Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr Mülheimer Straße / Straßburger Straße -

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Transkript:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 17 - Mülheimer Straße / Straßburger Straße - Textliche Festsetzungen A. Art und Maß der baulichen Nutzung 1. Allgemeine Wohngebiete 1.1 In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 3 sind die nach 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen nicht zulässig. ( 9 Abs. 1 BauGB i.v.m. 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO) 1.2 In den allgemeinen Wohngebieten WA 4 6 sind sämtliche nach 4 Abs. 3 BauVNO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig. ( 9 Abs. 1 BauGB i.v.m. 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO) 2. Mischgebiete 2.1 In den Mischgebieten sind die nach 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten sowie die nach 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig. ( 9 Abs. 1 BauGB i.v.m. 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO) 2.2 Abweichend von den Bestimmungen des 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf in den Mischgebieten die zulässige Grundfläche bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 durch gepflasterte Hofflächen, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO überschritten werden. ( 19 Abs. 4 BauNVO) B. Wohneinheitenbegrenzung In den allgemeinen Wohngebieten ist die höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Wohngebäude auf eine Wohneinheit beschränkt. ( 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) - 2 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 17

- 2 - C. Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen und Nebenanlagen 1. Stellplätze und Garagen sind gemäß 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und der festgesetzten Flächen für Garagen odr Stellplätze zulässig. Im WA sind innerhalb der Flächen für Gemeinschaftsgaragen (GGa) alternativ auch Gemeinschaftscarports (Gcp) zulässig. ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 2. Gemäß 21a (2) BauNVO sind den Grundstücksflächen im Sinne des 19 (3) BauNVO die im Plan festgesetzten Gemeinschaftsanlagen hinzuzurechnen. ( 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB) 3. In den Allgemeinen Wohngebieten sind Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von Abfallbehälterschränken nicht zulässig. Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 2 BauNVO bleiben von den Festsetzungen unberührt. ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) D. Bauliche Vorkehrungen zum Schutz gegen Lärm (MI 1/WA 6) 1. Im Mischgebiet sind an den Gebäudeseiten gemäß Planeintrag passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den nachfolgenden Festsetzungen notwendig. Lärmpegelbereich V Wohnräumen und Unterrichtsräumen zugehörige Fenster und Fenstertüren, auch mit Rolladenkästen sind als Bauteile mit der Schallschutzklasse 4 gemäß VDI 2719 mit einem Prüfzeugnis mit R w > = 40 db auszustatten. Für Dächer und Wandflächen ist ein bewertetes Schalldämm-Maß R W > = 50 db erforderlich. Büroräumen zugehörige Fenster und Fenstertüren, auch mit Rollladenkästen sind als Bauteile mit der Schallschutzklasse 3 gemäß VDI 2719 mit einem Prüfzeugnis R w > = 35 db auszustatten. Für Dächer und Wandflächen ist ein bewertetes Schalldämm- Maß R W > = 45 db erforderlich. Lärmpegelbereich IV Wohnräumen und Unterrichtsräumen zugehörige Fenster und Fenstertüren, auch mit Rollladenkästen sind als Bauteile mit der Schallschutzklasse 3 gemäß VDI 2719 mit einem Prüfzeugnis mit R w > = 35 db auszustatten. Für Dächer und Wandflächen ist ein bewertetes Schalldämm-Maß R W > = 45 db erforderlich. Büroräumen zugehörige Fenster und Fenstertüren, auch mit Rollladenkästen sind als Bauteile mit der Schallschutzklasse 2 gemäß VDI 2719 mit einem Prüfzeugnis mit R w > = 30 db auszustatten. Für Dächer und Wandflächen ist ein bewertetes Schalldämm-Maß R W > = 40 db erforderlich. - 3 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 17-3 -

2. An den westlichen und südlichen Fassaden im MI 1 sowie an der westlichen Fassade des an die öffentliche Platzfläche angrenzenden Baukörpers im WA 6 ist der Einbau von motorisch betriebenen, fensterunabhänigen Lüftungsanlagen in Kinderzimmern und Schlafräumen entsprechend der DIN 18005 erforderlich, soweit diese Räume keine Fenster auf lärmabgewandten Seiten aufweisen. ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) E. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 1. Erhaltung von Bäumen Die im Bebauungsplan als erhaltenswert festgesetzten Bäume sowie ihr natürlicher Standort sind durch geeignete Maßnahmen während der Bauzeit zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen. ( 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) 2. Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen und Hecken 2.1 Innerhalb des Straßenraumes sind straßen- und wegebegleitend bzw. im Bereich der Verkehrsgrünflächen 24 Stück standortgerechte und heimische Laubbäume zu pflanzen. 2.2 Im Bereich der Garagensammelanlage im WA 1 sind 6 Stück standortgerechte und heimische Laubbäume zu pflanzen. 2.3 Die Bäume sind in der Qualität Hochstamm, Stammumfang mindestens 18-20 cm zu pflanzen. Die Bäume sind als Hochstämme zu erhalten und auf Dauer in ihrem Bestand zu sichern. Baumstandorte innerhalb der befestigten Flächen sind als offene und mit geeigneten Bodendeckern bepflanzte Baumscheiben mit einer Fläche von mindestens 6 qm anzulegen. Die Bäume sind mit 3-Bock-Baumverankerungen im Bereich von Stellplätzen zusätzlich mit Baumbügeln zu sichern. 3. Anpflanzen von Hecken In den Allgemeinen Wohngebieten ist entlang privater Grundstücksgrenzen, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, eine einreihige Laubholzhecke zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausgenommen sind Vorgartenbereiche gemäß der zeichnerischen Festsetzung sowie an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzende Flächen für Garagen und Stellplätze sowie Hauszugangswege. Die Höhe der Hecke muss dauerhaft mindestens 1,20 m betragen und darf eine Höhe von 1,60 m nicht überschreiten. 4. Begrünung von Garagendächern Garagen- bzw. Carportdächer sind zu mindestens 80% fachgerecht zu begrünen und so zu erhalten. Standort- und Artenauswahl für die o.g. Bepflanzungsmaßnahmen sind im Durchführungsvertrag geregelt. ( 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) - 4 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 17 F. Gestaltung 1. Fassadengestaltung und materialien - 4 -

