SICHERHEIT 1/05 ZUERST www.vaeb.at ÖBB-neu und Arbeitnehmerschutz Seite 2 Schluss mit dem Lärm Seite 4 Unfallfreier Verschub Seite 6 Mitteilungsblatt des Unfallverhütungsdienstes der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
ÖBB-Neu und Arbeitnehmerschutz (2. Teil) Von Dr. Reinhart Kuntner Mit dem Jahreswechsel 2004/2005 wurden die Regelungen des Bundesbahnstrukturgesetzes umgesetzt und wurden die Österreichischen Bundesbahnen in eine Reihe von Nachfolgeunternehmen geteilt. Dadurch ergeben sich auch Änderungen in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Organisationspflichten. Diese sollen nachstehend näher dargestellt werden. EINLEITUNG Der erste Teil der Betrachtung der neuen Unternehmensstruktur aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes (Heft 3/04) hat sich mit internen Strukturen befasst, die sich in der Vergangenheit (bei den alten Österreichischen Bundesbahnen) bewährt haben und die daher auch in den neuen Eisenbahnunternehmen beibehalten werden sollten, beispielsweise betriebseigene Sicherheitsfachkräfte, eine einheitliche Arbeitsmedizin oder für alle Nachfolgeunternehmen gleiche Arbeitnehmerschutzvorschriften ( ÖBB 40 ). Ergänzend dazu sollen nun die maßgeblichen ARBEITNEHMERSCHUTZ- BEHÖRDEN Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist als Arbeitnehmerschutzbehörde für Eisenbahnunternehmen im Sinne des Eisenbahngesetzes zuständig. Seit 1. Jänner 2005 betreut das Verkehrs-Arbeitsinspektorat daher nicht alle Nachfolgeunternehmen der Österreichischen Bundesbahnen, sondern nur mehr die ÖBB Infrastruktur Bau AG, ÖBB Infrastruktur Betrieb AG, ÖBB-Personenverkehr AG, Rail Cargo Austria AG, ÖBB-Traktion GmbH sowie ÖBB Technische Services GmbH. GmbH) ist nunmehr das allgemeine Arbeitsinspektorat (Wirtschaftsminister), in der Regel der örtlich zuständige Aufsichtsbezirk der 19 regionalen Arbeitsinspektorate bzw. das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten im Großraum Wien, als Arbeitnehmerschutzbehörde zuständig. ORGANISATIONSPFLICHTEN Das Arbeitnehmerschutzrecht sieht eine Reihe grundsätzlicher interner Pflichten des Arbeitgebers vor: Beispielsweise die Pflicht zur Gefahrenermittlung und Gefahrenverhütung, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der geeigneten Mittel (vgl. 3, 4, 12 und 14 ASchG, aber auch 10, 73, 79 und 88 ASchG). Darüberhinaus sieht das Arbeitnehmerschutzrecht auch grundsätzliche Pflichten des Arbeitgebers nach außen vor: Beispielsweise die Koordination mit Dritten, die Information der eigenen Arbeitnehmer sowie erforderlichenfalls der Schutz auch betriebsfremder Arbeitnehmer (vgl. 8 ASchG). SECHS NEUE EISENBAHNUNTERNEHMEN Bis 31.12.2004 war das Eisenbahnunternehmen Österreichische Bundesbahnen ein Arbeitgeber, für den die Verpflichtung zu einer geeigneten internen Organisation sowie zur Koordination mit Dritten bestand, beispielsweise mit einem Speisewagenbetrieb, Anschlussbahnunternehmen oder Verlader. 2 Änderungen in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Organisationspflichten und die neu hinzugekommenen Koordinationserfordernisse ein wenig näher betrachtet werden. Für alle anderen Nachfolgeunternehmen der Österreichischen Bundesbahnen (insbesondere ÖBB-Holding AG, ÖBB-Dienstleistungs GmbH und ÖBB-Immobilienmanagement Seit 1.1.2005 hat sich die Ausgangssituation grundlegend geändert. Die nachfolgenden sechs Eisenbahnunternehmen sind jedes für sich zu einer geeigneten internen Organisation verpflichtet. Darüberhinaus besteht die Verpflichtung zur Koordination einerseits untereinander und andererseits mit Dritten (siehe Abbildung 1).
