Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi A. Ansprüche V gegen U I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: 1. Unmittelbarer Besitz des U U ist unmittelbarer Besitzer, 854 BGB; E allenfalls Besitzdiener, 855 BGB. 2. Eigentum des V? a ursprüngliches Eigentum des V (+) b Eigentumsübertragung von V an T, 929 S. 1 BGB? Einigung unter aufschiebender Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung, 158 I BGB. Bedingungseintritt wegen Rücktritt des V nicht mehr möglich Kein Eigentumsverlust des V nach 929 S. 1 BGB. c Eigentumsübertragung von Y an U, 929 S. 1 BGB? aa) Einigung: Einigung zwischen Y und U, letzterer vertreten durch E, 164 ff. BGB? Eigene WE des E, im Namen des U ( 164 I 2 BGB), mit Vertretungsmacht, 167 BGB. bb) Übergabe? E = Besitzdiener ( 855 BGB); U unmittelbarer Besitzer mit Erlangung tatsächlicher Sachherrschaft durch E. cc) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+) 1
dd) Berechtigung des Y? Y weder Eigentümer ( 903 BGB), noch Verfügungsbefugnis ( 185 BGB). c Gutgläubiger Eigentumserwerb des U nach 929 S. 1, 932 I 1, II, 935 BGB? aa) alle Voraussetzungen bis zur Berechtigung liegen vor, s.o. bb) Gutgläubigkeit des U, 932 I 1, II BGB; hier: (-) wegen 166 I BGB hier guter Glaube des E relevant Keine Kenntnis von fehlender Eigentümerstellung des Y; ausreichend auch grob fahrlässige Unkenntnis. Pkw erheblich unter Wert angeboten; grobe Fahrlässigkeit (+), wenn bei Veräußerung eines Pkw nicht Kfz-Brief vorgelegt wird. cc) überdies womöglich 935 BGB? Problem: Gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn der Wagen abhanden gekommen ist, 935 I BGB. (a) 935 I 1 BGB 935 I 1 BGB (-), V hat Wagen nicht ohne seinen Willen verloren. (b) 935 I 2 BGB Abhanden kommen (+), wenn V zum Zeitpunkt des Diebstahls noch mittelbarer Besitzer ( 868 BGB) war. Problem: Wagen wurde nicht T, sondern X gestohlen. Mehrstufiger mittelbarer Besitz, 871 BGB? 868 868 V mittelbarer Besitz 2. Stufe T mittelbarer Besitz 1. Stufe X unmittelbarer Besitz 2
Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes ( 868 BGB) im Verhältnis X T (+): X/T: Werkvertrag, 631 BGB mittelt T isd 871 BGB einem Dritten (hier V) den Besitz? Unter einem Besitzmittlungsverhältnis gemäß 868 BGB ist jedes hinreichend konkrete Rechtsverhältnis zu verstehen, das ein Nutzungsrecht und/oder eine Verwahrungspflicht des unmittelbaren Besitzers begründet. EV-Kauf ( 449 BGB): BMV (+) Die Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt begründet dabei auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Besitzmittlungsverhältnis, da dem Käufer konkrete Nutzungsrechte eingeräumt und Sorgfaltspflichten auferlegt werden. Rücktritt V unerheblich: Rücktritt beseitigt die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nicht, sondern wandelt sie lediglich in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Damit: V bei Diebstahl mittelbarer Besitzer 2. Stufe ( 871 BGB) 935 I 2 BGB (+). Gutgläubiger Erwerb U (-) V ist Eigentümer des Pkw geblieben. 3. Kein Recht zum Besitz des U, 986 BGB. KV U/Y ( 433 BGB) keine Wirkung gegenüber V (Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse). Ergebnis: V kann von U nach 985 BGB Herausgabe des Pkw verlangen. 3