Die Fassaden der Gebäude sind grundsätzlich mit Putz-, Verblend- oder Sichtmauerwerk als Hauptmaterialien entsprechend dem im Durchführungsvertrag betriebenen Gestaltungskonzept auszuführen. 2. Dachformen, Dachneigung, Dachaufbauten 2.1. Die Dachneigung der im Planteil festgesetzten Dachformen in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1-3, WA 5 und WA 6 darf maximal 25 betragen. Dachaufbauten oder einschnitte sind nicht zulässig. 2.2 Im Allgemeinen Wohngebiet WA 4 und im Mischgebiet MI 1 sind Dachaufbauten nur in Form von Flach- oder Schleppgauben zulässig. Dacheinschnitte sind nur an der Hauptgartenseite zulässig. Dachgauben und Einschnitte dürfen 50% der jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten. 2.3 Die Dachneigung der im Planteil festgesetzten Dachformen im Allgemeinen Wohngebiet WA 4 darf maximal 30 betragen. 2.4 Im Mischgebiet MI 1 hat sich die Dachneigung am benachbarten Gebäude Mülheimer Straße Nr. 286 zu orientieren. 2.5 Garagen sind ausschließlich mit Flachdächern auszuführen. 3. Werbeanlagen Im Mischgebiet MI 1 sind Werbeanlagen nicht zulässig. Ausnahmsweise sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen, möglich. 4. Baugruppen Baulich zusammenhängende Einheiten von Doppelhäusern und Reihenhäusern sind in Bezug auf Dachform- und Neigung, Dachaufbauten, Fassadengestaltung und materialien sowie Trauf- und Firsthöhen einheitlich auszuführen. 5. Fenster und Türen Fenster und Türen sind hinsichtlich Form, Material und Farbe entsprechend dem im Durchführungsvertrag beschriebenen Gestaltungskonzept auszuführen. 6. Vorgärten Die im Planteil festgesetzten Vorgartenbereiche sind mit Ausnahme von Hauszugangswegen und Abfallbehälterstandorten zu begrünen. - 5 - - 5 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr 17 7. Einfriedungen In den Allgemeinen Wohngebieten sind Einfriedungen in den im Planteil festgesetzten Vorgartenbereichen nur in Form von Hecken bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig.

In den übringen Bereichen der Allgemeinen Wohngebiete sind Einfriedungen nur in Form von Hecken oder durchsichtigen Zäunen in Verbindung mit Hecken bis zu einer Höhe von 1,60 m als Grenzbepflanzung an den rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen zulässig. Ausgenommen hiervon sind Sichtschutzwände oder mauern im Terrassenbereich, die unmittelbar an das Gebäude anschließen, bis zu einer Tiefe von 3 m und einer Höhe von 2,20 m. Im Mischgebiet MI 1 sind Einfriedungen generell unzulässig. Die Artenauswahl für Heckenpflanzungen erfolgt nach dem im Durchführungsvertrag festgelegten Gestaltungskonzept. 8. Gestaltung der Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind außerhalb von Gebäuden durch eine dreiseitige Umgrenzung in Form von Hecken- oder Strauchpflanzungen so abzupflanzen, dass die Abfallbehälter von den öffentlichen Straßen- und Wegeflächen nicht sichtbar sind. 9. Abgrabungen sind in den Bereichen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Gebäudeflucht nicht zulässig. ( 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit 86 Abs. 1 Nr. 1.4 und 5 BauNVO) II. Hinweise 1. Kampfmittelbeseitigung Im Hinblick auf das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln im Boden sind vor der Durchführung größere Bohrungen im Plangebiet Probebohrungen (70 bis max. 120 mm Durchmesser) zu erstellen, die ggf. mit Kunststoff- oder Nichtmetallrohren zu versehen sind. Danach sind Probebohrungen mit ferromagnetischen Sonden zu überprüfen. Sämtliche Bohrarbeiten sind mit Vorsicht durchzuführen. Sie sind sofort einzustellen, sobald im gewachsenen Boden auf Widerstand gestoßen wird. In diesem Fall ist umgehend der Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen. - 6 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr 17-6 - 2. Bodendenkmäler Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Untere Denkmalbehörde bei der Stadt Oberhausen oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Xanten unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu halten. 3. Grundwassernutzung

Ein Allgemeingebrauch des Grundwassers ist im gesamten Plangebiet nicht zulässig.