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POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin BEARBEITET VON Referat D 5 E-MAIL D5@bmi.bund.de INTERNET www.bmi.bund.de DATUM Berlin, 23. Februar 2009 AZ D 5-220 233-51/ 1 BETREFF Änderungstarifverträge vom 31. März 2008 HIER Durchführungshinweise zu den 8 und 9 TVÜ-Bund BEZUG Rundschreiben vom 3. Dezember 2008 - D 5-220 233-51/1 Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen werden folgende Durchführungshinweise zu 8 Abs. 3 n. F. TVÜ-Bund (Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege) - 1 Nr. 4 zum ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund - sowie zu 9 Abs. 2a und 3 TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulagen) - 1 Nr. 5 Buchst. a und b zum ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund - bekannt gegeben. ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

SEITE 2 VON 16 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines zu 8 und 9 TVÜ-Bund...3 1.1 Bisherige Regelungen...3 1.2 Tarifliche Änderungen...3 1.3 Inkrafttreten, Maßnahmen zwischen 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007...4 1.4 Schriftlicher Antrag...4 2. Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege ( 8 Abs. 3 TVÜ-Bund n. F.)...5 2.1 In die Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 übergeleitete Beschäftigte ( 8 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 8 Abs. 1 TVÜ-Bund)...5 2.1.1 Höhergruppierung zum individuellen Zeitpunkt...5 2.1.2 Anrechnung der Höhergruppierung auf Strukturausgleich...6 2.2 In die Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte ( 8 Abs. 3 Satz 2 i.v.m. 8 Abs. 2 TVÜ-Bund)...6 2.2.1 Allgemeines...6 2.2.2 Ermittlung des Höhergruppierungsgewinns...7 2.2.3 Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe, Stufenlaufzeit...8 2.2.4 Wegfall Strukturausgleich ( 8 Abs. 3 Satz 2 i.v.m. Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund)...9 3. Vergütungsgruppenzulagen ( 9 Abs. 2a und Abs. 3 Buchst. b und c TVÜ-Bund) 11 3.1 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen, Höhe und Dauer der Besitzstandszahlungen ( 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 TVÜ-Bund)...12 3.2 Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Aufstieg ( 9 Abs. 2a TVÜ-Bund)...13 3.3 Vergütungsgruppenzulage im Anschluss an einen vorausgehenden Fallgruppenaufstieg ( 9 Abs. 3 TVÜ-Bund)...15 3.3.1 Vorausgehender Fallgruppenaufstieg vor dem 30. September 2005 ( 9 Abs. 3 Buchst. b TVÜ-Bund n. F.)...15 3.3.2 Vorausgehender Fallgruppenaufstieg spätestens am 30. September 2007 ( 9 Abs. 3 Buchst. c TVÜ-Bund)...15

SEITE 3 VON 16 1. Allgemeines zu 8 und 9 TVÜ-Bund 1.1 Bisherige Regelungen Aufstiege (Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege) sind im TVöD abgeschafft worden, gleiches gilt für Vergütungsgruppenzulagen (vgl. 17 Abs. 5 TVÜ-Bund). Für übergeleitete ehemalige Angestellte, deren entsprechende Höhergruppierungen nach dem 31. Oktober 2005 angestanden hätten, gibt es eine Besitzstandsregelung. Unter den Voraussetzungen des 8 Abs. 1 TVÜ-Bund, gegebenenfalls in Verbindung mit 8 Abs. 3 TVÜ-Bund, werden diese Angestellten auch nach dem 31. Oktober 2005 höhergruppiert. In den Fällen des 8 Abs. 2 TVÜ-Bund, gegebenenfalls in Verbindung mit 8 Abs. 3 TVÜ-Bund, erfolgt eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts; die Beschäftigen bleiben jedoch weiter ihrer bisherigen Entgeltgruppe zugeordnet. Da die Tätigkeitsaufstiege der Arbeiterinnen und Arbeiter bereits durchgängig in den neuen Tabellenwerten berücksichtigt wurden, sind entsprechende Besitzstände für diese Personengruppe nicht vorgesehen (vgl. Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 D II 2-220 000/61). 1.2 Tarifliche Änderungen Durch den ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund haben die Tarifvertragsparteien 8 Abs. 3 TVÜ-Bund (Aufstiege) neu gefasst, 9 Abs. 2a und Abs. 3 Buchst. c TVÜ-Bund hinzugefügt sowie 9 Abs. 3 Buchst. b TVÜ-Bund (Vergütungsgruppenzulagen) neu gefasst. Hierdurch wurden die bisher jeweils bis zum 30. September 2007 laufenden Fristen bis zum 31. Dezember 2009 verlängert und insoweit auf das so genannte Hälftigkeitserfordernis (50 %-Regel) verzichtet. Dies bedeutet, dass ein Anspruch nunmehr auch für die Beschäftigten besteht, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O nach dem 30. September 2007 bis spätestens zum 31. Dezember 2009 höhergruppiert worden wären bzw. eine Vergütungsgruppenzulage erhalten hätten. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag 30. September 2005 erfüllt war. Die Fälle, in denen Beschäftigte Besitzstände im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2007 nach 8 TVÜ-Bund a. F. (Aufstiege) bzw. nach 9 TVÜ-Bund a. F. (Vergütungsgruppenzulagen) erworben haben, sind von den tariflichen Änderungen nicht betroffen und müssen daher nicht neu berechnet werden.

