflegeTOP PflegePLUS PflegeSTART PflegeUNFALL Pflegetagegeld in Pflegegrad 1 * 10 % 10 % (bei Unfall) 10 % (bei Unfall) 10 % (bei Unfall) Pflegetagegeld in Pflegegrad 2 * 35 % 35 % (bei Unfall) 35 % (bei Unfall) 35 % (bei Unfall) Pflegetagegeld in Pflegegrad 3 * 55 % 55 % 55 % (bei Unfall) 55 % (bei Unfall) Pflegetagegeld in Pflegegrad 4 * Pflegetagegeld in Pflegegrad 5 * Assistance-Leistungen 75 % 75 % 75 % 100 % 100 % 100 % Ab 35 Euro Tagessatz 75 % (bei Unfall) 100 % (bei Unfall) Beitragsbefreiung Pflegegrad 4 50 % Pflegegrad 5 100 % Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 50 % (bei Unfall) 100 % (bei Unfall) Einmalleistung 90 Tagessätze bei erstmaliger Einstufung in mindestens Pflegegrad 4 90 Tagessätze bei erstmaliger Einstufung in mindestens Pflegegrad 4 (bei Unfall) Dynamik 10 % alle 3 Jahre (bis 69 Jahre, auch im laufenden Pflegefall) nein Optionsrecht bei gesetzlichen Änderungen in PflegeTOP in PflegePLUS oder PflegeTOP nein Wartezeiten nein * Leistungen in Prozent des versicherten Tagessatzes Staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung Versicherte Aufwendungen PflegeBAHR PflegeBAHRPLUS Monatliches Pflegegeld in Pflegegrad 1 * Monatliches Pflegegeld in Pflegegrad 2 * Monatliches Pflegegeld in Pflegegrad 3 * Monatliches Pflegegeld in Pflegegrad 4 * Monatliches Pflegegeld in Pflegegrad 5 * 10 % 10 % 35 % 35 % 55 % 55 % 75 % 75 % 100 % 100 % Assistance-Leistungen nein ja Beitragsbefreiung Einmalleistung nein nein Pflegegrad 4 50 % Pflegegrad 5 100 % 3 Pflegemonatsgelder bei erstmaliger Einstufung in mindestens Pflegegrad 4 Dynamik 5 % alle 3 Jahre (maximal in Höhe der durchschnittlichen Inflationsrate) Wartezeiten 5 Jahre (entfallen bei Unfall) nein (zusätzlich wird eine eventuelle Wartezeitlücke aus PflegeBAHR übernommen) * In Prozent des versicherten Pflegegeldes. Die Leistungen gelten ab dem 6. Versicherungsjahr. In den ersten 5 Versicherungsjahren besteht eine Wartezeit im Tarif PflegeBAHR. Vorteil: Diese 5-jährige Wartezeit wird durch den Tarif PflegeBAHRPLUS aufgefangen. 15

