Arbeitsbuch zur Gerichts- und Behördenterminologie

Ähnliche Dokumente
Gerichts- und Behördenterminologie

Deutsche Landeskunde

Kommentar zur Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung (ZPO)

Der Zivilprozess in der Praxis

Kommentar zur Zivilprozessordnung: ZPO

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten?

Programm. Wir stellen vor:

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2016

EuGH VerfO - Satzung und Verfahrensordnungen des EuGH / EuG

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js /17 IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. des Amtsgerichts Schöffengericht München

SDI. Übersetzen und Dolmetschen Staatl. Prüfung und BA im Doppelabschluss. Kommunikation für die Welt von morgen

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2011/2012

BDÜ München URKUNDENÜBERSETZUNG und ÖFFENTLICHE BESTELLUNG BDÜ München EINFÜHRUNG IN DIE GERICHTS- UND BEHÖRDENTERMINOLOGIE

A n k l a g e s c h r i f t

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze:

Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens

der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname Ihre Kundennummer Klausurnummer Beispiel: Mustermann D45

C Strafprozessrecht - Hauptverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule

Strafbefehl. es 722 Js 54976/13. Ausfertigung. Herrn. Rechtskräftig. Cloppenburg. Weitere Angaben:

As estruturas judiciárias em contraste II (Alemanha) Tinka Reichmann

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.

ECTS: Grundlagen für die Verteilung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Autor/Herausgeber Titel Reihe Auflagen, Verlag, Erscheinungsjahr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2013/2014

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Praxishandbuch Online-Marketing

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Mein Recht vor Gericht

Im Namen des Volkes. Urteil

STAATSANWALTSCHAFT ALBHAUSEN. Ich beantrage den Erlass des nachstehenden Strafbefehls.

Das neue Kostenrecht in Arbeitssachen

2. N a c h t r a g zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Grönland (Dänemark) I. Rechtsgrundlagen

Amtsgericht Zittau. Strafrichter. Im Namen des Volkes. Urteil

Über den Umgang mit Schuldnern

Strafprozessrecht SoS 2006

Die Deutsche Bibliothek CIP Einheitsaufnahme

A n k l a g e s c h r i f t

2: Vollstreckungsvoraussetzungen

Norwegen. I. Rechtsgrundlagen

Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht

In Sachen. gegen. Beschluss:

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe.

Färöer (Dänemark) I. Rechtsgrundlagen

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Inhaltsverzeichnis. Zivilprozessordnung. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Schrifttumsverzeichnis... Einleitung... 1

DEUTSCHE LANDESKUNDE

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Internationales Zivilprozessrecht

Der Zivilprozess. Eine Einführung für Wirtschaftsjuristen in das Zivilprozessrecht und die Zwangsvollstreckung. von. Prof. Dr.

Portugal (einschließlich Azoren und Madeira)

I. Zulässigkeit der Klage 7

Inhalt VORWORT... 9 INHALT BETÄUBUNGSMITTELVERGEHEN VERSTOSS GEGEN DAS EXPORTGESETZ... 16

Der Täter-Opfer-Ausgleich

Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA)

Insolvenzbekanntmachungen

Inhaltsverzeichnis. Vorwort ÚfiÏÔÁÔ Einführung ÈÛ ÁˆÁ... 23

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

a) Der Gläubiger muss einen Schuldtitel mit vollstreckungsfähigem Inhalt gegen den Schuldner erwirkt haben (2P)

Vergleich der Basiszahlen ab 2016 / bis 2015

Lösungshinweise Abschnitt: C III (Arbeitsrecht) 2. Verfahrensrecht

Internationales und Europäisches Zivilprozessrecht. (zweistündig; Mittwoch, Uhr, Beginn: ; Hörsaal R OO8)

Beschluss: A: Coesfeld, den Das Präsidium des Amtsgerichts Coesfeld E -

Leitsätze: 1603 BGB. OLG Dresden,24. Familiensenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0342/09

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Januar in dem Rechtsstreit

Anklageschrift. in der Strafsache. gegen

Zahlen aus der Justiz

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2013

Promille - Grenzwerte

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August

Kommentar zur Zivilprozessordnung

Die Station in Strafsachen

Titel: Vollstreckung gegen den Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts

Ratgeber Tagungsbände Gesetze und Normen Fachkommunikation Lernen und Lehren Fachterminologie

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 25. Juni 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Bd. 230, 104. Sitz. S. 3236C, Bd. 230, 104. Sitz. S. 3236D, Bd. 230, 104. Sitz. S. 3237B.

Prüfungsbehörden für die staatliche Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer

I. Mit Wirkung vom übernimmt Richter am Amtsgericht Stiewe zusätzlich die folgenden Geschäfte:

Aktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz:

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 18. Mai 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Fragebogen für die Bewerberinnen und Bewerber für die beim Amtsgericht Schwerin geführte Liste der Insolvenzverwalter/innen und Treuhänder/innen

Inhalt. Einführung in die ZPO II

Über den Umgang mit Schuldnern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Einführung in das deutsche Recht und die deutsche Rechtssprache

Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen Vom 19.