SEITE 4 VON 16 Die übertariflichen Maßnahmen unter den nachfolgenden Ziffern 2.2.4 und 3.2 erfolgen mit der Maßgabe, dass entsprechende Mehrausgaben in den jeweiligen Einzelplänen aufgefangen werden. 1.3 Inkrafttreten, Maßnahmen zwischen 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 Die tariflichen Änderungen sind zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Sie finden ebenfalls auf Beschäftigte Anwendung, die in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 bei Fortgeltung des BAT/BAT-O wegen Erfüllung dieser Voraussetzungen höhergruppiert worden wären, bzw. eine Vergütungsgruppenzulage erhalten hätten. In diesen Fällen besteht der Anspruch auf das neue Entgelt jedoch erst ab dem 1. Januar 2008 (Protokollerklärung zu 8 Abs. 3 TVÜ-Bund sowie entsprechende Verweise darauf in 9 Abs. 2a Satz 2, Abs. 3 Buchst. b Satz 3 und Abs. 3 Buchst. c Satz 2 TVÜ-Bund). 1.4 Schriftlicher Antrag Beschäftigte, die von den erweiterten Besitzständen der 8 und 9 TVÜ-Bund profitieren wollen, müssen ihre Ansprüche schriftlich geltend machen. Grundsätzlich muss der Antrag zu dem individuellen Zeitpunkt gestellt sein, zu dem der Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT/BAT-O höhergruppiert worden wäre bzw. eine Vergütungsgruppenzulage erhalten hätte; die Ausschlussfrist gemäß 37 TVöD beginnt in diesen Fällen zu diesem individuellen Zeitpunkt. Soweit Ansprüche aus den 8 Abs. 3 und 9 Abs. 2a und Abs. 3 Buchst b und c TVÜ-Bund (i. d. F. durch den ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund) bereits vor dem 1. März 2009 fällig geworden sind, bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Interesse einer gleichmäßigen Verfahrensweise damit einverstanden, dass die sechsmonatige Ausschlussfrist nach 37 TVöD für die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen durch die Beschäftigten einheitlich erst am 1. März 2009 zu laufen beginnt.

SEITE 5 VON 16 2. Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege ( 8 Abs. 3 TVÜ-Bund n. F.) Die Neuregelung des 8 Abs. 3 TVÜ-Bund n. F. (durch 1 Nr. 4 zum ÄndTV Nr. 1 zum TVÜ-Bund) unterscheidet - wie schon vorher - danach, ob es sich um Fälle des 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund (Höhergruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, hierzu unter Ziff. 2.1.) oder um Fälle des 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund (Verbleib in der Entgeltgruppe und Zuordnung zu einer höheren Stufe, hierzu unter Ziff. 2.2.) handelt. 2.1 In die Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 übergeleitete Beschäftigte ( 8 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 8 Abs. 1 TVÜ-Bund) 2.1.1 Höhergruppierung zum individuellen Zeitpunkt Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O zum 1. Oktober 2005 in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet wurden und die spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigen Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert ( 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund). Wegen des Verzichts auf das so genannte Hälftigkeitserfordernis (50 %-Regel) erfolgt die Höhergruppierung unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag 1. Oktober 2005 erfüllt ist. Alle anderen Voraussetzungen des 8 Abs. 1 TVÜ-Bund müssen weiter vorliegen. Insbesondere muss zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit ausgeübt werden, die diesen Aufstieg nach altem Recht ermöglicht hätte. Bei Höhergruppierungen aus VergGr. VIII in VergGr. VII BAT/BAT-O sowie aus VergGr. VIb in VergGr. Vc BAT/BAT-O sind die Beschäftigten in die jeweils übernächste Entgeltgruppe (E 5 bzw. E 8) einzugruppieren ( 8 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund); für die Stufenzuordnung findet 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD keine Anwendung (vgl. Protokollerklärung zu 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD). Beispiel: Ein Beschäftigter in der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 (Tabellenentgelt = 2.337,01 ) mit achtjährigem Aufstieg von VergGr. VIb nach VergGr. Vc BAT erreicht am 1. Dezember 2009 den individuellen Zeitpunkt, zu dem er nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wäre. Zum Zeitpunkt der Überleitung am 1. Oktober 2005 hatte der Beschäftigte drei Jahre und 10 Monate der Aufstiegszeit zurückgelegt; also weniger als die Hälfte. Er hatte daher nach der bisherigen tarifvertraglichen Regelung keinen Anspruch auf Besitzstand gemäß 8 Abs. 1 TVÜ-Bund.

