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Transkript:

Siherheitsdirektion Knton Zürih Kntonles Sozilmt 12.1.03. Interkntonle Vereinrung für sozile Einrihtungen (IVSE) Rehtsgrundlgen Beshluss des Regierungsrts zum Beitritt zur Interkntonlen Vereinrung für sozile Einrihtungen vom (IVSE) vom 14. Novemer 2007, LS 851.5 Erläuterungen 1. Allgemeines Die IVSE ist ein interkntonles Konkordt, ds die Sitution von Personen regelt, die usserhl ihres Kntons esondere Pflege oder institutionelle Betreuung in Anspruh nehmen müssen. Mit dem Ashluss der IVSE wird eine enge interkntonle Zusmmenreit im Bereih der sozilen Einrihtungen ngestret. Sozile Einrihtungen sollen Kindern, Jugendlihen und Erwhsenen mit einem nderen Knton ohne Ershwernisse offen stehen. Die hierfür notwendige Angeotsoffenheit wird ddurh gewährleistet, dss die IVSE die Kostenüernhme zwishen den Kntonen uf der Grundlge einheitliher Berehnungsgrundlgen sihert. 2. Geltungsereih Die IVSE ezieht sih uf Einrihtungen der folgenden Bereihe (Art. 2 IVSE): Bereih A: Hierunter fllen sttionäre Einrihtungen, die gestützt uf eidgenössishes oder kntonles Reht Personen is zum vollendeten 20. Altersjhr, längstens jedoh is nh Ashluss der Erstusildung eherergen, sofern sie vor Erreihen der Volljährigkeit in eine Einrihtung eingetreten oder dort untergerht worden sind. Im Fll von Mssnhmen gemäss dem Bundesgesetz üer ds Jugendstrfreht vom 20. Juni 2003 (Jugendstrfgesetz, (JStG), SR 311.1) liegt die Altersgrenze unhängig vom Eintrittslter eim vollendeten 22. Altersjhr. Zu ehten ist hier, dss Einrihtungen, welhe einem Konkordt üer den Vollzug von Strfen und Mssnhmen (Strf-und Mssnhmenvollzugskonkordte) unterstellt sind, niht zum Bereih A gehören. Sie fllen generell niht unter den Geltungsereih der IVSE. Bereih B: Zum Bereih B gehören Einrihtungen für erwhsene, invlide Personen oder Einheiten solher Einrihtungen gemäss dem Bundesgesetz üer die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invliden Personen (IFEG, SR 831.26), d.h.: Werkstätten, die duernd intern oder n dezentrl usgelgerten Areitsplätzen invlide Personen eshäftigen, die unter ülihen Bedingungen keine Erwerstätigkeit usüen können, 12 Sttionäre Mssnhmen 12.1. Mssnhmen im Erwhsenenereih 02.05.2014 12.1.03. Interkntonle Vereinrung für sozile Einrihtungen (IVSE) 1

Siherheitsdirektion Knton Zürih Kntonles Sozilmt Wohnheime und ndere etreute kollektive Wohnformen für invlide Personen, Tgesstätten, in denen invlide Personen Gemeinshft pflegen und n Freizeit- und Beshäftigungsprogrmmen teilnehmen können. Einheiten von Einrihtungen, welhe die gleihen Leistungen wie die oen ufgelisteten Werkstätten, Wohnheime oder Tgesstätten erfüllen, sind gleihgestellt. Bereih C: Der Bereih C umfsst sttionäre Therpie- und Rehilittionsngeote im Suhtereih. Bereih D: Zum Bereih D gehören Einrihtungen der externen Sondershulung: Sondershulen für Unterriht, Bertung und Unterstützung inklusive integrtiver Sondershulung sowie für die Tgesetreuung, sofern diese Leistung von der Einrihtung errht wird, Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung edrohte Kinder, Pädgogish-therpeutishe Dienste für Logopädie oder Psyhomotoriktherpie, sofern diese Leistungen niht innerhl des Regelshulngeotes errht werden. Sondershuleinrihtungen, die eine eigene Shule (Externt) und ein Internt führen, können für den Sondershulunterriht, der von externen Shülerinnen und Shülern esuht wird, dem Bereih D und für ds sttionäre Angeot (interne Shüler und Shülerinnen) dem Bereih A unterstellt werden. Sttionäre Einrihtungen der Sondershulung mit eigener Shule, die vorwiegend Shülerinnen und Shüler im Internt ufnehmen, werden dem Bereih A unterstellt. Niht unter die IVSE fllen: Einrihtungen, die einem Konkordt üer den Vollzug von Strfen und Mssnhmen (Strf-und Mssnhmenvollzugskonkordte) unterstellt sind, Einrihtungen für Betgte sowie medizinish geleitete Einrihtungen, Einrihtungen, soweit sie Leistungen zur eruflihen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes üer die Invlidenversiherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) erringen. Die Kntone können einzelnen, mehreren oder llen Bereihen eitreten (vgl. Liste der eigetretenen Kntone Stnd 18. Novemer 2009). Der Knton Zürih ist mit Beshluss des Regierungsrtes vom 14. Novemer 2007 per 1. Jnur 2008 llen vier Bereihen der IVSE eigetreten. 3. Einrihtungen Der Stndortknton ezeihnet die Einrihtungen in seiner gkeit, welhe er der IVSE zu unterstellen esihtigt, teilt sie den entsprehenden Bereihen (vgl. vorstehend Ziff. 2) 12 Sttionäre Mssnhmen 12.1. Mssnhmen im Erwhsenenereih 02.05.2014 12.1.03. Interkntonle Vereinrung für sozile Einrihtungen (IVSE) 2

