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Transkript:

Landesverwaltungsamt Berlin Service- und Systemunterstützungs-Center (SSC) Landesverwaltungsamt Berlin 10702 Berlin (Postanschrift) IPV anwendende Stellen GeschZ (Bei Antwort bitte angeben) PS IPV Dienstgebäude Berlin-Wilmersdorf Fehrbelliner Platz 1 10707 Berlin Fragen zum Inhalt per Hotline-Anfrage an die unten angegebene E-Mail-Adresse IPV Rundschreiben Angl.-TV Überleitung 5. Fassung Vermittlung (030) 90 139-0 Intern 9139-111 Fax (030) 9028-3534 E-Mail Adresse Ipv-hotline@lvwa.berlin.de (email-adresse nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur) Datum 07.07.2011 Übersicht der Themenkomplexe 1 Allgemeines 4 1.1 Rechtliche Grundlage 4 1.2 Umsetzung im IPV-System 4 1.3 Personalmaßnahmen zur Überleitung von Bestandsfällen 4 1.4 Noch fehlende Systemeinstellungen 5 1.5 Vorbehalt der Rückforderung 5 2 Personal- und Tarifstruktur 5 2.1 Übergangs-TV Lehrkräfte ab 01.09.2008 5 2.2 Angleichungs-TV Land Berlin ab 01.11.2010 6 2.2.1 Lohnarten 7 3 Manuelle Überleitung 8 3.1 Aktivitäten VOR Start der Maßnahme M86 8 3.1.1 Infotyp Basisbezüge (IT 0008) 8 3.1.2 Infotyp Höherwertige Tätigkeit (IT 0509) 8 3.2 Maßnahmenart Überleitung manuell (M86) 9 3.2.1 Infotyp Maßnahmen (IT 0000) 9 3.2.2 Infotyp Organisatorische Zuordnung (IT 0001) 9 3.2.2.1 Überleitung bei Vorliegen einer Maßnahmenart Austritt (M 10) nach dem 01.11.20109 3.2.3 Infotyp Basisbezüge (IT 0008) 10 3.2.3.1 Teil des Ehegattenanteils nach 5 Abs. 8 Buchst. g TVÜ-Länder des AM für den Personalsachbearbeiter 11 3.2.3.2 Ehegattenbestandteil im Vergleichsentgelt bei Änderung der Arbeitszeit 12 3.2.3.3 Kinderbezogener Entgeltbestandteil bei Wegfall eines Kindes 12 3.2.3.4 Kinderbezogener Entgeltbestandteil bei individueller Veränderung der Arbeitszeit 12... Verkehrsverbindungen: U-Bahn Fehrbelliner Platz Bus 101, 104, 115 Eingang: Tordurchfahrt Württembergische Str. Sprechzeiten: Zahlungen bitte bargeldlos Montag, Dienstag und Freitag an die Landeshauptkasse von 9-12 Uhr Berlin und nach Vereinbarung Intranet: http://www.lvwa.verwalt-berlin.de Geldinstitut Postbank Berlin Berliner Bank Berliner Sparkasse Landeszentralbank Kontonummer 58-100 9 919 260 800 0 990 007 600 10 001 520 Bankleitzahl 100 100 10 100 200 00 100 500 00 100 000 00

3.2.3.5 Weitere Entgeltbestandteile 13 3.2.3.6 vorübergehende Lohnart zur Zahlung von Beträgen 13 3.2.3.7 Neues Feld Arg 13 3.2.3.7.1 Lehrkräfte (Mitarbeiterkreise 2A SR 44 Lehrkräfte und 2U Lehrkr. nicht SR 44) 13 3.2.3.7.2 Personalfälle mit besonderer Stufenregelung bzw. abweichender Endstufe 14 3.2.3.8 Feld Beg.Stufe 15 3.2.3.9 Feld N.Vorrück 15 3.2.3.10 Neue Felder Vergleichsart, -gebiet und -gruppe 15 3.2.4 Neue Schaltflächen im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) 16 3.2.4.1 Schaltfläche Überleitung anlegen 16 3.2.4.2 Schaltfläche Überleitung ändern 16 3.2.4.3 Schaltfläche Überleitung ( SAP-Überleitungstabelle!) 17 3.2.5 Protokollierung der Überleitungstabelle 17 3.2.6 Infotyp Sollarbeitszeit (IT 0007) 17 3.2.6.1 AZPR ab 01.11.2010 17 3.2.6.2 AZPR ab 01.08.2011 18 3.2.7 Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) 19 3.2.8 Infotyp Höherwertige Tätigkeit (IT 0509) 20 3.2.9 Jahressonderzahlung 2010 20 3.2.10 Infotyp ADT (IT 0783) 21 3.3 Infotyp Zeitkontingentabgeltungen (IT 0416) 21 3.3.1 Infotyp Vermögensbildung (IT 0010) 22 3.4 Vorgehen bei Versetzung eines übergeleiteten Beschäftigten 22 3.4.1 Eintritt mit den Strukturdaten altes Tarifrecht 22 3.4.2 Eintritt mit den Strukturdaten neues Tarifrecht 22 3.4.3 Hinweise zu Dateneingaben bei Versetzung nach Überleitung 23 3.5 Erneutes Durchführen der Maßnahmenart Überleitung manuell (M 86) 23 3.6 Irrtümliche Überleitung 23 4 Maschinelle Überleitung 24 4.1 Wichtige Informationen 24 4.2 Infotyp Überleit. - Abweich. Informationen (IT 9002) 24 4.3 Report zur Stammdatenüberleitung 24 4.3.1 Bereichsmenü ZPER und ZABR 24 4.3.1.1 Testlauf 25 4.3.1.2 Echtlauf 26 4.3.2 Inhalt der Batch-Input-Mappe 27 4.3.3 Ermittlung des Vergleichsentgelts 27 4.3.4 Ermittlung der Entgeltgruppe / -stufe 28 4.3.5 Ermittlung der Sonderregel Lohnfortzahlung 28 4.3.6 Löschen der Lohnarten im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) 28 4.3.7 Ermittlung der für das Jahr 2010 gezahlten Zuwendung 28 4.3.8 Löschen vorhandener Datensätze im Infotyp Höherwertige Tätigkeit (IT 0509) 29 5 Datennachpflege mit Maßnahme 29 5.1 Maßnahmenart Datennachpflege (M85) 29 6 Datennachpflege weiterer Infotypen (außerhalb Maßnahmen) 29 6.1 Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) 29 6.1.1 Lohnarten altes Tarifrecht 29 6.1.2 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit gemäß der 7 und 8 TV-L 30 6.1.3 Bezahlung von Arbeitsstunden gemäß 8 Absatz 4 TV-L 30 6.1.4 Aufwandsentschädigung gemäß 46 Absatz 5 BPersVG 31 6.1.5 Bereitschaftsdienste für ehemalige Angestellte 31 6.1.6 Bereitschaftsdienste für ehemalige Arbeiter 31 6.1.7 Bereitschaftszeiten für Schulhausmeister/innen gemäß 9 TV-L 32 6.1.8 Durchschnittsberechnung nach 21 TV-L 32 6.2 Infotyp Abwesenheiten (IT 2001) 33 6.2.1 Zeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto (Anwendungs-TV) 33 - Seite 2 -

6.2.2 Abwesenheitsart 0500 Mutterschutz Tarif 33 6.2.3 Erkrankungen 34 6.2.3.1 Abwesenheitsart 0200 Krankheit mit Attest 34 6.2.3.2 Abwesenheitsart 9220 Heilkur 40 6.3 Krankengeldzuschussberechnung 41 6.3.1 Mitteilung des Sozialleistungsträgers 42 6.3.2 Berechnung des Krankgeldzuschusses 42 6.3.3 Dokumentation in den Abrechnungsergebnissen 43 6.3.4 Mitarbeiterkreis 2A SR 44 43 6.4 Infotyp Abwesenheitskontingente (IT 2006) 44 6.5 Einrichtung weiterer Lohnarten für Zulagen und Zuschläge 44 6.5.1 Erschwerniszuschläge für ehemalige Arbeiter 44 6.5.2 Neue Lohnart 3227 Ausfalltag Schulreiniger 45 7 Lohnarten 45 7.1 Infotyp Basisbezüge (IT 0008) 45 7.2 Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) 46 7.3 Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) 46 7.4 Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) 47 8 Besondere Hinweise für einzelne Mitarbeiterkreise 47 8.1 Auszubildende 47 8.2 Praktikanten 48 9 Maschinelle Zeitwirtschaft (Lohnartengenerierung) 48 9.1 Anpassung der maschinellen Zeitwirtschaft 48 9.1.1 Maschinelle Berechnung der Wechselschichtzulage 49 9.1.2 Maschinelle Berechnung der Schichtzulage 50 9.1.3 Unterscheidung ständige / nichtständige Wechsel-/Schichtarbeit 51 9.1.4 Übersteuerung der masch. erzeugten Wechsel- /Schichtzulage 51 9.1.5 Zusatzurlaub für Wechsel- / Schichtarbeit 52 9.1.5.1 Ständige Wechsel- / Schichtarbeit 52 9.1.5.2 Nicht ständige Wechselschicht- / Schichtarbeit 53 9.1.6 Maschinelle Berechnung von Zeitzuschlägen 53 9.1.7 Besonderheiten für die Beschäftigten im Buchungskreis 2140 in den Bereichen Tunnelüberwachung und Verkehrslenkung 53 10 Altersteilzeit 54 10.1 Überleitung von Altersteilzeitfällen in den TV-L 54 10.1.1 Arbeitszeitänderung zum 01.08.2011 54 10.1.2 Entgelterhöhung zum 01.08.2011 54 10.1.3 Erschwerniszuschläge und -pauschalen in der Arbeitsphase 55 10.1.4 Wechsel- und Schichtzulagen in der Arbeitsphase 55 10.1.5 Durchschnittsberechnung in der Arbeitsphase 55 10.2 Beginn der Freizeitphase nach der Überleitung in den TV-L 55 10.2.1 Durchschnittsberechnung in der Freizeitphase 56 10.2.2 Jahressonderzahlung in der Freizeitphase 56 10.2.3 Urlaubsgeld in der Freizeitphase 57 10.3 Manuelle Berechnung der Aufstockungsbeträge 57 10.4 Sonderzuwendung bei Überleitung 57 11 Stufensteigerung 59 12 Strukturausgleich 59 13 TV EntgeltU-L 59 14 Entgeltnachweis / Nachberechnungsbeleg 59 15 Stellenwirtschaft 60 - Seite 3 -

1 Allgemeines Letzte Ausgabe des IPV-Rundschreibens Angl.-TV Überleitung 1.1 Rechtliche Grundlage Am 14.10.2010 wurde der Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) paraphiert. Mit diesem Tarifvertrag wurde im Wesentlichen die Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vereinbart. Nach 68 Nr. 2 des Angleichungs-TV Land Berlin tritt mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages der Übergangs-Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf Lehrkräfte (Übergangs-TV Lehrkräfte) vom 29.04.2008 außer Kraft. Da damit auch für diesen Personenkreis die Regelungen des Angleichungs-TV ausnahmslos zutreffen, werden die Sonderrundschreiben zum Übergangs-TV nicht mehr aktualisiert. Allgemeingültige Regelungen wurden in dieses Rundschreiben übernommen. 1.2 Umsetzung im IPV-System Beschäftigte im Sinne des 1 des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin), die am 31.10. / 01.11.2010 in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis standen, sind überzuleiten. Für die Überleitung von Personalfällen in das neue Tarifrecht waren/sind umfassende Systemanpassungen im IPV - System notwendig. Die Systemeinstellungen werden daher sukzessiv (in Abhängigkeit von Abrechnungsrelevanz und betroffenen Fallzahlen) vorgenommen und in die produktiven Systeme transportiert. Achtung Aus IPV-Regelungen bzw. Systemeinstellungen sollte keine Ableitung auf das Tarifrecht erfolgen. 1.3 Personalmaßnahmen zur Überleitung von Bestandsfällen Die Überleitung der Bestandsfälle ab 01.11.2010 kann maschinell oder manuell vorgenommen werden: maschinelle Überleitung: Mittels Report (steht in den Bereichsmenüs ZPER und ZABR zur Verfügung) wird die Maßnahmenart M80 Überleitung in den TV-L/TVöD mit dem Maßnahmengrund 01 Überleitung TV-L/TVöD angelegt. Des Weiteren ist die Datennachpflege mit der Maßnah- - Seite 4 -

menart M85 Überl. TV-L/TVöD Datennachpfl. erforderlich! Zur Unterstützung der Datennachpflege wird maschinell eine Liste erzeugt. manuelle Überleitung: Im Bild Personalmaßnahmen (PA 40) steht die Maßnahmenart M86 Überleitung manuell zur Verfügung. Zu verwenden ist ebenfalls der Maßnahmengrund 01 Überleitung TVÜ-L. 1.4 Noch fehlende Systemeinstellungen Folgende Systemeinstellungen stehen am 01.06.2011 noch nicht zur Verfügung: Funktionalitäten des Infotyps Höherwertige Tätigkeit (IT 0509) unter TV-L (ausgenommen Beschäftige SR 44 Lehrkräfte) Maschinelle Stufensteigerung Maschinelle Sonderzahlung Abgeltung von Zeitkontingenten (s. Tz. 3.3) Daraus folgt, dass Personalfälle mit diesen Sachverhalten noch nicht übergeleitet werden sollten. 1.5 Vorbehalt der Rückforderung S. Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport I Nr. 58/2010: Der Vorbehalt wird programmtechnisch nicht mehr auf dem Entgeltnachweis ausgegeben, wenn der Beschäftigte in die neue Personal- und Tarifstruktur übergeleitet wurde. 2 Personal- und Tarifstruktur 2.1 Übergangs-TV Lehrkräfte ab 01.09.2008 Folgende Werte wurden zur Verfügung gestellt: MAGr Bezeichnung MAKrs Bezeichnung Tarifart Bezeichnung L Tarifl. Besch. TV-L 2A SR 44 Lehrkräfte 02 TV-L Lehrkräfte Tarifart Tarifgruppe 02 TV-L Lehrkräfte E1 E15; E2UE; E13UE; E15UE; E5 LEHR E13 LEHR - Seite 5 -

2.2 Angleichungs-TV Land Berlin ab 01.11.2010 Folgende Werte wurden ergänzt: MAGr Bezeichnung MAKrs Bezeichnung Tarifart Bezeichnung E Auszubildende 75 TVA-L BBiG 05 TV-L Azubi BBiG E Auszubildende 76 TVA-L Pflege 06 TV-L Azubi Pflege F Praktikanten 8E Sozialarb-brf.prakt. 10 TV-L Praktikanten F Praktikanten 8F Erzieher-brf.prakt 10 TV-L Praktikanten F Praktikanten 8H Rett.ass-brf.prakt. 10 TV-L Praktikanten L Tarifl. Besch. TV-L 2B TV-L Anl. 1a 38,5 03 TV-L L Tarifl. Besch. TV-L 2C TV-L Anl. 1b 38,5 04 TV-L KR L Tarifl. Besch. TV-L 2D TV-L Arbeiter 38,5 03 TV-L L Tarifl. Besch. TV-L 2G Obj.schutz/Gef.bew. 03 TV-L L Tarifl. Besch. TV-L 2H SR 40 Hoch/Forsch 03 TV-L L Tarifl. Besch. TV-L 2J SR 42 Ärzte 03 TV-L L Tarifl. Besch. TV-L 2N SR 47 Justizvollz. 03 TV-L L Tarifl. Besch. TV-L 2O SR 47 FW-techn D 03 TV-L L Tarifl. Besch. TV-L 2Q SR 49 Landwirt. 03 TV-L L Tarifl. Besch. TV-L 2R Pausch.-Kraftfahrer 08 TV-L PauschkraftF L Tarifl. Besch. TV-L 2S Polizeikraftfahrer 09 TV-L PolizeikraftF L Tarifl. Besch. TV-L 2T PKW-Fahrer-TV-L 07 TV-L PKW-Fahrer L Tarifl. Besch. TV-L 2U Lehrkr. nicht SR 44 02 TV-L Lehrkräfte L Tarifl. Besch. TV-L 2V Besch Rettungsdienst 03 TV-L L Tarifl. Besch. TV-L 3A TV-L Anlage 1a BAT 03 TV-L L Tarifl. Besch. TV-L 3B TV-L Anlage 1b BAT 04 TV-L KR L Tarifl. Besch. TV-L 3C TV-L Arbeiter 03 TV-L L Tarifl. Besch. TV-L 4A TV-L Besch. ITDZ 12 TV-L ITDZ M Bes. Regelungen 5C TV-L Festbetrag 11 TV-L Dienstverträge - Seite 6 -

Tarifart Tarifgruppe 03 TV-L E1 E15; E2UE; E13UE; E15UE 04 TV-L KR E3a; E4a; E7a; E8a; E9a; E9b; E9c; E9d; E10a; E11a; E11b; E12a 05 TV-L Azubi BBiG AUSBEG-1 bis AUSBEG-4 06 TV-L Azubi Pflege AUSBEG-1 bis AUSBEG-3 07 TV-L PKW-Fahrer E4 PGR. 1 E4 PGR. 4; E4 STPEF 08 TV-L PauschkraftF. 09 TV-L PolizeikraftF. E6 Pol.1, E6 Pol.2, Pol.3 E6 PGr.1, E6 PGr.2, E6 PGr.3, E6 PGr.4, E6 PGr.6, E6 PGr.7, E6 PGr.8 10 TV-L Praktikanten Prak-Soz, Prak-Erz, Prak-Ret 11 TV-L Dienstverträge AT 12 TV-L ITDZ E1 E15; E2UE; E13UE; E15UE Hinweis Für die Zahlbarmachung der Entgelte für Lehrkräfte nach 20 Satz 1 TVÜ-Länder stehen in der Tarifart 02 TV-L Lehrkräfte die Entgeltgruppen E5 LEHR E13 LEHR zur Verfügung. In den Tabellenwerten dieser Entgeltgruppen wird die Verminderung entsprechend berücksichtigt. s. dazu auch Ausführungen zu Tz. 3.2.3.7.1 2.2.1 Lohnarten s. dazu Ausführungen zu Tz. 7 Für die Tarifarten 08 TV-L PauschkraftF und die Tarifart 09 TV-L PolizeikraftF sind das Pauschalentgelt und die pauschalen Zeitzuschläge im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) zu den indirekt bewerteten Lohnarten hinterlegt: 1921 Pauschalentgelt 1922 Pauschal.Zuschlag abzfrei 1923 Pauschal.Zuschlag abzpfl. Für die Pflege von tariflich Beschäftigten mit Dienstverträgen in dem Mitarbeiterkreis 5C TV-L Festbetrag wird die neue Tarifart 11 TV-L Dienstverträge mit der Tarifgruppe AT zur Pflege der individuell vereinbarten Vergütung mit der Lohnart 1960 Vergütung im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) zur Verfügung gestellt. - Seite 7 -