SEITE 6 VON 16 Wegen des Verzichts auf das Hälftigkeitserfordernis für Aufstiege, die nach früherem Tarifrecht bis 31. Dezember 2009 erfolgt wären, besteht ein Anspruch gemäß 8 Abs. 3 Abs. 1 i.v.m Abs. 1 TVÜ-Bund, wenn auch die allgemeinen Voraussetzungen des 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund erfüllt sind; insbesondere die erforderliche Bewährung. Auf schriftlichen Antrag des Beschäftigten erfolgt am 1. Dezember 2009 die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8. Dort wird er gemäß 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD der Stufe 3 zugeordnet (Tabellenentgelt = 2.427,10 ). Die Stufe in der höheren Entgeltgruppe wird in einem Zug festgestellt, 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD findet keine Anwendung (vgl. auch Protokollerklärung dazu). Das Tabellenentgelt des Beschäftigten erhöht sich am 1. Dezember 2009 um 90,09. Am selben Tag beginnt die Stufenlaufzeit für das Erreichen der Stufe 4. 2.1.2 Anrechnung der Höhergruppierung auf Strukturausgleich Bei Beschäftigten mit Anspruch auf einen Strukturausgleich ist im Fall einer Höhergruppierung der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich anzurechnen ( 12 Abs. 5 TVÜ-Bund), Höhergruppierungen nach 8 TVÜ-Bund sind dabei mit erfasst (Rundschreiben vom 10. August 2007 D II 2 220 210 1/12). 2.2 In die Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte ( 8 Abs. 3 Satz 2 i.v.m. 8 Abs. 2 TVÜ-Bund) 2.2.1 Allgemeines Für Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O zum 1. Oktober 2005 in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet worden sind und die spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, richten sich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund n. F. im Wesentlichen nach 8 Abs. 2 TVÜ-Bund. Auch wenn 8 Abs. 2 TVÜ-Bund nach dem 30. September 2007 keine eigenständige Bedeutung mehr hat, finden in diesen Fällen die Voraussetzungen in 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 TVÜ-Bund sowie die Niederschriftserklärung zu 8 Abs. 2 TVÜ-Bund weiterhin Anwendung. Bei diesen Beschäftigten erfolgt wie auch nach der bis zum 30. September 2007 geltenden Regelung keine Höhergruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe, sondern sie werden einer neuen individuellen Zwischen- oder Endstufe zugeordnet. Diese ergibt sich aus der Summe des Tabellenentgelts zum individuellen Aufstiegszeitpunkt und einem sogenannten Höhergruppierungsgewinn ( 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund n.f.). Bei Beschäftigten mit indivi-

SEITE 7 VON 16 dueller Endstufe erhöht sich dieser Betrag um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn ( 8 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-Bund n. F.). 2.2.2 Ermittlung des Höhergruppierungsgewinns Der Höhergruppierungsgewinn wird ermittelt, indem das Vergleichsentgelt zum 30. September 2005, mit dem der Beschäftigte (gemäß 5 TVÜ-Bund) übergeleitet worden ist (also ohne Höhergruppierung), einem (fiktiven) Vergleichsentgelt zum 30. September 2005 gegenübergestellt wird. Das (fiktive) Vergleichsentgelt ist das Entgelt, das sich nach 5 TVÜ-Bund ergeben hätte, wenn der Beschäftigte zum 30. September 2005 bereits nach BAT/BAT-O in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre. Die Differenz bildet den Höhergruppierungsgewinn, den der Beschäftigte ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt erhält. Der Beschäftigte erhält also ab diesem Zeitpunkt zusätzlich zu seinem zum diesem Zeitpunkt maßgeblichen Tabellenentgelt ( 15 TVöD) seinen individuellen Höhergruppierungsgewinn. In jedem Einzelfall ist eine Neuberechnung des fiktiven Vergleichsentgelts durchzuführen. Bei dieser fiktiven Betrachtung ist auf die zuletzt gültigen Tabellen und Beträge zum Stand 1. Mai 2004 (Grundvergütung, Ortszuschlag, Allgemeine Zulage) sowie auf die persönlichen Verhältnisse zum Stand 30. September 2005 (Lebensaltersstufe, Ortszuschlag) abzustellen. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Veränderungen finden keine Berücksichtigung. Beispiel: Eine Beschäftigte mit originärer Eingruppierung in die VergGr. Vb mit seinerzeit noch ausstehendem Aufstieg nach VergGr. IVb (nach 6 Jahren) ist mit ihrem Vergleichsentgelt gem. 5 TVÜ-Bund (35. LASt, Ortszuschlagsstufe [OZ]1) in Höhe von 2.454,73 in die Entgeltgruppe 9 und einer Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 (Stufe 3+) übergeleitet worden. Am 1. Oktober 2007 rückte sie gem. 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund in die reguläre Stufe 4 auf. Am 1. Januar 2008 erhöhte sich ihr monatliches Tabellenentgelt auf 2.866,18 und am 1. Januar 2009 auf 2.946,43. Am 1. Juli 2009 erreicht sie den individuellen Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht in die VergGr. IVb höhergruppiert worden wäre. Ab dem 1. Juli 2009 hat sie Anspruch auf ein erhöhtes Entgelt in ihrer Entgeltgruppe 9. Ihr Höhergruppierungsgewinn berechnet sich wie folgt: Vergleichsentgelt VergGr Vb, 35. LASt, OZ 1 = 2.454,73 Vergleichsentgelt VergGr IVb, 35. LASt, OZ 1 = 2.713,59 Differenz (Höhergruppierungsgewinn) = 258,86 Ab dem 1. Juli 2009 erhält sie daher zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt in Höhe von 2.946,43 den individuellen Höhergruppierungsgewinn in Höhe von 258,86 monatlich; das ergibt in der Summe 3.205,29 als neues monatliches Entgelt.