ARBEITSSTÄTTE BAHNHOFSANLAGE Bis 31.12.2004 war eine Bahnhofsanlage unabhängig davon, welche Geschäftsbereiche dort tätig waren eine Arbeitsstätte des Arbeitgebers Österreichische Bundesbahnen. Seit 1.1.2005 sind Bahnhofsanlagen gemeinsame Arbeitsstätten mehrerer Eisenbahnunternehmen. Das bedeutet, dass jedes der Eisenbahnunternehmen für sich für den ordnungsgemäßen Zustand der Einrichtungen zuständig und verantwortlich ist. Das bedeutet weiters, dass teilweise gleiche Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten verschiedener Arbeitgeber nebeneinander für dieselben Einrichtungen entstanden sind. (siehe Abb. 2) Ein Fallbeispiel: Für einen Verkehrsweg, der im Bahnhofsbereich die Gleisanlagen quert und der von Zugbegleitern, Triebfahrzeugführern und Verschiebern gemeinsam benützt wird, sind die Arbeitgeber ÖBB-Personenverkehr AG, ÖBB-Traktion GmbH und ÖBB Infrastruktur Betrieb AG gemeinsam jeweils zuständig und verantwortlich. WENIGER ARBEITSSCHUTZAUSSCHÜSSE Gemäß 88 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, für Arbeitsstätten, in denen sie regelmäßig mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) einzurichten. Dieser hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der betrieblichen Arbeitsschutzeinrichtungen zu gewährleisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Bis 31.12.2004 war in allen größeren Arbeitsstätten der Österreichischen Bundesbahnen (insbesondere Bahnhofsanlagen) die Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes durch einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) koordiniert. Auch hier haben sich die Rahmenbedingungen seit 1.1.2005 grundlegend geändert. Seither ist jedes der Nachfolgeunternehmen der Österreichischen Bundesbahnen verpflichtet, an der Arbeitsstätte einen eigenen Arbeitsschutzausschuss einzurichten, soferne im jeweiligen Eisenbahnunternehmen mehr als 100 Arbeitnehmer tätig sind. Das bedeutet weiters, dass an der Arbeitsstätte mehrere ASA nebeneinander bestehen (siehe Abbildung 3). Gleichzeitig sind die verschiedenen Arbeitgeber (Eisenbahnunternehmen) darüberhinaus verpflichtet, sich untereinander gemäß 8 ASchG zu koordinieren. DIE NACHFOLGE-ASA Durch die Teilung der Österreichischen Bundesbahnen in sechs Nachfolge-Eisenbahnunternehmen (sechs Arbeitgeber) sind die Arbeitsschutzausschüsse für viele große Arbeitsstätten (insbesondere Bahnhofsanlagen) verlorengegangen. Gleichzeitig wäre es jedoch dringend erforderlich, eine regelmäßige Behandlung der Koordinationsverpflichtungen ( 8 ASchG) zwischen den Nachfolge-Eisenbahnunternehmen in den einzelnen Arbeitsstätten sicherzustellen. Es wäre daher nützlich und sinnvoll, in den größeren Arbeitsstätten zwischen den Nachfolge-Eisenbahnunternehmen Koordinationsgremien einzurichten (analog zu den bisherigen Arbeitsschutzausschüssen der Österreichischen Bundesbahnen bis 31.12.2004). Für diese Organisation gibt es keine rechtliche Vorgabe, sie wäre daher in Eigeninitiative zwischen den sechs Nachfolge-Eisenbahnunternehmen der Österreichischen Bundesbahnen einzurichten. MISSVERSTÄNDNISSE Zwei grundsätzliche Missverständnisse, die in diesem Zusammenhang immer wieder auftauchen, dürfen abschließend angesprochen werden: Das Arbeitnehmerschutzrecht spricht grundsätzlich jenen Arbeitgeber an, der die Arbeitsstätte nutzt (beispielsweise auch Mieter). Die Eigentumsverhältnisse (in der Regel ÖBB-Infrastruktur Bau AG) sind in diesem Zusammenhang irrelevant. Die ÖBB-Dienstleistungs GmbH ist kein