Stadt Soltau Bebauungsplan Nr. 116 Zwischen Eduard-Röders-Straße, Lohengaustraße und Auf den Helln - mit örtlicher Bauvorschrift - im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB Präambel mit Verfahrensvermerken Planzeichnung und textliche Festsetzungen Entwurf gemäß 3 (2) i. V. m. 13 a Baugesetzbuch (BauGB) Stand: 05.03.2012
Präambel Auf Grund der 1 (3) und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der 56, 97 und 98 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und des 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Soltau den Bebauungsplan Nr. 116 Zwischen Eduard- Röders-Straße, Lohengaustraße und Auf den Helln bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen, der örtlichen Bauvorschrift und der dazugehörigen Begründung, als Satzung beschlossen. Das Planverfahren wurde gemäß 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Verfahrensvermerke Plangrundlage Kartengrundlage: Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) Maßstab: 1.1.000 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung Datum: Herausgeber: Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) Angaben und Präsentationen des amtlichen Vermessungswesens sind durch das Niedersächsische Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) sowie durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) gesetzlich geschützt. Die Verwertung für nichteigene oder für wirtschaftliche Zwecke und die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standartpräsentationen ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zulässig. Keiner Erlaubnis bedarf 1. die Verwertung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch kommunale Körperschaften.
2. die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen durch kommunale Körperschaften, soweit diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eigene Informationen für Dritte bereitstellen (Auszug aus 5 Abs. 3 NVermG).... Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) Regionaldirektion Verden Katasteramt Soltau Planverfasser Der Bebauungsplan wurde von der Fachgruppe 61 Planung und Raumordnung - der Stadt Soltau ausgearbeitet. Im Auftrage... Martina Schaper Fachgruppenleiterin Öffentliche Auslegung Der Verwaltungsausschuss der Stadt Soltau hat in seiner Sitzung am.. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 116 Zwischen Eduard-Röders-Straße, Lohengaustraße und Auf den Helln und der dazugehörigen Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß 3 (2) BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am.. ortsüblich bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 116 und die dazugehörige Begründung haben vom.. bis einschließlich.. gemäß 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Soltau hat nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß 3 (2) und 4 (2) BauGB den Bebauungsplan Nr. 116 Zwischen Eduard-Röders-Straße, Lohengaustraße und Auf den Helln in seiner Sitzung am.. gemäß 10 BauGB als Satzung, sowie die Begründung beschlossen. Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 116 Zwischen Eduard-Röders- Straße, Lohengaustraße und Auf den Helln ist gemäß 10 (3) BauGB am.. ortsüblich bekannt gemacht worden. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 116 in Kraft. Verletzung von Vorschriften Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 116 sind gemäß 215 BauGB eine Verletzung von Vorschriften sowie Mängel des Abwägungsvorgangs nicht / geltend gemacht worden.
Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung in den Allgemeinen Wohngebieten ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 1 Abs. 10, 1 Abs. 4 Nr. 2, 1 Abs. 6 Nr. 1 und 4 BauNVO) Innerhalb des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes sind zulässig: - Wohngebäude, - nicht störende Handwerksbetriebe, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit bis zu 10 Betten je Betrieb, - Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. In dem allgemeinen Wohngebiet sind ausnahmsweise zulässig: - die der Versorgung des Gebietes dienenden Schank und Speisewirtschaften Alle anderen gemäß 4 BauNVO möglichen Nutzungen sind gemäß 1 Abs. 5 und 6 BauNVO nicht zulässig. Erforderliche Stellplätze sind auf den Baugrundstücken nachzuweisen. 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit 18 BauNVO) 2.1 In den allgemeinen Wohngebieten darf die Höhe des Erdgeschossfußbodens für Neubauten max. 30 cm über Oberkante Gelände gemäß 16 Niedersächsische Bauordnung (NBauO), am höchsten Punkt des Geländes liegen. Ausnahmen im Rahmen des Bestandschutzes sind zulässig. 2.2 Die in der Planzeichnung festgesetzten Höhen baulicher Anlagen gelten einschließlich Dachaufbauten und Antennenanlagen. Für die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen sind Ausnahmen im Rahmen des Bestandschutzes zulässig. 2.3 Offene Balkone dürfen die Baugrenzen zu öffentlichen Straßen um bis zu 2 m überschreiten. 2.4 Die Überschreitung der zeichnerisch festgesetzten Baugrenze durch Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Gebäuden ist zulässig. 3. Bauweise In der abweichenden Bauweise sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Die Gebäudelänge ist auf maximal 23 m begrenzt. 4. Flächen für Stellplätze mit Garagen und ihren Einfahrten ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 4. 1 In den allgemeinen Wohngebieten gemäß 4 BauNVO sind Garagen, Carports und Stellplätze nach 12 BauNVO zwischen der vorderen Baugrenze und der Straßenbegrenzungslinie unzulässig. ( 12 Abs. 6 BauNVO). Ausnahmen im Rahmen des Bestandschutzes sind zulässig. Hinweis: Stellplätze dürfen in diesem Bereich nicht mit Carports oder Garagen überbaut werden.
