Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte



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Transkript:

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Raub; Räuberischer Diebstahl - Fall 11 Ausgangsfall A und B beschließen ihr karges Einkommen dadurch aufzubessern, dass sie die Grillstube des D überfallen. Nachdem sie sich mit Skimasken vermummt haben, betreten sie das Geschäft und fordern von der anwesenden Angestellten C die Kasse zu öffnen. Darüber hinaus ergreift A (wie mit B vereinbart) die C und hält ihr ein langes Butterflymesser, welches er mit seiner Jacke verdeckt, gegen ihre Hüfte, um hierdurch den Eindruck zu erwecken, er habe eine Pistole. C bemerkt jedoch den durch das Butterflymesser ausgeübten Druck nicht. Bereits die sonstigen Umstände veranlassen sie aber, die Kasse zu öffnen, wobei sie davon ausgeht, dass A und B ohne ihre Hilfe die Kasse selbst geöffnet hätten. A und B entnehmen 315 und entfernen sich anschließend aus der Grillstube. Strafbarkeit von A und B? Es sind nur des StGB zu prüfen. Etwaig erforderliche Strafanträge sind gestellt. Abwandlung Einige Monate später betritt A erneut die Grillstube, als C gerade im Hinterzimmer ist, um Würstchennachschub zu holen. Da C vergessen hatte die Kasse abzuschließen, entnimmt A aus dieser 315 und steckt diese in eine von ihm mitgeführte Tasche. Gerade als er die Grillstube verlassen möchte, stellt sich C mutig in seinen Weg. A schubst C mit der einen Hand mit voller Wucht zur Seite und hält mit der anderen Hand die Tasche fest, um diese nicht im Laden zurücklassen zu müssen. C stürzt auf den Boden und muss mit ansehen, wie A um die Ecke rennt und verschwindet. Außer einigen blauen Flecken zieht sich C keine weiteren Verletzungen zu. Strafbarkeit von A und B? Es sind nur des StGB zu prüfen. Etwaig erforderliche Strafanträge sind gestellt. 1

Lösungsskizze Fall 11 Ausgangsfall: Strafbarkeit von A und B: A. 249 I, 25 II StGB 1 A und B könnten sich wegen eines mittäterschaftlich begangenen Raubes nach 249 I, 25 II strafbar gemacht haben, indem sie die C in vermummtem Zustand aufforderten, die Kasse zu öffnen und aus dieser 315 nahmen. I. Objektiver Tatbestand: 1. Fremde, bewegliche Sache (+) Die Geldscheine bzw. Münzen befanden sich nicht im Alleineigentum von A bzw. B. 2. Nötigung: Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. a) Gewalt: Def.: Jeder physisch wirkende Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands Hier: schlichtes Ergreifen eher keine Gewalt (aa vertretbar) b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben: Def.: In Aussicht stellen eines Übels auf dessen Eintreten der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Hier: durch ihr bedrohliches Auftreten sowie die Aufforderung, die Kasse zu öffnen, geben A und B zumindest konkludent zu verstehen, dass sie die C an Leib oder Leben verletzen werden, wenn diese die Kasse nicht öffnet. 3. Wegnahme: (+) A und B entfernen das Geld gegen den Willen des D aus dessen Gewahrsamssphäre und ordnen es (spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Ladens) ihrer eigenen Gewahrsamssphäre zu 1 Nicht anders benannte sind solche des StGB. 2

[Exkurs: Auf den zwischen Rspr. und Lit. existierenden Streit zum Verhältnis von 249 und 253; 255 kommt es hier nicht an, da sich das Geschehen äußerlich als Nehmen darstellt und C keine Vermögensverfügung vornimmt, da sie davon ausgeht, dass A und B die Kasse auch ohne ihre Hilfe öffnen könnten, das Geld also ohnehin verloren ist. Nur nach Auffassung der Rspr. wären vorliegend allerdings auch 253; 255 verwirklicht, die jedoch im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt würden]. 4. Voraussetzungen der Mittäterschaft: A und B handelten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans. Sowohl A als auch B bedrohten die C und entnahmen Geld aus der Kasse ein gemeinschaftliches Zusammenwirken liegt vor. II. Subjektiver Tatbestand: 1. Vorsatz in Bezug auf den objektiven Tatbestand (+) 2. Finalzusammenhang A und B ging es gerade darum, sich durch die Bedrohung der C die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen. 3. Rechtswidrige Zueignungsabsicht Aneignungsabsicht (+) Enteignungswille (+) Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Aneignung (+) 4. Vorsatz bezüglich 25 II (+) III. Rechtswidrigkeit und Schuld Ergebnis: A und B haben sich nach 249 I, 25 II strafbar gemacht. 3

