«Swissness»: Die neuen Regeln für Industrieprodukte und Dienstleistungen

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Transkript:

1 «Swissness»: Die neuen Regeln für Industrieprodukte und Dienstleistungen Brugg, 6. September 2016 Stefan Szabo Eidg. Institut für Geistiges Eigentum, Rechtsdienst Gewerbliche Schutzrechte

Was ist Swissness (= «Marke Schweiz»)? 2

3 Ziele der Swissness-Gesetzgebung Herkunftskriterien klarstellen (+ hohe Rechtssicherheit) Wert der Marke «Schweiz» schützen Täuschung von Konsumenten und unlauteren Wettbewerb vermeiden

4 Angabe «Schweiz» Aktuelles Recht (St. Galler Gerichtspraxis) Waren 1. Mindestens 50% der Herstellungskosten in der Schweiz und 2. Wesentlicher Fabrikationsschritt in der Schweiz Dienstleistungen Geschäftssitz oder Nationalität Geschäftsführer oder Domizil Geschäftsführer

5 Schweizerkreuz und Wappen Aktuelles Recht Gebrauch Schweizerkreuz verboten Ausnahme: Ausschmückung und Werbung für Schweizer Waren Dienstleistungen Gebrauch Schweizerkreuz erlaubt, sofern Schweizer Dienstleistung

6 Schweizerkreuz und Wappen Neue «Swissness»-Gesetzgebung Neu Gebrauch Schweizerkreuz für Schweizer Waren und Dienstleistungen erlaubt Schweizerwappen Gebrauch nur durch die Eidgenossenschaft (Ausnahme: Weiterbenützungsrecht)

7 Heute verboten, aber nach neuem Recht erlaubt Schweizerkreuz künftig erlaubt, wenn Ware aus der Schweiz

Was ist ein Industrieprodukt? 8

9 Industrieprodukt? 5 = stimme voll zu 1 = stimme gar nicht zu

10 Industrielle Produkte 60% der Herstellungskosten Wesentlicher Fabrikationsschritt in der Schweiz

11 Ausnahmen vom 60% Herstellungskosten-Anteil 1. Kosten für Naturprodukte, die in der CH nicht produziert werden können (z.b. Gold) 2. Kosten für Rohstoffe, die aus objektiven Gründen in der CH nicht in genügender Menge verfügbar sind (z.b. Aluminium) 3. Wenn nur ein Teilschritt (z.b. die Forschung oder das Design) vollumfänglich in der CH erfolgt ist, darf dieser mit Swissness - jedoch ohne Kreuz - ausgelobt werden (z.b. «Swiss Research»)

12 Fahrzeug Direktor Schmiermittel Miete Lager Werbung H E R S T E L L U N G S K O S T E N?

13 Massgebliche Herstellungskosten Einzel- & Gemeinkosten Forschungs- & Entwicklungskosten Notwendige Qualitätssicherungskosten Materialkosten Fertigungskosten Kosten für Ausgangslogistik, Marketing, Verkauf Forschung & Entwicklung Marktreife bzw. Serienstart Herstellung Verkauf Wertschöpfungskette

14 Forschungs- & Entwicklungskosten Forschungskosten: = anrechenbar gemäss Schlüssel Entwicklungskosten: Von Produktidee bis zur Marktreife des Produkts Abschreibung: Ø jährlicher Abschreibungsbetrag auch nach Ende Abschreibungszeitraum

15 Materialkosten Materialeinzelkosten: Produktbezogen = direkt anrechenbar Kosten für Rohmaterialien, für Hilfsstoffe und für Halbfabrikate Materialgemeinkosten 1. Arbeitsschritt 2. Arbeitsschritt 3. Arbeitsschritt

16 In CH ungenügend verfügbare Materialien Ist ein Material gemäss öffentlich zugänglichen Angaben einer Branche in der Schweiz ungenügend verfügbar, so darf der Hersteller vermuten, dass er die Kosten der im Ausland bezogenen Materialien im Ausmass der angegebenen ungenügenden Verfügbarkeit von der Berechnung der Herstellungskosten ausschliessen darf.