24. Ergeben sich Änderungen bei Tarifen der PRIVAT-Serie? Der Tarif ExklusivPLUS sieht aktuell eine Beitragsbefreiung bei einer Einstufung in die Pflegestufe 3 vor. Ab dem 01.01.2017 erfolgt bei einer Einstufung in den Pflegegrad 4 eine Beitragshalbierung und bei einer Einstufung in den Pflegegrad 5 eine vollständige Beitragsbefreiung. 25. Welche Auswirkungen hat die Umstellung auf den Beitrag? Durch die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade und der damit verbundenen neuen Bemessung der Leistungsprozentsätze kommt es in allen umzustellenden Tarifen zu neuen Beiträgen. Einen Beitragsvergleich (Neugeschäftsbeiträge) für die Tarife des PflegeSchutz-Programms für das Alter 35 Jahre haben wir hier beigefügt. Tarifvergleich der Tarife des Pflegeschutz-Programms (Alter 35 Jahre, 50 Euro Tagessatz) Tarif Tagessatz Beitrag bis 31.12.2016 Beitrag ab 01.01.2017 Steigerung absolut Steigerung in % PflegeUNFALL 50 2,00 2,00 0,00 0 PflegeSTART 50 10,91 14,23 3,32 30,43 % PflegePLUS 50 21,52 23,00 1,48 6,88 % PflegeTOP 50 25,76 27,32 1,56 6,06 % Tarif Beitrag bis 31.12.2016* Monatsgeld bis 31.12.2016 Beitrag ab 01.01.2017* Monatsgeld ab 01.01.2017 PflegeBAHR 10,00 764,00 10,01 713,00 PflegeBAHRPLUS 14,42 764,00 14,42 713,00 Für einen kompletten Überblick vergleichen Sie bitte die Broschüren Beiträge und Leistungen 2016 (Formularnummer 1761012 Okt15) Seite 26 mit Beiträge und Leistungen 2017 (Formularnummer 1761013 Okt16) Seite 26. 26. Besteht aufgrund der Umstellung zum 01.01.2017 ein Sonder kündigungsrecht für die Pflegezusatzversicherung? Für alle Tarife, die im Rahmen der Pflegereform von Pflegestufen auf Pflegegrade umgestellt werden, besteht nach 143 Abs. 4 SGB XI i.v. mit 205 Abs. 4 VVG ein Sonderkündigungsrecht. Grundsätzlich ist eine Kündigung aber nicht sinnvoll, da die Leistung der Pflegepflichtversicherung auch nach der Reform weiterhin eine Grundabsicherung ist. 27. Können die bekannten Tarife des Pflegeschutzprogramms ab dem 01.01.2017 verkauft werden? Ja. Die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade erfolgt nicht nur für den Bestand. Die überführten Tarife werden ab dem 01.01.2017 auch im Neugeschäft angeboten. 16

28. Die Tarife des Pflegeschutzprogramms sehen keine einheitliche Leistung bei stationärer Pflege vor? Passen die Tarife ab 01.01.2017 noch zum Bedarf unserer Kunden? Dieser Punkt wurde von uns bereits erkannt. Daher ist voraussichtlich im 3. Quartal 2017 die Einführung neuer Tarife geplant, die noch passgenauer zur geänderten Bedarfssituation sind. Allerdings kommt es durch das PSG II zu weitreichenden strukturellen Veränderungen, deren Auswirkungen heute noch nicht in Gänze absehbar sind. Wir werden deshalb den Markt genau beobachten und dann entsprechend reagieren. Dennoch empfehlen wir allen Kunden, nicht zu warten. Unsere Empfehlung ist, den Tarif PflegeTOP bereits heute abzuschließen. Denn der Tarif PflegeTOP sieht eine Umstellungsmöglichkeit in neue Tarife vor, die von uns als Reaktion auf eine Pflegereform neu eingeführt werden. Damit hat der Kunde die größtmögliche Flexibilität und kann dann entscheiden, ob er von unserem neuen Angebot (ohne erneute Gesundheitsprüfung!) Gebrauch machen will oder einfach weiter im Tarif PflegeTOP versichert bleibt. Neue Tarife sind für das dritte Quartal 2017 geplant. 29. Empfiehlt es sich aufgrund des umfangreicheren Optionsrechtes in den PflegeTOP umstellen? Grundsätzlich ist bei jeder Tarifumstellung zu prüfen, welche Konsequenzen diese nach sich zieht, da der Leistungsumfang sich in jedem Fall ändern wird. Darüber hinaus sind bei einem Tarifwechsel weitere Aspekte, wie zum Beispiel ein Wechsel von Bisex nach Unisex, zu beachten. Ob eine Tarifumstellung vorteilhaft ist, kann grundsätzlich nicht pauschal beantwortet werden. Es ist immer der Einzelfall zu betrachten. Dies gilt gerade bei Umstellungen von älteren Pflegezusatztarifen, wie z. B. dem Tarif EPT in den Tarif PflegeTOP. Ein Aufstocken der Leistung innerhalb des PflegeSchutzprogramms kann hingegen uneingeschränkt empfohlen werden. SIGNAL IDUNA gewährt den Versicherten in den Tarifen PflegeSTART und PflegePLUS zum Zeitpunkt der Pflegereform eine zusätzliche Option in den Tarif PflegeTOP. Der Vorteil des zusätzlichen Optionsrechtes liegt auf der Hand: Die Kunden erhalten die besseren Leistungen des Tarifes PflegeTOP und haben die einmalige Möglichkeit, sich den Anspruch auf neue Produkte zu sichern, die nach der aktuellen Planung voraussichtlich im 3. Quartal 2017 eingeführt werden. Die betroffenen Kunden werden hierüber im Rahmen der Schreiben zur werterhaltenden Umstellung im November 2016 (s. auch Punkt 27) informiert. Jetzt das zusätzliche Optionsrecht nutzen! 30. Wie erfolgt die Umstellung auf den neuen Pflegebegriff? Wie werden die Kunden informiert? Die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Pflegezusatzversicherung werden zum 01.01.2017 umfassend geändert und an die neuen gesetzlichen Regelungen inkl. des Pflegebedürftigkeitsbegriffs angepasst. Alle Kunden mit einer Pflegzusatzversicherung werden im November 2016 angeschrieben und informiert. Sie erhalten einen neuen Versicherungsschein mit einem neuen Beitrag und mit den geänderten Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Da es zum 01.01.2017 in einigen Pflegezusatztarifen auch zu einer normale Beitragsanpassung aufgrund von z. B. gestiegenen Kosten kommt, resultiert der Mehrbeitrag bei einigen Tarife alleine aus der Umstellung auf die neuen Leistungsvoraussetzungen und Leistungsbeträge, bei anderen Tarife ist es eine Kombination aus Mehrbeitrag aufgrund Beitragsanpassung und Pflegereform. 17