B. 249 I, 250 I Nr. 1a, 25 II A und B könnten sich wegen eines in Mittäterschaft begangenen schweren Raubes nach 249 I, 250 I Nr. 1a, 25 II strafbar gemacht haben, indem A bei Begehung des Raubes ein Butterflymesser mit sich trug. I. Objektiver Tatbestand 1. Verwirklichung des Grundtatbestandes (+) 2. Bei-sich-Führen einer Waffe bzw. eines gefährlichen Werkzeuges. a) Waffe Def.: Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu dienen. Hier: Butterflymesser stellt Waffe in diesem Sinn dar. b) Bei-sich-Führen Def.: Jemand führt eine Waffe bei sich, wenn er auf diese zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung ungehindert, d.h. ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne Schwierigkeiten zurückgreifen kann. Hier: A trägt das Butterflymesser unmittelbar bei sich. 3. Zurechnung über 25 II Zwar trägt B das Butterflymesser nicht bei sich, jedoch handelte A aufgrund des gemeinsamen Tatplans und B war während der Tatausführung selbst unmittelbar vor Ort, so dass die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes über 25 II zuzurechnen ist. II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglich der objektiven Merkmale des Qualifikationstatbestandes und den Voraussetzungen von 25 II (+) III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) Ergebnis: A und B haben sich nach 250 I Nr. 1a, 25 II strafbar gemacht. 4

C. 249 I, 250 II Nr. 1, 25 II A und B könnten sich wegen eines mittäterschaftlichen schweren Raubes nach 249 I, 250 II Nr. 1, 25 II strafbar gemacht haben, indem A das Butterflymesser gegen die Hüfte der C drückte. I. Objektiver Tatbestand 1. Verwirklichung des Grundtatbestandes 2. Verwenden einer Waffe bzw. eines gefährlichen Werkzeuges a) Waffe (+) b) Verwenden Def: Ein Verwenden ist dann anzunehmen, wenn die Waffe zumindest zur Drohung mit Gewalt eingesetzt wird. Hier: A hat wie vereinbart, das Butterflymesser gegen die Hüfte der C gehalten. Problematisch ist jedoch, dass die C das Messer gar nicht bemerkt hat. Lösung nach BGH (vgl. NJW 2004, 3437): 250 II Nr. 1 ist nur verwirklicht, wenn das Opfer den Einsatz der Waffe bzw. des gefährlichen Werkzeugs wahrnimmt, da es nur so in eine erhöhte Zwangslage versetzt werden kann. Ohne Kenntnis des Opfers von der Drohung mit der Waffe bzw. dem gefährlichen Werkzeug, wirkt dieses nicht im Wege der Zwangswirkung auf das Opfer (andere Auffassung mit Hinweis darauf, dass das Opfer auch dann in eine erhöhte Gefahr gerät, wenn es den Einsatz der Waffe bzw. des gefährlichen Werkzeuges nicht bemerkt, vertretbar). 3. Ergebnis: Objektiver Tatbestand ist nicht verwirklicht II. A und B haben sich nicht nach 249 I, 250 II Nr. 1, 25 II strafbar gemacht. D. 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I, 25 II A und B könnten sich wegen eines versuchten schweren Raubes in Mittäterschaft nach 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I, 25 II strafbar gemacht haben, indem A das Butterflymesser gegen die Hüfte der C drückte. I. Nichtvollendung (+) Strafbarkeit des Versuchs (+; vgl. 250 I, 12 I, 23 I). 5

