DGUV Grundsatz Grundsätze für die Beratung auf Messen

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Transkript:

300-002 DGUV Grundsatz 300-002 Grundsätze für die Beratung auf Messen Oktober 2015

Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Layout & Gestaltung: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV), Medienproduktion Ausgabe: Oktober 2015 Die überarbeitete Fassung des DGUV Grundsatzes wurde von der Konferenz der Präventionsleiterinnen und Präventionsleiter in der Sitzung 3/2015 am 10. September 2015 in Hamburg verabschiedet. Sie ersetzt den DGUV Grundsatz 300-002 Grundsätze für Messekommissionen vom September 2009. DGUV Grundsatz 300-002 (bisher BGG/GUV-G 901) zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen

Grundsätze für die Beratung auf Messen DGUV Grundsatz 300-002 Oktober 2015

1 Gesetzlicher Auftrag, Ziele und Zuständigkeiten Die vorliegenden Grundsätze beschreiben die Aufgaben und Maßstäbe für die Beratung der Aussteller auf Messen durch die gesetzliche Unfallversicherung. Die Unfallversicherung hat den gesetzlichen Auftrag, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu sorgen ( 1 und 14 SGB VII). Sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsmittel sind hierfür ein wichtiges Element. Arbeitsmittel, von denen bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung Gefährdungen für Leben und Gesundheit ausgehen, dürfen nicht in den betrieblichen Einsatz gelangen. Dies dient der Sicherheit und Gesundheit der Versicherten und spart den Betrieben und Bildungseinrichtungen Kosten. Die Unfallversicherung verfolgt vor diesem Hintergrund das Ziel, dass nur sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen in den Betrieben und Bildungseinrichtungen zum Einsatz kommen. Ein wesentliches Mittel zur Erreichung dieses Zieles ist die Beratung auf Anforderung der Aussteller und der Erkenntnisgewinn für die Unfallversicherung: Auf Messen und Ausstellungen wird eine Vielzahl von Produkten von unterschiedlichen Wirtschaftsakteuren auch aus Drittstaaten ausgestellt. Diese Veranstaltungen bieten die Möglichkeit zur umfassenden Informationsgewinnung über neue Entwicklungen, Technologien und Produktinnovationen sowie den ggf. daraus resultierenden Gefährdungen. Durch das Angebot der Beratung der Aussteller hat die Unfallversicherung die Möglichkeit, gezielt im Vorfeld der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt auf diese einzuwirken. Die Messeberatung ist Teil der Beratung von Herstellern durch die Fachbereiche der DGUV mit ihren Sachgebieten (DGUV Grundsatz 300-001 Fachbereiche und Sachgebiete der DGUV, Kapitel 1, Abschnitt 1.3). Die Fachbereiche und Sachgebiete wählen die Messen und Ausstellungen entsprechend der Themenfelder aus, für die sie zuständig sind. 4

2 Organisation und Vorbereitung der Messeberatungen Die Fachbereiche benennen gegenüber der DGUV, Abteilung Sicherheit und Gesundheit, eine zentrale Ansprechperson für Fragen der Messeberatungen. Die DGUV, Abteilung Sicherheit und Gesundheit, führt bei den Fachbereichen eine jährliche Abfrage durch, bei welchen Messen und Ausstellungen Messeberatungsteams gebildet werden. Die DGUV erstellt aus den Rückmeldungen eine Übersicht zur allgemeinen Information der Fachbereiche und als Arbeitshilfe zur gegenseitigen Abstimmung. Die Übersicht enthält das federführende Sachgebiet. Neben Vertreterinnen und Vertretern der Unfallversicherungsträger können nach Absprache auch Expertinnen und Experten der Marktüberwachung der Länder und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an den Messeberatungsteams der Unfallversicherung teilnehmen. Die Teilnahme der Marktüberwachung erfolgt unbeschadet ihres hoheitlichen Auftrags. Wird sie hoheitlich tätig, erfolgt dies außerhalb der Messeberatung. Die Fachbereiche bzw. ihre Sachgebiete bilden ihre Messeberatungsteams vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung. Zu den Aufgaben des federführenden Sachgebiets gehört es, den Ablauf der Messeberatung zu koordinieren, einschließlich der Auswertung, die Ausstellungsleitung zu informieren und ggf. einzubinden sowie den Kontakt zur zuständigen staatlichen Marktüberwachung aufzunehmen. Im Vorfeld der Tätigkeit setzen sich die Messeberatungsteams Ziele und legen bei Bedarf Schwerpunkte fest. Die Mitglieder der Messeberatungsteams unterliegen den allgemeinen Verschwiegenheitspflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unfallversicherung (Anhang). Sofern Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Marktüberwachung oder der BAuA teilnehmen, finden die dort geltenden Verschwiegenheitspflichten Anwendung. 5