Eisenbahnunternehmen. Sie kann auch nicht stellvertretend für ein Eisenbahnunternehmen gegenüber dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat auftreten, dies muss jedes ÖBB-Nachfolgeunternehmen als Arbeitgeber selbst tun. Ebenso können sich die Eisenbahnunternehmen auch nicht untereinander gegenüber dem Verkehrs- Arbeitsinspektorat vertreten. SCHLUSSBEMERKUNG Nähere Auskünfte über die Auswirkungen der Teilung der Österreichischen Bundesbahnen auf die Anwendung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen erhalten Sie beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat im Verkehrsministerium Tel.-Nr. (01) 711 62-4500 Fax (01) 711 62-4499 E-Mail: reinhart.kuntner@bmvit.gv.at. 3
Europäische Woche 2005 Schluss mit Lärm! Das ist der Slogan der Europäischen Woche für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, die vom 24. bis 28. Oktober 2005 in allen EU-Mitgliedstaaten stattfinden wird. Lärm gehört zu den häufigsten Gefährdungen am Arbeitsplatz und die Lärmschwerhörigkeit ist die Nummer eins bei den Berufskrankheiten. Schätzungsweise mehr als 13 Millionen Arbeitnehmer - nicht nur in der Schwerindustrie sondern auch in Bereichen wie Verkehr, Bildung, Unterhaltung und im Dienstleistungssektor - leiden aufgrund der Lärmbelastung an ihrem Arbeitsplatz an Hörschäden. In Österreich arbeiten mehr als 500.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen mit gehörgefährdendem Lärm. Das schlägt sich auch ganz deutlich in der Berufskrankheitenstatistik nieder. Mit 440 Fällen im Jahr 2004 (lt. Statistik AUVA) ist die Lärmschwerhörigkeit die mit Abstand häufigste Berufskrankheit. Die Hörschäden treten nicht sofort auf sondern meist erst nach jahrelanger Exposition und dann ist es zu spät, denn Hörschäden sind irreversibel. Aber Lärm verursacht nicht nur Hörschäden sondern ist direkt oder indirekt auch Auslöser für eine Vielzahl von anderen Gefährdungsfaktoren. Lärm kann weit mehr als nur das Hörvermögen kosten. Es gibt Nachweise dafür, dass sich Lärm auf das Herz-Kreislauf-System auswirkt, indem er stressbedingte Ausschüttung von Adrenalin bewirkt und zu einer Erhöhung des Blutdrucks führt. Dies bedeutet, dass Lärm, selbst auf niedrigem Niveau, ein Faktor für arbeitsbedingten Stress sein kann. Lärm bei der Arbeit erhöht auch das Unfallrisiko, da ein hoher Lärmpegel die Fähigkeit der Arbeitnehmer, zu hören und sich zu verständigen, beeinträchtigt. Geräusche einer herannahenden Gefahr oder von Warnsignalen können übertönt werden. Der wirksamste Schutz für die Arbeitnehmer besteht darin, dem Lärm gar keine Chance zu geben. Das heißt, Lärm bereits an seinen Wurzeln zu bekämpfen und seine Ausbreitung durch technische Maßnahmen zu verhindern. Erst wenn das nicht oder nur teilweise möglich ist, kommt die persönliche Schutzausrüstung zum Beispiel in Form von Gehörschutzstöpsel oder Kapselgehörschützer ins Spiel. Aber aufpassen! Gehörschutz ist nur dann 4
info wirksam, wenn er auch die gesamte Dauer der Exposition getragen wird. Bereits kurze Unterbrechungen verringern die Schutzwirkung wesentlich. Lärmschwerhörigkeit tut nicht weh - sie kommt lautlos! Als erstes Symptom gilt allgemein ein vermindertes Hörvermögen im Bereich der hohen Töne. Wird das Problem der übermäßigen Lärmbelastung ignoriert, schreitet die Verschlechterung des Gehörs voran und dehnt sich auch auf die Wahrnehmung tieferer Töne aus. Dies betrifft in der Regel beide Ohren. Gehörschäden führen aber nicht nur dazu, dass eine Person ihren Beruf nur noch in