Siherheitsdirektion Knton Zürih Kntonles Sozilmt zu, ezeihnet die von der Einrihtung ngewndte Methode der Leistungsgeltung (vgl. nhstehend Ziff. 6) und meldet diese Angen dem Zentrlsekretrit der Sozildirektorenkonferenz (SODK). Ds Zentrlsekretrit der SODK führt eine Liste der Einrihtungen eziehungsweise derjenigen Ateilungen, welhe der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nh Bereihen und nh Methoden der Leistungsgeltung. Fllen niht lle Ateilungen einer Einrihtung unter die IVSE, so ezeihnet der Stndortknton usdrüklih jene Ateilungen, uf welhe die IVSE Anwendung finden soll. 4. Verindungsstellen Jeder Vereinrungsknton ezeihnet eine Verindungsstelle. Diese sind gemäss Art. 11 IVSE zuständig für: ds Einholen der Kostenüernhmegrntie, die Entgegennhme und Bereitung von Gesuhen um Kostenüernhmegrntie und den Entsheid üer dieselen, die Koordintion der Informtion und der Geshäftsereitung mit Verwltungen sowie Einrihtungen und deren Vertretungen innerhl des Kntons, den Informtionsustush und die Geshäftsereitung mit Verindungsstellen nderer Vereinrungskntone, die Führung eines Registers üer die erteilten Kostenüernhmegrntien. Im Knton Zürih nimmt ds Kntonle Sozilmt die Aufgen der Verindungsstelle whr, woei Gesuhe um Kostenüernhmegrntie us dem Bereih A und D vom Amt für Jugend und Berufsertung (AJB) ereitet werden. 5. Kostenüernhmegrntie 5.1. gkeit Die gkeit zur Leistung einer Kostenüernhmegrntie liegt grundsätzlih eim Wohnknton, d.h. ei dem Knton, in dem die Person, welhe die Leistungen enspruht, ihren zivilrehtlihen Wohnsitz ht (vgl. Art. 4 lit. d IVSE). Wehselt der zivilrehtlihe Wohnsitz der etreffenden Person, findet grundsätzlih uh ein gkeitswehsel des pflihtigen Kntons sttt. In solhen Fällen muss ein neues Gesuh um Kostenüernhmegrntie eingereiht werden, üer welhes der neue Wohnknton zu entsheiden ht (vgl. hierzu nhfolgend Ziff. 5.2). Spezielle gkeitsregelung estehen dei in den Bereihen B und D: Bereih B: Nh Art. 5 As. 1 IVSE ewirkt der Aufenthlt in einer Einrihtung gemäss Art. 2 Astz 1 Bereih B lit. (Wohnheime und ndere etreute kollektive Wohnformen für invlide Personen) keine Änderung der isherigen gkeit für ds Leisten der Kostenüernhmegrntie. Ds edeutet, dss der isherige zivilrehtlihe Wohnknton für die Kostenüernh- 12 Sttionäre Mssnhmen 12.1. Mssnhmen im Erwhsenenereih 02.05.2014 12.1.03. Interkntonle Vereinrung für sozile Einrihtungen (IVSE) 3