3 Manuelle Überleitung 3.1 Aktivitäten VOR Start der Maßnahme M86 3.1.1 Infotyp Basisbezüge (IT 0008) Evtl. vorhandene Folgedatensätze mit einem Beginndatum > 01.11.2010 werden beim Sichern des Datensatzes gelöscht! Daher wird empfohlen, Hardcopies von den vorhandenen Folgedatensätzen zu fertigen, wenn die Sachverhalte nach Überleitung wieder einzupflegen sind. 3.1.2 Infotyp Höherwertige Tätigkeit (IT 0509) Evtl. vorhandene Folgedatensätze mit einem Beginndatum 01.11.2010 sind zu löschen! Wird dies nicht beachtet, wird im Verlauf der Maßnahme M86 nach dem Sichern des Infotyps Sollarbeitszeit (IT 0007) folgender Laufzeitfehler produziert, der zum Abbruch der Maßnahme führt: Dieser Laufzeitfehler entsteht auch beim späteren Versuch, den Infotyp Höherwertige Tätigkeit (IT 0509) aufzurufen. Ursache dafür ist die Unstimmigkeit in den Strukturdaten im Infotyp Organisatorische Zuordnung (IT 0001) bzw. Basisbezüge (IT 0008) NEU - und Infotyp Höherwertige Tätigkeit (IT 0509) ALT -. Unterbleibt das Löschen vor der Überleitung, müssen die alten Strukturdaten vorübergehend wieder eingepflegt werden, damit dann das Löschen möglich ist. Hinweis Bei der maschinellen Überleitung mittels Report erfolgt das Löschen von Datensätzen im IT 0509 automatisch. Auf die gelöschten Datensätze wird in der Liste zur Datennachpflege hingewiesen. - Seite 8 -

3.2 Maßnahmenart Überleitung manuell (M86) Für Personalfälle, die manuell in das neue Tarifrecht übergeleitet werden sollen, wurde die o. g. Maßnahme eingerichtet. Die Beschreibung der Maßnahmenart ist vorab per Mail an die ASB versandt worden. Im Folgenden wird daher nur auf Sachverhalte eingegangen, die besonders zu beachten sind. Wird die Maßnahme M86 durchgeführt, ist keine Datennachpflege erforderlich. Die Überleitung wird manuell angelegt, ist als (Neu)Aufnahme der Bezügezahlung anzusehen und fällt damit zu 100% in die Stichprobenprüfung (Regelprüfung). Die Regelungen zur Stichprobenprüfung sind zu beachten. Bei Durchführung der Maßnahme M86 ist zu beachten, dass die Infotypen mit unterschiedlichen Funktionen (Kopieren, Ändern, Anlegen, Abgrenzen) angeboten werden. Hinweis Bei erneuter Durchführung der Maßnahme sind die Hinweise zu Tz. 3.5 zu beachten. 3.2.1 Infotyp Maßnahmen (IT 0000) Der Infotyp wird mit der Funktion Kopieren angeboten. Bei ggf. vorhandenen Folgedatensätzen mit einem Beginndatum > 01.11.2010 wird der (neu angelegte) Datensatz am Ende begrenzt, d. h. Folgedatensätze bleiben erhalten. 3.2.2 Infotyp Organisatorische Zuordnung (IT 0001) Der Infotyp wird mit der Funktion Kopieren angeboten. Bei ggf. vorhandenen Folgedatensätzen mit einem Beginndatum > 01.11.2010 wird der (neu angelegte) Datensatz am Ende begrenzt, d. h. Folgedatensätze bleiben erhalten. Achtung Ggf. vorhandene Folgedatensätze mit einem Beginndatum > 01.11.2010 enthalten noch die Werte zur alten Personalstruktur und führen ohne Anpassung zum Abbruch der Personalabrechnung. Diese Datensätze sind daher jeweils mit der Maßnahmenart Wechsel Arbeitsvertrag Tarif (M20) anzupassen. 3.2.2.1 Überleitung bei Vorliegen einer Maßnahmenart Austritt (M 10) nach dem 01.11.2010 Wenn Personalfälle überzuleiten sind, bei denen bereits eine Maßnahmenart Austritt (M 10) mit einem Beginndatum nach dem 01.11.2010 durchgeführt wurde und der Personalfall im aktiven Beschäftigungszeitraum mit einer Planstelle verknüpft war/ist, ist folgendes zu beachten: Im Infotyp Organisatorische Zuordnung (IT 0001) mit Beginndatum des Austritts angelegte Datensätze dürfen nicht durch Verlängern des Vorgängerdatensatzes entfernt werden! Hierbei - Seite 9 -

kann es zu Datenschiefständen in Zusammenhang mit der Stellenwirtschaft kommen. Ggf. besteht keine Berechtigung mehr für den Zugriff auf den Personalfall. Sollen nach dem Austritt vorhandene Datensätze im Infotyp Organisatorische Zuordnung (IT 0001) entfernt werden, ist die Funktion Löschen zu nutzen. Nach der Überleitung muss die Maßnahmenart Austritt (M 10) nochmals bis zum Speichern des Infotypen Organisatorische Zuordnung (IT 0001) durchgeführt werden, damit der Datensatz mit der Defaultplanstelle zum Austrittsdatum wieder hergestellt wird. 3.2.3 Infotyp Basisbezüge (IT 0008) Im ersten Schritt wird der Infotyp mit der Funktion Anlegen und dem Beginndatum der Maßnahme M86 und dem Endedatum 31.12.9999 angeboten. Im Block Tarif sind die Entgeltgruppe und die Stufe einzugeben. Folgende Lohnarten werden im Regelfall angeboten: Lohnart Lohnarten-Langtext 1901 indiv. Vergleichsentgelt 1902 Besitzst Kinder 11 TVÜ-L 1903 Hilfs-LA OZ St. 2 ungek. 1907 dyn. Vergl.Entg. 5 TVÜ-L 1916 Sockelbetrag Das Vergleichsentgelt bemisst sich nach 5 TVÜ-Länder auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten. Der manuell ermittelte Betrag ist zur direkt bewerteten Lohnart 1907 dyn. Vergl.Entg. 5 TVÜ-L (100% ohne Sockelbetrag) einzugeben. Hinweis Der Sockelbetrag wird aus technischen Gründen weiterhin separat ausgewiesen. Wurde festgestellt, dass der Beschäftigte ab Überleitung ein Tabellenentgelt erhält, sind die Lohnarten entsprechend anzupassen. Bei Bestätigung der Betragseingabe werden die Beträge der indirekt bewerteten Lohnarten dem Beschäftigungsgrad entsprechend angezeigt: Lohnart 1901 indiv. Vergleichsentgelt, Lohnart 1916 Sockelbetrag, Lohnart 1903 Hilfs-LA OZ St. 2 ungek, sofern die Teilzeitkürzung des Ehegattenbestandteils im Infotyp Familienzuschläge (IT 0595) durch Setzen des Hakens im Feld keine Teilzeitkürzung deaktiviert ist, Lohnart 1902 Besitzst Kinder 11 TVÜ-L Ermittlung des Gesamtbetrages anhand der vorhandenen Datensätze im Infotyp Familienzuschläge (IT 0595) Subtyp 2 Kinderbestandteil und zuschläge; - Seite 10 -

Achtung bei ehemaligen Arbeitern: Der indirekt bewertete Vorschlagswert ist zu prüfen. Ggf. ist der Betrag zu überschreiben. Mit Mail vom 23.03.2011 wurde folgende Information gegeben: aufgrund von Hotlinemeldungen, dass bei der manuellen Überleitung die Fehlermeldung Eintrag in Tabelle Ortszuschlagsklasse (T5D5L) ist nicht vorhanden ausgegeben wird, sollte auf folgendes Vorgehen geachtet werden: In Fällen, in denen Beschäftigte zum Stichtag der Überleitung kein Vergleichsentgelt der individuellen Zwischen- bzw. Endstufe erhalten, sondern das Tabellenentgelt einer Stufe gezahlt wird, sind die Vorschlagslohnarten 1901, 1903, 1907 und ggf. 1902 zu löschen und die Lohnart 1900 Tabellenentgelt auszuwählen und diese mit Enter zu bestätigen. Dann lässt sich der Datensatz ohne Fehlermeldung speichern. Wird während des Löschens der einzelnen Lohnarten die Entertaste gedrückt, wird ggf. wieder die Fehlermeldung ausgegeben. Das ermittelte Vergleichsentgelt nach 5 TVÜ-Länder ist in der IPV-Überleitungstabelle in das Feld Vergleichsentgelt einzugeben. 3.2.3.1 Teil des Ehegattenanteils nach 5 Abs. 8 Buchst. g TVÜ-Länder des AM für den Personalsachbearbeiter Mit Mail vom 19.05.2011 wurde folgende Information gegeben: auf folgendes Systemverhalten bei der Bildung des Vergleichsentgelts und der Berechnung des individuellen Vergleichsentgelts bei der Überleitung von Beschäftigten in den TV-L, die entsprechend der tariflichen Regelungen den Teil des Ehegattenanteils in das Vergleichsentgelt eingerechnet bekommen, der der Konkurrenzgemeinschaft wegen der Teilzeitbeschäftigung der anderen Person zum Zeitpunkt der Überleitung nicht mehr gezahlt wird, wird hingewiesen: Dieser Anteil (Vorgabe aus dem Infotyp Überleit. - Abweich. Informationen (IT 9002) im Block Infotyp 0595) fließt in der dort vorgegebenen Höhe in die Lohnart 1907 dyn. Vergl.Entg. 5 TVÜ-L ein. Ist der Beschäftigte teilzeitbeschäftigt, wird dieser Teil anteilig zur Arbeitszeit in der Lohnart 1901 indiv. Vergleichsentgelt berechnet. Ob diese Systemeinstellung korrekt ist, wird z.z. vom SSC bei SenInnSport geklärt. Sie erhalten sofort Nachricht, wenn uns eine Entscheidung vorliegt Die Entscheidung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport liegt derzeit noch nicht vor. Mit Mail vom 06.06.2011 wurde folgende Information gegeben: Die Entscheidung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport liegt uns vor: Konkurrenzregel ung Tz.tif (73... Mit Mail vom 08.06.2011 wurde folgende Information gegeben: Aufgrund von Meldungen, dass es zur fehlerhaften Berechnung des Vergleichsentgelts kommt, müssen die Pflegehinweise korrigiert werden: - Seite 11 -

Ist zum Stichtag der Überleitung in den TV-L der Beschäftigte teilzeitbeschäftigt, ist im Infotyp Familienzuschläge (IT 0595) im Block Orts- und Familienzuschlag im Feld Ehegattenbestandteil variabel auszuwählen, als Zähler der Betrag, der der Konkurrenzgemeinschaft wegen der Teilzeitbeschäftigung der anderen Person zum Zeitpunkt der Überleitung nicht mehr gezahlt wird, und als Nenner der Betrag des vollen Ehegattenanteils, der dem tariflich Beschäftigten bis zum Tag der Überleitung bei Vollbeschäftigung zugestanden hätte, einzupflegen. Im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) ist die Lohnart 1903 Hilfs-LA OZ St 2 ungek. einzufügen. Bei Veränderung der individuellen Arbeitszeit nach dem Zeitpunkt der Überleitung ist ab diesem Zeitpunkt die Lohnart 1903 zu löschen und die Eingabe im IT 0595 abzugrenzen. 3.2.3.2 Ehegattenbestandteil im Vergleichsentgelt bei Änderung der Arbeitszeit Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, I D, hat mit Schreiben vom 05.01.2011 der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Information gegeben: wurde die Arbeitszeit vermindert. Deshalb stand von diesem Zeitpunkt an das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe einschließlich des darin enthaltenen Ehegattenbestandsteils nur noch in dem Umfang zu, der dem Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter entspricht. Anders als z. B. der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag wird der ehegattenbezogene Anteil im Ortszuschlag gerade nicht als Besitzstand fortgezahlt, sondern fließt in das Vergleichsentgelt ein Daher ist vom Zeitpunkt der Änderung der Arbeitszeit an im Infotyp Familienzuschläge (IT 0595) der Haken im Feld Keine Teilzeitkürzung zu entfernen und die Lohnart 1903 Hilfs-LA OZ St. 2 ungek im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) zu löschen. 3.2.3.3 Kinderbezogener Entgeltbestandteil bei Wegfall eines Kindes Zur Höhe der Besitzstandszulage sind die Ausführungen im Arbeitsmaterial zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangrechts (TVÜ-Länder) zu beachten. Da sich beim Wegfall eines Kindes die Höhe der Besitzstandszulage für die weiter zu berücksichtigenden Kinder nicht verändert, ist das wegfallende Kind als Zählkind zu hinterlegen. 3.2.3.4 Kinderbezogener Entgeltbestandteil bei individueller Veränderung der Arbeitszeit Bei individuellen Arbeitszeitveränderungen nach der Überleitung in den TV-L ist ggf. die Besitzstandszulage auch in bisherigen Konkurrenzfällen neu zu berechnen. Ggf. ist im Infotyp Familienzuschläge (IT 0595) im Block Orts-, Familien- und Sozialzuschlag das Feld Keine Teilzeitkürzung ab dem Zeitpunkt der individuellen Arbeitszeitveränderung zu deaktivieren. - Seite 12 -

3.2.3.5 Weitere Entgeltbestandteile Stehen dem tariflich Beschäftigten weitere Entgeltbestandteile zu, sind die Lohnarten aus der Wertehilfe auszuwählen. Bei direkt bewerteten Lohnarten ist der Betrag zu hinterlegen. Für die neu eingerichteten Mitarbeiterkreise der Mitarbeitergruppe L Tarifl. Besch. TV-L wurden die relevanten Lohnarten des Infotypen Basisbezüge (IT 0008) zur Eingabe zulässig gemacht bzw. stehen bisherige Lohnarten unter neuer Lohnartennummer zur Verfügung. Generell wurden die Lohnartenbezeichnungen beibehalten. Hinweis Einige der Lohnarteneigenschaften haben sich geändert (z.b. kann eine vorher indirekt bewertete Lohnart jetzt direkt bewertet sein). Daher sind vor der Eingabe unbedingt die jeweiligen Hinweise in der Anlage 1 zu beachten. 3.2.3.6 vorübergehende Lohnart zur Zahlung von Beträgen Sind Beträge zahlbar zu machen, für die z. Zt. noch keine sachbezogene Lohnart vorhanden ist, ist bis zur Bereitstellung einer sachgerechten Lohnart die Lohnart 1999 Manuelle Zulage TV-L zu verwenden. Die sachbezogene Lohnart ist mit Angabe der Rechtsgrundlage (ggf. nach Klärung mit SenInnSport, I D) über die IPV-Hotline zu beantragen. 3.2.3.7 Neues Feld Arg Zur Differenzierung der Umstufungskriterien ist die Eingabe eines Arguments erforderlich. 3.2.3.7.1 Lehrkräfte (Mitarbeiterkreise 2A SR 44 Lehrkräfte und 2U Lehrkr. nicht SR 44) Für Lehrkräfte, für die 20 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder gilt, werden im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) die Entgeltgruppen E5 LEHR E13 LEHR verwendet. Bei diesen ist zusätzlich zur Entgeltgruppe mit dem Zusatz LEHR in das Feld Arg das variable Argument 1LK Lehrkraft einzufügen. In den Fällen, in denen ein Aufstieg aus der Entgeltgruppe E13 LEHR erfolgte, ist die Eingabe dieses Wertes auch bei den Entgeltgruppen E14 und E15 für Informationszwecke zulässig. - Seite 13 -

3.2.3.7.2 Personalfälle mit besonderer Stufenregelung bzw. abweichender Endstufe Eine für den einzelnen Personalfall maßgebende besondere Stufenregelung bzw. Endstufe nach dem Anhang zu 16 TV-L ist in dem Feld Arg. im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) mit einem der folgenden entgeltgruppenabhängigen Sonderregeln zu kennzeichnen: Tarifart 02 TV-L Lehrkräfte 02 TV-L Lehrkräfte, 03 TV-L und 12 TV-L ITDZ 04 TV-L KR Entgeltgruppe Bemerkungen Variables Argument E9 LEHR Endstufe 4 2LK Anh. 16(I.a) Vgr. Vb nach Aufstieg aus VIb Lehr E2 Endstufe 5 04L Anh. 16(I.c) Vgr. IXb nach Aufstieg aus X Vgr. X mit Aufstieg nach IXb Vgr. X Lgr. 1a MTArb/MTArb-O Lgr. 1 mit Aufstieg nach Lgr. 1a MTArb/MTArb-O E3 Endstufe 5 03L Anh. 16(I.b) Vgr. VIII mit und ohne Aufstieg nach VII BAT sowie nach Aufstieg aus IXa/IXb Lgr. 3 nach Aufstieg aus Lgr. 2 und 2a MTArb/MTArb-O Lgr. 2a nach Aufstieg aus Lgr. 2 mit Aufstieg nach Lgr. 3 MTArb/MTArb-O Lgr. 2 mit Aufstiegen nach Lgr. 2a und 3 MTArb/MTArb-O E9 Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2 und 01L Anh. 16(I.a) die Endstufe 4 nach neun Jahren in Vgr. Stufe 3 Vgr. Va ohne Aufstieg nach IVb Vgr. Vb ohne Aufstieg nach IVb Vgr. Vb nach Aufstieg aus Vc E9 Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 und 02L Anh. 16(I.a) Lgr. die Endstufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 Lgr. 9 MTArb/MTArb-O E13 o Stufe 5A nach fünf Jahren in der 08L 19(2) Stufe 5A E13 UE Stufe 5 E13 UE o Stufenaufstieg nach Stufe 4b 09L 19(2) Stufe 4b E13 UE o Stufenaufstieg nach Stufe 4b und Stufe 5A nach fünf Jahren in der Stufe 5 E7a Endstufe 5 Kr. IV mit Aufstieg nach V E9a Endstufe 4 Kr. VI ohne Aufstieg E9c Endstufe 6 KR. VII mit Aufstieg nach VIII 10L 05L 06L 07L 19(2) Stufe 4b+5A Anh. 16(II.2e) Anh. 16(II.2d) Anh. 16(II.2b) - Seite 14 -