SEITE 8 VON 16 Bei Teilzeitbeschäftigten ist das neue Vergleichsentgelt mit dem Höhergruppierungsgewinn ebenso wie das Vergleichsentgelt zum 30. September 2005 auf der Grundlage eines entsprechenden Vollbeschäftigten zu ermitteln (vgl. 5 Abs. 5 TVÜ-Bund sowie Protokollerklärung dazu). Der auf Vollzeitbasis errechnete Betrag ist sodann zum individuellen Aufstiegszeitpunkt um den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Wert der Teilzeitarbeit zu kürzen ( 24 Abs. 2 TVöD). 2.2.3 Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe, Stufenlaufzeit Der Beschäftigte wird ab dem individuellen Zeitpunkt, zu dem nach bisherigem Recht die Höhergruppierung vollzogen worden wäre, mit seinem höheren Entgelt (Tabellenentgelt plus individuellen Höhergruppierungsgewinn; vgl. Ziffer 2.2.2) einer individuellen Zwischen- oder Endstufe zugeordnet. Fällt der individuelle Aufstiegszeitpunkt mit der allgemeinen Entgelterhöhung am 1. Januar 2008 oder am 1. Januar 2009 zusammen, ist erst die Erhöhung der Tabellenentgelte und dann die Bildung der individuellen Zwischen- oder Endstufe vorzunehmen. Bei Maßnahmen am 1. Januar 2008 folgt vor der linearen Erhöhung um 3,1 v.h. in einem Zwischenschritt die Anhebung um den Sockelbetrag von 50. Die Beträge der individuellen Endstufe nehmen nach Maßgabe des 6 Abs. 3 Satz 4 TVÜ- Bund an allgemeinen Entgeltanpassungen teil ( 8 Abs. 3 Satz 5 TVÜ-Bund n. F.). Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass auch für Beschäftigte, die gemäß 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund n. F. einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet worden sind, 8 Abs. 3 Satz 5 TVÜ-Bund n. F. analog Anwendung findet und damit auch diese Beträge an den allgemeinen Entgelterhöhungen teilnehmen. Die Tarifvertragsparteien haben sich hinsichtlich der Stufenlaufzeit zum Erreichen der dann jeweils nächsthöheren Stufe auf folgende Beispiele verständigt, welche die gemeinsame Auffassung zur Anwendung dieser Tarifregelung belegen: Beispiel 1: Ein Beschäftigter der Entgeltgruppe 9 erhält seit dem 1. Oktober 2007 Tabellenentgelt nach der Stufe 4 seiner Entgeltgruppe. Am 1. August 2008 erhält er aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des 8 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz TVÜ-Bund einen Höhergruppierungsgewinn, der zusammen mit seinem Tabellenentgelt eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 bildet. Nach insgesamt vierjähriger Stufenlaufzeit in der Stufe 4 und der individuellen Zwischenstufe steigt der Beschäftigte am 1. Oktober 2011 in die Stufe 5 auf. 17 Abs. 2 TVöD bleibt unberührt.

