M e h r N e t t o vom Brutto oder: Was das Finanzamt gerne für sich behält Werksbus
Was Sie wissen sollten, damit der Fiskus Z u w e n d u n g e n v o m Arbeitgeber was muss versteuert werden? Wer möchte Mitarbeitern als Belohnung für eine gute Arbeitsleistung nicht ab und zu etwas zugute kommen lassen, ohne dass eine reguläre Gehaltserhöhung daraus wird? Da grundsätzlich alle Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis steuer- und sozialversicherungspflichtig sind, hat das Finanzamt ein strenges Auge auf zusätzliche Leistungen an Arbeitnehmer. Doch es gibt Ausnahmen, die Sie nutzen können. Aufmerksamkeiten Bis zu einem Betrag von 40 brutto sind Aufmerksamkeiten zu einem besonderen persönlichen Ereignis (zum Beispiel Geburtstag) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Auslagenersatz Verauslagt der Arbeitnehmer Kosten für den Arbeitgeber, so sind die Erstattungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie einzeln abgerechnet werden. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel die Bahncard auch privat nutzt.
nicht die Hand aufhält Beihilfen Zur Eheschließung des Mitarbeiters oder der Geburt seines Kindes können Sie eine Beihilfe zahlen. Wermutstropfen bei diesen freudigen Ereignissen ist allerdings, dass der Zuschuss in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Belegschaftsrabatte Dürfen Mitarbeiter von Ihnen vertriebene Waren oder Dienstleistungen verbilligt einkaufen bzw. in Anspruch nehmen, ist der Wertvorteil bis zu 1080 jährlich lohnsteuerund sozialversicherungsfrei. Nimmt der Mitarbeiter mehr in Anspruch, muss teilweise versteuert werden. Dabei darf aber vom tatsächlichen Verkaufspreis ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Betriebsveranstaltungen Die Finanzverwaltung akzeptiert zwei Veranstaltungen pro Jahr. Steuerfrei ist die Teilnahme aber nur, wenn pro Person nicht mehr als 110 an Kosten anfallen. Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Tombolagewinne) sind einzuberechnen. Fehlgeldentschädigungen Fehlende Kasseneinnahmen sind schon ärgerlich genug. Wird der Mitarbeiter damit nicht belastet, darf der monatliche Mankobetrag 16 nicht übersteigen, sonst fallen auch noch Lohnsteuer und Sozialversicherung an. Die Regelung gilt übrigens auch für Sprechstundenhilfen.
Geburtstagsfeier Ein verdienter Mitarbeiter hat einen runden Geburtstag und Sie möchten dies mit den Kollegen und Geschäftspartnern feiern? Solange Sie als Gastgeber auftreten und die 110 -Grenze für eine Betriebsveranstaltung einhalten, bleibt die Veranstaltung für den Mitarbeiter lohnsteuerfrei. Kinderbetreuung Wenn Sie einen firmeneigenen Kindergarten unterhalten, sind nicht nur flexiblere Betreuungszeiten möglich, sondern die kostenlose Betreuung ist auch steuer- und sozialversicherungsfrei. Lohnt sich ein eigener Kindergarten nicht, können Sie Ihrem Mitarbeiter steuerfreie Barzuschüsse zahlen, zum Beispiel als Alternative zu einer Lohnerhöhung. Mahlzeiten Stellen Sie dem Arbeitnehmer unentgeltliche bzw. verbilligte Verpflegung zur Verfügung, ist dies normaler Lohnbestandteil. Lohnsteuer und Sozialversicherung werden allerdings nicht nach dem konkreten Aufwand berechnet, sondern dem sogenannten Sachbezugswert. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern diesen Wert noch. Die Lohnsteuer kann pauschal mit 25 % erhoben werden, so dass die Zuschüsse in der Sozialversicherung beitragsfrei werden. Kostenlose Mahlzeiten sind 2011 wie folgt zu versteuern: Frühstück: 1,57, Mittagessen:2,80, Abendessen: 2,80. P r i v a t e N u t z u n g betrieblicher Telefone Überlassen Sie Ihrem Mitarbeiter einen betrieblichen PC, Fax oder Handy für die private Nutzung auch zuhause ist dies steuer- und sozialversicherungsfrei. Übereignen Sie die Telekommunikationsgeräte jedoch oder zahlen Sie Zuschüsse, stellt dies normalen Arbeitslohn dar.