Für die Entgeltgruppe E9d in der Tarifart 04 TV-L KR wurde die besondere Stufe 6 vorerst nicht eingerichtet, da diese betragsgleich zur Stufe 5 der Entgeltgruppe ist. Abweichende Eingangsstufen sind direkt im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) vorzugeben. Hinweis Die Auswertung des Feldes Arg. im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) erfolgt nur durch die maschinelle Stufensteigerung. Bei Eingaben im Feld Stufe im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) erfolgt keine Verprobung auf das variable Argument. Die zu der entsprechenden Entgeltgruppe zulässigen Auswahlmöglichkeiten im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) im Feld Arg. erscheinen jeweils erst, wenn zuvor der Eintrag im Feld Tarifgruppe mit Enter bestätigt wurde. 3.2.3.8 Feld Beg.Stufe In diesem Feld kann das Datum des Beginns der Laufzeit der aktuellen Tarifstufe eingetragen werden. Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe. Aus diesem Grund muss bei einer Höherstufung das Beginndatum des neuen Basisbezugssatzes immer auf den Monatsbeginn fallen, auch wenn die Stufenlaufzeit untermonatig endet. Der Inhalt dieses Feldes dient zur Information und kann für die Bestimmung des Endes der Stufenlaufzeit verwendet werden. 3.2.3.9 Feld N.Vorrück Soll abweichend vom Regelfall eine maschinelle Stufensteigerung veranlasst werden, ist hierfür das Datum nächste Vorrückung zu setzen. Der Stufensteigerungsreport interpretiert dieses Datum vorrangig und löscht dieses Datum nach erfolgter Umstufung. Dieser Grundsatz ist auch ggf. bei einem Wiedereintritt zu beachten. Bei der maschinellen Stufensteigerung führt ein Tarifrechtskreiswechsel zu einem Neubeginn der Stufenlaufzeit. 3.2.3.10 Neue Felder Vergleichsart, -gebiet und -gruppe - Seite 15 -

Die Systematik für die Datenpflege von Bereitschaftsdiensten musste aufgrund der Anforderungen des TV-L geändert werden (vgl. Arbeitsmaterial SenInnSport zum 8 TV-L, Tz. 2.7). In den Feldern VglArt (Vergleichstarifart), VglGeb (Vergleichstarifgebiet) und VerglGr (Vergleichstarifgruppe) ist die benötigte Bewertungsgrundlage für die Bereitschaftsdienste aufzugeben. Maßgebend ist der Entstehungsmonat der Bereitschaftsdienste. Bereitschaftsdienste mit den Lohnarten 4177 bis 4191 im Infotypen Entgeltbelege (IT 2001) kommen nur zur Auszahlung, wenn die genannten Felder gefüllt sind. Das Füllen der Felder ist bei Personalfällen, die kein Entgelt für Bereitschaftsdienste erhalten, nicht erforderlich, aber auch nicht schädlich. 3.2.4 Neue Schaltflächen im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) Nach dem Sichern des Datensatzes wird der Infotyp Basisbezüge (IT 0008) mit der Funktion Ändern angeboten. Die Schaltfläche Überleitung anlegen ist vorhanden. 3.2.4.1 Schaltfläche Überleitung anlegen Bestimmte Werte der Überleitung sind in der IPV-Überleitungstabelle zu hinterlegen. Diese Werte beziehen sich ausschließlich auf den Stichtag der Überleitung (01.11.2010 Angleichungs- TV Land Berlin, 01.09.2008 Übergangs-TV Lehrkräfte SR 44 TV-L). Hinterlegt werden sowohl die am Stichtag gültigen Werte nach altem Tarifrecht als auch die am Stichtag gültigen Werte nach neuem Tarifrecht. Diese Werte werden für die indirekte Bewertung von Lohnarten (z.b. Strukturausgleich) benötigt. Im Block Infotyp 0016 im Feld Sonderregel zur Entgeltfortzahlung ist das bis zum Stichtag der Überleitung gültige Kennzeichen einzusetzen. Mit dem Sichern werden die Werte systemseitig in die SAP-Überleitungstabelle übertragen. Das Bild ist mit Zurück zu verlassen. 3.2.4.2 Schaltfläche Überleitung ändern Die Schaltfläche ist nur bei übergeleiteten Personalfällen sichtbar, unabhängig davon, ob die Überleitung maschinell oder manuell vorgenommen wurde. Die Schaltfläche steht nur zur Verfügung, wenn der Infotyp Basisbezüge (IT 0008) mit der Funktion Ändern aufgerufen wurde. Mit dem Anklicken dieser Schaltfläche gelangt man in das Bild Überleitung ändern. Hier können die für die Überleitung relevanten Werte ggf. angepasst werden. Die geänderten Werte sind in diesem Bild explizit zu sichern. Achtung Zusätzlich sind die geänderten Werte ggf. auch in allen relevanten Datensätzen im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) zu hinterlegen. - Seite 16 -

Eine irrtümlich angelegte Überleitung kann über das Anklicken der Schaltfläche entfernt werden. Weitere Hinweise s. Tz. 3.6 3.2.4.3 Schaltfläche Überleitung ( SAP-Überleitungstabelle!) Die Schaltfläche ist nur bei übergeleiteten Personalfällen sichtbar, auch wenn der Infotyp mit der Funktion Anzeigen aufgerufen wird. Beim Anklicken der Schaltfläche werden die für den Personalfall in o. g. Tabelle gespeicherten Daten in einem Fenster angezeigt. Achtung Dieses Fenster enthält die Schaltfläche Bewertung Strukturausgleich, wenn der Infotyp Basisbezüge (IT 0008) mit der Funktion Ändern oder Kopieren aufgerufen wurde. Diese Schaltfläche ist außer für Lehrkräfte - nicht zu benutzen! 3.2.5 Protokollierung der Überleitungstabelle Jede Eingabe in der Überleitungstabelle wird mit dem Sichern protokolliert. Die protokollierten Änderungen sind mit der R-Kennung aufrufbar: Im Block Zeitraum ist keine Eingabe erforderlich, im Block Selektion ist die Personalnummer einzugeben und im Block Ausgabe die Option Protokoll-Tabelle anzeigen auszuwählen. Der Haken im Feld alle Sätze anzeigen ist nicht zu entfernen. 3.2.6 Infotyp Sollarbeitszeit (IT 0007) 3.2.6.1 AZPR ab 01.11.2010 Mit Mail vom 23.02.2011 wurde folgende Information gegeben: da es bereits nach dem nächsten Transporttermin 04.03.2011 möglich sein wird, manuelle Überleitungen in den TV-L vorzunehmen, erhalten Sie nachfolgend einige Hinweise zur künftigen Verwendung von Arbeitszeitplänen im Infotyp Sollarbeitszeit (IT 0007). Allgemeines - Bitte unbedingt beachten!!! - Seite 17 -

Diese Informationen erhalten Sie vorab, um gegebenenfalls schon etwaige Vorbereitungen für die tatsächliche Überleitung treffen zu können. Aus Gründen der Überleitung notwendige Änderungen an den AZPR dürfen auf keinen Fall bereits vor der tatsächlichen Überleitung im IPV - System erfolgen! Es muss im ersten Schritt immer erst die Überleitung (Wechsel der Mitarbeitergruppe im Zuge der jeweiligen Personalmaßnahme) erfolgen und erst in der Folge (zum Beispiel im Rahmen der Datennachpflege) darf die AZPR geändert werden! Weisen Sie Ihre Zeitwirtschaftssachbearbeitung, die i. d. R. die Pflege des Infotyp Sollarbeitszeit (IT 0007) vornimmt, bitte explizit darauf hin. Überleitung von Angestellten Es stehen auch nach der Überleitung dieselben AZPR für die neuen Mitarbeitergruppen/-kreise zur Verfügung, so dass (vorausgesetzt es ändert sich im Einzelfall nichts an der individuellen Arbeitszeit) keinerlei Änderungen notwendig sind. Überleitung von Arbeitern Werden Beschäftigte der Mitarbeitergruppe C (Arbeiter) übergeleitet, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die bisher verwendete AZPR auch weiterhin den korrekten Arbeitszeitplan abbildet; gegebenenfalls ist eine andere AZPR auszuwählen. Um Sie bei der Umstellung zu unterstützen, wurden die zum Überleitungszeitpunkt derzeitig genutzten AZPR ausgewertet und geprüft, ob sie unverändert bestehen bleiben können. Dazu gibt es eine als Anlage beigefügte Übersicht, anhand derer erkennbar wird, bei welchen bisherigen AZPR etwaiger Handlungsbedarf besteht und welche die passende neue AZPR ist, die nun eingepflegt werden muss. Weitere Hinweise zu der beigefügten Übersicht Die Auswertung der verwendeten AZPR am 01.11.2010 wurde Anfang Februar 2011 vorgenommen. Es sind alle zu diesem Zeitpunkt für die Mitarbeitergruppe C verwendeten AZPR in der Übersicht aufgeführt. Ist bisher eine AZPR verwendet worden, die nicht in der Übersicht zu finden ist, so ist zuerst unter Zuhilfenahme der Wertehilfe (F4-Hilfe) zu prüfen, ob tatsächlich keine neue AZPR im IPV-System zur Verfügung steht. Ist das der Fall, so ist diese auf dem gewohnten Weg zu beantragen. Bis die neue AZPR im IPV-System zur Verfügung steht, muss hilfsweise eine Ähnliche eingepflegt werden. Die bisher verwendet AZPR kann nach der Überleitung unter Umständen zum Abbruch in der Personalabrechnung führen. Daher ist in diesen Fällen immer unter Verwendung der Wertehilfe eine tatsächlich verfügbare AZPR auszuwählen! Hinweis Die Übersicht wurde mit der Mail übersandt und ist diesem Rundschreiben nicht beigefügt. 3.2.6.2 AZPR ab 01.08.2011 Mit Mail vom 08.04.2011 wurde folgende Information gegeben: bekanntlich ändert sich vom 01.08.2011 an die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Land Berlin. Sie beträgt dann unabhängig vom Tarifgebiet (für den überwiegenden Teil der Beschäftigten) 39 Stunden. In Folge dessen wird es notwendig sein, eine erhebliche Anzahl neuer Arbeitszeitpläne im IPV- System zur Verfügung zu stellen. In Vorbereitung dessen werden die in der Anlage aufgeführten Arbeitszeitplanregeln (AZPR) mit dem Transport am 05.05.2011 im Produktivsystem zur Verfügung gestellt. - Seite 18 -

Bei diesen vorsorglich eingerichteten AZPR handelt es sich ausschließlich um Gleitzeitpläne mit einer gleichmäßigen Verteilung der Wochenstunden auf eine 5-Tage-Woche. Grundlage für diese eingerichteten AZPR ist der aktuelle Beschäftigungsgrad im Infotyp Basisbezüge (IT 0008), wenn dieser eine Vielzahl von Beschäftigten im Land Berlin betrifft. Alle darüber hinaus notwendigen AZPR sind einzeln oder auch gern in Listform (zum Beispiel als EXCEL-Datei) gesondert zu beantragen. Das entsprechende Formular ist bitte weiterhin in der derzeitigen Form zu verwenden. Aus zeitlichen Gründen war es uns bisher nicht möglich es zu überarbeiten. Die manuelle Umstellung der AZPR zum 01.08.2011 kann, sofern die notwendige AZPR verfügbar ist, jederzeit erfolgen. Es wird auch eine maschinelle Umstellung in der aus der Vergangenheit bekannten Form geben; zu den konkreten Modalitäten äußern wir uns zu einem späteren Zeitpunkt Hinweis Die Anlage wurde bereits mit der Mail versandt und ist diesem Rundschreiben nicht beigefügt. 3.2.7 Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) Mit der Änderung der Tarifart im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) erhalten die vorhandenen Werte des Feldes Sonderregel im Block Fristen des Infotyps Vertragsbestandteile (IT 0016) eine andere Bedeutung. Folgende Werte können im Feld Sonderregel aufgrund der Regelungen des 22 TV-L, in Verbindung mit 13 TVÜ-L, hinterlegt sein: Wert blank bzw. 0 Dieser Wert ist für die Personalfälle gültig, für die am 31.08.2008 (Lehrkräfte) bzw. am 31.10.2010 die tarifrechtlichen Regelungen des 37 BAT/BAT-O gegolten haben. Wert 01 Dieser Wert ist für Personalfälle nicht anzuwenden, die unter die Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) fallen. Wert 02 Dieser Wert ist für die Personalfälle gültig, für die am 31.08.2008 (Lehrkräfte) bzw. am 31.10.2010 die tarifrechtlichen Regelungen des 71 BAT gegolten haben und die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wert 03 Dieser Wert ist für die Personalfälle gültig, für die am 31.08.2008 (Lehrkräfte) bzw. am 31.10.2010 die tarifrechtlichen Regelungen des 71 BAT gegolten haben, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind und die bis zum 31.10.2008 (Lehrkräfte) bzw. bis zum 31.12.2010 eine Kopie des Versicherungsscheines der privaten Krankenversicherung vorgelegt haben. - Seite 19 -

Dieser Wert ist für die Personalfälle gültig, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, die am 29.04.2008 (Lehrkräfte) bzw. am 14.09.2010 einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Kalenderwoche der Arbeitsunfähigkeit hatten und bis zum 31.10.2008 (Lehrkräfte) bzw. bis zum 31.12.2010 den Antrag auf Entgeltfortzahlung bis zu 26 Kalenderwochen gestellt haben. 3.2.8 Infotyp Höherwertige Tätigkeit (IT 0509) Der zum Stichtag der Überleitung gültige Datensatz ist zu diesem Stichtag abzugrenzen. Tz. 3.1.2, 1.4 und 3.2.8 sind zu beachten. Die Besitzstandszulage nach 10 TVÜ-L ist im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) für ehemalige Angestellte mit der Lohnart 1961 Pers. Zulage 10 TVÜ-L Ang (Achtung! neuer Lohnartenname), für ehemalige Arbeiter mit der Lohnart 1969 Pers. Zulage 10 TVÜ-L Arb zahlbar zu machen. Die Einrichtung einer zusätzlichen Lohnart war notwendig, da für die Vertretungszulage nach dem fort geltenden BTV Nr. 1 3 ggf. eine stundenweise Teilmonatsberechnung erfolgen muss. 3.2.9 Jahressonderzahlung 2010 Beschäftigte ausgenommen Lehrkräfte haben 2010 noch Anspruch auf Zuwendung und Urlaubsgeld nach altem Tarifrecht. Da eine maschinelle Zahlbarmachung der alten Zuwendung nach Überleitung des Personalfalls in die neue Personal-/Tarifstruktur nicht mehr möglich ist, ist wie folgt vorzugehen: Der Infotyp Sonderegelungen (IT 0265) Subtyp 01 Sonderzuwendung ist mit einem Gültigkeitszeitraum 01.11.2010 bis 31.12.2010 und dem Haken im Feld Sonderzahlungsautomatik sperren anzulegen. Die Hinweismeldung ist zu bestätigen, der Datensatz zu sichern. Der an den Beschäftigten ausgezahlte Betrag der Zuwendung 2010 ist aus den Abrechnungsergebnissen, Tabelle RT, Lohnart 8022 Zuwendung (ZV-pflichtig) und ggf. 8023 Zuwendung (ZV-frei) zu ermitteln. Dabei ist darauf zu achten, dass das Abrechnungsergebnis 11.2010 das Aktualitätskennzeichen A hat: - Seite 20 -

Die zu den Lohnarten 8022 und ggf. 8023 ermittelten Beträge sind im Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) einzupflegen. Das Entstehungsdatum ist ggf. anzupassen. Achtung Ggf. kann es erforderlich sein, zusätzlich den Infotyp Sonderegelungen (IT 0265) Subtyp 03 Sonderzahlung anzulegen, damit die VBL-Berechnung korrekt erfolgt. 3.2.10 Infotyp ADT (IT 0783) Mit Mail vom 17.03.2011 wurde folgende Information gegeben: nach ersten Ergebnissen im Test empfehlen wir, bei der Durchführung der Personalmaßnahme M86 Überleitung manuell - entgegen unseren bisherigen Pflegehinweisen - im Infotyp ADT (IT 0783) - ohne den ADT-Schlüssel zu löschen - einen Split zum 01.11.2010 anzulegen Die Anpassungen für die Amts-, Dienst- und Tätigkeitsbezeichnungen aufgrund des Angleichungs-TV nach Vorgabe der Senatsverwaltung für Finanzen stehen zur Verfügung Zur besseren Übersicht wurden die letzten beiden Spalten (Änderungsgrund und Datum) in der Tabelle bis auf das laufende Jahr geleert. Um die Pflegearbeiten möglichst gering zu halten, wurden mit einer Ausnahme - alle bestehenden ADT-Schlüssel (d.h. die technischen Namen) beibehalten, unabhängig davon, ob sich die Berufsbezeichnung ändert oder nicht. Bei Aufruf des gültigen Datensatzes erscheint die neue Bezeichnung. Die Hinterlegung ist zu prüfen und ggf. anzupassen. Achtung Eine gegebenenfalls erscheinende Meldung Es konnte kein ADT-Schlüssel abgeleitet werden ist nicht mehr überwiegend der Hinweis auf einen Pflegefehler. Es können dann wie bisher alle hinterlegten ADT (IT 0783) ausgewählt werden. Wird in der Liste nur ein Schlüssel ohne Bezeichnung angeboten, ist das ein Hinweis, dass dieser ADT bereits abgegrenzt wurde. Folgende Änderungen wurden bei den Haupt- bzw. Untergruppen vorgenommen: Die Hauptgruppe 02 Arbeiter wurde in Tarifbeschäftigte (früher BMT-G), bei der Hauptgruppe 01 Allgemeine Verwaltung (einschl. Ordnung) wurde die Untergruppe 09 Techn. AngTätigkeit (außer Bau/Vermessg) in Techn. Tätigkeit (außer Bau/Vermessung) umbenannt. 3.3 Infotyp Zeitkontingentabgeltungen (IT 0416) Die maschinelle Berechnung ist auf Grund fehlender Funktionalitäten bei tariflich Beschäftigten nach dem TV-L noch fehlerhaft und nicht zu verwenden. Für eine Abgeltung ist der manuell ermittelte Betrag bis auf weiteres mit der Lohnart 3767 Abgelt. ArbZeitko man. im Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) zahlbar zu machen. Information erfolgt über das lfd. IPV- Rundschreiben. - Seite 21 -