Allgemeines 31. Wo sind die neuen Beiträge zur Pflegepflichtversicherung und zur Pflegezusatzversicherung zu finden? Die neuen Beiträge sind wie gewohnt in der Broschüre Beiträge und Leistungen zu finden. Die Version für das Jahr 2017 hat die Formularnummer 1761013 Okt16 und befindet sich im Beratungshaus. Auch im PDC sind die neuen Beiträge berücksichtigt. 18

Fazit Aufgrund der Änderung zum 01.01.2017 kommt es zu erheblichen Leistungsveränderungen in der Pflegeversicherung und zu entsprechend höheren Beiträgen. Es bleibt aber dabei, dass sowohl die gesetzliche Pflegeversicherung als auch die private Pflegepflichtversicherung lediglich eine Grundabsicherung bieten. In der Pflegezusatzversicherung werden die Tarife grundsätzlich überführt, so dass der Wert der Versicherungsleistung im Wesentlichen erhalten bleibt. 19

In 100 Jahren haben wir viel über Sicherheit gelernt von Ihnen. Schon immer hat sich das Denken und Handeln der SIGNAL IDUNA an den Bedürfnissen der Menschen orientiert. So können wir Ihnen heute bedarfsgerechte und optimierte Versicherungsund Finanzdienstleistungen anbieten. Denn auf Basis langjähriger Tradition entwickeln wir unser umfangreiches Produktangebot ständig für Sie weiter. Für erstklassigen Service und partnerschaftliche Beratung direkt in Ihrer Nähe. Alles zur individuellen und zukunftsorientierten Absicherung unserer Kunden. Denn eins hat sich in all den Jahren bei der SIGNAL IDUNA nicht geändert: hier arbeiten Menschen für Menschen. SIGNAL IDUNA Gruppe Hauptverwaltung Dortmund Joseph-Scherer-Straße 3 44139 Dortmund Telefon (0231) 1 35-0 Fax (0231) 1 35-46 38 Ganz in Ihrer Nähe Hauptverwaltung Hamburg Neue Rabenstraße 15-19 20354 Hamburg Telefon (040) 41 24-0 Fax (040) 41 24-29 58 info@signal-iduna.de www.signal-iduna.de 1771401 Dez16