S a c h p r ä m i e n a u s Kundenbindungsprogrammen Insbesondere Fluggesellschaften bieten sogenannte Kundenbindungsprogramme für Vielflieger an (Miles & More). Werden die dem Mitarbeiter gut geschriebenen Bonuspunkte für Dienstreisen nicht wieder für Dienstreisen verwendet, stellen sie grundsätzlich Arbeitslohn dar. Bis zu einem Wert von 1.080 bleiben sie allerdings steuerfrei. Sonstige Beihilfen Wird Ihr Mitarbeiter von einem unerwarteten Krankheitsoder Unglücksfall getroffen, können Sie ihn als Arbeitgeber mit 600 im Jahr unterstützen, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialversicherung auf diesen Betrag anfallen. In ganz schwerwiegenden Fällen kann auch mehr gezahlt werden, allerdings sollte hier vorab Rücksprache mit dem Finanzamt gehalten werden. Beihilfen zur Eheschließung oder Geburt eines Kindes sind nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei. Trinkgelder Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer von Dritten erhält sind in unbegrenzter Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist lediglich, dass das Trinkgeld freiwillig, ohne Rechtsanspruch und zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt bezahlt wird. Warengutscheine Gutscheine über Waren und Dienstleistungen sind Sachbezüge. Der Ansatz für die Versteuerung liegt beim Bruttoverkaufspreis abzüglich eines pauschalen Preisnachlasses von 4 %. Bis zu 44 im Monat bleiben sie allerdings ohne Ansatz.
Und welche Werbungsk Arbeitskleidung Die typische Berufskleidung schließt eine private Nutzung so gut wie aus. Darum ist die unentgeltliche oder auch verbilligte Überlassung von typischer Berufskleidung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Eine pauschale Lohnversteuerung ist möglich bei Zuschüssen zu den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und bei unentgeltlicher oder verbilligter Beförderung. Die Grenze liegt bei den Beträgen, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei seinen Lohneinkünften in der Steuererklärung geltend machen könnte. Der pauschal versteuerte Zuschuss gehört nicht zum Arbeitsentgelt. Fort- und Weiterbildungskosten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die Sie als Arbeitgeber finanzieren, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn das betriebliche Interesse an der Teilnahme überwiegt. Das gilt auch, wenn die Maßnahme in der Freizeit des Mitarbeiters stattfindet und sogar für Veranstaltungen im Ausland, z.b. Sprachkurse.
osten können erstattet werden? Reisekosten Ist Ihr Mitarbeiter dienstlich unterwegs, sind Fahrt- und Übernachtungskosten kein Lohnbestandteil. Nutzt der Mitarbeiter sein eigenes Fahrzeug, könnten Sie bis zu 0,30 je gefahrenem Kilometer erstatten. Für Verpflegungsmehraufwendungen gelten einheitliche Pauschbeträge, die nach Land und Abwesenheitsdauer variieren. Wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation. Werden die steuerfreien Beträge überschritten, fällt auch Sozialversicherung an, und dann tragen Sie unter Umständen auch den Arbeitnehmeranteil. Sammelbeförderung Die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung zur Arbeitsstätte ist steuerund sozialversicherungsfrei, sofern sie für den betrieblichen Einsatz notwendig ist. Werksbus Umzugskosten Zieht Ihr Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen um zum Beispiel aufgrund eines kürzeren Arbeitsweges können Sie die Kosten dafür im Rahmen von Pauschalen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Ab August 2011 betragen die Pauschalen für Verheiratete 1.283, für Ledige 641, für jede weitere Person 283, für schulwechselbedingte Unterrichtskosten 1.617.
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