II. Herausgabeanspruch aus 869, 861 I BGB (-) Verb. Eigenmacht zwar (+) gem. 858 I, aber: U muss als Nachfolger im Besitz die Fehlerhaftigkeit des Besitzes nicht gegen sich gelten lassen, da er weder Erbe des Y war noch die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers kannte, 858 Abs. 2 S. 2 BGB. III. Herausgabeansprüche aus 1007 BGB? Abs. II (+) IV. Schadensersatzansprüche V gegen U wegen Beschädigung des Pkw: Lesen: Im Lehrbuch / Skript Prof. Gsell Einleitung zum EBV (Eigentümer-Besitzer- Verhältnis). 1. Aus 989, 990 BGB: Vor. des Anspruchs aus 989, 990 BGB: 1. Verschlechterung oder Untergang der Sache 2. EBV = Vindikationslage nach 985, 986 BGB im Zeitpunkt der haftungsbegründenden Handlung (s.o.) 3. Rechtshängigkeit ( 261 I, 253 I ZPO) oder Bösgläubigkeit ( 932 II BGB analog) bei Besitzerwerb 4. Verschulden isd 989 BGB 5. Schaden, 249 ff. BGB (bekanntes Schema) a) Haftungsbegründender Tatbestand hier: Beschädigung des Autos durch E b) Vindikationslage (+) s.o. c) Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit Rechtshängigkeit ( 261 I, 253 I ZPO) des Herausgabeanspruchs ( 989 BGB) heißt: Zustellung der Klageschrift auf Herausgabe an den Beklagten hier: keinerlei Infos im SV 4
Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb (Zeitpunkt!), 990 I 1 BGB. heißt: guter Glaube bzgl. Besitzberechtigung, 932 II BGB analog? U war nicht bösgläubig; E hat als Besitzdiener für U erworben. aa) Problem: Zurechnung der Bösgläubigkeit des Besitzdieners? (Achtung: nie über 278 BGB, da im Zp. des Besitzerwerbs das EBV als denkbares Schuldverhältnis isv. 278 BGB erst begründet wird; 278 BGB hingegen setzt Erfüllung einer Verbindlichkeit aus bereits bestehendem Schuldverhältnis voraus!) 278 schuldhaftes Handeln zurechnet, bei 990 I BGB geht es aber um subjektive Kenntnis) Rechtsprechung und Teil der Literatur: Analogie zu 166 I BGB. Hilfsperson muss Stellvertreter sein oder vergleichbare Stellung (selbständige Entscheidungskompetenz) haben. Wenn (-), Bösgläubigkeit der Hilfsperson für Haftung des Besitzers irrelevant. arg: Keine unterschiedliche Behandlung der Zurechung der Bösgläubigkeit bei 932 BGB und 990 I 1 BGB. Ratio legis von 166 I BGB: wer sich im Rechtsverkehr fremder Hilfe bedient und Wirkungen fremden Handelns nutzt, muss auch Nachteile daraus in Kauf nehmen. Stellung von 166 I BGB im AT, auch auf SachenR anwendbar bb) Bösgläubigkeit des E 990, 932 II BGB Keine Kenntnis von fehlender Besitzberechtigung des Y; ausreichend auch grob fahrlässige Unkenntnis. Pkw erheblich unter Wert angeboten; Zudem grobe Fahrlässigkeit (+), wenn bei Veräußerung eines Pkw nicht Kfz-Brief vorgelegt wird. E war also bösgläubig cc) Zwischenergebnis: 5