3.3.1 Infotyp Vermögensbildung (IT 0010) Mit Mail vom 03.05.2011 wurde folgende Information gegeben: SenInn hat unsere Fragen zur VL-AG-Leistung beantwortet. Danach wird das Arbeitsmaterial SenInn zu folgenden Sachverhalten angepasst werden: 1. Kürzung des VL-AG-Anteils bei Abwesenheiten (s. Kommentar Clemens/Scheuring) 2. Teilzeitanteilige Berechnung des VL-AG-Anteils: Bei untermonatiger Änderung des Beschäftigungsumfangs erfolgt die Berechnung dem Tabellenentgelt entsprechend. Zusätzliche Hinweise: 3. Keine (systemseitige) Kappung des VL-AG-Anteils auf Überweisungsbetrag mehr (--> s. Antragsvordruck - Inn II 200, Anlage zum Rundschreiben SenInn I Nr. 45/2009 i.d.f. gemäß Rundschreiben I Nr. 22/2010: unter Buchstabe A kann die Arbeitgeberleistung nur in tariflich zustehender Höhe beantragt werden; Verzicht auf tarifliche Ansprüche durch den Beschäftigten bzw. Kürzung der Leistung durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht möglich.) 4. Hat der Beschäftigte mehrere VL-Verträge, wurde bisher die VL-AG-Leistung systemseitig nur einmal gezahlt - unabhängig von der Pflege im IT 0010, Feld "Anzahl AG-Anteile". Mit der Umstellung auf den TV-L ist bei der Dateneingabe darauf zu achten, dass bei weiteren Verträgen die entsprechende Angabe im Feld "Anzahl AG-Anteile" vorgenommen wird. Bestandsfälle sind zu prüfen und ggf. anzupassen. Ggf. ist ab Überleitung die Korrektur mit LA 6050 im IT 0014 erforderlich. Die IT-Beschreibung im Anwenderhandbuch wird angepasst. Dementsprechend werden die Systemeinstellungen noch einmal überprüft und ggf. angepasst. Voraussichtlicher Transporttermin 01.06.2011. Information erfolgt über das lfd. IPV-RS Hinweis Eine Kürzung des AG-Anteils erfolgt zurzeit auch, wenn im Infotyp Organisatorische Zuordnung (IT 0001) bzw. Sollarbeitszeit (IT 0007) ein untermonatlicher Split vorhanden ist. 3.4 Vorgehen bei Versetzung eines übergeleiteten Beschäftigten 3.4.1 Eintritt mit den Strukturdaten altes Tarifrecht Die Maßnahmenart M86 Überleitung manuell ist grundsätzlich dann zu verwenden, wenn ein übergeleiteter Beschäftigter i. S. des 4 des Angleichungs-TV Land Berlin seine Tätigkeit nach dem 01.11.2010 in der Dienststelle aufnimmt und der Personalfall bei Eingabe des Eintritts mit den Strukturdaten altes Tarifrecht vorgenommen wurde. 3.4.2 Eintritt mit den Strukturdaten neues Tarifrecht Alternativ kann der Eintritt mit den Strukturdaten neues Tarifrecht vorgenommen werden. Besteht Anspruch auf den Besitzstand für Kinder (LA 1902), ist der Infotyp Familienzuschläge (IT 0595), Subtyp 2 Kinderbestandteil und zuschläge entsprechend anzulegen. Der Infotyp Basisbezüge (IT 0008) ist im ersten Schritt mit einer (fiktiven) Stufe und den vorgeschlagenen Lohn- - Seite 22 -

arten 1900 und 1916 zu sichern. Nach Beendigung der Eintrittsmaßnahme ist der Infotyp Basisbezüge (IT 0008) mit der Funktion Ändern aufzurufen und die IPV-Überleitungstabelle anzulegen. Nach dem Sichern der Überleitungstabelle sind im Ausgangsbild die Stufe anzupassen und die relevanten Lohnarten einzugeben: Lohnart Lohnarten-Langtext 1901 indiv. Vergleichsentgelt 1902 Besitzst Kinder 11 TVÜ-L 1907 dyn. Vergl.Entg. 5 TVÜ-L 1916 Sockelbetrag Hinweis War der Beschäftigte am 01.11.2010 teilzeitbeschäftigt und hatte er an diesem Tag Anspruch auf den hälftigen ungekürzten Ehegattenbestandteil, ist der Infotyp Familienzuschläge (IT 0595) mit Subtyp 1 oder 3 anzulegen und die Lohnart 1903 einzupflegen. Die Hinweise zu Tz.3.2.3.2 sind zu beachten. 3.4.3 Hinweise zu Dateneingaben bei Versetzung nach Überleitung Mit Mail vom 04.04.2011 wurde folgende Information gegeben: anbei erhalten Sie Hinweise zu Dateneingaben in das IPV-System für Personalfälle, die nach dem 31.10.2010 versetzt wurden Die Hinweise sind als Anlage mit dieser Mail versandt worden. 3.5 Erneutes Durchführen der Maßnahmenart Überleitung manuell (M 86) Die Datensätze in den Infotypen Basisbezüge (IT 0008) und Vertragsbestandteile (IT 0016) werden mit der Funktion Anlegen angeboten auch wenn bereits ein Datensatz mit Beginndatum der Maßnahme vorhanden ist - und sind dann ggf. zu überblättern oder bei einer Änderung der Inhalte neu anzulegen. 3.6 Irrtümliche Überleitung Bei irrtümlicher Überleitung eines Personalfalls ist zuerst die IPV-Überleitungstabelle zu löschen. s. Ausführungen zu Tz. 3.2.4.2 - Seite 23 -

4 Maschinelle Überleitung 4.1 Wichtige Informationen Der Report für die maschinelle Überleitung leitet Personalfälle nach folgender Systematik über: MAGr bisher MAKrs bisher Bezeichnung MAGr künftig MAKrs künftig Bezeichnung A 7A Angest. BAT Anl. 1a L 3A TV-L Anlage 1a BAT 03 TV-L Tarifart künftig A 7B Angest. BAT Anl. 1b L 3B TV-L Anlage 1b BAT 04 TV-L KR A 7L Feuerwehrtechn. Ang. L 2O SR 47 FW-techn D 03 TV-L A 7M Erzieher Kita/Schule L 3A TV-L Anlage 1a BAT 03 TV-L A 7N Schulhausmeister L 3A TV-L Anlage 1a BAT 03 TV-L A 7Z Hausmeister L 3A TV-L Anlage 1a BAT 03 TV-L A 8M Rettungsassistenten L 3A TV-L Anlage 1a BAT 03 TV-L Bezeichnung A 8T Musikschullehrer L 2U Lehrkr. nicht SR 44 02 TV-L Lehrkräfte A 8Z Ang. Rettungsdienst L 2V Besch Rettungsdienst 03 TV-L C 7Q Arbeiter BMT-G L 3C TV-L Arbeiter 03 TV-L C 7S Schulheizer L 3C TV-L Arbeiter 03 TV-L C 7U PauschKraftf. Sonst L 2R Pausch.-Kraftfahrer 08 TV-L PauschkraftF C 7T PauschKraftf. Poliz. L 2S Polizeikraftfahrer 09 TV-L PolizeikraftF C 7V Schulreiniger L 3C TV-L Arbeiter 03 TV-L C 7W Arb. VerwaltgsDruck. L 3C TV-L Arbeiter 03 TV-L 4.2 Infotyp Überleit. - Abweich. Informationen (IT 9002) Damit auch Personalfälle maschinell abweichend von o. g. Systematik übergeleitet werden können, ist der neue Infotyp mit dem Subtyp 0001 Überleitung in den Angl.-TV Berlin eingerichtet worden. Die Beschreibung wurde mit Anlage 2 zum IPV-Rundschreiben 02.2011 veröffentlicht. 4.3 Report zur Stammdatenüberleitung 4.3.1 Bereichsmenü ZPER und ZABR In den Bereichsmenüs ZPER und ZABR wurde der Report zur maschinellen Überleitung zur Verfügung gestellt: Infosysteme Pflegereports Überleitungen Überleitung in den TV-L/TVöD Grundsätzliche Hinweise: Wird der Report im Echtlauf durchgeführt, wird eine Batch-Input-Mappe erzeugt. Erst mit Abspielen der Batch-Input-Mappe erfolgt die Stammdatenänderung. - Seite 24 -

Wird der Report im Testlauf durchgeführt, wird keine Batch-Input-Mappe erzeugt. Im Block Selektion sind die Felder Buchungskreis und Abrechnungskreis Pflichtfelder. Im Block Batch-Input-Mappe erstellen ist im Feld Name der Batch-Input-Mappe bereits der Name ANGLTV vorgeblendet. Der Name ist zu ergänzen (6 Zeichen zulässig) Die vorgeblendete Anzahl pro Mappe sollte nicht geändert werden. Voraussetzungen für die maschinelle Überleitung: Umgesetzt werden nur Personalfälle, die die folgenden Bedingungen erfüllen: Der Personalfall hat am 31.10.2010 und am 01.11.2010 den Status 3 aktiv im Infotyp Maßnahmen (IT 0000) und der Personalfall fällt zum Überleitungstermin lt. der Einträge in den Feldern Mitarbeitergruppe und Mitarbeiterkreis im Infotyp Organisatorische Zuordnung (IT 0001) (noch) nicht unter den TV-L und der Personalfall wurde im IPV-System noch nicht übergeleitet ( kein Eintrag zu diesem Personalfall in o. g. Tabelle). 4.3.1.1 Testlauf Der Testlauf für einzelne Personalfälle kann mit Ausführen (F8) gestartet werden. Soll der Testfall für eine große Anzahl von Personalfällen gestartet werden, ist dies im Hintergrund auszuführen ( Anwenderhandbuch; Kapitel 5; Seite AH-05). Beim Ausführen im Vordergrund werden die bearbeiteten Personalfälle mit entsprechenden Warnungen und Informationsnachrichten angezeigt. Für Personalfälle, die als fehlerhaft gekennzeichnet sind, erfolgt keine maschinelle Überleitung. - Seite 25 -

In der Fehler- und Hinweisliste kann in bestimmten Fallkonstellationen folgender Hinweis erscheinen: In diesen Fällen ist entsprechend des Hinweises in der SAP-Hilfe die Stufe des Personalfalls zu prüfen und ggf. manuell anzupassen. Bei Doppelklick auf Bearbeitete Personalnummern wird angezeigt, wie der Personalfall maschinell übergeleitet werden würde: 4.3.1.2 Echtlauf Folgendes ist zu beachten: Durch den Report wird anhand der Maßnahme M80 Überleitung in den TV-L/TVöD eine Batch-Input-Mappe mit den Überleitungsdaten erstellt. Zur Vermeidung von Datenschiefständen sollte die Batch-Input-Mappe zeitnah nach der Erstellung abgespielt werden. Vor dem Start des Reports zur Umsetzung eines großen Bereiches wird empfohlen, alle IPV-Anwender zu sperren. Der Report zur Erstellung der Batch-Input-Mappe sollte im Hintergrund ausgeführt werden, damit die Hinweisliste ausgedruckt werden kann ( Anwenderhandbuch, Kapitel 0, Seite AH08-0-1 ff.). Achtung Z.Zt. löst das Abspielen der Batch-Input-Mappe mit der P-Kennung noch Stichproben aus. Die Korrektur erfolgt erst mit dem Transport der Systemeinstellungen in die produktiven Systeme am 05.05.2011. - Seite 26 -

4.3.2 Inhalt der Batch-Input-Mappe Abgrenzen und Löschen von Datensätzen im Infotyp Höherwertige Tätigkeit (IT 0509) Maßnahme M80 Überleitung in den TV-L/TVöD: o IT 0001 Splitt zum 01.11.2010 mit geänderten Daten o IT 0007 Splitt zum 01.11.2010 ohne geänderte Daten o IT 0008 Splitt zum 01.11.2010 mit geänderten Daten o IT 0008 Füllen der SAP-Überleitungstabelle o IT 0016 Splitt zum 01.11.2010 mit geänderten Daten und Eintrag dieser Sonderregel in Folgedatensätze o IT 0041 Splitt zum 01.11.2010 ohne geänderte Daten o IT 0265 Anlage für Zeitraum 01.11.2010 bis 31.12.2010 (Sperre der Sonderzahlungsautomatik) im Subtyp 1 o IT 0015 Anlage zum 30.11.2010 mit den Lohnarten 8022 und ggf. 8023 mit der für das Jahr 2010 maschinell gezahlten Zuwendung Achtung Sind bereits Datensätze im Infotyp Maßnahmen (IT 0000), Infotyp Organisatorische Zuordnung (IT 0001) bzw. Infotyp Basisbezüge (IT 0008) mit einem Beginndatum nach dem 01.11.2010 vorhanden, werden diese Datensätze nicht maschinell umgestellt. Mit Mail vom 13.04.2011 wurde folgende Information gegeben: bei Arbeitern (MGr C) ist das Abspielen der Batch-Input-Mappe zur Zeit nicht möglich (--> Mappe hat Status fehlerhaft), wenn im Infotyp Organisatorische Zuordnung (IT 0001) ein Folgedatensatz mit einem Beginndatum 02.11.2010 vorhanden ist. Der Überleitungsreport wird so angepasst, dass bereits beim Erstellen der Batch-Input-Mappe (auch im Testlauf) ein entsprechender Hinweis gegeben wird. Damit dann die maschinelle Überleitung bei diesem Sachverhalt möglich ist, sind vor dem Echtlauf vorhandene Splits im IT 0001 zu entfernen. Diese sind bei Datennachpflege nachzuholen. Der Transport dieser Systemanpassung erfolgt ebenfalls unmittelbar nach Beendigung der Personalabrechnung BS 05.2011, voraussichtlich am 19.04.2011. Hinweis: Wurde bereits der Echtlauf für einen Arbeiter ausgeführt und beim Abspielen der Mappe der Status fehlerhaft angezeigt, sind vorhandene Splits im IT 0001 zu entfernen. Danach kann das Abspielen der Mappe erneut gestartet werden Der Transport der Systemanpassungen ist erfolgt. 4.3.3 Ermittlung des Vergleichsentgelts Folgende Lohnarten fließen in das Vergleichsentgelt ein: Lohnart 1400 Grundvergütung 1411 Ortszuschlag Stufe 1 Lohnarten-Langtext - Seite 27 -

Lohnart 1412 Ortszuschlag Stufe 2 1435 Allgemeine Zulage 1436 Allgemeine Zulage 1570 Lehrerzulage 1600 Monatstabellenlohn 1840 Sockelbetrag Lohnarten-Langtext 4.3.4 Ermittlung der Entgeltgruppe / -stufe In den Fällen, in denen keine Angaben zum Fallgruppenkatalog zum 01.11.2010 vorliegen, ermittelt der Report ohne Berücksichtigung eines ggf. bereits erfolgten bzw. noch ausstehenden Aufstiegs eine Entgeltgruppe nach Anlage 2 TVÜ-Länder. 4.3.5 Ermittlung der Sonderregel Lohnfortzahlung Die im Report ermittelte Sonderregel wird nicht nur in den ab 01.11.2010 geltenden Datensatz im Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) eingetragen, sondern auch in ggf. bereits vorhandene Datensätze mit einem Beginndatum > 01.11.2010. Evt. im Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) abweichend gepflegte Fristen für Lohnfortzahlung oder Krankengeldzuschuss bleiben unverändert erhalten. Erst wenn die neue Personal- und Tarifstruktur in den Datensätzen mit einem Beginndatum > 01.11.2010 in den entsprechenden Infotypen hinterlegt ist, werden im Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) die korrekten Fristen mit der entsprechenden Sonderregel angezeigt. 4.3.6 Löschen der Lohnarten im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) Lohnarten, die nicht in das Vergleichsentgelt nach 5 TVÜ-Länder bzw. in den kinderbezogenen Entgeltbestandteil nach 11 TVÜ-Länder eingeflossen sind, wurden gelöscht und müssen ggf. bei der Datennachpflege hinterlegt werden, wenn sie weiterhin zu zahlen sind. 4.3.7 Ermittlung der für das Jahr 2010 gezahlten Zuwendung Aus dem aktuellen Abrechnungsergebnis der Für-Periode 11.2010 wird die gezahlte Zuwendung zu den Lohnarten 8022 Zuwendung zv-pfl und ggf. 8023 Zuwendung zv-frei ermittelt und ein Datensatz mit den entsprechenden Lohnarten und Beträgen im Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) angelegt. - Seite 28 -

