Junge Flüchtlinge Zugänge zu Arbeitsmarkt und Ausbildung 25.03.2015
Simon Goebel Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh Augsburg Westbayerischen Netzwerk BAVF Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge
ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt II Ziele: Beratung und Qualifizierung von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen Vermittlung von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung Zugang zum ESF-BAMF-Programm für berufsbezogenes Deutsch Zugang von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen zu den Förderinstrumenten der Arbeitsagenturen und Jobcenter Öffentlichkeits-und Lobbyarbeit zur Verbesserung der Arbeitsmarktintegration von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen Sensibilisierung von Arbeitgeber/innen Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt II BAVF Westbayerisches Netzwerk für Beratung und Arbeitsmarktvermittlung von Flüchtlingen Ziele: Vermittlung von Asylbewerber/innen und Flüchtlinge in Arbeit und Ausbildung Augsburg Beratung und Unterstützung für jugendliche Flüchtlinge Augsburg Westbayern Augsburg Sprachliche und berufliche Qualifizierung für Asylbewerber/innen und Flüchtlinge Zugang von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen zu den Förderinstrumenten der Arbeitsagenturen und Jobcenter Neuburg a.d. Donau Koordination Westbayerisches Netzwerk BAVF Augsburg Öffentlichkeitsarbeit und Lobbyarbeit zur Verbesserung der Arbeitsmarktintegration und der gesellschaftlichen Teilhabe von Asylbewerber/innen und Flüchtlingen. Sensibilisierung von Arbeitgeber/innen Neuburg a.d. Donau Würzburg Bayern Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Input zu Aufenthaltsstatus, Zugang zum Arbeitsmarkt, Zugang zu Ausbildung und Praktikum, Berufsschulklassen für Flüchtlinge, Sprachförderung, Vernetzung
Relevante, aktuelle Gesetzesänderungen im Bereich Asyl 06.+11.11.2014 Arbeitsmarktzugänge für Flüchtlinge 01.01.2015 Wegfall der Residenzpflicht 01.03.2015 AsylbLG Änderungen im Bundestag: Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
Aufenthaltsstatus
Flüchtlingsgruppen Status: Asylsuchende Hintergrund: zur Durchführung des Asylverfahrens Ausweis: Aufenthaltsgestattung Geduldete negative Asylentscheidung Duldung anerkannte Flüchtlinge positive Asylentscheidung Aufenthaltserlaubnis
Entscheidungen des BAMF über Asylanträge 2013 2014 Ablehnungen formelle Entscheidungen (z.b. Dublin-Verfahren) 38,5% 36,7% 33,4% 35,2% Asylberechtigt nach Art. 16 a GG AE 25.1 Flüchtlingsschutz i.s.d. GenferFlüchtlingskonvention AE 25.2 Subsidiärer Schutz i.s.d. Art. 15 QRL AE 25.2 (Nationale) Abschiebungsverbote i.s.d. AufenthG AE 25.3 1,1% 12,3% 11,4% 1,8% 24,0% 4,0% 1,6% Quelle: www.bamf.de Schlüsselzahlen Asyl 2014 vom 16.02.2015
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Arbeitsförderung durch Jobcenter Alle Flüchtlinge, die keine Leistungsberechtigten nach 1 AsylbLG sind. Diese haben einen Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5 des AufenthG) und sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (AE) i.d.r. nach 22-26 AufenthG. Nach dem neuen, am 1. März 2015 in Kraft tretenden AsylbLG werden folgende Personen ins SGB II überführt, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen a. nach 25 Absatz 4a oder 4b des Aufenthaltsgesetzes oder b. nach 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung bereits 18 Monate zurückliegt Rechtskreis SGB II - Leistungsausschluss Nach 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind Leistungsberechtigte nach 1 AsylbLG von Leistungen des SGB II ausgenommen.
AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) Arbeitsförderung durch Agenturen für Arbeit 1 AsylbLG Leistungsberechtigten (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen, 2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist 3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen a. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach 23 Absatz 1 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes, b. nach 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder c. nach 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt 4. eine Duldung nach 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen 5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, 6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder 7. einen Folgeantrag nach 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen
Zugang zum Arbeitsmarkt
Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber/innen Änderung der BeschV vom 6.11.2014 und 11.11.2014 Personen mit Aufenthaltsgestattung 1. 3. Monat Wartefrist 4. 15. Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) 16. 48. Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) ab 49. Monat Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte seit 11.11.2014
Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit Duldung Änderung der BeschV vom 6.11.2014 und 11.11.2014 Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) 1. 3. Monat Wartefrist (gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen) 4. 15. Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) 16. 48. Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) ab 49. Monat Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte seit 11.11.2014
Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis Änderung der BeschV vom 1.7.2013 31 BeschV Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Aufenthaltserlaubnis (AE 22-26 AufenthG) ab AE-Erteilung Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)
Zugang zu Zeitarbeit Die Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfung beziehen sich grundsätzlich auf den konkreten Arbeitsplatz. Beschäftigte in der Zeitarbeit werden jedoch auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt. Zeitarbeit ist nur möglich, wenn es keiner Zustimmung der BA bedarf. Zeitarbeit ist für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung bis zum 48. Monat nach Einreise nicht möglich, da durch die BA nach 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Zustimmung zu versagen ist, wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will.