3 Durchführung der Messeberatung Die Messeberatungsteams bieten ihre Beratung den Ausstellern an, die Beratung setzt immer das Einverständnis der Aussteller voraus. In Zusammenhang mit der Beratung kann auf die Möglichkeit einer Prüfung und Zertifizierung von Arbeitsmitteln, Sicherheitseinrichtungen und Schutzausrüstungen, z. B. durch die Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test, hingewiesen werden. Hat ein Messeberatungsteam bei einem Produkt hinsichtlich seiner sicherheitsoder gesundheitsschutzbezogenen Eigenschaften Bedenken, wird der Aussteller darauf aufmerksam gemacht und es können Hinweise zur Verbesserung gegeben werden. 6

4 Abschluss der Messeberatung Eine Auswertung der Messeberatung soll als Abschlussbesprechung oder im Nachgang an die Messe erfolgen, um Erfahrungen auszutauschen und Entwicklungen gegenseitig bekannt zu machen. Themen der Auswertung sind z.b.: Produkte und Beratungsergebnisse Stand der sicherheits- und gesundheitsschutzbezogenen Produkteigenschaften im Vergleich zu früheren Ausstellungen Beachtung neuer Produktanforderungen Entwicklungstendenzen und Neuerungen Beispielhafte Schutzvorrichtungen oder Arbeitserleichterungen Typische Mängel hinsichtlich der sicherheits- oder gesundheitsschutzbezogenen Eigenschaften Optimierungsmöglichkeiten für die Messeberatung. Das federführende Sachgebiet stellt sicher, dass die zuständigen Fachbereiche und Sachgebiete über die Auswertungsergebnisse informiert werden. Das federführende Sachgebiet informiert die DGUV über die Anzahl der besuchten/beratenen Aussteller. Die Beteiligten entscheiden im eigenen Ermessen über eine Weitergabe von Informationen über gravierende Mängel an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden. Die DGUV fördert den regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen den an der Messeberatung Beteiligten. 7

Anhang Verschwiegenheitspflichten Beschäftigte der gesetzlichen Unfallversicherungsträger unterliegen folgenden Verschwiegenheitspflichten: 1. Pflichten eines Amtsträgers nach 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB Nach 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unfallversicherungsträger Amtsträger. Amtsträger unterliegen besonderen Strafvorschriften bei Verletzung von Verschwiegenheitspflichten, u. a. nach 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht). 2. Schutz personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (Berufsgenossenschaften) bzw. den Datenschutzgesetzen der Länder (Unfallkassen) Nach 5 BDSG (und gleichlautenden Vorschriften in den Landesdatenschutzgesetzen) ist es den Beschäftigten der Unfallversicherungsträger bei der Datenverarbeitung untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Bei Zuwiderhandlungen sieht das BDSG Schadensersatz vor, zudem enthält es Bußgeld- und Strafvorschriften. 3. Verschwiegenheitspflicht auf Grund des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (Beamte/DO-Angestellte oder Tarifangestellte im öffentlichen Dienst) Beamte und DO-Angestellte (Dienstordnungsangestellte sind den Beamten im Wesentlichen gleichgestellt) unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dienstlichen Angelegenheiten ( 67 BBG, 37 BeamStG). Tarifangestellte unterliegen ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet sind ( 3 Abs. 1 TVöD bzw. 3 Abs. 1 BGAT). Pflichtverletzungen haben dienst-/arbeitsrechtliche Folgen. Daneben sind die unter 1. dargelegten Strafvorschriften einschlägig. 8

4. Verpflichtung zur Wahrung des Sozialgeheimnisses nach 35 SGB I Darüber hinaus haben Beschäftigte der Unfallversicherungsträger das Sozialgeheimnis zu wahren ( 35 SGB I). Den Sozialdaten sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gleichgestellt ( 35 Abs. 4 SGB I). Daher haben sie sicherzustellen, dass Sozialdaten (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (betriebs- oder geschäftsbezogene Daten auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben, 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X) nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die 82, 85 und 85a SGB X enthalten Schadensersatz, Bußgeld- und Strafvorschriften bei einer Verletzung dieser Verschwiegenheitspflichten. Die Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit beim Unfallversicherungsträger fort. 9

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de