4.3.8 Löschen vorhandener Datensätze im Infotyp Höherwertige Tätigkeit (IT 0509) Datensätze im Infotyp Höherwertige Tätigkeit (IT 0509), die ein Beginndatum 01.11.2010 haben, können nach Änderung der Personalstruktur nicht mehr bearbeitet werden. Am Überleitungstermin bestehende Datensätze werden zum 31.10.2010 begrenzt. Nachfolgende Datensätze werden komplett gelöscht. s. dazu Ausführungen zu Tz. 3.1.2 und 3.2.8 5 Datennachpflege mit Maßnahme 5.1 Maßnahmenart Datennachpflege (M85) Nach der maschinellen Überleitung ist die Datenkontrolle und Datennachpflege mit der Maßnahmenart Datennachpflege (M85) durch den Personalservice erforderlich. Diese ist anhand der Hinweisliste aus der maschinellen Überleitung für jeden übergeleiteten Personalfall auszuführen. Datensätze zu Infotypen, die am Tag der Durchführung der Überleitung schon im IPV-System hinterlegt sind, die aber ein Gültigkeitsbeginn > 01.11.2010 haben, müssen ggf. manuell nachgepflegt werden. Darüber hinaus ist eine Einzeldatennachpflege von Infotypen bei den Geschäftsvorfällen erforderlich, die nicht Bestandteil der Personalmaßnahme M 85 Überl TV-L/TVöD Datennachpfl. sind. Die Personalmaßnahme ist in der Anlage 5 zum IPV-Rundschreiben Angl.-TV Überleitung 5. Fassung beschrieben. 6 Datennachpflege weiterer Infotypen (außerhalb Maßnahmen) 6.1 Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) 6.1.1 Lohnarten altes Tarifrecht Mit Mail vom 13.12.2010 wurde folgende Information gegeben: Unständige Bezügebestandteile Sowohl die manuell eingepflegten als auch die maschinell generierten Lohnarten (4XXX bzw. 5XXX) mit einem Entstehungsdatum >= 31.10.2010 werden beim Anlegen der Personalmaßnahmenart 80 Überleitung in den TV-L/TVöD dem Zahlmonat 10.2010 zugeordnet. Die Bewertung erfolgt zu den Bedingungen des Auszahlungsmonats Diese Beschreibung gilt auch bei der Personalmaßnahmenart 86 Überleitung manuell. - Seite 29 -

Achtung Entgegen der weiteren mit dieser Mail gegebenen Information Zeitlohnarten im IT 2010 ist wie folgt vorzugehen: Lohnarten, die mit einem Entstehungsdatum 01.11.2010 gepflegt sind, sind zu löschen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nach neuem Tarifrecht zu prüfen und ggf. mit den neu eingerichteten Lohnarten (s. Tz. 6.1.2 und 7 ) einzupflegen. 6.1.2 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit gemäß der 7 und 8 TV-L Für Zahlungen zum Ausgleich von Sonderformen der Arbeit gemäß 7 und 8 TV-L wurden im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) Lohnarten für die Bezahlung von Zeitzuschlägen (Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit), für Überstunden, Bereitschaftsdienste sowie für Rufbereitschaft eingerichtet. Die unständigen Entgeltbestandteile sind gemäß 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L zwei Monate zeitversetzt zu zahlen (Fälligkeit). Diese Entgeltbestandteile werden nun aber im Erarbeitungsmonat bewertet und damit auch diesem Monat zugeordnet. Daher erfolgt der Andruck dieser Lohnarten künftig regelmäßig auf dem Nachberechnungsbeleg. Auf dem Entgeltnachweis - Originalmonat wird der Zusatz in der Regel aus dem Monat XXX nicht mehr ausgegeben. Hat die Zahlung zeitversetzt zu erfolgen, steht nur noch eine Lohnart 4xxx zur Verfügung (z.b. für Zeitzuschläge für Überstunden). Systemseitig wird erkannt, dass die Zahlung mit Zeitversatz zu erfolgen hat. Ansonsten wurde/wird eine Lohnart 5xxx (zum Beispiel für Mehrarbeit) im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) eingerichtet. Sowohl die Lohnarten 4xxx als auch die Lohnarten 5xxx sind mit der Angabe des Erarbeitungsmonats einzupflegen. Für die Bezahlung von Mehrarbeit gemäß 7 Abs. 6 i.v.m. 8 Abs. 4 TV-L wurde die vorhandene Lohnart 5490 umbenannt. Die Regelungen im Arbeitsmaterial der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zur Mehrarbeit sind zu beachten. 6.1.3 Bezahlung von Arbeitsstunden gemäß 8 Absatz 4 TV-L Unter diese Tarifvorschrift fallen die Bezahlung von Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigter und Arbeitsstunden, die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors oder einer täglichen Rahmenarbeitszeit angeordnet wurden und über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehen. Aufgrund einer Stellungnahme von SenInnSport dazu folgende Ausführungen: Ausgehend von dem Wortlaut der Tarifvorschrift muss nicht zwischen den beiden zuvor genannten Arten von zu bezahlenden Arbeitsstunden unterschieden werden. Jedoch aufgrund von einschlägigen Urteilen des EuGH zur Bezahlung von Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigter ist eine Differenzierung hinsichtlich der Bezahlung zwingend notwendig. Daher ist die Mehrarbeit Teil- - Seite 30 -

zeitbeschäftigter mit dem auf die Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile und alle anderen Arbeitsstunden nur mit dem anteiligen Tabellenentgelt zu bezahlen. Aus diesem Grund wurde im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) eine neue Lohnart zur Bezahlung von Arbeitsstunden, die keine Mehrarbeit nach dieser Vorschrift sind, eingerichtet: LA 5489 Angeord.ArbStd. 8(4)TV-L Die konkreten Ausprägungen der Lohnart sind der Anlage 4 zum IPV-Sonderrundschreiben Angl.-TV Überleitung zu entnehmen. Zur korrekten Abgrenzung der unterschiedlichen Bezahlung der beiden unter die Vorschrift des 8 Abs. 4 TV-L fallenden Regelungen, wurde die bereits für Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigter zur Verfügung stehende Lohnart umbenannt: LA 5490 Mehrarbeit Tz. 8(4)TV-L 6.1.4 Aufwandsentschädigung gemäß 46 Absatz 5 BPersVG Auf Antrag einer IPV anwenden Stelle wurde eine neue Lohnart Zahlung einer monatlichen Aufwandsentschädigung für gänzlich oder teilweise freigestellte Personalratsmitglieder gemäß 46 Abs. 5 BPersVG eingerichtet, die gegebenenfalls an Beschäftigte in den JobCentern zu zahlen ist: Lohnart 3229 AufwEntsch 46(5)BPersVG Da es sich um Monatsbeträge handelt, steht die Lohnart im Infotyp Wiederkehrende Be- /Abzüge (IT 0014) zur Verfügung. Die konkreten Ausprägungen der Lohnart sind der Anlage 2 zum IPV-Sonderrundschreiben Angl.-TV Überleitung zu entnehmen. 6.1.5 Bereitschaftsdienste für ehemalige Angestellte Für die Bezahlung von Bereitschaftsdiensten gemäß 7 Abs. 3 i.v.m. 8 Abs. 6 TV-L wurden die Lohnarten 4177 Bereitsch.D 15% 8 TV-L bis 4190 Bereitsch.D 100% 8 TV-L und 4192 Bereitschaftsdienst eingerichtet. Die Bezahlung erfolgt in Höhe der in den Lohnarten angegeben %-Sätze der Überstundenentgelte aus der Anlage E zum TV-L für die eingepflegten Stunden. Für die Bewertung der Bereitschaftsdienste ist im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) die Bewertungsgrundlage zu hinterlegen (vgl. Tz. 3.2.3.10). Zu der Lohnart 4192 Bereitschaftsdienst kann ein Betrag vorgegeben werden. 6.1.6 Bereitschaftsdienste für ehemalige Arbeiter Für die Bezahlung von Bereitschaftsdiensten gemäß 7 Abs. 3 i.v.m. 8 Abs. 6 TV-L wurde die Lohnarten 4193 BereitschD 8 TV-L (BMTG) eingerichtet. Die Bezahlung erfolgt in Höhe - Seite 31 -

von 50% des individuellen Stundenentgeltes bei Eingabe von Stunden. Alternativ kann ein Betrag aufgegeben werden. 6.1.7 Bereitschaftszeiten für Schulhausmeister/innen gemäß 9 TV-L Für die Bezahlung der Bereitschaftsdienst-Stundenpauschale gem. 9 TV-L i. V. m. TV Schulhausmeister/innen Land Berlin und der Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz wurde die Lohnart 4191 BD-Std.Pausch TV SchulHM eingerichtet. Die Bezahlung erfolgt in Höhe von 50% der Überstundenentgelte aus der Anlage E zum TV-L für die eingepflegten Stunden. Für die Bewertung der Bereitschaftsdienste ist im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) die Bewertungsgrundlage zu hinterlegen (vgl. Tz. 3.2.3.10). 6.1.8 Durchschnittsberechnung nach 21 TV-L Die maschinelle Durchschnittsberechnung für den TV-L wurde im IPV-System aktiviert. Die über die maschinelle Zeitwirtschaft generierten bzw. im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) aufgegebenen Zeit- und Erschwerniszuschläge, Wechselschicht- und Schichtzulagen sowie die Bereitschaftsdienstentgelte, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, werden monatlich in der Personalabrechnung kumuliert und in den Abrechnungsergebnissen abgestellt. Für Zeiten, in denen folgende Abwesenheiten im Infotyp Abwesenheiten (IT 2001) gepflegt sind, 0100 Erholungsurlaub 0200 Krankheit mit Attest (während Entgeltfortzahlung) 0210 Krankheit ohne Attest (während Entgeltfortzahlung) 0215 Berufserkrankung (während Entgeltfortzahlung) 0270 Arbeitsunfall (während Entgeltfortzahlung) 0280 Wegeunfall (während Entgeltfortzahlung) 0290 Unfall privat (während Entgeltfortzahlung) 0392 Wehrübung Tarif > 3 Tage 8030 Betriebsstör. Tage BMTG 9100 Urlaub fwt. Dienst FW 9115 Urlaub fwt.dienst K.Tage 9220 Heilkur (während Entgeltfortzahlung) 9225 Krankheit PKV ohne KrKGld (während Entgeltfortzahlung) 9250 Krankh.m. Attest K.TageFw (während Entgeltfortzahlung) 9255 Krankh.o. Attest K.TageFw (während Entgeltfortzahlung) 9702 Schichtzusatzurlaub Pol 9765 Wegeunfall Pol - Seite 32 -

wird der Tagesdurchschnitt der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, die in mindestens einem vorangegangenen Kalendermonat erarbeitet wurden, maschinell ermittelt und zwei Monate zeitversetzt mit der Lohnart 4176 Durchschnitt 21 TV-L zahlbar gemacht. Für die manuelle Übersteuerung des maschinellen Durchschnittsbetrages ist der entsprechende Tagesdurchschnitt manuell zu ermitteln und der Betrag zu der Lohnart 3910 Vorg.Durchsch. 21TV-L im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) zu hinterlegen. Für die vollständige Unterdrückung der maschinellen Durchschnittsberechnung ist die Lohnart 3910 Vorg.Durchsch. 21TV-L im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) mit der Anzahl 1 Monat aufzugeben. Mit Mail vom 16.05.2011 wurde folgende Information gegeben: bitte folgende Information beachten: Die Berechnung und Zahlbarmachung eines Durchschnitts erfolgt erstmals auf der Grundlage eines dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenen Berechnungszeitraum von mindestens einem vollen Kalendermonat in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis im TV-L. Mit der Überleitung in den TV-L zum 01.11.2010 erfolgt demnach frühestens für eine Abwesenheit im Dezember 2010 die Durchschnittsberechnung auf der Basis der nichtständigen Entgeltbestandteile nach TV-L im November 2010. Ggf. nach bisherigem Tarifrecht gezahlte Aufschläge werden durch die Überleitung in den TV-L maschinell überrechnet. Dadurch kommt es ggf. zu Rückrechnungsdifferenzen... 6.2 Infotyp Abwesenheiten (IT 2001) 6.2.1 Zeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto (Anwendungs-TV) Mit Mail vom 04.11.2010 wurde folgende Information gegeben: bitte folgende Pflegehinweise beachten: Zeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto (Anwendungs-TV) Gemäß 63 Abs. 6 Angleichungs-TV Land Berlin ändert sich der finanzielle Ausgleich. Um Überzahlungen zu vermeiden, ist die Abwesenheit mit einer der Abwesenheitsarten mit dem Zusatz "o. Bezügeverrechnung" einzupflegen. Die finanzielle Abgeltung des Arbeitszeitkontos ist nicht über Infotyp Zeitkontingentabgeltungen (IT 0416) vorzunehmen. Die maschinelle Berechnung wird zu gegebener Zeit angepasst 6.2.2 Abwesenheitsart 0500 Mutterschutz Tarif Für Personalfälle im Mutterschutz, bei denen die Abwesenheitsart 0500 Mutterschutz Tarif im Infotyp Abwesenheiten (IT 2001) über den 01.11.2010 andauert, kann der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Wechsel der Tarifart nicht mehr maschinell ermittelt werden. Es ist deshalb im Infotyp Ergänzende Zahlungen (IT 0015) zur Lohnart 3781 Glg.Zusch.MuschG der Bruttobetrag der Grundlagenberechnung vor der Mutterschutzfrist zum Entstehungsdatum - Seite 33 -

01.11.2010 bzw. für weitere Perioden des Mutterschutzes zu erfassen. Der Betrag ist aus den Abrechnungsergebnissen zu ermitteln. Wird die Abwesenheitsart 0500 Mutterschutz Tarif mit einem Beginndatum nach dem 01.11.2010 über den Infotyp Mutterschutz (IT 0080) erfasst, ist zu prüfen, ob zur neuen Tarifart schon drei Abrechnungsperioden seit Beginndatum der Abwesenheitsart 0500 Mutterschutz Tarif vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Berechnungsgrundlage wie zuvor beschrieben zur Lohnart 3781 Glg.Zusch.MuschG im Infotyp Ergänzende Zahlungen (IT 0015) zu erfassen. Mit Mail vom 17.05.2011 wurde folgende Information gegeben: Zur Lohnart 3781 ist der monatliche Bruttobetrag zu hinterlegen, der Grundlage für die maschinelle Zuschussberechnung ist. Die Lohnart 3781 ist aber nur zu verwenden, wenn der Bruttobetrag in den drei Monaten, die Grundlage für die Zuschussberechnung sind, gleich ist. Ggf. ändert sich die Höhe des Bruttobetrages, dann ist diese Änderung auch in der Zuschussberechnung zu berücksichtigen. In einem solchen Fall ist es erforderlich, den mtl. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld manuell zu berechnen und zur Lohnart 3780 im IT 0015 einzupflegen. Dazu findet man in den Abrechnungsergebnissen folgende Informationen: Lohnart /OZM --> Anzahl der SV-Tage im relevanten Zeitraum, Lohnart /5ZM --> Anzahl Tage Muschu im Monat. Hinweis: Die maschinelle Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist für den TV-L (--> alle relevanten Zeiträume nach dem 31.10.2010) noch fehlerhaft. Die Korrektur erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, Information dazu im lfd. IPV-RS 6.2.3 Erkrankungen 6.2.3.1 Abwesenheitsart 0200 Krankheit mit Attest Die Bezugsfristen für die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und der Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss werden in Abhängigkeit von den bis zum 31.10.2010 geltenden Regelungen festgelegt. Dabei ist nach folgenden Kriterien zu unterscheiden: Personalfall, für den bis zum 31.10.2010 die Regelung des 37 BAT/BAT-O galt (im Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) bis 31.10.2010 Sonderregel 1, ab 01.11.2010 Sonderregel blank bzw. 0) Sind Personalfälle, für die bis zum 31.10.2010 die Regelungen des 37 BAT/BAT-O galten, vor dem 01.11.2010 arbeitsunfähig erkrankt und diese Arbeitsunfähigkeit besteht auch am 01.11.2010 weiter fort, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für maximal 6 Wochen und der Anspruch auf eine Krankengeldzuschusszahlung für maximal 39 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Bei einer sich anschließenden Krankheit infolge derselben Ursache (gleiche Verknüpfungskennzeichen im Infotyp Abwesenheiten (IT 2001)) werden die schon verbrauchten Fristen der Vorgängerkrankheiten angerechnet. Auch in diesem Fall werden maximal 6 - Seite 34 -

Wochen Entgeltfortzahlung und maximal 39 Wochen Krankengeldzuschuss ab Beginn der (verknüpften) Krankheit gewährt. Eine eventuelle Fristenverlängerung durch eine Heilkur kommt nicht mehr zur Anwendung. Der Krankengeldzuschuss ist die Differenz zwischen Nettourlaubsgeld und Bruttokrankengeld. Beispiel 1: Am 31.10.2010 galten die Regelungen des 37 BAT/BAT-O und eine Krankheit besteht vom 15.10.2010 bis 28.11.2010. Fristen bis zum 31.10.2010: 6 Wochen Entgeltfortzahlung bis zum 25.11.2010 20 Wochen Krankengeldzuschuss bis zum 14.04.2011 Fristen ab 01.11.2010: 6 Wochen Entgeltfortzahlung bis zum 25.11.2010 33 Wochen Krankengeldzuschuss bis zum 14.07.2011 Pflege im IPV System: Datenkontrolle Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) ist erfolgt. Datenkontrolle Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) Betrag zur Lohnart 3902 bzw. 3907 oder 3903 bzw. 3908 ist erfasst. Datensatz zur Abwesenheitsart 0200 ab 15.10.2010 bis 28.11.2010 aus dem Überblick mit der Funktion Ändern aufrufen Gültigkeitsende auf den 31.10.2010 festsetzen Felder Verknüpfungen pflegen Datensatz sichern Neuen Datensatz zur Abwesenheitsart 0200 vom 01.11.2010 bis zu 28.11.2010 anlegen Felder Verknüpfungen pflegen (identisch mit Datensatz vom 15.10.2010 bis 31.10.2010) Datensatz sichern Hinweis Ist im Zeitraum vor dem 01.11.2010 im zu verknüpfenden Datensatz das Feld anrechenbare Tage gepflegt worden, ist die Anzahl der Tage auch im Datensatz ab 01.11.2010 zu hinterlegen. - Seite 35 -