II. Tatentschluss: A und B müssten mit Tatentschluss, also vorsätzlich gehandelt haben. Hier: A und B hatten abgesprochen, dass A die C ergreift und das Butterflymesser gegen ihre Hüfte hält, um hierdurch den Eindruck zu erwecken, er trage eine Pistole bei sich (sowohl bei dem Messer, als auch bei der Pistole handelt es sich um eine Waffe). Hierdurch sollte die Drohwirkung gegenüber der C zusätzlich erhöht und diese zur Duldung der Wegnahme des Geldes veranlasst werden. A und B handelten daher unmittelbar in der Absicht, sich durch die Verwendung einer Waffe die Wegnahme zu erleichtern. Zwar sollte nur A das Butterflymesser einsetzten, jedoch hatten A und B dessen Verwendung abgesprochen und hierdurch einen gemeinsamen Tatplan gebildet. Ferner sollte B selbst durchgehend am Tatort anwesend sein und maßgeblich zur Schaffung der Drohkulisse beitragen A und B handelten daher auch vorsätzlich bezüglich der Voraussetzungen der Mittäterschaft. III. Unmittelbares Ansetzen: A und B müssten unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben. Def.: Unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung setzt an, wer subjektiv die Schwelle zum jetzt geht es los überschreitet und eine objektive Tatbestandshandlung vorgenommen hat, die nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar in die Tatbestandserfüllung einmüden soll. Hier: A hat das Butterflymesser bereits gegen die Hüfe der C gehalten und damit bereits diejenige Handlung vorgenommen, die nach seiner Vorstellung von der Tat die tatbestandlichen Voraussetzungen unmittelbar erfüllen würde [Anmerkung: Grundsätzlich ist umstritten, wann jeder einzelne Mittäter unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt (Einzellösung vs. Gesamtlösung). Da vorliegend auch der B sämtliche Handlungen vorgenommen hat, die er nach dem gemeinsamen Tatplan bezüglich des 250 II Nr. 1 erfüllen sollte, ist indes auch für ihn nicht nur nach der Gesamtlösung, sondern auch nach der Einzellösung unmittelbares Ansetzen unproblematisch zu bejahen, so dass eine Darstellung des Streits unterbleiben kann]. IV. Rechtswidrigkeit / Schuld (+) Ergebnis: A und B sind strafbar nach 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I, 25 II. 6

E. 123 I 1. Alt, 25 II A und B könnten sich wegen eines mittäterschaftlich begangenen Hausfriedensbruchs nach 123 I 1. Alt., 25 II strafbar gemacht haben, indem sie mit Skimasken vermummt die Grillstube betraten. I. Objektiver Tatbestand: 1. Taugliches Tatobjekt: (+), die Grillstube stellt einen Geschäftsraum (jede Räumlichkeit, die der Berufsausübung im weitesten Sinne dient) dar. 2. Eindringen: Def.: Betreten gegen den Willen des Berechtigten Hier: Berechtigter ist der D als Inhaber der Grillstube. Zwar ist er grundsätzlich damit einverstanden, dass seine Grillstube von anderen Personen betreten wird, da A und B sich jedoch bereits vor Betreten der Grillstube mit Skimasken vermummt haben und sich in offensichtlich feindseliger Willensrichtung in diese begeben, wird ihr Verhalten nicht mehr durch das Einverständnis des D im Hinblick auf den allgemeinen Publikumsverkehr gedeckt. 3. Voraussetzungen der Mittäterschaft (+) II. Subjektiver Tatbestand: 1. Vorsatz bezüglich des Eindringens in einen Geschäftsraum (+) 2. Vorsatz bezüglich der Voraussetzungen der Mittäterschaft (+) III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) Ergebnis: A und B sind strafbar nach 123 I 1. Alt., 25 II. Der nach 123 II erforderliche Strafantrag wurde gestellt. Endergebnis und Konkurrenzen A und B haben jeweils in Mittäterschaft einen versuchten schweren Raub nach 249, 250 II Nr. 1, 22, 23 I, 25 II, einen vollendeten schweren Raub nach 249, 250 I Nr. 1a, 25 II sowie 7

einen Hausfriedensbruch nach 123 I 1. Alt, 25 II begangen. Da versuchter und vollendeter schwerer Raub unmittelbar durch die gleiche Handlung verwirklicht wurden und das Dauerdelikt des 123 I 1. Alt., währenddessen noch fortbestand, stehen sämtliche Taten in Handlungseinheit, die vorliegend mangels Eingreifens von Gesetzeskonkurrenz zu Tateinheit führt. A und B sind somit strafbar nach 249, 250 II Nr. 1, 22, 23 I, 25 II; 249, 250 II Nr. 1a, 22, 23 I, 25 II; 123 I 1. Alt., 25 II; 52. 8