SEITE 9 VON 16 Beispiel 2: Eine Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 erhält seit dem 1. Oktober 2007 Tabellenentgelt nach der Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe. Am 1. Februar 2009 erhält sie aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des 8 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz TVÜ-Bund einen Höhergruppierungsgewinn, der zusammen mit ihrem Tabellenentgelt eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 bildet. Nach vierjähriger Stufenlaufzeit in der individuellen Zwischenstufe steigt die Beschäftigte am 1. Februar 2013 in die Stufe 5 auf. 17 Abs. 2 TVöD bleibt unberührt. Für die Stufenzuordnung bei Höher- und Herabgruppierungen aus einer im Rahmen von 8 Abs. 3 TVÜ-Bund n. F. neu gebildeten individuellen Zwischen- und Endstufe sind die Regelungen in 6 Abs. 2 und 3 TVÜ-Bund entsprechend anzuwenden. Bei Beschäftigten im Tarifgebiet Ost ist der im früheren Tarifrecht auf Basis des Bemessungssatzes 92,5 v.h. ermittelte Höhergruppierungsgewinn durch den Faktor 1,08108 auf 100 v.h. des Entgelts im Tarifgebiet West zu erhöhen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 10 bis 15 ist der 1. April 2008, für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 2 bis 9 der 1. Januar 2008. Sind Beschäftigte in den Entgeltgruppen 10 bis 15 in der Zeit bis 31. März 2008 einer individuellen Zwischen- oder Endstufe zugeordnet worden, wird der dadurch erlangte Entgeltbetrag (Höhergruppierungsgewinn) am 1. April 2008 mit der Anhebung des Bemessungssatzes um den oben genannten Faktor erhöht ( 8 Abs. 3 Satz 4 TVÜ-Bund). Fortführung des in Ziffer 2.2.2 begonnenen Beispiels: Die Beschäftigte ist ab dem individuellen Zeitpunkt am 1. Juli 2009, zu dem sie nach bisherigem Recht in die VergGr. IVb BAT höhergruppiert worden wäre, mit ihrem Entgelt in Höhe von 3.205,29 einer neuen individuellen Zwischenstufe 4+ ihrer Entgeltgruppe 9 zugeordnet (Tabellenentgelt EntgGr. 9 Stufe 4 = 2.946,43 und Stufe 5 = 3.211,40 ). Nach Ablauf der Restlaufzeit in der Stufe 4 (hier noch 2 Jahre und 3 Monate) steigt die Beschäftigte durchschnittliche Leistungen vorausgesetzt - am 1. Oktober 2011 in die Stufe 5 auf. 2.2.4 Wegfall Strukturausgleich ( 8 Abs. 3 Satz 2 i.v.m. Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund) Ein Strukturausgleich, der dem Beschäftigten nach 12 TVÜ zustehen würde, wird gemäß 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund n. F. i.v.m. 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. Ein Anspruch auf Strukturausgleich erlischt nach dieser tarifvertraglichen Regelung ab diesem Zeitpunkt unabhängig von der individuellen Höhe des Höhergruppierungsgewinns.

SEITE 10 VON 16 Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich mit Blick auf das Antragserfordernis jedoch damit einverstanden, dass der Anspruch auf Strukturausgleich nicht erlischt, sondern den Beschäftigten ihr individueller Höhergruppierungsgewinn nach 8 Abs. 3 Satz 2 n. F. i.v.m. Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund auf einen etwaigen Strukturausgleich entsprechend 12 Abs. 5 TVÜ-Bund lediglich angerechnet wird. Weiterhin bin ich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung damit einverstanden, dass die sich aus allgemeinen Entgelterhöhungen ergebenden erhöhten Beträge des Höhergruppierungsgewinns ( 8 Abs. 3 Satz 5 TVÜ-Bund) bei der Anrechnung auf den Strukturausgleich übertariflich nicht zu berücksichtigen sind. Der Anrechnungsbetrag ist daher einmalig festzusetzen und wird nicht neu berechnet, wenn erst später während des Anrechnungszeitraums allgemeine Tariferhöhungen wirksam werden. Im Übrigen finden in diesen Fällen die Regelungen des 12 TVÜ-Bund sowie die durchführenden Erläuterungen in dem Rundschreiben vom 10. August 2007 D II 2 220 210 1/12 entsprechendeanwendung. Beispiel 1 (individuelle Zwischenstufe): Eine Beschäftigte in Entgeltgruppe 10 Stufe 4 erreicht am 1. Oktober 2009 den individuellen Zeitpunkt, zu dem sie nach dem früheren Tarifrecht höhergruppiert worden wäre. Vorausgesetzt, sie erfüllt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in 8 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund, erhält sie ab diesem Zeitpunkt einen fiktiven monatlichen Höhergruppierungsgewinn von 250 und wird einer neuen individuellen Zwischenstufe 4+ zugeordnet. Der Anspruch auf Höhergruppierungsgewinn endet mit Erreichen der nächsthöheren regulären Stufe 5. Die am 1. Oktober 2007 gemäß 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund begonnene vierjährigen Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 5 endet bei durchschnittlicher Leistung am 30. September 2011, so dass der Höhergruppierungsewinn vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2011 (2 Jahre) zusteht. Die Beschäftigte erfüllt zusätzlich die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Strukturausgleich ( 12 TVÜ-Bund) und hat dadurch ab Oktober 2007 Anspruch auf einen dauerhaften Strukturausgleichbetrag in Höhe von 60 monatlich. Nach 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund n. F. i.v.m. 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund fällt ab dem 1. Oktober 2009 der Anspruch auf Strukturausgleich dauerhaft weg. Übertariflich erfolgt jedoch lediglich eine Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf den Strukturausgleich entsprechend 12 Abs. 5 TVÜ-Bund. Der anzurechnende Höhergruppierungsgewinn von 250 übersteigt den Strukturausgleich von 60. In der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2009 (= individueller Zeitpunkt der Höhergruppierung) und dem 30. September 2011 (= individueller Zeitpunkt, zu dem nächst höhere Stufe erreicht wird) verringert sich der Strukturausgleich daher auf Null, d. h. es wird kein Strukturausgleich gezahlt. Während der Anrechnungsphase erhält die Beschäftigte daher nur den Höhergruppierungsgewinn in Höhe von 250 monatlich. Zum 1. Oktober 2011 lebt der Strukturausgleich wieder auf, denn mit dem Erreichen der nächsthöheren regulären Stufe 5 endet der Anspruch auf den Höhergruppierungsgewinn und folglich auch dessen Anrechnung. Der Strukturausgleich steht nach Maßgabe des 12 TVÜ-Bund erneut in Höhe von 60 dauerhaft zu.