Personalfall, für den bis zum 31.10.2010 die Regelung des 71 BAT galt und der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (im Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) bis 31.10.2010 Sonderregel 0, ab 01.11.2010 Sonderregel 2) Sind Personalfälle, für die bis zum 31.10.2010 die Regelung des 71 BAT galt, vor dem 01.11.2010 arbeitsunfähig erkrankt und diese Arbeitsunfähigkeit besteht auch am 01.11.2010 weiter fort, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für maximal 26 Wochen und kein Anspruch auf eine Krankengeldzuschusszahlung für diesen Zeitraum. Bei einer sich anschließenden Krankheit infolge derselben Ursache (gleiche Verknüpfungskennzeichen im Infotyp Abwesenheiten (IT 2001)) werden die schon verbrauchten Fristen der Vorgängerkrankheiten angerechnet. In diesem Fall werden maximal 6 Wochen Entgeltfortzahlung und maximal 39 Wochen Krankengeldzuschuss ab Beginn der (verknüpften) Krankheit gewährt. Eine eventuelle Fristenverlängerung durch eine Heilkur kommt nicht mehr zur Anwendung. Der Krankengeldzuschuss ist ab 01.11.2010 die Differenz zwischen Nettourlaubsgeld und Nettokrankengeld. Das Nettokrankengeld ist das tatsächlich von der Krankenkasse gezahlte Krankengeld. Beispiel 2 Am 31.10.2010 galten die Regelungen des 71 BAT, gesetzlich in der Krankenversicherung versichert, 182 Tage Entgeltfortzahlung und eine Krankheit besteht vom 15.10.2010 bis 28.11.2010 und eine Krankheit besteht vom 15.12.2010 bis 25.12.2010. Fristen bis zum 28.11.2010: 182 Kalendertage Entgeltfortzahlung bis zum 14.04.2011 Fristen ab 15.12.2010: 42 Tage Entgeltfortzahlung bis zum 25.01.2011 231 Kalendertage Krankengeldzuschuss bis zum 30.07.2011 Pflege im IPV System: Datenkontrolle Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) ist erfolgt. Datensatz zur Abwesenheitsart 0200 vom 15.10.2010 bis 28.11.2010 aus dem Überblick mit der Funktion Ändern aufrufen und Sichern Datensatz zur Abwesenheitsart 0200 vom 15.12.2010 bis 25.12.2010 aus dem Überblick mit der Funktion Ändern aufrufen und Sichern. - Seite 36 -

Beispiel 3 Am 31.10.2010 galten die Regelungen des 71 BAT, gesetzlich in der Krankenversicherung versichert, 182 Tage Entgeltfortzahlung und eine Krankheit besteht vom 15.10.2010 bis 08.11.2010 und eine Krankheit infolge derselben Ursache besteht vom 15.11.2010 bis 25.11.2010. Fristen bis zum 08.11.2010: 182 Kalendertage Entgeltfortzahlung bis zum 14.04.2011 Fristen ab 15.11.2010: 17 Kalendertage Entgeltfortzahlung bis zum 01.12.2010 231 Kalendertage Krankengeldzuschuss bis zum 20.07.2011 Pflege im IPV System: Datenkontrolle Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) ist erfolgt. Datensatz zur Abwesenheitsart 0200 vom 15.10.2010 bis 08.11.2010 aus dem Überblick mit der Funktion Ändern aufrufen, Verknüpfungen prüfen und Datensatz Sichern. Datensatz zur Abwesenheitsart 0200 vom 15.11.2010 bis 25.11.2010 aus dem Überblick mit der Funktion Ändern aufrufen, Verknüpfungen prüfen und Datensatz Sichern. Beispiel 4 Am 31.10.2010 galten die Regelungen des 71 BAT, gesetzlich in der Krankenversicherung versichert, 182 Tage Entgeltfortzahlung und eine Krankheit besteht vom 15.10.2010 bis 08.11.2010 und eine Krankheit infolge derselben Ursache besteht vom 15.12.2010 bis 06.01.2011. Fristen bis zum 08.11.2010: 182 Kalendertage Entgeltfortzahlung bis zum 14.04.2011 Fristen ab 15.12.2010: 17 Kalendertage Entgeltfortzahlung bis zum 31.12.2010 231 Kalendertage Krankengeldzuschuss bis zum 19.08.2011 Pflege im IPV System: Datenkontrolle Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) ist erfolgt. Nettokrankengeld im Infotypen Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) zur Lohnart 3904 bzw. 3905 erfassen. Datensatz zur Abwesenheitsart 0200 vom 15.10.2010 bis 08.11.2010 aus dem Überblick mit der Funktion Ändern aufrufen, Verknüpfungen prüfen und Datensatz Sichern. Datensatz zur Abwesenheitsart 0200 vom 15.12.2010 bis 06.01.2011 aus dem Überblick mit der Funktion Ändern aufrufen, Verknüpfungen prüfen und Datensatz Sichern. - Seite 37 -

Personalfall, für den bis zum 31.10.2010 die Regelung des 71 BAT galt, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist oder privat versichert ist und zu den tariflich festgelegten Stichtagen die erforderlichen Unterlagen eingereicht hat, dass Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche besteht (im Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) bis 31.10.2010 Sonderregel 0, ab 01.11.2010 Sonderregel 3) Sind Personalfälle, für die bis zum 31.10.2010 die Regelung des 71 BAT galt, vor dem 01.11.2010 arbeitsunfähig erkrankt und diese Arbeitsunfähigkeit besteht auch am 01.11.2010 weiter fort, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für maximal 26 Wochen und kein Anspruch auf eine Krankengeldzuschusszahlung. Bei einer sich anschließenden Krankheit infolge derselben Ursache (gleiche Verknüpfungskennzeichen im Infotyp Abwesenheiten (IT 2001)) werden die schon verbrauchten Fristen der Vorgängerkrankheiten angerechnet. In diesem Fall werden maximal 26 Wochen Entgeltfortzahlung gewährt. Ein Krankengeldzuschuss wird nicht gewährt. Eine eventuelle Fristenverlängerung durch eine Heilkur kommt nicht mehr zur Anwendung. Beispiel 5 Am 31.10.2010 galten die Regelungen des 71 BAT, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit, Antrag auf Entgeltfortzahlung liegt vor und eine Krankheit besteht vom 15.10.2010 bis 28.11.2010. Fristen bis zum 28.11.2010: 182 Kalendertage Entgeltfortzahlung bis zum 14.04.2011 Pflege Im IPV System: Datenkontrolle Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) ist erfolgt Datensatz zur Abwesenheitsart 0200 vom 15.10.2010 bis 28.11.2010 aus dem Überblick mit der Funktion Ändern aufrufen und Sichern Beispiel 6 Am 31.10.2010 galten die Regelungen des 71 BAT, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit, Antrag auf Entgeltfortzahlung liegt vor und eine Krankheit besteht vom 15.10.2010 bis 28.11.2010 und eine Krankheit besteht vom 15.12.2010 bis zum 25.12.2010. Fristen bis zum 28.11.2010: 182 Kalendertage Entgeltfortzahlung bis zum 14.04.2011 - Seite 38 -

Fristen ab 15.12.2010: 182 Kalendertage Entgeltfortzahlung bis zum 14.06.2011 Pflege Im IPV System: Datenkontrolle Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) ist erfolgt Datensatz zur Abwesenheitsart 0200 vom 15.10.2010 bis 28.11.2010 aus dem Überblick mit der Funktion Ändern aufrufen und Sichern Datensatz zur Abwesenheitsart 0200 vom 15.12.2010 bis 25.12.2010 aus dem Überblick mit der Funktion Ändern aufrufen und Sichern Beispiel 7 Am 31.10.2010 galten die Regelungen des 71 BAT, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit, Antrag auf Entgeltfortzahlung liegt vor und eine Krankheit besteht vom 15.10.2010 bis 28.11.2010 und eine Krankheit infolge der selben Ursache besteht vom 15.12.2010 bis zum 25.12.2010. Fristen bis zum 28.10.2010: 182 Kalendertage Entgeltfortzahlung bis zum 14.04.2011 Fristen ab 15.12.2010: 137 Kalendertage Entgeltfortzahlung bis zum 30.04.2011 Pflege Im IPV System: Datenkontrolle Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) ist erfolgt Datensatz zur Abwesenheitsart 0200 vom 15.10.2010 bis 28.11.2010 aus dem Überblick mit der Funktion Ändern aufrufen und Sichern Datensatz zur Abwesenheitsart 0200 vom 15.12.2010 bis 25.12.2010 aus dem Überblick mit der Funktion Ändern aufrufen und Sichern Beispiel 8 Am 31.10.2010 galten die Regelungen des 71 BAT, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit, Antrag auf Entgeltfortzahlung liegt vor und eine Krankheit besteht vom 15.10.2010 bis 28.11.2010 und eine Krankheit infolge der selben Ursache besteht vom 15.01.2011 bis zum 06.02.2011. Fristen bis zum 28.11.2010: 182 Kalendertage Entgeltfortzahlung bis zum 14.04.2011 Fristen ab 15.01.2010: 137 Kalendertage Entgeltfortzahlung bis zum 31.05.2011 - Seite 39 -

Pflege Im IPV System: Datenkontrolle Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) ist erfolgt Datensatz zur Abwesenheitsart 0200 vom 15.10.2010 bis 28.11.2010 aus dem Überblick mit der Funktion Ändern aufrufen, Verknüpfung prüfen und Sichern Datensatz zur Abwesenheitsart 0200 vom 15.01.2010 bis 06.02.2011 aus dem Überblick mit der Funktion Ändern aufrufen, Verknüpfung prüfen und Sichern Hinweis Mit Mail vom 06.06.2011 wurde folgende Information gegeben: nach der Überleitung wird die Frist für die Zahlbarmachung des Krankengeldzuschusses bei folgendem Sachverhalt maschinell nicht korrekt ermittelt: Lohnfortzahlung vor der Überleitung nach altem Recht ausgeschöpft (z.b. Lofo 182 Tage bzw. Lofo 42 Tage/KrGZ 182 Tage); Anspruch auf (Rest)KrGZ nach neuem Recht setzt ab Überleitung ein Beispiel: Abw 0200 10.02.2010 bis 31.10.2010, mit Verknüpfung (--> Lofo bzw. KrGZ endete am 09.08.2010) Abw 0200 01.11. 2010 bis 11.03.2011, mit Verknüpfung (--> Manuelle Dateneingabe: Anspruch auf KrGZ bis 09.11.2010 erforderlich) ACHTUNG: Die Berechnung der Fristen bei anschließenden Erkrankungen ist ggf. ebenfalls manuell vorzunehmen Mit Mail vom 07.06.2011 wurde folgende Information gegeben: wird ein Langzeiterkrankter übergeleitet, werden ggf. in XX.2011 für 10.2010 Beträge (Aufschlag) zahlbar gemacht, die aus den letzten beiden Monaten mit Entgeltfortzahlung stammen und bisher nicht zahlbar gemacht wurden. Dies kann wie folgt kontrolliert werden: Simulation der Personalabrechnung mit Protokoll --> die letzten Monate mit Entgeltfortzahlung öffnen --> Endeverarbeitung Deutschland --> Sort RT Ergebnistabelle sortieren --> Ausgabe --> RT --> Lohnart 4* Krankenlohn-/Urlaubslohnaufschlag vorhanden 10.2010 --> Endeverarbeitung Deutschland --> Sort RT Ergebnistabelle sortieren --> Ausgabe --> RT --> Lohnart 5* Krankenlohn-/Urlaubslohnaufschlag vorhanden Sollen die Beträge nicht zahlbar gemacht werden, sind die entsprechenden Korrekturlohnarten 9K* im IT 0015 zu pflegen 6.2.3.2 Abwesenheitsart 9220 Heilkur Die im Abschnitt Abwesenheitsart 0200 Krankheit mit Attest getätigten Ausführungen können auch für die Abwesenheitsart 9220 Heilkur übernommen werden. Mit Einführung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ab 01.11.2010 ist eine Fristenhemmung bei Auftreten einer Heilkur nicht mehr tariflich vereinbart worden. - Seite 40 -

Beispiel 1: Am 31.10.2010 galten die Regelungen des 37 BAT/BAT-O und eine Krankheit besteht vom 01.08.2010 bis zum 31.08.2010, vom 01.09. 2010 bis zum 30.09.2010 eine Heilkur und vom 01.10.2010 bis zum 15.11.2010 wiederum eine Krankheit. Alle Abwesenheitsarten sind untereinander verknüpft. Fristen bis zum 31.08.2010: 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung bis zum 11.09.2010 140 Kalendertage Krankengeldzuschuss bis zum 29.01.2011 Fristen bis zum 30.09.2010: 11 Kalendertage Entgeltfortzahlung bis zum 11.09.2010 165 Kalendertage Krankengeldzuschuss bis zum 12.02.2011 Fristen bis zum 31.10.2010: 135 Kalendertage Krankengeldzuschuss bis zum 10.02.2011 Fristen ab 01.11.2010: 180 Kalendertage Krankengeldzuschuss bis zum 30.04.2011 Pflege im IPV System: Datenkontrolle Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) ist erfolgt. Datenkontrolle Infotyp Ergänzende Zahlungen (IT 0015): Betrag zur Lohnart 3902 bzw. 3903 oder 3907 bzw. 3908 ist erfasst. Datensatz zur Abwesenheitsart 0200 vom 01.10.2010 bis 15.11.2010 aus dem Überblick mit der Funktion Ändern aufrufen Gültigkeitsende auf den 31.10.2010 festsetzen Felder Verknüpfungen pflegen Datensatz sichern Neuen Datensatz zur Abwesenheitsart 0200 vom 01.11.2010 bis zu 15.11.2010 anlegen Felder Verknüpfungen pflegen (identisch mit Datensatz vom 01.10.2010 bis 31.10.2010) Datensatz sichern 6.3 Krankengeldzuschussberechnung Für die tariflich Beschäftigten wurden ab 01.11.2010 die Regelungen für die Berechnung und Zahlbarmachung des Krankengeldzuschusses nach 21, 22 TV-L und 13 TVÜ im IPV- System umgesetzt. Das für die Zuschussberechnung maßgebliche fiktive Nettoentgelt nach 21 TV-L ermittelt sich auf der Grundlage der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung vermindert um die gesetzlichen Abzüge, ggf. ist bei freiwillig Versicherten deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzgl. des Arbeitgeberzuschusses zu berücksichtigen. Bei privat krankenversicherten Beschäftigten sind nur die tatsächlichen gesetzlichen Abzüge anzu- - Seite 41 -

setzen, also die Beiträge zur RV und AV bzw. vergleichbare Beträge (RV-Befreite). Bei Beschäftigten innerhalb der Gleitzone nach 20 Abs. 2 SGB IV zwischen 400,01 und 800 ist das nach den Regeln der Gleitzone errechnete tatsächliche Nettoentgelt heranzuziehen. 6.3.1 Mitteilung des Sozialleistungsträgers Die vom Sozialleistungsträger mitgeteilte kalendertägliche Sozialleistung ist zu den entsprechenden Lohnarten im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) zu hinterlegen: 3902 Krank.Geld K.tägl. brutto Erfassung des kalendertäglichen Bruttokrankengeldes ( 22 TV-L) 3903 ÜbergGeld K.tägl. brutto Erfassung des kalendertäglichen Bruttoübergangsgeldes ( 22 TV-L) 3904 KrankGeld K.tägl. netto Erfassung des kalendertäglichen Nettokrankengeldes nach ( 13 TVÜ) 3905 ÜbergGeld K.tägl. netto Erfassung des kalendertäglichen Nettoübergangsgeldes ( 13 TVÜ) 3907 KrankGeld K.tägl. 23c Erfassung des kalendertäglichen Nettokrankengeldes für die Berechnung des SV- Freibetrages 3908 ÜberGeld K.tägl. 23c Erfassung des kalendertäglichen Nettoübergangsgeldes für die Berechnung des SV- Freibetrages Beginn- und Endedatum des Datensatzes sind entsprechend der jeweiligen im Infotyp Abwesenheiten (IT 2001) vorhandenen Frist für die Zahlung von Krankengeldzuschuss zu pflegen. Das IPV- System ermittelt dann maschinell den monatlichen (ggf. auch anteiligen) Betrag für das Krankengeld. Hinweis Bei Auftreten einer weiteren neuen Abwesenheitsart ist das Abgrenzen eines nicht mehr gültigen Betrages zwingend erforderlich. 6.3.2 Berechnung des Krankgeldzuschusses Die vermögenswirksame AG-Leistung nach 23 TV-L ist während der Entgeltfortzahlung weiterzuzahlen und im Zeitraum des Krankengeldzuschusses (kalendertäglich) ausdrücklich ein Teil des Krankengeldzuschusses. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Krankengeldzuschuss bleiben die vermögenswirksamen Leistungen jedoch unberücksichtigt. Des Weiteren werden in dieser fiktiven Nettourlaubsentgeltberechnung immer die steuerlichen Hin- - Seite 42 -

zurechnungsbeträge für die VBL auf der Grundlage des Verteilmodells monatlich ermittelt. (Beispiel: In 2011 660 jährlich 55 monatlich). Die Ermittlung des zu leistenden Krankengeldzuschusses erfolgt maschinell im Bruttoteil der Personalabrechnung durch die Verrechnung der erfassten kalendertäglichen Sozialleistung mit dem zuvor maschinell ermittelten fiktiven Nettourlaubsentgelt nach 21 TV-L. Der AG- Zuschuss wird mit der jeweiligen Lohnart 3791 KrankengeldZ KrankenG 3915 KrankengeldZ ÜbergangsG zahlbar gemacht. Die Berechnung des ggf. sv-pflichtigen Anteils der AG-Leistungen erfolgt maschinell (vgl. Anwenderhandbuch, Kapitel VII, S16 Hinweise zum Thema beitragspflichtige Einnahmen 23 c SGB IV). 6.3.3 Dokumentation in den Abrechnungsergebnissen Neben den zuvor genannten, sind weitere Lohnarten für den Ausweis der Ergebnisse der maschinellen Berechnungen in Abhängigkeit von der Sozialleistung in Abrechnungsergebnissen abgelegt und auswertbar: /O60 NURL mit UKA Vormonat (Nettoentgelt 21, 22 TV-L) /O62 Fiktivbrutto KGZ Vormonat (Bruttoentgelt 21, 22 TV-L) /57X VWL AG-Anteil KGZ (VL-AG-Anteil im KGZ 21, 22, 23 TV-L) /O4I Aufschlag Vormonat TVöD (Tagesdurchschnitt nach 21 TV-L) /O28 Brutto ZVK während KGZ (VBL-pflichtiges Entgelt im KGZ) /3SV Vergleichsnetto berechnet (SV-Vergleichtsnetto 23c SGB IV) /3SU SV-Frbtrg KGmZ Vollmonat (SV-Freibetrag mtl. 23c SGB IV KGZ) /3TW SV-Frbtrg ÜGmZ Vollmonat (SV-Freibetrag mtl. 23c SGB IV ÜGZ) /3S3 AG-Zuschuß KrankGeld mtl. (AG Zuschuss Krankengeld mtl.) /3T3 AG-Zuschuß ÜbergGeld mtl. (AG Zuschuss Übergangsgeld mtl.) 6.3.4 Mitarbeiterkreis 2A SR 44 Achtung Die Systemanpassungen erfolgen zum 01.11.2010. Für Personalfälle im Mitarbeiterkreis 2A SR 44 ist eine Rückrechnung erforderlich, wenn eine entsprechende Fehlzeit mit dem Entgeltfortzahlungsende nach dem 01.11.2010 vorhanden ist. Der Rückrechnungsanstoß wird zum 01.11.2010 vom SSC maschinell gesetzt. - Seite 43 -