beschränktem Maß ausüben kann, sondern sie können auch das Privatleben durch Isolierung vom sozialen Umfeld zerstören. Schauen auch Sie sich Ihren Arbeitsplatz an und hören Sie genau hin, was Ihnen Ihre Arbeitsumgebung zu sagen hat: Vielleicht ist es doch zu laut? Beteiligen auch Sie sich aktiv an der Europäischen Woche! Sie leisten damit einen Beitrag zur Reduzierung lärmbedingter Risiken am Arbeitsplatz, um eine sichere und gesündere Zukunft zu schaffen. Alle Informationen finden Sie im Internet: www.at.osha.eu.int (http://ew2005.osha.eu.int) und www.bmvit.gv.at/vai oder bei Gabriele KAIDA Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Verkehrs-Arbeitsinspektorat 1030 Wien, Radetzkystraße 2 Tel.: 01/71162/4442 Fax: 01/71162/4499 email: gabriele.kaida@bmvit.gv.at www.bmvit.gv.at/vai 5
GESTERN - HEUTE - MORGEN UnfallFreier Verschub lebt! Von Roland Strobl Jene Mitarbeitergruppen, die täglich mit den spezifischen Gefahren des Eisenbahnbetriebes befasst sind, sind sich der Situation und der Gefahren, in welchen sie sich befinden, in vollem Umfang bewusst. Eine beachtliche Sammlung von Vorschriften, Gesetzen und Verordnungen bilden die Grundlage für eine sichere Durchführung der Arbeiten, sei es im Zuge baulicher bzw. technischer Maßnahmen als auch im Zuge organisatorischer Maßnahmen (z.b.: Arbeitsabläufe, Unterweisung ). RICHTIG! Und dennoch passieren Unfälle, welche im Zuge der Nachbetrachtung einen Handlungsbedarf zu erkennen geben und zu einer Maßnahme führen wie auch in nachfolgend angeführter Situation: Ein Verschubmitarbeiter sieht sich auf Grund der Beschaffenheit des Schienenfahrzeuges und der Gleisanlage außer Stande einen sicheren Standort einzunehmen, um den Verschubteil heran zu sprechen. Die nahe liegende Lösung unter außer Acht lassen der persönlichen Sicherheit und nur des kleinen Vorteils willen ist aus seiner Sicht dem herannahenden Verschubteil im Gleis vorauszugehen. Die oben beschriebene Vorgehensweise forderte bereits Todesopfer, da der bewegte Verschubteil eine latente Gefahr für den im Gleis befindlichen Verschubmitarbeiter darstellt. Durch die Hebung des technischen Standards und der weitgehend allgemeinen Anwendungsmöglichkeit der DV V15 4 stellt auch das Vorhandensein der Sichtverbindung zum Triebfahrzeugführer für den Verschubmitarbeiter (Spitzenverschieber) kein unbedingtes betriebliches Erfordernis mehr dar. Die Versuchung, den Weg des geringsten Widerstandes Stichwort: Schneelage zu gehen, wird durch diese technischen Rahmenbedingungen natürlich erhöht. Bei einer notwendigen Abwägung zwischen Bequem oder Sicher, die der Verschubmitarbeiter jedes mal von Neuem zu treffen hat, muss die Entscheidung immer auf Sicher fallen. Aus diesem Grund wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein Vorausgehen im Gleis verboten ist. Sollten den Verschubmitarbeitern derartige Örtlichkeiten und Verhältnisse bekannt sein, ist durch die zuständige Führungskraft unter Miteinbeziehung der Sicherheitsfachkraft Abhilfe zu schaffen. Wir bitten daher um entsprechende Mitteilungen. Denn: Nur dann, wenn die Gleisanlage in einem solchen Zustand erhalten wird, der einen sicheren Standort außerhalb des Gleises ermöglicht, werden die Verschubmitarbeiter nicht vor die Entscheidung zwischen zügiger und sicherer Betriebsabwicklung gestellt. 6 Die ÖBB 40 wurde im Punkt 1.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Das Vorausgehen ist dabei am Bedienungsraum, außerhalb des befahrenen Gleises durchzuführen. FALSCH!