17 Fertigungskosten Fertigungseinzelkosten Fertigungsgemeinkosten Fertigungskosten sind: Löhne lohnabhängige Fertigungskosten maschinenabhängige Fertigungskosten Kosten für Qualitätssicherung und Zertifizierung

18 Wesentlicher Fabrikationsschritt Die Herkunftsangabe muss ausserdem dem Ort entsprechen, an dem die Tätigkeit vorgenommen worden ist, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat. In jedem Fall muss ein wesentlicher Fabrikationsschritt an diesem Ort stattgefunden haben. Wesentliche Eigenschaften? Wesentlicher Fabrikationsschritt?

19 Ausnahmen und flexible Regeln Mehrere Ausnahmen und flexible Regeln 40% «Spielraum» Ausschluss von in der Schweiz nicht oder nur teilweise verfügbaren Naturprodukten (z.b. Gold oder Aluminium) Bagatellklausel (z.b. Schraube) Ausschluss von in der CH nicht verfügbaren Halbfabrikaten (Branchenverordnung oder -listen) Flexible Regel für Berechnung der Halbfabrikate Flexible Regel für Forschungs- und Entwicklungskosten

20 Was bedeutet das konkret? Heute und in Zukunft erlaubt SWISS TOOLS

Heute nicht erlaubt - in Zukunft erlaubt 21

Heute und in Zukunft nicht erlaubt / 1 22

23 Heute und in Zukunft nicht erlaubt / 2 Wo lassen Sie produzieren? «Alle Stoffe produzieren wir hier vor Ort bei der Schwesterfirma Arula (Österreich). Konfektioniert werden die Produkte in Portugal, ebenfalls im eigenen Werk. Hanro ist Made by Hanro. Der Standort ist die eine Sache, entscheidend ist aber auch, wer die Produkte realisiert. Wir leben unser Image. 90 Prozent der Materialien kommen aus eigenem Haus, nur ganz wenig kaufen wir zu. Stickereien beziehen wir aus der Schweiz. Auch für unsere Stoffe verwenden wir zum Großteil Schweizer Garne. Ein gutes Garn ist die wichtigste Voraussetzung für echte Qualität.» Hanro Geschäftsführer Stephan Hohmann im Juli 2011 auf der Webseite Alles Plastik, Texte zur Mode

Swissness light 51

25 Dienstleistungen Welche Bedingungen gelten in Zukunft?

26 Grundsatz Art. 49 MSchG MADE IN SWITZERLAND Altes Recht Geschäftssitz ErbringerIn in CH oder Personen, mit tatsächlicher Kontrolle über die Geschäftspolitik und - führung haben CH Staatsangehörigkeit oder -Wohnsitz. MADE IN SWITZERLAND Neues Recht Geschäftssitz ErbringerIn in CH und ein Zentrum der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz.

27 Tatsächliche Verwaltung Massgebliche Tätigkeit für Erreichung Geschäftszweck MADE IN SWITZERLAND Massgebliche Entscheide für Erbringen Dienstleistung

28 Was bedeutet das konkret? Sitz CH

Konzern I Tochter Sitz/Verwaltung CH 29

26 Handlungsbedarf für Unternehmen? Keine behördliche Bewilligung für die Nutzung der «Marke Schweiz» notwendig Selbstprüfung (wie bisher!): Innerbetriebliche Abklärung, ob ein eigenes Produkt den Anforderungen an eine freiwillige Auslobung mit «Swissness» genügt Swissness, Marke oder beides nutzen? Erfüllen wir die Swissness-Kriterien? Erfüllen wir ggf mehr -> Label «Swissness-plus»?

31 Unternehmensstrategie Marketingstrategie

28 Ständig aktualisierte Informationen zur Swissness-Gesetzgebung finden Sie auf der Webseite des IGE www.ige.ch/swissness Direktkontakt Stefan Szabo Tel. +41 31 377 72 28 / stefan.szabo@ipi.ch