6.4 Infotyp Abwesenheitskontingente (IT 2006) s. dazu Ausführungen in den IPV-Rundschreiben 11.2010 und 01.2011 6.5 Einrichtung weiterer Lohnarten für Zulagen und Zuschläge 6.5.1 Erschwerniszuschläge für ehemalige Arbeiter Gemäß 19 TV-L sind Erschwerniszuschläge für Arbeiten zu zahlen, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Die Höhe der Zuschlagszahlungen regelt im Grundsatz Absatz 4. Die konkreten Festlegungen sind gemäß Absatz 5 gesondert tarifvertraglich zu vereinbaren. Da bisher keine diesbezüglichen Regelungen existieren, gelten die Bisherigen fort. Somit ist ab dem 01.11.2010 grundsätzlich der Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß 29 MTL (TVZ zum MTL) anzuwenden. Für Arbeiter, die aus dem alten Tarifrecht übergeleitet wurden, gilt jedoch gemäß 60 Abs. 2 Nr. 1 Angleichungs-TV der Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 3 zu 23 Absatz 3 BMT-G fort, sofern die Regelungen des TVZ zum MTL im Einzelfall nicht günstiger sind. Diese Prüfung erfolgt nicht im IPV-System. Die bisher zur Verfügung stehenden Lohnarten zur Erfassung von Erschwerniszuschlägen können ab dem 01.11.2010 nicht mehr verwendet werden. Sie sind gegebenenfalls rückwirkend bis zum Überleitungszeitpunkt zu löschen. Es wurden entsprechende neue Lohnarten eingestellt. Sind diese Zuschläge in Monatsbeträgen festgelegt, so stehen Lohnarten im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) zur Erfassung zur Verfügung. Handelt es sich um Entgeltbestandteile, die nur tage-, stunden- oder stückweise zu stehen, so sind sie im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) einzugeben. Diese Differenzierung ist unter anderem für korrekte Berechnung der Zahlbeträge in den Fällen der Entgeltfortzahlung gemäß 21 TV-L unabdingbar. Hinweis Bei Aufruf der Wertehilfe in der Bildschirmmaske im Block Direkte Auswahl Feld Art und der Aktivierung des Feldes alles im Block Zeitraum sowie der Bestätigung mit Enter und damit verbundenen Anzeige im Feld Zeitraum 01.01.1800 bis 31.12.9999, werden nur die Lohnarten angezeigt, die für alle Mitarbeitergruppen (z.b. A und L), denen der Personalfall im Infotyp Organisatorische Zuordnung (IT 0001) zugeordnet war, zutreffend sind. Wird der Zeitraum ab Gültigkeitsbeginn TV-L eingeschränkt (01.11.2010 bis 31.12.9999) werden die zutreffenden Vorschlagswerte angezeigt. - Seite 44 -

6.5.2 Neue Lohnart 3227 Ausfalltag Schulreiniger Für Beschäftigte mit der Tätigkeit von Schulreinigungsfrauen, bei denen die Nachwirkung der Tarifvereinbarung vom 9. Dezember 1954 das Arbeitsmaß und die Ausfalltage der Schulreinigungsfrauen betreffend weiterhin Bestand hat, wurde die neue Lohnart 3227 Ausfalltag Schulreiniger ab 01. November 2010 im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) zur Verfügung gestellt. Die weitere Verarbeitung der Lohnart ist der Anlage 2 zu diesem Rundschreiben zu entnehmen. Hinweis Der Kürzungsbetrag ist in Abhängigkeit von der Gewährung weiterer Erschwerniszulagen und -zuschlägen sowie Lohnzulagen monatlich manuell zu berechnen und vorzugeben. Bei einer Durchschnittsberechnung nach 21 TV-L ist der Durchschnitt ggf. manuell mit der Lohnart 3910 Vorg.Durchsch. 21TV-L im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) vorzugeben. Ggf. ist die Sonderzahlung manuell mit der Lohnart 8024 Sonderzahlung im Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) vorzugeben und die maschinelle Berechnung der Sonderzahlung mit dem Infotyp Sonderregelungen (IT 0265), Subtyp 03 Sonderzahlung zu sperren. 7 Lohnarten Hinweis Die Lohnarten in den Infotypen Basisbezüge (IT 0008), Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014), Ergänzende Zahlung (IT 0015), Entgeltbelege (IT 2010) sowie Externe Überweisungen (IT 0011) die nach dem neuen Tarifrecht benötigt werden, sind eingestellt. Sollten weitere sachbezogenen Lohnarten benötigt werden, sind diese mit Angabe der Rechtsgrundlage (ggf. nach Klärung mit SenInnSport, I D) über die IPV-Hotline zu beantragen. 7.1 Infotyp Basisbezüge (IT 0008) Im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) werden Lohnarten eingestellt, die u. a. folgende Eigenschaften aufweisen: grundsätzlich dauerhaft bzw. über mehrere Monate zu zahlen in Monatsbeträgen festgelegt (Berücksichtigung bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung als Weiterzahlungstatbestand ( 21 Satz 1 TV-L)) Einfluss auf die Stundensatzberechnung - Seite 45 -

Aliquotierung Einfluss auf die Vergleichsberechnung für höherwertige Tätigkeiten Die Beschreibung der Eigenschaften der zulässigen Lohnarten können der Anlage 1 zum IPV- Rundschreiben Angl.-TV Überleitung in der entsprechenden Fassung entnommen werden. 7.2 Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) Im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) werden Lohnarten eingestellt, die u. a. folgende Eigenschaften aufweisen: grundsätzlich nicht dauerhaft, aber u. U. über einen längeren Zeitraum zu zahlen in Monatsbeträgen festgelegt (Berücksichtigung bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung als Weiterzahlungstatbestand ( 21 Satz 1 TV-L)) keinen Einfluss auf die Stundensatzberechnung ggf. eine Aliquotierung erforderlich keinen Einfluss auf die Vergleichsberechnung für höherwertige Tätigkeit Die Beschreibung der Eigenschaften der zulässigen Lohnarten können der Anlage 2 zum IPV- Rundschreiben Angl.-TV Überleitung in der entsprechenden Fassung entnommen werden. 7.3 Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) Im Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) werden Lohnarten eingestellt, die u. a. folgende Eigenschaften aufweisen: nicht in Monatsbeträgen festgelegt einmalig zu zahlen Die Beschreibung der Eigenschaften der zulässigen Lohnarten können der Anlage 3 zum IPV- Rundschreiben Angl.-TV Überleitung in der entsprechenden Fassung entnommen werden. Achtung Zu den Lohnarten 3140 und 3141 Jahresprämie Kraftfahrer wurde mit Mail vom 14.03.2011 folgende Information gegeben: mit Rundschreiben I Nr. 28/2011 vom 08.03.2011 wurde bekannt gegeben, dass die Regelung zur Zahlung einer Jahresprämie für unfallfreies Fahren vom 01. Januar 2011 an aufgehoben wurde. Nach Information der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist es nicht mehr möglich, im Jahr 2011 diese Prämie auszuzahlen. Daher werden die vorhandenen Lohnarten 3140 und 3141 Jahresprämie Kraftfahrer begrenzt. Sollte diese Prämie im Jahr 2011 mit den genannten Lohnarten zahlbar gemacht worden sein, ist diese ggf. den Monaten 11/2010 oder 12/2010 zuzuordnen. Die Pflege muss bis zum Transport in das System Z01 am 07.04.2011abgeschlossen sein. - Seite 46 -

7.4 Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) Im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) werden Lohnarten eingestellt, die u. a. folgende Eigenschaften aufweisen: nicht in Monatsbeträgen festgelegt, sondern tage- oder stundenweiser Anspruch (unständige Entgeltbestandteile); ggf. Einfluss auf Tagesdurchschnitt nach 21 Satz 2 TV-L keine Aliquotierung erforderlich Die Beschreibung der Eigenschaften der zulässigen Lohnarten können der Anlage 4 zum IPV- Rundschreiben Angl.-TV Überleitung in der entsprechenden Fassung entnommen werden. 8 Besondere Hinweise für einzelne Mitarbeiterkreise 8.1 Auszubildende Für diese Mitarbeiterkreise wurde die Bildsteuerung im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) angepasst. Die für Auszubildende nicht relevanten Felder Stufe und Kinder werden nicht mehr angezeigt. Für Auszubildende nach den Regelungen des TVA-L BBiG/Pflege erfolgt der Wechsel im jeweils aktiven Ausbildungsverhältnis nach jedem Ausbildungsjahr entsprechend der Pflege des Infotyp Basisbezüge (IT 0008) in die nächst höhere Ausbildungsvergütung durch die maschinelle Stufensteigerung. Mit dem Wechsel in den TVA-L BBiG/Pflege ist der Beginn des nächsten Ausbildungsjahres und damit der Zeitpunkt der nächst höheren Ausbildungsvergütung in dem Feld N.Vorrück im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) für die maschinelle Stufensteigerung zu hinterlegen. Dies gilt bei einer abweichenden Dauer der Ausbildungsjahre analog. Achtung Solange die Stufensteigerung noch nicht maschinell erfolgt, muss der Infotyp Basisbezüge (IT 0008) ab dem Zeitpunkt der nächst höheren Ausbildungsvergütung kopiert werden und die entsprechende Tarifgruppe manuell angepasst werden. Hinweis Für die Umstufung in die nächst höhere Ausbildungsvergütung im TVA-L BBiG/Pflege ist die Datumsart V1 nicht relevant. Achtung Teilzeitraumberechnungen bei Auszubildenden noch fehlerhaft Mit Mail vom 30.05.2011 wurde folgende Information gegeben: aufgrund einer Hotlinemeldung haben wir festgestellt, dass die Aliquotierung (Teilzeitraumberechnung) bei übergeleiteten Auszubildenden in den neuen Mitarbeiterkreisen 75 und 76 teilweise noch nicht korrekt - Seite 47 -

erfolgt. Teilzeitraumberechnungen erfolgen systemseitig zum Beispiel bei einem untermonatigen Ein- /Austritt oder beim Vorliegen von unbezahlten Abwesenheiten wie unentschuldigtem Fehlen oder Kind krank. Daher ist es derzeitig für Personalfälle in diesen Mitarbeiterkreisen notwendig, sofern eine Teilzeitraumberechnung erfolgt, diese durch die Personalsachbearbeitung zu prüfen und gegebenenfalls manuell, unter Zuhilfenahme der Lohnart 1999 im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) gegenzusteuern 8.2 Praktikanten Für Praktikanten, für die der Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten gilt, wurden neue Mitarbeiterkreise eingerichtet (siehe Tz. 2.2). Derzeit beschäftigte Praktikanten sollten spätestens bis zur Entgeltanpassung ab 01.08.2011 in die neuen Mitarbeiterkreise umgesetzt werden. Dies kann rückwirkend ab 01.11.2010 mit der Maßnahmenart Wechsel Arbeitsvertrag Tarif (M 20), Maßnahmengrund 11 Angleichungs-TV Land Berlin erfolgen. Sofern Praktikantinnen/Praktikanten Zeitzuschläge und/oder eine Schichtzulage erhalten, ist für die korrekte Abrechnung der unständigen Bezüge gem. 22 TVÜ-L die Maßnahmenart Überleitung manuell (M 86) mit dem Maßnahmengrund 01 Überleitung in den TVÜ-L zu verwenden. Es ist zu beachten, dass die maschinelle Zeitwirtschaft frühestens nach dem Transport am 05.05.2011 zur Verfügung stehen wird. Im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) sind die neue Tarifart 10 TV-L Praktikanten und die neue Lohnart 1959 Praktikantenentgelt zu verwenden. Im Infotyp Vertragsbestandteile (IT 0016) ist das Feld Sonderregel leer zu lassen bzw. der Inhalt zu löschen. Die Höhe der vermögenswirksamen Arbeitgeberleistung wurde angepasst. Hinweis Sollte Praktikantinnen/Praktikanten noch der Verheiratetenzuschlag zustehen, ist dieser mit der manuellen Lohnart 1999 Manuelle Zulage TV-L einzupflegen und bei Änderungen ggf. anzupassen. 9 Maschinelle Zeitwirtschaft (Lohnartengenerierung) 9.1 Anpassung der maschinellen Zeitwirtschaft Das Zeitwirtschaftsschema ZM03 wurde so angepasst, dass alle Abfragen auf Mitarbeitergruppen und Mitarbeiterkreise um die neue Mitarbeiterstruktur gem. TV-L erweitert wurden. Im Fol- - Seite 48 -

genden werden die neuen Systemeinstellungen beschrieben, die direkte Auswirkungen für alle Behörden haben, die an der maschinellen Zeitwirtschaft teilnehmen. Hinweis Die Besonderheiten für den Abrechnungskreis TE (Berliner Feuerwehr, Tarif) werden hier nicht berücksichtigt. Zu den Besonderheiten im Abrechnungskreis 80 (SenStadt Bereiche Tunnelüberwachung und Verkehrslenkung s. Tz. 9.1.7. 9.1.1 Maschinelle Berechnung der Wechselschichtzulage Wechselschichtarbeit nach 7 Abs.1 TV-L liegt vor, wenn in dem Arbeitsbereich des Arbeitnehmers rund um die Uhr an allen Kalendertagen (auch Sonn- und Feiertagen) gearbeitet werden muss. Der Arbeitnehmer muss neben Früh- und Spätschichten auch regelmäßig in Nachtschichten eingesetzt werden, also Schichten, die mindestens 2 Stunden Nachtarbeit (nach 7 Abs.5 TV-L Arbeit zwischen 21:00 und 06:00 Uhr) umfassen. Der Arbeitnehmer muss längstens nach Ablauf eines Monats wieder zur Nachtschicht herangezogen werden; der Monatszeitraum beginnt jeweils mit dem Ende der letzten Nachtschicht. Wird ausschließlich Nachtarbeit geleistet, handelt es sich nicht um Wechselschichtarbeit. Bei der Aufstellung und Beantragung der Arbeitszeitplanregel ist bereits im Voraus vom Anwender zu prüfen, ob die Bedingungen zur Zahlung einer Wechselschichtzulage dem Grunde nach vorliegen und auf dem Antragsformular für neue Arbeitszeitplanregeln zu vermerken, da nur dann eine weitergehende maschinelle Prüfung und ggf. Auszahlung einer Wechselschichtzulage in Höhe von 105,- erfolgt. Hinweis Für bereits beantragte und im IPV-System hinterlegte Arbeitszeitplanregeln gilt: Bestand bisher dem Grunde nach Anspruch auf eine Wechselschichtzulage in Höhe von 102,26 oder eine Schichtzulage in Höhe von 61,36, findet nach Überleitung des Personalfalls in den TV-L automatisch die Prüfung auf eine Wechselschichtzulage in Höhe von 105,- statt. Da 7 Abs.1 TV-L als Tatbestandsvoraussetzung für die Wechselschichtarbeit vorsieht, dass Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monat erneut zur Nachtschicht herangezogen werden müssen, ist es erforderlich, dass mindestens 2 Monate Schichtarbeit geleistet werden muss, damit Wechselschicht vorliegt. Wird die Leistung nur deswegen nicht erbracht, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge in den nach 21 Abs.1 TV-L in Verbindung mit der Protokollerklärung zu 27 Abs.2 und 3 TV-L genannten Fällen (Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlter Urlaub, Zusatzurlaub oder Krankheit) von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist, so gelten die erforderlichen Schichten als geleistet. - Seite 49 -