Siherheitsdirektion Knton Zürih Kntonles Sozilmt megrntie zuständig leit, uh wenn die Person während ihres Aufenthltes in der Einrihtung ihren zivilrehtlihen Wohnsitz (sei dies n den Stndort der Einrihtung, sei dies n einen nderen Ort) verlegt. Dei spielt es keine Rolle, o die etreffende Person ihren zivilrehtlihen Wohnsitz selständig wehseln knn oder o sih ihr zivilrehtliher Wohnsitz von nderen leitet, wie dies z.b. ei Bevormundeten und Volljährigen unter erstrekter elterliher Sorge der Fll ist (so gennnte unselständige Wohnsitzverlegung; vgl. Art. 25 ZGB). Gemäss Empfehlung des Vorstndes der Vereinrungskonferenz IVSE n die Mitgliedskntone der IVSE vom 18. Dezemer 2009 (vgl. uh die Anlge mit Beispielen) ist Art. 5 As. 1 IVSE so nzuwenden, dss niht nur selständige Wohnsitzverlegungen n den Stndort des Heimes, sondern uh unselständige Wohnsitzverlegungen und selständige Wohnsitzverlegungen n einen nderen ls den Stndort des Heimes keine Änderung der IVSE- gkeit ewirken. Dies gilt jedenflls dem 1. Jnur 2008. D is Ende 2007 eine ndere Prxis ezüglih der Beurteilung der unselständigen Wohnsitzverlegung und der selständigen Wohnsitzverlegung n einen nderen ls den Stndort des Heimes estnd, egründen die vom Heimeintritt is zum 31. Dezemer 2007 erfolgten unselständigen und selständigen Wohnsitzverlegungen n einen nderen ls den Stndort des Heimes einen IVSE-gkeitswehsel. Die is zum 31. Dezemer 2007 erfolgten unselständigen und selständigen Wohnsitzverlegungen n den Stndort des Heimes egründen keinen IVSE- gkeitswehsel. Bereih D: Für Vergütungen von Leistungen der externen Sondershulung ht derjenige Knton die Kostenüernhmegrntie zu leisten, in dem sih der Shüler oder die Shülerin ufhält (Art. 5 As. 2 IVSE). Im Untershied zum Aufenthlt und Shulesuh in sttionären Einrihtungen mit eigener Shule (Shulheime), ei denen der generelle IVSE-Grundstz des zivilrehtlihen Wohnsitzes gemäss Art. 4 IVSE gilt, rihtet sih im Bereih der externen Sondershulung die gkeit nh dem Aufenthltsort. 5.2. Verfhren Vor der Unterringung zw. vor dem Eintritt der Person reiht die Einrihtung ei der Verindungsstelle des Stndortkntons ein Gesuh um Kostenüernhmegrntie ein. Ist die vorgängige Einreihung wegen zeitliher Dringlihkeit niht möglih, ist dies so rsh ls möglih nhzuholen. Die Verindungsstelle des Stndortkntons leitet ds Gesuh um Kostenüernhmegrntie der Verindungsstelle des zivilrehtlihen Wohnkntons der Person (zw. des Aufenthltskntons in Fällen des Bereihs D) weiter, welhe ds Gesuh prüft und drüer entsheidet. Die Kostenüernhmegrntie knn efristet und mit Auflgen versehen sein. Unefristete Kostenüernhmegrntien können mit einer Frist von 6 Monten gekündigt werden (Art. 27 IVSE). Bei einem Wehsel der gkeit ht die Einrihtung der IVSE-Verindungstelle des Stndortkntons ein neues Gesuh um Kostenüernhmegrntie einzureihen. Diese leitet ds Gesuh dem neu zuständigen Knton weiter, welher üer ds Gesuh zu efinden ht. 12 Sttionäre Mssnhmen 12.1. Mssnhmen im Erwhsenenereih 02.05.2014 12.1.03. Interkntonle Vereinrung für sozile Einrihtungen (IVSE) 4