SEITE 11 VON 16 Beispiel 2 (individuelle Endstufe): Sachverhalt wie in Beispiel 1; die Beschäftigte ist jedoch der Stufe 5 (Endstufe) zugeordnet und wird mit ihrem fiktiven monatlichen Höhergruppierungsgewinn von 250 einer neuen individuellen Endstufe 5+ zugeordnet. Aufgrund der Zuordnung zu einer neuen individuellen Zwischenstufe steht der Höhergruppierungsgewinn dauerhaft und zu und nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Da der Höhergruppierungsgewinn (250 ) den Strukturausgleichsbetrag (60 ) dauerhaft übersteigt, führt die übertarifliche Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf den Strukturausgleich entsprechend 12 Abs. 5 TVÜ-Bund dazu, dass sich der Strukturausgleichsbetrag ab Oktober 2009 dauerhaft auf Null reduziert. 3. Vergütungsgruppenzulagen ( 9 Abs. 2a und Abs. 3 Buchst. b und c TVÜ-Bund) Bei den bisherigen Besitzstandsregelungen für Vergütungsgruppenzulagen war vorausgesetzt die allgemeinen Voraussetzungen waren erfüllt - Folgendes vorgesehen, und zwar ohne Antragserfordernis: a) Vergütungsgruppenzulagen, die übergeleiteten ehemaligen Angestellten am 30. September 2005 bereits zustanden, werden als Besitzstandszulage weitergezahlt, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach früherem Recht weiterhin bestehen (vgl. 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 TVÜ-Bund). b) Übergeleitete ehemalige Angestellte, die nach dem 30. September 2005 die erforderliche Zeit für eine Vergütungsgruppenzulage, die nach früherem Tarifrecht ohne vorausgegangenen Fallgruppenaufstieg erreicht worden wäre, bereits zur Hälfte erfüllt hatten (sog. 50 %-Regelung), erhalten diese ab dem individuellen Zeitpunkt, zu dem die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des früheren Tarifrechts zugestanden hätte, als Besitzstandszulage (vgl. 9 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 TVÜ-Bund). c) In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete ehemalige Angestellte, die bei Fortgeltung des früheren Tarifrechts im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg, der zum Zeitpunkt der Überleitung noch nicht erreicht war, eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, werden zum individuellen Zeitpunkt nach den Regeln des 8 Abs. 1 Satz 2 bis 5 TVÜ-Bund (ohne Anwendung der 50 %-Regelung) höhergruppiert ( 9 Abs. 3 Buchst. a i. V. m. Abs. 4 TVÜ-Bund). Eine Besitzstandszulage für eine spätere Vergütungsgruppenzulage steht nicht mehr zu.

SEITE 12 VON 16 d) Übergeleitete ehemalige Angestellte aller Entgeltgruppen, die den für die Vergütungsgruppenzulage erforderlichen vorausgehenden Fallgruppenaufstieg zum Zeitpunkt der Überleitung bereits vollzogen hatten, erhalten die Vergütungszulage zum individuellen Zeitpunkt, wenn am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt ist ( 9 Abs. 3 Buchst. b i. V. m. Abs. 4 TVÜ-Bund). Entsprechend 9 Abs. 4 TVÜ-Bund wird die Besitzstandzulagen gem. 9 Abs. 1, 2 und 3 Buchst. b TVÜ-Bund solange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach früherem Recht weiterhin bestehen (zu den Einzelheiten der Vergütungsgruppenzulage siehe Ziffer 3.2 des Rundschreibens vom 10. Oktober 2005 D II 2 220 210/643). Durch die Regelung unverändert geblieben ist die Weiterzahlung einer zum Zeitpunkt der Überleitung bereits zustehenden Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage ( 9 Abs. 1 TVÜ-Bund). Modifiziert wurden aber die Regelungen für das Erreichen einer Besitzstandszulage anstelle der Vergütungsgruppenzulage, und zwar sowohl ohne vorhergehenden Aufstieg ( 9 Abs. 2a TVÜ-Bund; hierzu unter Ziff. 3.2) als auch nach einem Aufstieg ( 9 Abs. 3 Buchst. a und b TVÜ-Bund; hierzu unter Ziff. 3.3). Die Neuregelungen folgen der bisherigen Systematik des 9 TVÜ-Bund. Die Anwendung der Neuregelungen erfolgt jedoch nur auf entsprechenden schriftlichen Antrag der/des Beschäftigten. 3.1 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen, Höhe und Dauer der Besitzstandszahlungen ( 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 TVÜ-Bund) Wegen der jeweiligen Verweise auf 9 Abs. 2 TVÜ-Bund sind die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe der gesicherten Vergütungsgruppenzulage für alle neuen Fallvarianten weitgehend einheitlich geregelt; die Dauer ihrer Zahlung richtet sich ebenfalls einheitlich nach 9 Abs. 4 TVÜ-Bund. Für den Anspruch auf einen Besitzstand müssen daher die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des 9 Abs. 2 Satz 1 und 3 2. und 3. Anstrich TVÜ-Bund vorliegen. Die Besitzstandshöhe bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30. September 2005 zugestanden hätte ( 9 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund). Es ist also auch hier zur Berechnung auf die im Geltungsbereich des BAT zuletzt gültigen Beträge abzustellen. Eine solchermaßen berechnete Vergütungsgruppenzulage ist infolge der Tarifsteigerung mit Wirkung vom 1. Januar 2008 um 6,0 v.h. zu