Werden die geforderten Schichten und die Nachtschichtstunden mit einer 24-Stunden- Abdeckung erbracht, wird maschinell die Lohnart 5010 Wechselschichtz. 8 TV-L erzeugt (s. Abrechnungsergebnisse, Tabelle RT) und auf dem Zeitnachweis und Entgeltbeleg angedruckt. Eine ständige Wechselschichtzulage wird am Zahltag des laufenden Monats fällig. Teilzeitbeschäftigte erhalten gem. 24 Abs.2 TV-L die Wechselschichtzulage in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter entspricht. Sind Anrechnungsregeln zu berücksichtigen, sind diese systemseitig umgesetzt. Wird die Wechselschichtarbeit nur vorübergehend oder vertretungsweise ausgeübt, liegt eine nicht ständige Wechselschichtarbeit vor. Auch hier müssen die Voraussetzungen des 7 Abs.1 TV-L erfüllt sein, um einen Anspruch auf Zulagenzahlung zu begründen. Die pro Stunde zustehende Wechselschichtzulage wird gem. 24 Abs.1 Satz 4 TV-L am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf die Entstehung folgt, fällig. 9.1.2 Maschinelle Berechnung der Schichtzulage Auch Schichtarbeit nach 7 Abs.2 TV-L setzt die Arbeit nach einem Schichtplan voraus. Im Unterschied zur Wechselschichtarbeit muss der Schichtplan aber keine Arbeit rund um die Uhr an allen Kalendertagen, sondern nur einen Wechsel in Schichten spätestens nach einem Monat, die um mindestens 2 Stunden versetzt beginnen, vorsehen. Weitere Voraussetzung ist, dass die um mindestens 2 Stunden versetzten Schichten wenigstens 13 Stunden abdecken, wobei die Zeitspanne zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht nur einmal im Schichtplan mindestens 13 Stunden betragen und nicht im Durchschnitt erreichen muss. Bei der Aufstellung und Beantragung der Arbeitszeitplanregel ist bereits im Voraus vom Anwender zu prüfen, ob die Bedingungen zur Zahlung einer Schichtzulage dem Grunde nach vorliegen und auf dem Antragsformular für neue Arbeitszeitplanregeln zu vermerken, da nur dann eine weitergehende maschinelle Prüfung und ggf. Auszahlung einer Schichtzulage in Höhe von 40,- erfolgt. Hinweis Für bereits beantragte und im IPV-System hinterlegte Arbeitszeitplanregeln gilt: Bestand bisher dem Grunde nach Anspruch auf eine Schichtzulage in Höhe von 46,02 oder 35,79, findet nach Überleitung des Personalfalls in den TV-L automatisch die Prüfung auf eine Schichtzulage in Höhe von 40,- statt. Die Entscheidung, ob der Arbeitszeitplan um mindestens 2 Stunden versetzte Schichten enthält, ist bereits vor Beantragung der Arbeitszeitplanregel vom Anwender zu treffen, maschinell wird nur die Zeitspannenabdeckung von 13 Stunden überprüft. Bei Erfüllung der Bedingungen - Seite 50 -

wird maschinell die Lohnart 5012 Schichtzulage 8 TV-L (s. Abrechnungsergebnisse, Tabelle RT) erzeugt und auf dem Zeitnachweis und Entgeltbeleg angedruckt. Auch die ständige Schichtzulage wird am Zahltag des laufenden Monats fällig. Teilzeitbeschäftigte erhalten gem. 24 Abs.2 TV-L die Schichtzulage in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter entspricht. Sind Anrechnungsregeln zu berücksichtigen, sind diese systemseitig umgesetzt. Wird die Schichtarbeit nur vorübergehend oder vertretungsweise ausgeübt, liegt eine nicht ständige Schichtarbeit vor. Auch hier müssen die Voraussetzungen des 7 Abs.2 TV-L erfüllt sein, um einen Anspruch auf Zulagenzahlung zu begründen. Die pro Stunde zustehende Schichtzulage wird gem. 24 Abs.1 Satz 4 TV-L am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf die Entstehung folgt, fällig. 9.1.3 Unterscheidung ständige / nichtständige Wechsel-/Schichtarbeit Achtung Die Unterscheidung auf Zahlung einer Wechsel- / Schichtzulage für ständige oder nicht ständige Wechsel- / Schichtarbeit findet z. Zt. maschinell nicht statt. Es bedarf noch einer weiteren Stellungnahme der Senatsverwaltung für Inneres, wie der Ständigkeits-Begriff genau auszulegen ist. Bis dahin werden alle im Infotyp Sollarbeitszeit (IT 0007) bzw. Infotyp Vertretungen (IT 2003) hinterlegten Arbeitszeitpläne mit Wechsel- / Schichtdienst vom System so interpretiert, als würde ständige Wechsel- / Schichtarbeit vorliegen. Bis zur endgültigen Klärung können im Bedarfsfall die im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) eingerichteten Lohnarten 4105 Wechselschichtz. stdw. bzw. 4106 Schichtz. stdw. benutzt werden. Jede aufgegebene Stunde zur Lohnart 4105 wird mit einem Stundensatz von 0,63 vergütet, jede aufgegebene Stunde zur Lohnart 4106 mit 0,24. Da es sich hierbei um einen Entgeltbestandteil handelt, der nicht in Monatsbeiträgen festgelegt ist, wird dieser gem. 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L erst am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf die Entstehung folgt, fällig (zeitversetzte Zahlung). Er wird aber im Erarbeitungsmonat bewertet und diesem Monat zugeordnet. Der Andruck der Lohnart erfolgt künftig regelmäßig auf dem Nachberechnungsbeleg. 9.1.4 Übersteuerung der masch. erzeugten Wechsel- /Schichtzulage Eine in der maschinellen Zeitwirtschaft erzeugte Lohnart 5010 Wechselschichtz. 8 TV-L oder 5012 Schichtzulage 8 TV-L wird durch Aufgabe der Lohnarten 1957 Wechselschichtz. 8 TV-L bzw. 1958 Schichtzulage 8 TV-L im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) übersteuert. Soll die Zahlung einer aus der maschinellen Zeitwirtschaft generierten Wechsel- /Schichtzulage komplett - Seite 51 -

unterdrückt werden, so ist die Lohnart 4107 Einstellng WS/SZ maschzw mit 1 Stück im Infotyp Entgeltbelege (IT 2010) zu schlüsseln. 9.1.5 Zusatzurlaub für Wechsel- / Schichtarbeit 9.1.5.1 Ständige Wechsel- / Schichtarbeit Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach 7 Abs.1 TVL oder ständig Schichtarbeit nach 7 Abs. 2 TVL leisten und denen eine Zulage nach 8 Abs.7 Satz 1 TV-L bzw. 8 Abs.8 Satz 1 TV-L zusteht, erhalten gem. 27 Abs.2 TV-L einen Arbeitstag Zusatzurlaub: a) bei Wechselschichtarbeit für je 2 zusammenhängende Monate (max. 6 Tage im Jahr) und b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate (max. 3 Tage im Jahr). Die bisherigen Ansprüche auf Zusatzurlaub nach 48a BAT für Wechselschicht- / Schichtarbeit in Abhängigkeit von den geleisteten Nachtschichtstunden entfallen. Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Wechselschicht- / Schichtarbeit und entsteht im laufenden Kalenderjahr, sobald die Voraussetzungen nach 27 Abs.2 TV-L erfüllt sind. Da die Anspruchsprüfung auf Zahlung einer Wechsel- / Schichtzulage im Zeitwirtschaftsschema immer am letzten Tag eines Kalendermonats erfolgt, findet auch die Prüfung auf Gewährung eines Zusatzurlaubstages immer am letzten Kalendertag eines Monat statt. Es werden auch Zeiten aus Monaten vergangener Kalenderjahre mit ständiger Wechselschicht- / Schichtarbeit bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt werden, allerdings nicht vor Inkrafttreten des TV-L zum 01.11.2010. Zeiten ständiger Wechselschichtarbeit von weniger als 2 Monaten werden bei der Prüfung des Zusatzurlaubs für ständige Schichtarbeit herangezogen, um damit die zeitliche Voraussetzung von 4 Monaten aufzufüllen. Es wurde das neue Abwesenheitskontingent 14 Zusatzurlaub 27 TV-L eingerichtet, das maschinell über das Zeitauswertungsschema ZM03 aufgebaut und erhöht wird, wenn die Bedingungen zur Gewährung eines Zusatzurlaubstages für ständige Wechselschicht- / Schichtarbeit erfüllt sind. Das Kontingent ist auf max. 6 Tage im Jahr begrenzt und gültig für jeweils ein Kalenderjahr; das Abtragungsende wird auf den 31.03. des Folgejahres begrenzt. Die Abtragung erfolgt über die Aufgabe der Abwesenheitsart 0914 Zusatzurlaub 27 TV-L im Infotyp Abwesenheiten (IT 2001). Das neue Kontingent 14 Zusatzurlaub 27 TV-L ersetzt die bisherigen Abwesenheitskontingente 53 Schichtzusatzurl.Z-Tag Fw, 55 Schichtzusatzurlaub FW und 75 Schichtzusatzurlaub Pol für die tariflich beschäftigten Mitarbeiter nach TV-L. Diese Kontingente werden für den betroffenen Personenkreis ab 2011 nicht mehr maschinell generiert. Die eventuell noch zustehende Gewährung von 2 Zusatzurlaubstagen aus dem Jahr 2010 muss manuell überwacht werden. - Seite 52 -

9.1.5.2 Nicht ständige Wechselschicht- / Schichtarbeit Bei Ableistung nicht ständiger Wechselschicht- / Schichtarbeit nach 7 Abs.1 oder 2 TV-L erhalten Beschäftigte gem. 27 Abs.3 TV-L einen Tag Zusatzurlaub für a) je 3 Monate im Jahr, in denen sie mehr als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Wechselschichtarbeit geleistet haben oder b) je 5 Monate im Jahr, in denen sie mehr als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Schichtarbeit geleistet haben Die Monate der Arbeitsleistung brauchen nicht zusammenhängend erbracht werden; hier ist ein Jahreszeitraum, der nicht an ein Kalenderjahr gebunden ist, zu betrachten. Achtung Es erfolgt z. Zt. keine maschinelle Generierung von Zusatzurlaub für nicht ständige Wechselschicht- / Schichtarbeit. Sind die Bedingungen für die Gewährung eines Zusatzurlaubstages erfüllt, so ist im Infotyp Abwesenheitskontingente (IT 2006) das neue Abwesenheitskontingent 24 nichtst.zusatzurl. 27TV-L manuell anzulegen bzw. zu erhöhen. Die Abtragung erfolgt über die Aufgabe der Abwesenheitsart 0924 nichtst.zusatzurl. 27TV-L im Infotyp Abwesenheiten (IT 2001). 9.1.6 Maschinelle Berechnung von Zeitzuschlägen Im Rahmen der maschinellen Zeitwirtschaft wurden bisher die Zeitzuschläge für Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeit gem. 35 BAT generiert. Mit Einführung des im Land Berlin ab dem 01.11.2010 geltenden neuen Tarifrechts sind die tariflichen Vorschriften zu den Sonderformen der Arbeit und deren Ausgleich gem. 7 und 8 TV-L anzuwenden. Für die tariflich Beschäftigten der Buchungskreise 1010, 1070, 2140, 3310 und 3320, die an der maschinellen Zeitwirtschaft teilnehmen, werden die Lohnarten 4100 bis 4104 bei Erfüllung der Voraussetzungen gem. 8 Abs.1 TV-L maschinell ermittelt. Die unständigen Entgeltbestandteile sind gemäß 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L zwei Monate zeitversetzt zu zahlen (Fälligkeit). Sie werden aber im Erarbeitungsmonat bewertet und diesem Monat zugeordnet. Daher erfolgt der Andruck der Lohnarten künftig regelmäßig auf dem Nachberechnungsbeleg. 9.1.7 Besonderheiten für die Beschäftigten im Buchungskreis 2140 in den Bereichen Tunnelüberwachung und Verkehrslenkung Im Rahmen der Einführung des TV-L sind die für die tariflich Beschäftigten in den Bereichen Verkehrslenkung und Tunnelüberwachung bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf Grund ihrer besonderen Arbeitszeiten notwendigen Anpassungen bei der Berechnung des Abwesenheitskontingenttyps 13 Freischichten masch. und der Abtragung des Arbeitszeitkontos vorgenommen worden. - Seite 53 -

10 Altersteilzeit 10.1 Überleitung von Altersteilzeitfällen in den TV-L Alle Beschäftigten mit Altersteilzeit, deren Freizeitphase am 01.11.2010 noch nicht begonnen hat, sind maschinell oder manuell in den TV-L überzuleiten. Die Berechnung der Altersteilzeitbezüge, der Aufstockungsleistungen und der zusätzlichen Beiträge erfolgt maschinell in der Personalabrechnung entsprechend den Übergangsregelungen in 65 Angleichungs-TV Land Berlin. Für Beschäftigte mit Altersteilzeitmodell OAT3 sind die Regelungen des 65 Abs. 1 Angleichungs- TV Land Berlin anzuwenden. Für die Ermittlung der Prozentsätze werden die Informationen aus der IPV-Überleitungstabelle berücksichtigt. Die Beschreibung im Anwenderhandbuch, Kap. 7, S08 Hinweise zur Altersteilzeit sowie die folgenden Bearbeitungshinweise sind zu beachten. Achtung Bei Fällen, in denen die Lohnart 8022 Sonderzuwendung im Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) manuell vorgegeben wird, sind auch die Aufstockungsbeträge manuell vorzugeben, da die maschinelle Berechnung der Aufstockungsbeträge fehlerhaft erfolgt. Sofern sich die Höhe der Teilzeitbezüge durch die Überleitung in den TV-L nicht ändert, sind die (bisherigen) maschinellen Aufstockungsbeträge aus den Abrechnungsergebnissen (Cluster), Tabelle RT auszuwerten und mit den manuellen Lohnarten vorzugeben: /611 ATZ tar.aufstockung 1 Lohnart 9MAU man. Aufstockungsbetr.ATZ /612 ATZ tar.aufstockung 2 Lohnart 9MAU man. Aufstockungsbetr.ATZ /3AX ATZ zus.beitr.pfl. Einnahme Lohnart 9MRV man. RV-Aufstockung ATZ /O5D ZV-Aufstockung Zuwendung Lohnart 9MZV man. ZV-Aufstockung ATZ /O5E ZV-Aufstockung Regelentg. Lohnart 9MZV man. ZV-Aufstockung ATZ /O5F ZV-Aufstockung Sonderentg. Lohnart 9MZV man. ZV-Aufstockung ATZ 10.1.1 Arbeitszeitänderung zum 01.08.2011 Für Beschäftigte in der Alterszeit ist nach 65 Abs. 4 TV-L die Änderung der tariflichen Arbeitszeit zum 01.08.2011 ausgeschlossen. 10.1.2 Entgelterhöhung zum 01.08.2011 Für Beschäftigte, die sich am 01.08.2011 in der Arbeitsphase oder dem Teilzeitmodell der Altersteilzeit befinden, erhöhen sich die Altersteilzeitbezüge entsprechend der allgemeinen Entgelterhöhung zum 01.08.2011. Weitere Information werden mit einem lfd. IPV-Rundschreiben gegeben. - Seite 54 -

10.1.3 Erschwerniszuschläge und -pauschalen in der Arbeitsphase Für die Zahlbarmachung von monatlichen Erschwerniszuschlägen und pauschalen während der Arbeitsphase wurden die Lohnarten 3678 Monatl. ErschwerniszusATZ im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) bzw. 3679 n.st.erschwer.atz im Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) zulässig gemacht. Achtung Entgelterhöhungen sind manuell vorzunehmen. 10.1.4 Wechsel- und Schichtzulagen in der Arbeitsphase In der Arbeitsphase des Blockmodells stehen auch Wechsel- und Schichtzulagen in voller Höhe zu. Diese Bezügebestandteile entfallen in der Freizeitphase. Der Betrag zu den Lohnarten 1957 Wechselschichtz. 8 TV-L bzw. 1958 Schichtzulage 8 TV-L ist im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) manuell vorzugeben und hiermit die indirekte Bewertung zu übersteuern. Achtung Entgelterhöhungen sind manuell vorzunehmen. 10.1.5 Durchschnittsberechnung in der Arbeitsphase Für den Zeitraum von Urlaub und Krankheit ist der kalendertägliche Durchschnittsbetrag der unständigen Bezügebestandteile nach 5 Abs. 1 S.2 TV ATZ aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten manuell zu ermitteln und neben dem Aufstockungsbetrag mit der Lohnart 3714 Durchschnitt Url/AU ATZ im Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) zu zahlen. Achtung Entgelterhöhungen sind manuell vorzunehmen. 10.2 Beginn der Freizeitphase nach der Überleitung in den TV-L Für den erforderlichen spiegelbildlichen Wechsel des Tarifvertrages (TV-L BAT/BAT-O bzw. BAT/BAT-O TV-L sowie TV-L. BMT-G/BMT-G-O bzw. BMT-G/BMT-G-O TV-L) sind mit der Maßnahme M20 Wechsel Arbeitsvertrag Tarif, Maßnahmegrund 11 Angleichungs-TV Land Berlin, die Personal- und Tarifstruktur immer zum Beginn des jeweiligen Kalendermonats anzupassen. - Seite 55 -

Hinweis Ein untermonatlicher Wechsel bzw. Überleitung in den TV-L abweichend von dem allgemeinen Stichtag der Überleitung führt zum Abbruch der Personalabrechnung und kann grundsätzlich nicht verarbeitet werden. Der Wechsel des Tarifvertrages ist somit immer nur zum Beginn des Kalendermonats, in dem der Tarifwechsel erfolgt wäre, durchzuführen. In den Fällen, in denen die maschinelle Berechnung der Aufstockungsbeträge fehlerhaft ist, sind die Aufstockungsbeträge manuell zu berechnen und vorzugeben. 10.2.1 Durchschnittsberechnung in der Freizeitphase In der Freizeitphase des Blockmodells der Altersteilzeit wird maschinell in der Personalabrechnung ein Durchschnitt der in der Arbeitsphase in voller Höhe gezahlten ständigen und unständigen Bezügebestandteile einschl. der Wechsel- und Schichtzulagen ermittelt und der Bemessungsgrundlage des Mindestnettobetrages hinzugerechnet In den Fällen, in denen die maschinelle Ermittlung des Durchschnittsbetrages fehlerhaft ist, sind die Lohnarten 3717 DurchZuw. masch. bzw. 3718 Durchlfd.masch. im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) manuell vorzugeben und damit die maschinelle Berechnung zu übersteuern. Achtung Entgelterhöhungen sind manuell vorzunehmen. 10.2.2 Jahressonderzahlung in der Freizeitphase Nach der bisherigen Rechtsauffassung der SenInnSport gilt für die Sonderzuwendung bzw. die Jahressonderzahlung die Spiegelbild-Rechtsprechung nur bedingt. Der Betrag ist manuell zu berechnen und mit Lohnart - Seite 56 -