ArbeitnehmerInnenschutz-Seminar für ÖBB-Tochtergesellschaften Velm 2005 Die Unfallversicherung für Eisenbahnbedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau veranstaltete auch heuer wieder das bereits zur Tradition gewordene Seminar in Velm vom 29. März bis 1. April 2005. Der Teilnehmerkreis umfasste Arbeitnehmerschutzkoordinatoren, Sicherheitsfachkräfte, Belegschaftsvertreter, Arbeitsmediziner und Sozialbearbeiter des ÖBB-Konzerns, sowie Kolleginnen und Kollegen der VAEB-Unfallversicherung und ÖBB-DienstleistungsGmbH. nahmen eingedämmt werden können. Die Forderung der Eisenbahnergewerkschaft an das Management lautet: ArbeitnehmerInnenschutz und Unfallverhütung müssen trotz Umstrukturierung konzernübergreifend und auf hohem Niveau durchgeführt werden. Die Schwerpunkte der eingeladenen Referenten deckten ein großes Spektrum im Rahmen der Arbeitnehmerschutzgesetzgebung ab. Der Vorstandssprecher der ÖBB-Holding AG, Mag. Martin Huber referierte über die Strategien der Konzerngesellschaften, die auf wettbewerbs- und marktorientierte Segmente zu reagieren haben. Wilhelm Haberzettl, Vorsitzender der Gewerkschaft der Eisenbahner, gab einen kurzen Überblick über Geschichte und Meilensteine des ArbeitnehmerInnenschutzes. In der mittlerweile mehr als ein Jahrhundert dauernden Geschichte der Gewerkschaft der Eisenbahner haben Arbeitsplatzhumanisierung und Gesundheitsvorsorge immer einen großen Stellenwert eingenommen. Das war, ist und bleibt ein sozialpolitisches Grundanliegen. Die technischen und organisatorischen Veränderungen haben auch die Arbeitsinhalte und die Qualifikationsanforderungen verändert. Negativer Stress, Frust, Demotivation, Mobbing, Resignation mindert die Produktivität und erhöht die Gefahr einen Arbeitsunfall zu erleiden. Neben großem menschlichem Leid verursachen Arbeitsunfälle hohe finanzielle Kosten, die durch verstärkte Präventionsmaß- Verantwortlichkeiten und Koordination auf Gesetzesebene waren Inhalt des Referats von Univ.Prof.Dr. Franz Schrank. Optimale und koordinierte Vorbeugung soll Arbeitsunfälle und sonstige arbeitsbedingte Gesundheitsschädigungen möglichst verhindern. Welche Pflichten, Rechte und Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber, Sicherheitsvertrauenspersonen, Betriebsräte hier besonders zum Tragen kommen, wurde aus rechtlicher Sicht erläutert. Die Organisation des ArbeitnehmerInnenschutzes bei der Deutschen Bahn AG wurde von Dr. Volker Hartmann, vorgestellt. Die Aufgaben und Kompetenzen der Abteilung Soziales, Gesundheit und Chancengleichheit bei der DB AG waren geprägt von den Bahnreformen ab Anfang der 90er Jahre. Effiziente Prävention ist nur möglich, wenn die Abstimmungen der Gesellschaften untereinander funktionieren, hohe Standards festgelegt, gemeinsame Schulungen und Aktionen durchgeführt werden. Ein wichtiger Aspekt ist auch eine rechtzeitige Budgetierung. In einem Workshop wurden von den Seminarteilnehmern in Form von Gruppenarbeiten die einzelnen Persönlichkeitsprofile erarbeitet, analysiert und bewertet. Moderiert wurde von