SEITE 13 VON 16 erhöhen (Protokollerklärung zu 9 Abs. 4 Satz 2 TVÜ-Bund); dies gilt auch in den Fällen, in denen der Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht. Eine weitere Erhöhung der Vergütungsgruppenzulage zum 1. Januar 2009 erfolgte nicht. Die Besitzstandszulage wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen ( 9 Abs. 4 TVÜ-Bund). Durchführungshinweise zu der neu hinzugefügten Protokollerklärung zu 9 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund ( 3 Nr. 2 zum ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund), die Ausnahmen im Zusammenhang mit Unterbrechungen bei der Ausübung der anspruchsbegründenden Tätigkeit regelt, finden sich in Teil C Ziffer 2 des Rundschreibens vom 3. Dezember 2008 D 5 220 233-51/1. Wie nach der bisherigen Rechtslage, ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenstieg (hierzu unter Ziff. 3.2) oder im Anschluss an einen vorausgehenden Fallgruppenaufstieg (hierzu unter Ziff. 3.3) handelt. 3.2 Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Aufstieg ( 9 Abs. 2a TVÜ-Bund) Sofern am 1. Oktober 2005 die Hälfte der für die Vergütungsgruppenzulage erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit erfüllt war, findet die bisherige Regelung des 9 Abs. 2 TVÜ-Bund weiterhin Anwendung, d. h. die Vergütungsgruppenzulage steht ab Vollendung der Aufstiegszeit unter den weiteren Voraussetzungen des 9 Abs. 2 TVÜ-Bund zu, ohne dass es hierzu eines Antrags des Beschäftigten bedarf. Insoweit hat es keinerlei Änderungen der bisherigen Regelungen in 9 Abs. 2 TVÜ-Bund gegeben. Durch den neuen Absatz 2a in 9 TVÜ-Bund ist hinzugekommen, dass die Beschäftigten dann auf schriftlichen Antrag auch dann noch einen Anspruch auf Zahlung der Vergütungsgruppenzulage erhalten, wenn sie am 1. Oktober 2005 zwar noch nicht die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit für die Vergütungsgruppenzulage zurückgelegt hatten, aber bei Fortgeltung des früheren Tarifrechts die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage spätestens zum 31. Dezember 2009 erfüllt hätten (vgl. Ziffer 3.2.2 des Rundschreibens vom 10. Oktober 2005 D II 2 220 210/643).

