Zur geplanten Novelle der Düngeverordnung

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Transkript:

Zur geplanten Novelle der Düngeverordnung Egbert Hammernick Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Dr. Wilfried Zorn Hubert Heß Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Stand August www.thueringen.de/de/tll Zur geplanten Novelle der Düngeverordnung Begrenzung der Ausbringung von Düngemitteln Allgemeine Grundsätze / Ermittlung des Düngebedarfs (Sollwerte) Zeiträume in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht werden sollten Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden Bedingungen für das Aufbringen von Düngemitteln in der Nähe von Wasserläufen Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten Flächen (P3-Flächen) Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen Einhaltung der Höchstmenge von 170 kg N/ha aus Dung Einarbeitung flüssige Wirtschaftsdünger Betrieblicher Nährstoffvergleich / Bewertung rechtliche Konsequenzen 13 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern 14 Ordnungswidrigkeiten Aktuelle Aktivitäten und Ausblick 1

Grundsätze der Anwendung von Düngemitteln 3 3 - System der Düngebedarfsermittlung mit frei wählbarem Ertragsniveau für die Kulturen - Zu- und Abschlagssystem mit teilweise größeren Spielräumen für die Landwirte - keine umfassenden Dokumentationspflichten - vor dem Aufbringen Düngebedarfsermittlung für jeden Schlag erforderlich - Düngebedarf nicht überschreiten Ausnahme: Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse - N- / NH 4 - / P-Gehalte organische Düngestoffe laut Kennzeichnung, Richtwerte, Untersuchung Stand: gültige DüV vom 10.01.2006 Grundsätze der Anwendung von Düngemitteln 3 3 keine Regelungen - N-Ausnutzung Mineraldünger 100 % - N-Ausnutzung organische Düngestoffe z. B. Rindergülle 50 Schweinegülle 60 Rinderfestmist 25 Schweinefestmist 30 Hühnertrockenkot 60 Rinderjauche 90 Schweinejauche 90 Biogasanlagengärrückstand flüssig 50 Biogasanlagengärrückstand fest 30 Weidegang Rinder 50 Weidegang andere Tierarten 40 2

Begrenzung P-Düngung 3 Auf Schlägen, mit Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) > 20 mg P 2 O 5 /100 g Boden CAL-Methode, > 25 mg P 2 O 5 /100 g Boden DL-Methode) oder 3,6 mg P 2 O 5 /100 g Boden EUF-Verfahren dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der Nährstoffabfuhr aufgebracht werden. Wenn schädliche Auswirkungen auf Gewässer in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, kann die nach Landesrecht zuständige Stelle anordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Nährstoffmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel untersagen. 4 Ermittlung des Düngebedarfs Stickstoff und Phosphat - einheitliches, verbindliches Sollwertesystem für alle Kulturen und Landwirte in Deutschland mit standortspezifischen Obergrenzen - Zu- und Abschlagssystem mit verbindlichen Vorgaben - Weiterentwicklung der Verpflichtung zur Einhaltung und Umsetzung der Düngebedarfsermittlung, insbesondere mit Blick auf Dokumentationspflichten und Sanktionsmöglichkeiten - Daten der Düngebedarfsermittlung, der tatsächlichen Düngung und des Nährstoffvergleichs müssen korrespondieren (Ertragsniveau) - P-Entzüge entsprechend Nährstoffvergleich - ebenso Düngebedarfsermittlung für Grünland 3

4 Ermittlung des Düngebedarfs Stickstoff und Phosphat Ausgewählte Sollwerte Kultur Ertragsniveau in dt/ha Stickstoffbedarfswert in kg N/ha Winterraps 40 200 Winterweizen A, B 80 230 Winterweizen C 80 210 Winterweizen E 80 260 Hartweizen 55 200 Wintergerste 70 180 Winterroggen 70 170 Wintertriticale 70 190 Sommergerste 50 140 Hafer 55 130 Körnermais 90 200 Silomais 450 200 Zuckerrübe 650 170 4 Ermittlung des Düngebedarfs Stickstoff und Phosphat Faktoren / Nachweis für die Düngebedarfsermittlung Ackerbau/Gemüsebau Kultur Stickstoffbedarfswert kg N/ha Ertragsniveau lt. Tabelle dt/ha Ertragsniveau der letzten drei Jahre dt/ha Ertragsdifferenz dt/ha Zu- und Abschläge in kg N/ha für im Boden verfügbare Stickstoffmenge (N-min/EUF) Ertragsdifferenz Stickstoffnachlieferung des Bodens Stickstoffnachlieferung organische Düngung Vorfrucht bzw. Vorkultur (Ackerbau/Gemüse) Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha: Zuschläge für Bestandesentwicklung / Witterungsereignisse 4

Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden 3 Grundsätze Anwendung 5 Besondere Vorgaben N / P-Dünger a) Wasser gesättigt b) überschwemmt c) gefroren Ausnahme: Düngung erlaubt, wenn der Boden tagsüber auftaut d) schneebedeckt, wenn mehr als 5 cm Schnee liegen a) Wasser gesättigt b) überschwemmt c) gefroren Ausnahme: Düngung erlaubt, wenn der Boden nachts nur oberflächlich gefriert, tagsüber auftaut und aufnahmefähig ist maximal 60 kg N/ha d) schneebedeckt Stand: gültige DüV vom 10.01.2006 Bedingungen für das Aufbringen von Düngemitteln in der Nähe von Wasserläufen 3 Grundsätze Anwendung 5 Besondere Vorgaben N / P-Dünger - Ausbringung bei Gefahr der Abschwemmung in oberirdische Gewässer ist untersagt. - direkter Eintrag in oberirdische Gewässer ist durch mindestens 3 m Abstand zur Böschungskante zu vermeiden - Ausbringung bei Gefahr der Abschwemmung in oberirdische Gewässer ist untersagt. - direkter Eintrag in oberirdische Gewässer ist durch Einhaltung eines ausreichenden Abstandes in Abhängigkeit von der Ausbringungstechnik zu vermeiden. - innerhalb eines Abstandes von 1 m bis zur Böschungskante ist die Aufbringung von Düngemitteln verboten. 5

Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten Flächen (bisher P3-Flächen) 3 Grundsätze Anwendung 5 Besondere Vorgaben N / P-Dünger Es ist dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt. Es ist dafür sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder benachbarte Flächen erfolgt. Ackerflächen, die auf den ersten 20 m zum Gewässer mehr als 10% Hangneigung haben - auf den ersten 3 m keine Ausbringung - zwischen 3 bis 10 m nur direkte Einbringung in den Boden Acker-, Grünland- und Dauerkulturflächen, die auf den ersten 20 m zum Gewässer eine Hangneigung - von 5 bis weniger als 10 % haben, dürfen auf den ersten 3 m zur Böschungsoberkante nicht gedüngt werden - von 10 % und mehr haben (stark geneigte Flächen), dürfen auf den ersten 4 m zur Böschungsoberkante nicht gedüngt werden. Stand: gültige DüV vom 10.01.2006 Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten Flächen (bisher P3-Flächen) 3 Grundsätze Anwendung 5 Besondere Vorgaben N / P-Dünger Es ist dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt. Es ist dafür sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder benachbarte Flächen erfolgt. Fortsetzung auf der Restfläche: >> bei unbestelltem Ackerland nur bei direkter Einarbeitung >> auf bestelltem Ackerland mit Reihenkultur nur bei vorhandener Untersaat oder direkter Einarbeitung >> ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder bei Mulch- oder Direktsaatverfahren mit viel organischer Masse auf der Oberfläche auf stark geneigten Flächen darüber hinaus: >> auf unbestelltem Ackerland oder in Reihenkulturen zwischen 4 m bis 20 m zur Böschungsoberkante nur bei sofortiger Einarbeitung >> auf bestelltem Ackerflächen zwischen 4 m bis 20 m zur Böschungsoberkante nur bei ausreichender Bestandsentwicklung, in Reihenkulturen mit Untersaat oder bei Mulch-/Direktsaat 6

Grundsätze zur Anwendung von Düngemitteln 3 Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen 11 Technik: Stand der Technik gemäß Anlage 4 mit Alttechnik Übergangsfrist: bis 31.12.2015 entsprechend Geräte zum Aufbringen von Mineraldüngern mit Grenzstreueinrichtung gemäß DIN EN.. Stand: gültige DüV vom 10.01.2006 Einarbeitung flüssige Wirtschaftsdünger 4 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung bestimmter Düngemittel 6 Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel, mit jeweils wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff - unverzügliche Einarbeitung Organische oder organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, mit jeweils wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff unverzügliche einzuarbeiten... jedoch innerhalb von vier Stunden nach Beginn der Aufbringung gilt nicht für - Festmist von Huf- oder Klauentieren - Komposte keine Einschränkung nur noch streifenförmige Ausbringung auf bestelltem Ackerland: ab 1. Februar 2020 auf Grünland: ab 1. Februar 2025 7