Manfred Janele, Fly-Vision. Die medizinische Leiterin der Firma Wellcon, Ing. Dr. Eva Polleres, gab einen Überblick der Tätigkeiten des Arbeitsmedizinischen Zentrums. Der Gesundheitsbericht 2004 umfasste Projekte, Untersuchungen, Empfehlungen. Der Leiter des Verkehrs-Arbeitsinspektorats, Dr. Reinhart Kuntner, referierte über die Auswirkungen der ÖBB-Reform auf den ArbeitnehmerInnenschutz. Die geänderte Organisationsform erfordert neue Abstimmungserfordernisse. Er plädierte für übergreifende Konzepte, um dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz vollinhaltlich zu entsprechen. Weiters waren die wichtigsten Neuerungen und Entwicklungen sowohl im internationalen als auch im nationalen Eisenbahnsektor Schwerpunkte seiner Ausführungen. Ernst FRIEDL, Vorsitzender des Präventionsbeirats der VAEB, am Podium Offenlegung gem. 25 Mediengesetz: Medieninhaber (alleiniger Eigentümer, Herausgeber und Verleger) der Zeitschrift Sicherheit zuerst : Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (Generaldirektor: DI Kurt Völkl) 1061 Wien, Linke Wienzeile 48-52. Sie ist als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ( 24 u. 32 ASVG). Erklärung über die grundlegende Richtung der periodischen Zeitschrift: Werbung für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe ( 185 u. 186 ASVG). Erscheint viermal jährlich. Wird allen in den Versicherungsbereich der VAEB/Unfallversicherung für Eisenbahnbedienstete fallenden Mitgliedsunternehmen kostenlos zugeleitet. IMPRESSUM: Sicherheit Zuerst Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB); Redaktion: Dr. Andreas Winkelbauer; Layout: W. Meissner; alle: 1061 Wien, Linke Wienzeile 48-52; Konzeption: Othmar Limpel GmbH. Druck: Ueberreuter Print u. Digimedia GmbH; 2100 Korneuburg 7
26. KFG-Novelle: Fahren mit Licht am Tag 8 Licht an! soll es zukünftig für alle Kfz-Lenker auch tagsüber heißen - selbst wenn die Sicht nicht durch Regen, Schneefall oder Nebel behindert wird. In der 26. Novelle des Kraftfahrgesetzes (KFG) schlägt sich damit ein Trend nieder, der in anderen europäischen Ländern teils bereits seit den 1970er Jahren einen wertvollen Beitrag zur Senkung der Unfallzahlen leistet. Fahren mit Licht am Tag ist eine vergleichsweise wenig aufwendige Verkehrssicherheitsmaßnahme. Trotzdem hat es fast 20 Jahre gedauert, sie in Österreich zu etablieren. Die nun anstehende gesetzliche Verankerung der verpflichtenden Verwendung von Licht am Tag ist ein lange fälliger Schritt zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, den das KfV aufs Ausdrücklichste begrüßt, betont Thann. Obwohl zahlreiche Untersuchungen - darunter auch eine 2004 publizierte Studie der Europäischen Kommission - immer wieder das Potenzial und die Vorteile von Fahren mit Licht am Tag unterstrichen, war die Sicherheitsmaßnahme für manche anfangs schwer zu begreifen: Mit genügend Aufmerksamkeit, könnte man meinen, sieht man doch die anderen Verkehrsteilnehmer im Tageslicht. Trotzdem wird nach Durchsicht von Polizeiberichten klar, dass bei zahlreichen Unfällen mit mehreren