Herzlich Willkommen am IFB

Öffentliches Recht II Sommersemester Basics

Transkript:

Fachkommunikation Recht Ulrich Daum, Ramón Hansmeyer Arbeitsbuch zur Gerichts- und Behördenterminologie Aufl age 2013 BDÜ Fachverlag

Inhalt 9 Inhalt Vorwort... 10 Teil I: Übungsprüfungen (Sätze und Abkürzungen)... 12 Teil II: Lösungen zu Teil I... 87 Teil III: Übungsprüfungen (Fließtexte)... 112 Teil IV: Lösungen zu Teil III... 118 Teil V: Lösungen zu den Gerichts- und Behördenterminologieaufgaben der bayerischen Staatsprüfungen 1990 bis 2000... 120 Teil VI: Prüfungen für Übersetzer und Dolmetscher... 136

Vorwort 11 einen Überblick über die in den meisten Bundesländern angebotenen Prüfungen für Übersetzer und Dolmetscher, ausgenommen die Hochschulprüfungen, die sich an ein Vollstudium anschließen. München/Paderborn, 2010 Ulrich Daum: Gerichtsund Behördenterminologie Eine gedrängte Darstellung des Gerichtswesens und des Verwaltungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland Auflage 2013, Umfang: 168 Seiten, ISBN: 978-3- 938430-49-1, Preis: 20,00 Prof. h.c. Dr. Ulrich Daum Seit 1967 Rechtsanwalt in München. Ferner staatl. gepr. sowie öff. best. und beeid. Übersetzer und Dolmetscher für Spanisch. 1993 bis 2000 Direktor des Sprachen- und Dolmetscher Instituts München, von 2000 bis 2003 Präsident des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer. Seitdem weiter Rechtsanwalt und Übersetzer, ferner Autor und Fachautor in München. Erschienen sind u. a.: Gerichts- und Behördenterminologie (Aufl. 2013), Deutsche Landeskunde (Aufl. 2009), Fachterminologie der Justiz und der Verwaltung mit spanischem Glossar (1996, vergriffen), Ernst ist das Leben, heiter ist die Kunst (2005), Daum/ Sánchez-López, Wörterbuch Recht Spanisch-Deutsch/Deutsch-Spanisch (2005), Daum/Blanco Ledesma/Martín Bueno, Einführung in die spanische Rechtssprache (2. Aufl. 2004), Spanischsprachige Lyrik, Anthologie Bd. 1 (2007) und Bd. 2 (2012), Federico García Lorca, Gedichte (2010). Ramón Hansmeyer Diplom-Kaufmann (International Business) und allg. beeid. Dolmetscher sowie erm. Übersetzer für die englische und spanische Sprache. Seit 2000 freiberuflich als Dozent und Lehrbeauftragter für private Bildungsträger, öffentliche Schulen und Universitäten tätig. Von 2005 bis 2008 stellv. Geschäftsführer eines mittelständischen IT-Unternehmens, danach Gründung der Agentur speak2 (www.speak2.de) mit Schwerpunkt auf Schulungen speziell für Dolmetscher und Übersetzer im Bereich neue Medien, Arbeitsorganisation und Motivation.

12 Daum, Hansmeyer: Arbeitsbuch zur Gerichts- und Behördenterminologie Teil I: Übungsprüfungen (Sätze und Abkürzungen) Prüfung 1 Zivilprozessrecht 1. Eine Berufung ist zulässig, wenn folgende Formerfordernisse erfüllt sind:. 2. Der ist ein für Familiensachen zuständiges Richterkollegium am Oberlandesgericht. 3. Die ist ein Vermerk auf dem Vollstreckungstitel, der bezeugt, dass der Titel vollstreckbar ist. 4. Auch bei rechtzeitigem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil wird die Vollstreckung nicht. 5. Der öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer steht bei seiner Tätigkeit für das Gericht. 6. Die Terminologie der einstweiligen Verfügung ist analog der beim verwendeten (Verfügungsgrund, -anspruch etc.). 7. Der mit der Beweisaufnahme befasste Richter eines anderen Gerichts ist der. 8. Die Einlassungsfrist beträgt. 9. Derjenige, der die Zwangsvollstreckung wegen eines titulierten Anspruchs betreibt, ist der. 10. Im Insolvenzverfahren können die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldner einen Vergleich schließen, dessen Inhalt in einem festgelegt wird.

Teil III: Übungsprüfungen (Fließtexte) 113 2 Anklageschrift Staatsanwaltschaft Bamberg, den 28.08.2010-5 Js 243/10 - An das Amtsgericht - Strafrichter - Haßfurt Anklageschrift Dem Schreinergesellen Alfons Meurer, geboren am 13.12.1988 in Ebelsbach wohnhaft Bäckerstr. 14, 97500 Ebelsbach, deutscher (1), ledig, wird (2), am 18.04.2010 in Haßfurt durch zwei selbständige Handlungen 1. vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu (3). 2. einen anderen körperlich (4) zu haben. 1. Der (5) fuhr mit seinem grauen PKW Audi A 3 (Kennzeichen HAS - CC 325) gegen 22.30 auf der Bundessstraße von Haßfurt nach Ebelsbach, obwohl er mehrere Schoppen Frankenwein zu sich genommen hatte und daher, wie er wusste, nicht mehr (6) war. Die (7) ergab eine BAK von 1,8. 2. Nach dem Aussteigen in Ebelsbach geriet er mit seinem Beifahrer, dem Zeugen Horst Kober, in Streit. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung versetzte er dem Zeugen eine Ohrfeige. (8), strafbar gemäß 223, 316 StGB, 53 Abs. 1. StGB.