Abwandlung: Strafbarkeit des A: A. 242 I: A könnte sich wegen eines Diebstahls nach 242 I strafbar gemacht haben, indem er 315 aus der Kasse nahm und in seine Tasche streckte: I. Objektiver Tatbestand: 1. Fremde, bewegliche Sache: (+), die 315 standen nicht im Alleineigentum des A. 2. Wegnahme: (+), A hat die 315 gegen den Willen des D aus der Kasse entfernt und hierdurch dessen Herrschaftsbereich entzogen. Da er sie bereits in seine eigene Tasche gesteckt hat, sind die Scheine bzw. Münzen nach der Verkehrsanschauung seinem Gewahrsamsbereich zuzuordnen, so dass er fremden Gewahrsam gebrochen und neuen begründet hat. II. Subjektiver Tatbestand: 1. Vorsatz in Bezug auf den objektiven Tatbestand (+) 2. Rechtswidrige Zueignungsabsicht Aneignungsabsicht (+) Enteignungswille (+) Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Aneignung (+) III. Rechtswidrigkeit / Schuld (+) IV. Strafzumessung ( 243): A hat die 315 aus einer offenen Kasse und damit nicht aus einem verschlossenen Behältnis entnommen, so dass das Regelbeispiel des 243 I Satz 2 Nr. 2 nicht vorliegt auch im Übrigen ist kein besonders schwerer Fall anzunehmen. 9

B. 252 A könnte sich wegen eines räuberischen Diebstahls gemäß 252 strafbar gemacht haben, indem er die C zur Seite schubste. I. Objektiver Tatbestand: 1. Vollendeter, aber nicht beendeter Diebstahl: (+), A hatte den Diebstahl zwar mit Verbringen des Geldes in seine Tasche bereits vollendet da er aber den Laden noch nicht verlassen hat, hat er die Beute noch nicht endgültig gesichert und die Tat hierdurch noch nicht zur Beendigung gebracht. 2. Täter ist auf frischer Tat betroffen: Def.: Auf frischer Tat betroffen ist, wer alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder dessen unmittelbarer Nähe von einem anderen wahrgenommen, bemerkt oder schlicht angetroffen wird. Hier: C hat sich dem A noch innerhalb der Grillstube und dadurch unmittelbar nach Vollendung der Wegnahme am Tatort in den Weg gestellt. 3. Täter verübt Gewalt oder wendet Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben an: (+), A hat die C gegen die Wand geschubst und hierdurch Gewalt (= physisch wirkender Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands) angewandt. II. Subjektiver Tatbestand: 1. Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes (+) 2. Beutesicherungsabsicht: Def.: Täter muss in der Absicht handeln, sich den Besitz am gestohlenen Gut zu erhalten. Hier: A schubst die C zur Seite und hält hierbei die Tasche fest in der Hand, um diese nicht in der Grillstube zurücklassen zu müssen. Es ging ihm somit darum, sich den Besitz der 315 zu erhalten und nicht alleine um die erfolgreiche Flucht. III. Rechtswidrigkeit / Schuld (+) Ergebnis: A hat sich nach 252 strafbar gemacht. 10

C. 223 I (+), durch Schubsen. Der nach 230 I erforderliche Strafantrag wurde gestellt. D. 123 I 1. Alt. (-), A hat den Laden wie ein gewöhnlicher Kunde betreten dies ist vom tatbestandsausschließenden Einverständnis des D gedeckt. E. 240 I, (+), durch wegschubsen. Endergebnis und Konkurrenzen: Die mitverwirklichten 242 I, 240 treten hinter 252 zurück. 223 I bleibt aus Klarstellungsgründen neben 252 bestehen. 223 I und 252 I stehen in Handlungseinheit, die vorliegend zur Tateinheit führt, so dass A sich gemäß 252, 223 I, 52 strafbar gemacht hat. 11