Siherheitsdirektion Knton Zürih Kntonles Sozilmt 6. Leistungsgeltung Die Leistungsgeltung ist in den Art. 20 ff. IVSE geregelt. Die Leistungsgeltung knn sowohl durh Methode D (Defizitdekung) ls uh durh Methode P (Pushlen) erfolgen. Besteht zwishen dem Stndortknton und seiner Einrihtung keine Amhung ezüglih der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung (Art. 23 IVSE). Die Einrihtung des Stndortkntons knn den zhlungspflihtigen Stellen und Personen montlih Rehnung stellen. Die Rehnungen sind innert 30 Tgen nh Eingng zu ezhlen. Bei Inkssoprolemen leistet der Wohnknton Hilfe (Art. 25 IVSE). Bezüglih der Kosteneteiligungen estehen je nh Bereih untershiedlihe Regelungen: Bereih A: Im Bereih A hen die Unterhltspflihtigen einen Beitrg zu leisten, welher den mittleren Tgesufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfhen Verhältnissen entspriht (Art. 22 IVSE). Ausgegngen wird hier von einem Betrg zwishen Fr. 25.-- und Fr. 30.-- pro Tg (vgl. Kommentr zur IVSE, S. 12 f.). Von Unterhltspflihtigen niht geleistete Beiträge können der Sozilhilfe elstet werden (Art. 22 As. 2 IVSE; vgl. Kpitel 12.2.03). Bereih B: Erwhsene invlide Personen in Einrihtungen gemäss Art. 2 Astz 1 Bereih B lit. und lit. (Wohnheime und ndere etreute kollektive Wohnformen für invlide Personen sowie Tgesstätten) trgen die Kosten der Leistungsgeltung teilweise oder vollständig us ihrem Einkommen und us Anteilen des Vermögens. Die Berehnung der Kosteneteiligung erfolgt nh den im Wohnknton geltenden Regeln (Art. 28 IVSE). Die Kosteneteiligung wird von der Einrihtung ei der Person oder deren gesetzlihen Vertretung ufgrund der Kostenüernhmegrntie des Wohnkntons eingefordert. Verleit nh Azug der Kosteneteiligung von der Leistungsgeltung ein ungedekter Betrg, so gilt der Wohnknton diesen der Einrihtung (Art. 29 IVSE). Bereih C: Betreffend Kosteneteiligung der die Leistung enspruhenden Person ist mssgelih, wie im Wohnknton Anspruhserehtigung, Finnzierung und gkeit für Aufenthlte von Personen in sttionären Therpie- und Rehilittionsngeoten im Suhtereih uf Gesetzes-, Verordnungs- und Verwltungsstufe geregelt sind, zum Beispiel die Frge der Finnzierung üer die Sozilhilfe oder üer kommunle oder kntonle Beiträge mit eigener gesetzliher Grundlge (für die Regelung im Knton Zürih vgl. Kpitel 12.1.02). Bereih D: Im Bereih D sieht die IVSE keine individuelle Kosteneteiligung vor. Rehtsprehung 12 Sttionäre Mssnhmen 12.1. Mssnhmen im Erwhsenenereih 02.05.2014 12.1.03. Interkntonle Vereinrung für sozile Einrihtungen (IVSE) 5

Siherheitsdirektion Knton Zürih Kntonles Sozilmt Prxishilfen Weitere Informtionen, Rihtlinien und Wegleitungen finden sih unter http://www.sodk.h/ueer-die-sodk/ivse-dtennk/. KÜG-Gesuhsformulre Anhänge - Telle für mssgelihen Zeitpunkt für die Beurteilung der IVSE-gkeit (Stnd 16. März 2010) 12 Sttionäre Mssnhmen 12.1. Mssnhmen im Erwhsenenereih 02.05.2014 12.1.03. Interkntonle Vereinrung für sozile Einrihtungen (IVSE) 6

Version vom 16. März 2010 / reg: 5.71 Mssgeliher Zeitpunkt für die Beurteilung der IVSE-gkeit Art des Wohnsitzwehsels:. Selständige des zivilrehtlihen Wohnsitzes durh die invlide Person n den Stndort des Heimes.. Unselständige des zivilrehtlihen Wohnsitzes ei unmündigen oder entmündigten Heimewohnern (so im Zusmmenhng mit der Üertrgung der Vormundshft uf eine ndere Vormundshftsehörde oder eim Umzug der Eltern ls Inher der erstrekten elterlihen Sorge) niht n den Stndort des Heimes. Eine unselständige des zivilrehtlihen Wohnsitzes n den Stndort des Heimes entspriht dem Fll.. Selständige des zivilrehtlihen Wohnsitzes, jedoh niht n den Stndort des Heimes. Jhr Fll 1 Fll 2 Fll 3 Fll 4 Fll 5 Fll 6 Fll 7 2000 Wohnsitz vor Heimeintritt Knton A Im Lufe 2005 den Knton B Knton A Knton B Knton B Knton B Knton A Knton A Knton B Im Lufe 2007 den Knton C Knton A Knton C Knton C Knton B Knton A Knton C Knton B Im Lufe 2008 den Knton D Knton A Knton C Knton C Knton B Knton A Knton C Knton B Im Lufe 2009 den Knton E Knton A Knton C Knton C Knton B Knton A Knton C Knton B (Auszug us dem Dokument gkeitsfrgen von HB/MJ 9.10.2009)