Beteiligten Gegenstände oder Situationen nicht oder zu spät wahrgenommen wurden. Ich habe ihn einfach nicht gesehen! oder Der andere hat mich offenbar zu spät bemerkt! liest man nicht selten. Kein Wunder: Etwa 95 Prozent der Informationen im Straßenverkehr werden durch die Augen wahrgenommen. Die schnelle Wahrnehmung von anderen Verkehrsteilnehmern und das damit verbundene rechtzeitige Erkennen von gefährlichen Situationen ist daher entscheidend für ein unfallfreies und sicheres Verhalten im komplexen System des Straßenverkehrs. Ein Verzicht auf die Maßnahme Fahren mit Licht am Tag wäre also fatal. Fahren mit Licht am Tag rettet nicht nur rund 30 Menschen jährlich das Leben, sondern bietet auch volkswirtschaftlich das enorme Einsparungspotenzial von mindestens 24 Millionen Euro, unterstreicht Thann. Dass wirklich alle Verkehrsteilnehmer von Fahren mit Licht am Tag profitieren, zeigt die folgende Übersicht der Vorteile: Speziell für Autofahrer: Vermeidung von Kreuzungsunfällen und Verringerung von Frontalunfällen bei Überholvorhängen. Reduktion der Unfallschwere. Speziell für Motorradfahrer: Schnellere Wahrnehmung von Fahrzeugen gerade auch im peripheren Sehbereich, bessere Distanzschätzung. Speziell für Fußgänger und Radfahrer: Mehr Sicherheit beim Überqueren der Fahrbahn durch schnellere Wahrnehmung beleuchteter Fahrzeuge. Speziell für Kinder: Bessere Wahrnehmung auffälliger Objekte, besonders in den Augenwinkeln. Speziell für Senioren: Teilweiser Ausgleich der verminderten Sehkraft durch beleuchtete Fahrzeuge. Speziell für den Staatshaushalt: Einsparung von mindestens 24,2 Millionen Euro. Fahren mit Licht am Tag bringt konservativen Schätzungen zufolge bis zu zweimal mehr als es kostet. Für alle Familien: Rettung von 30 Menschenleben pro Jahr. aktuell Fortbildung für Seilbahn-SVP In der Zeit vom 21.04.2005-22.04.2005 fand erstmalig eine Fortbildungsveranstaltung für Sicherheitsvertrauenspersonen bei Seilbahnunternehmen statt, die von der Unfallversicherung für Eisenbahnbedienstete der VAEB veranstaltet wurde. Das Seminarhotel der AK-Tirol Seehof in Innsbruck bot den entsprechenden Rahmen für diese Veranstaltung. Am ersten Nachmittag referierte Herr Ing. Flasch vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat über technischen Arbeitnehmerschutz bei Seilbahnbetrieben. Den Freitag Vormittag eröffnete Herr Ing. Mag. Matthias Bachmann von der Arbeiterkammer Tirol mit dem Thema Rechte, Pflichten und Haftung der Sicherheitsvertrauenspersonen. Abgeschlossen wurde die Veranstaltung mit arbeitsmedizinischen Informationen. Frau Dr. Elisabeth Decristoforo und Frau Dr. Gabriela Fritz-Werndl, beide von der WELLCON GmbH, erläuterten an Beispielen aus der Praxis die Wichtigkeit des Hautschutzes und der Ergonomie für die Bediensteten von Seilbahnunternehmen. Neben den Vorträgen blieb für die Teilnehmer auch Zeit für einen Erfahrungsaustausch sowohl untereinander, als auch mit den Referenten. Auf Grund des positiven Echos ist vorgesehen, auch im nächsten Jahr eine derartige Fortbildung zu veranstalten.