Einhaltung der Höchstmenge von 170 kg N/ha aus Dung 4 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung bestimmter Düngemittel 6 - Bereits seit 2006 regelmäßige Kontrolle bei Cross Compliance und bei Fachrechtskontrollen Sanktionierung bei Verstößen Derogationsreglung (bis 2013 gültig) max. 230 kg N/ha Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft auf für Grünland und Feldgrasflächen - Weiterhin regelmäßige Kontrolle bei Cross Compliance und bei Fachrechtskontrollen 170 - Sanktionierung bei Verstößen kg N/ha - nach Änderung des Düngegesetzes Einbeziehung von Biogasgärresten pflanzlichen Ursprungs. max. 250 kg N/ha als Gärreste aus Biogasanlage auf Acker- oder Dauergrünlandflächen zur Gewinnung von Substraten für den Betrieb einer Biogasanlage bei Beantragung durch Landwirt mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle bei Beantragung durch Landwirt mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle Stand: gültige DüV vom 10.01.2006 Zeiträume in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht werden dürfen 4 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung bestimmter Düngemittel 6 Sperrzeiten: - Ackerland: 01.11 bis 31.01. Sperrzeiten: - Ackerland: nach der Ernte der Hauptfrucht bis 31.01. des Folgejahres Ausnahmen: bis zum 01.10. Düngung noch möglich, zu Wintergetreide nach Getreidevorfrucht, zu Zwischenfrucht, Feldgras oder Raps; höchstens 40 kg verfügbarer oder 80 kg Gesamt- Stickstoff je Hektar. bis zum 01.11. beim Anbau von Feldgemüse; danach nur bei Wintergemüse - Grünland: 15.11. bis 31.01. - Festmist: bisher keine Sperrzeit - Grünland / etabliertes Feldfutter: 01.11. bis 31.01. - Festmist Huf- und Klauentiere, Komposte: 01.12. bis 31.01. 8

Betrieblicher Nährstoffvergleich 6 Bewertung betrieblicher Nährstoffvergleich 9 Stickstoffbilanz - 3-Jahres-Mittel 60 kg N/ha Stickstoffbilanz - 3-Jahres-Mittel 60 kg N/ha ab 2020 50 kg N/ha Phosphorbilanz - 6-Jahres-Mittel 20 kg P 2 O 5 /ha - Bewertung nach Bodengehalten im Betriebsmittel (20 mg P 2 O 5 /100 g Boden CAL 25 mg P 2 O 5 /100 g Boden DL) 3,5 mg P/100 g Boden EUF) Einzelschläge: keine Bewertung Phosphorbilanz - 6-Jahres-Mittel 20 kg P 2 O 5 /ha - Bewertung nach Bodengehalten im Betriebsmittel (<20 mg P 2 O 5 /100 g Boden CAL <25 mg P 2 O 5 /100 g Boden DL) <3,5 mg P/100 g Boden EUF) Einzelschlag Bewertung: - keine Nährstoffüberschuss auf Flächen mit hohen Bodengehalten 12 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern Lagerung von Wirtschaftsdüngern Jauche, Gülle, Silagesickersäfte oder flüssige Gärrückstände mindestens ein Fassungsvermögen für Zeitraum von sechs Monaten nachgewiesen werden. Berücksichtigung: anfallende Mengen an Niederschlags- und Abwasser sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können Weidehaltung: vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres durch entsprechende Abschläge berücksichtigen 9

12 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern Betriebe - mit mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar LF - keine eigenen Aufbringungsflächen ab dem 1. Januar 2020 mindestens ein Fassungsvermögen für 9 Monaten Festmist oder feste Gärrückstände ab dem 1. Januar 2018 mindestens ein Fassungsvermögen für 4 Monaten Nachweis über Wirtschaftsdüngerabgabe bei geringeren Fassungsvermögen 10