4.2 Die Breite der Grundstückszufahrten zu Stellplätzen, Carports und Garagen wird auf max. 5 m begrenzt. 5. Überschreitung der Grundflächenzahl ( 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO) Für die Grundstücke mit der Festsetzung von eingeschossiger Bauweise wird ausnahmsweise eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche gemäß 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,50 textlich festgesetzt. 6. Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen ( 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) Die Verlegung von Versorgungsleitungen ist im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes nur unterirdisch zulässig. 7. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) Auf den Baugrundstücken ist je vollendete 500 m² Grundstücksfläche ein standortheimischer Laubbaum der Qualität H 3xv mdb 12-14 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Vorhandene Laubbäume sind hierauf anrechenbar. Auf jedem Grundstück ist zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze außerdem ein standortheimischer Strauch der Qualität vstr ob 60-100 zu pflanzen und zu erhalten. Bei Abgang sind diese Pflanzungen innerhalb eines Jahres zu ersetzen. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT ( 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit 56 und 98 NBauO) 1. Dächer 1.1 Im Abstand von 20 m zu den öffentlichen Straßen sind für Gebäude nur geneigte Dächer mit Dachneigungen von 30 55 zulässig. Ge bäude außerhalb dieses Abstandes und Nebenanlagen gemäß 14 BauNVO sowie Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) dürfen auch mit flacher geneigten Dächern bzw. mit Flachdächern hergestellt werden. 1.2 Für die Dachdeckung der geneigten Dächer im gesamten Plangebiet sind nur matte, rote bis rotbraune oder anthrazit-farbige Dachpfannen zu verwenden. Diese örtliche Bauvorschrift gilt nicht für die Dächer von Nebenanlagen (z.b. Garagen, Carports, Gartenlauben). Ausgenommen sind ebenfalls Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie (Wärme, Fotovoltaik). 2. Dachgauben Dachgauben in den allgemeinen Wohngebieten nach 4 BauNVO müssen zum Giebel einen seitlichen Grenzabstand von mindestens 1,0 m einhalten.
3. Einfriedungen 3.1 Innerhalb des Geltungsbereiches sind Einfriedungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen aus Holz, Mauerwerk (auch verputzt), Metallstäben und Natursteinmauern sowie Laubhecken zulässig. Zulässige Laubhecken sind Hainbuche (Carpinus betulus), Buche (Fagus sylvatica) und Liguster (Ligustrum vulgare). Kombinationen aus den genannten Materialien sind ebenfalls zulässig. 3.2 Die Einfriedungen der Grundstücke dürfen an der der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Seite eine Höhe von maximal 1,0 m über Fahrbahnmitte nicht überschreiten. Laubhecken sind hiervon ausgenommen. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt nach 91 Abs. 3 NBauO, wer als Bauherr, Entwurfsverfasser oder Unternehmer eine Baumaßnahme durchführt oder durchführen lässt, die den Ziffern 1.1 bis 1.2 dieser örtlichen Bauvorschrift widerspricht. Ordnungswidrigkeiten können gemäß 91 Abs. 5 NBauO mit einer Geldbuße geahndet werden.