SEITE 14 VON 16 Beispiel: Ein ehemaliger Angestellter mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. L Unterabschn. I der Anlage 1a BAT ist am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet worden; diese Tätigkeiten sind ihm am 1. Dezember 2003 übertragen worden. Aus dieser Tätigkeit hätten ihm bei Fortgeltung des BAT nach sechsjähriger Bewährung eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v.h. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe Vb BAT (106,86 ) zugestanden. Der individuelle Zeitpunkt, zu dem ihm bei Fortgeltung des BAT eine Vergütungsgruppenzulage zugestanden hätte, ist der 1. Dezember 2009. Weil zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD die erforderliche sechsjährige Zeit der Bewährung nicht bereits zur Hälfte erfüllt war - die Hälfte der Bewährungszeit wurde erst am 1. Dezember 2006 erreicht -, hatte er keinen Anspruch auf die Besitzstandszulage nach 9 Abs. 2 TVÜ-Bund. Nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 9 Abs. 2a TVÜ-Bund erfüllt der Beschäftigte jedoch nunmehr ab dem 1. Dezember 2009 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Besitzstandszulage nach 9 Abs. 2 TVÜ-Bund (ein entsprechender Antrag sowie die Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäß 9 Abs. 2 TVÜ-Bund wird vorausgesetzt). Dass er am Stichtag 1. Oktober 2005 die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung nicht erfüllt hat, spielt hierbei keine Rolle. Er erhält daher ab dem 1. Dezember 2009 eine Besitzstandszulage in Höhe des Betrages, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30. September 2005 zugestanden hätte (106,86 ). Nach der Protokollerklärung zu 9 Abs. 4 Satz 2 TVÜ-Bund erhöhte sich dieser Betrag um 6 v.h. auf 113,27. Hinsichtlich der Bewährungszulage für Angestellte im Schreibdienst und Fernschreibdienst bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen - ergänzend zu meinem Rundschreiben vom 24. Oktober 2005 D II 2 220 210 1/9 mit folgender übertariflichen Maßnahme einverstanden: Für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des früheren Rechts eine Bewährungszulage (Fußnote 1 der Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschnitt N, Unterabschnitt I / II der Anlage 1a zum BAT) in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2009 erhalten hätten, gilt die Regelung des 9 Abs. 2a TVÜ-Bund entsprechend. Den vorgenannten Beschäftigten, die an Stelle der bisherigen Bewährungszulage eine übertarifliche Besitzstandszulage erhalten, ist schriftlich mitzuteilen, dass im Übrigen die Regelungen des 9 Abs. 2a und 4 TVÜ-Bund entsprechend gelten und dass es sich bei der Zahlung weiterhin um eine befristete übertarifliche Maßnahme handelt, die längstens bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung erfolgt.

SEITE 15 VON 16 3.3 Vergütungsgruppenzulage im Anschluss an einen vorausgehenden Fallgruppenaufstieg ( 9 Abs. 3 TVÜ-Bund) In 9 Abs. 3 TVÜ-Bund wird danach unterschieden, ob ein vorausgehender Fallgruppenaufstieg vor dem 30. September 2005 erfolgt ist (hierzu unter Ziff. 3.3.1) oder spätestens am 30. September 2007 erfolgt wäre (hierzu unter Ziff. 3.3.2). 3.3.1 Vorausgehender Fallgruppenaufstieg vor dem 30. September 2005 ( 9 Abs. 3 Buchst. b TVÜ-Bund n. F.) Soweit ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 30. September 2005 bereits erfolgt war, sah 9 Abs. 3 Buchst. b TVÜ-Bund a. F. vor, dass die Vergütungsgruppenzulage dann noch erreicht wurde, wenn am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt war. 9 Abs. 3 Buchst. b 2. Alternative TVÜ-Bund verzichtet bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen auf das so genannte Hälftigkeitserfordernis. Die Vergütungsgruppenzulage wird auch dann erreicht, wenn am 1. Oktober 2005 nicht die Hälfte der Gesamtaufstiegszeit zurückgelegt war, die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts aber bis zum 31. Dezember 2009 erworben worden wäre. Wie die bisherige Regelung gilt auch die Neuregelung nicht nur für in die Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 übergeleiteten Beschäftigten, sondern für alle aus der Anlage 1a zum BAT in den TVöD übergeleiteten ehemaligen Angestellten. 3.3.2 Vorausgehender Fallgruppenaufstieg spätestens am 30. September 2007 ( 9 Abs. 3 Buchst. c TVÜ-Bund) Bei ehemaligen Angestellten, die in die Entgeltgruppe 3, 5, 6 oder 8 übergeleitetet wurden, und die im Anschluss an einen zum Überleitungszeitpunkt noch nicht erreichten Fallgruppenaufstieg bei Fortgeltung des früheren Tarifrechts zukünftig noch eine Vergütungsgruppenzulage hätten erreichen können, sieht 9 Abs. 3 Buchst. a TVÜ-Bund zum individuellen Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, einen Aufstieg in die nächsthöhere bzw. übernächste Entgeltgruppe des TVöD nach den Regelungen des 8 Abs. 1 Satz 2 bis 5 TVÜ-Bund vor. War bislang für diese Fallgestaltung die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage ausgeschlossen, sieht 9 Abs. 3 Buchst. c TVÜ-Bund nunmehr vor, dass die Vergütungsgruppenzulage ggf. noch erreicht werden kann. Nach der Neuregelung besteht unter folgenden Voraussetzungen ein Anspruch:

SEITE 16 VON 16 Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 in den TVöD übergeleitet worden sind, und die einen Fallgruppenaufstieg nach früherem Tarifrecht spätestens am 30. September 2007 erreichthätten, also entsprechend den Regelungen des 8 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 TVÜ-Bund a. F. tatsächlich in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2007 höhergruppiert wurden, und die am 1. Oktober 2007 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht haben, und die die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis zum 31. Dezember 2009 nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3 2. und 3. Anstrich erworben hätten, haben ab dem individuellen Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzungen Anspruch auf eine Besitzstandszulage nach 9 Abs. 2 TVÜ-Bund. Im Auftrag Bürger