Zugang zu Ausbildung und Praktikum
Zugang zu Ausbildung Für betriebliche Ausbildungen und schulische Ausbildungen mit betrieblichen Praktika ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich. Dies trägt die Ausländerbehörde in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein. Personen mit Aufenthaltsgestattung 1. 3. Monat schulische Ausbildungen möglich ab 4. Monat alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) ab 1. Tag alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Aufenthaltserlaubnis (AE 22-26 AufenthG) ab AE-Erteilung alle Ausbildungen möglich
Zugang zu Praktika Für Praktika ist auch eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Keiner Zustimmung der BA bedürfen Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.b. im schulischen Kontext, während des Studiums oder im Rahmen von EU-geförderten Programmen. Personen mit Aufenthaltsgestattung 1. 3. Monat nur Praktika im schulischen Kontext ab 4. Monat Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) ab 1. Tag Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnis (AE 22-26 AufenthG) ab AE-Erteilung alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis
Förderung im SGB III und SGB II
Förderinstrumente SGB III für Flüchtlinge Beratung, 29 ff. Vermittlung, 35 ff. vermittlungsunterstützende Leistungen, 44, 45 berufliche Weiterbildung, 81 ff. Teilhabe am Arbeitsleben, 112 ff. Einstiegsqualifizierung, 54 a Ergänzungsleistungen und Zuschüsse, 130 ff. Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate: Aufenthaltsgestattung nur Beratung 29 ff. Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate: Duldung Beratung 29 ff. u. Vermittlung ( 35 ff.) in künftige Ausbildung
Förderinstrumente SGB II 16 ff. SGB II Leistungen zur Eingliederung Allgemeines, 16 Kommunale Eingliederungsleistungen, 16a Einstiegsgeld, 16b Eingliederung von Selbständigen, 16c Arbeitsgelegenheiten, 16d Förderung von Arbeitsverhältnissen, 16e Freie Förderung, 16f Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, 16g
Aufenthaltsgestattung Duldung 1.-4. Jahr Duldung nach 4 Jahren BaFöG, BAB, BvB, abh nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit in BRD oder Elternteil innerhalb 6 Jahren 3 Jahre erwerbstätig* ja (wenn Arbeitserlaubnis erteilt wurde/wird) Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 25 Abs. 1+2 ja 25 Abs. 3 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD 25 Abs. 4 S.1 *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung 25 Abs. 4 S.2 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD 25 Abs. 4a u. 4b*Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung 25 Abs. 5 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD 23 Abs. 1 ja 23 Abs. 1 wegen Krieges im Heimatland *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung 23a ja 23 Abs. 2 ja 18a *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung 25a ja
Berufsschulklassen für Flüchtlinge BAF-Klassen
Berufsschulpflichtige Flüchtlinge bayerisches Modell Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt der Schulpflicht. Schulpflichtig ist auch, wer 1. eine Aufenthaltsgestattung besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, 3. eine Duldung besitzt, 4. vollziehbar ausreisepflichtig ist (Artikel 35 BayEUG) unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur einer seiner Erziehungsberechtigten; in den Fällen der Nummern 1 und 2 beginnt die Schulpflicht drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. (Artikel 35 BayEUG)
BAF-Klassen 2014/2015 in Bayern
Sprachförderung
Aufenthaltsgestattung Duldung für Projektteilnehmende der Bleiberechtsprojekte ESF-BAMF-Sprachkurs ESF-BAMF-Sprachkurs Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 25 Abs. 1+2 Integrationskursberechtigung 25 Abs. 3 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz 25 Abs. 4 S.1 ESF-BAMF-Sprachkurs 25 Abs. 4 S.2 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz 25 Abs. 4a u. 4b ESF-BAMF-Sprachkurs 25 Abs. 5 ESF-BAMF-Sprachkurs 23 Abs. 1 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz 23 Abs. 1 wegen Krieges im Heimatland 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz 23a 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz 23 Abs. 2 Integrationskursberechtigung 18a Integrationskursberechtigung 25a 1 Jahr Voraufenthalt + freier Platz
Hürden für junge Flüchtlinge
Hürden für junge Flüchtlinge auf dem Weg in den Arbeitsmarkt Kaum Zugang zu Sprachkursen Fördermaßnahmen wie BAB und abh sehr eingeschränkt prekäre Lebenssituation durch AsylbLG (z. B. Gemeinschaftsunterkünfte) (fast) keine Behandlungsmöglichkeiten von Traumata fehlender Rechtsbeistand Mangelndes Wissen über Zuständigkeiten und Fördermöglichkeiten bei verschiedenen Akteuren am Arbeitsmarkt Handlungsempfehlung: Vernetzung
Vernetzung vor Ort
Netzwerke Projekte Berufsschulen Kammern Behörden Ehrenamtliche regionale Sprachkursträger Jugendsozialarbeit Beratungsstellen, JMDs Agenturen für Arbeit/ Jobcenter
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Tür an Tür Integrationsprojekte ggmbh Wertachstr. 29 86153 Augsburg Simon Goebel (Referent BAVF) Tel.: 0821 90 799-60 Email: simon.goebel@tuerantuer.de Sabine Reiter (Referentin BAVF) Tel.: 0821 90 799-55 Email: sabine.reiter@tuerantuer.de Thomas Wilhelm (Koordination BAVF) Tel.: 0821 90 799-38 Email: thomas.wilhelm@tuerantuer.de