folglich war wegen der Zurechnung der Bösgläubigkeit des E auch U bösgläubig, 990 I 1, 932 II, 166 I analog BGB. d) Verschulden ( 276 BGB) des U? Verschuldenszurechnung von E auf U gem. 278 BGB (jetzt anwendbar, da EBV bereits besteht; hier Zeitpunkt des Schadenseintritts relevant) e) Schadensumfang, 249 Abs. 2 S. 1 BGB: 3.500.-. Ergebnis: Anspruch V gegen U in Höhe von 3.500.- aus 989, 990 I 1 BGB (+). 2. Aus 831 I BGB: (-), Vorrang des EBV, vgl. 993 I HS 2 BGB i.v.m. 992 BGB. B. Ansprüche V gegen E I. Herausgabe ( 985 BGB) oder Schadensersatz ( 989, 990 I BGB): (-), weil E niemals Besitzer, sondern nur Besitzdiener war, Vindikationslage (-). II. Auf Schadensersatz 1. Aus 823 I BGB: (+) in Höhe von 3.500.-. Sperrwirkung des 993 I HS 2 BGB mangels Vindikationslage nicht gegeben. 2. Aus 823 II BGB ivm. StGB (-) Ferner wäre an einen Anspruch aus 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 303 oder 259 StGB zu denken, der jedoch an einem erforderlichen Vorsatz ( 15 StGB) des E scheitern wird. C. Ansprüche V gegen Y 6
I. Schadensersatz aus 687 II, 678 BGB: Veräußerung des Pkw: angemaßte Eigengeschäftsführung, 687 II BGB, im Widerspruch zum Willen des Geschäftsherrn (hier: des V). Schadensersatz ( 249 ff. BGB) umfasst alle kausal verursachten Schäden, d.h. auch Sachschaden, der durch E entstand, s.u. bei II. II. Herausgabe des Erlangten aus 687 II, 681 S. 2, 667 BGB: Tatbestand von 687 II BGB erfüllt, s.o. damit könnte V von Y nach 681 S. 2, 667 BGB auch Herausgabe des von U erlangten Kaufpreises ihv. 30.000,- verlangen dies würde allerdings gleichzeitig eine Genehmigung der Verfügung ( 185 I BGB) hinsichtlich der Übereignung des Autos von Y an U darstellen, s. auch unten V. III. Schadensersatz aus 989, 990 BGB: 1. Haftungsbegründender Tatbestand Verursachung der Unmöglichkeit der Herausgabe nach 985 BGB durch Weitergabe an E. Nicht: Beschädigung des Wagens, da Y zum Zeitpunkt der Beschädigung nicht mehr Besitzer war. 2. Vindikationslage Zwischen V und Y zum Zeitpunkt der Weitergabe des PKW an E (+) 3. Bösgläubigkeit des Y (+) 4. Verschulden Herausgabe wurde Y durch Weitergabe schuldhaft unmöglich, 276 BGB. 5. Schaden des V, 249 ff. BGB: Nicht Sachentziehung durch Weitergabe, sondern Beschädigung der Sache. 7
Problem: Schaden dem Y überhaupt zurechenbar? (= Haftungsausfüllende Kausalität) Äquivalenz (+), conditio sine qua non Adäquanz (+), da nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass Erwerber eines Fahrzeugs an diesem Schaden verursacht. Schutzzweck der verletzten Norm? Schaden auch vom Schutzzweck des 989 BGB erfasst, da Norm dem Eigentümer umfassend den Substanzschaden ersetzen will (also weiter Schutzzweck des 989 BGB). Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs idr nur, wenn Verhalten des Dritten (E) vorsätzlich; lt. SV (-) Ergebnis: Anspruch V gegen Y in Höhe von 3.500.- aus 989, 990 BGB (+). IV. Schadensersatz aus 823, 992 BGB: 1. Anwendbarkeit von 823 BGB zwar Vindikationslage aber: Sperrwirkung des EBV nach 993 I Hs. 2 BGB greift hier nicht, da Besitzerlangung des Y durch verbotene Eigenmacht (s.o.) und durch Straftat (vgl. Wl. von 992 BGB) 2. Diebstahl des Pkw; 823 I, II BGB i.v.m. 242 StGB? Eigentumsverletzung durch Diebstahl des Pkw. Problem: Ist Schaden durch Unfall noch adäquat kausal durch den Diebstahl verursacht? (-), [Diebstahl (vorwerfbares Verhalten bei 823) in Kausalkette weiter weg von Unfall des E als Weitergabe des Kfz (vorwerfbares Verhalten bei 989, 990)]; a.a. vertretbar. 3. Veräußerung des Pkw; 823 BGB? a) 823 I BGB: (-) Beeinträchtigung der Verfügungsgewalt des Eigentümers bereits mit Diebstahl eingetreten. 8
Beeinträchtigung des Herausgabeanspruchs des V aus 985 BGB ist als bloßer Vermögenswert nicht von 823 I BGB erfasst. b) 823 II StGB: (-), vgl. Lösung Ergebnis: Kein Anspruch des V gegen Y aus 823, 992 BGB. V. Herausgabe des Veräußerungserlöses, 816 I BGB (-) Keine wirksame Verfügung (für denkbare Genehmigung nach 184 I BGB keine Anhaltspunkte erkennbar; falls V aber gegenüber Y obigen Anspruch aus 687 II, 681 S. 2, 667 BGB oder den hiesigen Anspruch geltend macht, liegt darin dann eine konkludente Genehmigung der Verfügung) D. Ansprüche des V gegen T I. Rückgabe des Pkw aus 323 I, 346 I BGB: (-) Anspruch wegen subjektiver nachträglicher Unmöglichkeit erloschen, 275 I BGB. II. Wertersatz aus 346 II Nr. 3 BGB: 1. Wirksamer Rücktritt des V vom Kaufvertrag mit T: a) Rücktrittserklärung gemäß 349 BGB (+). b) Rücktrittsgrund: Vertragliches Rücktrittsrecht (-). 449 II BGB bietet kein gesetzliches Rücktrittsrecht (vgl. Wl.) 323 I BGB: Rücktrittsrecht des Verkäufers, sofern Schuldner die fällige Leistung nicht erbracht hat Fälligkeit der Kaufpreiszahlung (+) ( 271 I BGB), Ablauf einer angemessenen Nachfrist (+). 2. Rückabwicklung des Vertrages über 346 ff. BGB. 9
a) Verschlechterung am Auto durch T T hat Verschlechterung des Pkw verursacht. Kein Ausschluss des Wertersatzanspruchs gemäß 346 III BGB Anspruchsumfang: Nur merkantiler Minderwert von 500.-, da Sachschaden durch T in der Werkstatt des X behoben wurde. b) Wertersatz für gesamtes Auto? (denkbar wäre es, den Umstand, dass das Auto nicht mehr im Besitz des T ist, als Untergang i.s.d. 346 II 1 Nr. 3 BGB anzusehen) hier (-), da das Auto noch existiert; Untergang meint tatsächliche Zerstörung Ergebnis: Wertersatzanspruch V gegen T aus 346 II Nr. 3 BGB in Höhe von 500.-. III. Schadensersatz aus 346 IV, 280 I, III, 281 BGB in Höhe des merkantilen Minderwerts (+) IV. Nutzungsersatz aus 346 I Alt. 2 BGB? Nutzungen ( 100 BGB): Früchte ( 99 BGB) und Gebrauchsvorteile; hier: Gebrauch des Kfz. Umfang: Kaufpreis X gefahrene Kilometer voraussichtliche Restlaufleistung bei Übergabe Ergebnis: Anspruch auf Nutzungsersatz (+) V. Ansprüche V T aus EBV? Unter den Voraussetzungen der 987 ff. kann V obige Anspruchsziele auch aus 987 ff. herleiten (vgl. auch VI.) 10
Als T sich entschließt, den Wagen nach wirksamem Rücktritt des V nicht herauszugeben, schwingt er sich zum Eigenbesitzer ohne Besitzrecht auf. VI. Exkurs: Konkurrenz vertragliches Rückgewährverhältnis EBV Neben dem gesetzlichen Schuldverhältnis EBV werden vertragliche Sonderrechtsverhältnisse (z.b. 346 ff. BGB) NICHT verdrängt Es besteht also Idealkonkurrenz, kein Anspruch verdrängt den anderen (also auch keine Anwendbarkeit der EBV-Sperre auf Ansprüche i.v.m. 346 ff. BGB). Nachzulesen bei Gursky in Staudinger (Hrsg.) BGB, VOR 987 Rn. 21 ff. 11