Rechtsanwalt Dr. Götz Hermann

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Transkript:

ZR 80 Aufgabe, überarbeitet von Frau Ri inag Hager 1 Rechtsanwalt Dr. Götz Hermann Amtsgericht Potsdam Hegelallee 8 14467 Potsdam Kurfürstendamm 22 10709 Berlin Tel: 030-2529 89 56 Fax: 030-2529 89 66 Berlin, den 06.05.2016 Az: 206/15 Klage In Sachen Herrn Dr. Manfred Baier, Rudolf-Diesel-Str. 18, 14482 Potsdam, Eingang AG Potsdam: 09.05.2016 Klägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Götz Hermann, Berlin - g e g e n Herrn Rudolf Schmidt, Dircksenstr. 78, 10178 Berlin, Beklagten. Namens und mit Vollmacht des Klägers beantragte ich, 1. die von dem Beklagten aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 23.11.2015 (Az.: 3 M 2879/15) gegen die Frau Dr. Sieglinde Baier betriebene Zwangsvollstreckung in das Konto IBAN DE73 1207 0024 3272 3650 bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG in Potsdam gegenüber dem Kläger für unzulässig zu erklären; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis beantragt, die Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.

Seite 2 von 10 Begründung: Der Kläger widerspricht der Vollstreckung des Beklagten wegen Verbindlichkeiten seiner Mutter, Frau Dr. Sieglinde Baier. Außerdem begehrt er Rückzahlung des von der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Filiale Potsdam (nachfolgend Drittschuldnerin) an den Beklagten ausgekehrten Geldbetrages. 1. Der Kläger ist Internist, seine Mutter Allgemeinmedizinerin. Zusammen mit ihr betrieb er seit dem 01.01.2013 in Potsdam-Waldstadt eine ärztliche Gemeinschaftspraxis. Sämtliche Honorare für die ärztlichen Leistungen sind auf das Konto bei der Drittschuldnerin, IBAN DE73 1207 0024 3272 3650 geflossen. Das Konto wurde unter der Kontobezeichnung Gemeinschaftspraxis Baier und Baier als Oder-Konto geführt, d.h. sowohl der Kläger als auch seine Mutter konnten ohne Mitwirkung des jeweils anderen über das Konto allein verfügen. Kontoeröffnungsantrag vom 03.12.2012, in Kopie als Anlage K1 Die Gemeinschaftspraxis ist zum Ende des ersten Quartals am 31.03.2015 durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Kläger und seiner Mutter vom 02.03.2015 aufgelöst worden. Die von Frau Fr. Baier bis zum 31.03.2015 erbrachten ärztlichen Leistungen sollte sie bis 30.04.2015 abrechnen. Bezüglich des Kontos bei der Drittschuldnerin haben sich der Kläger und seine Mutter dahingehend geeinigt, dass ab 01.04.2015 sich Frau Dr. Baier jeder Verfügung über das Gemeinschaftskonto enthalte. Aufhebungsvertrag vom 02.03.2015, in Kopie als Anlage K2 Den Beendigungszeitpunkt haben die Vertragsparteien zur Abgrenzung der Abrechungsperioden gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB), der Abrechungsstelle mit den gesetzlichen Krankenkassen, gewählt. Aufgrund der sozialen Verhältnisse im Umkreis um die Praxis gehören zum Patientenstamm fast ausschließlich nur gesetzlich Versicherte. Die gegenüber diesen Personen erbrachten Leistungen werden gegenüber der KVBB abgerechnet, wobei der Abrechnungszeitraum jeweils das Quartal eines Jahres ist. Ihre Kassenzulassung als Ärztin gab Frau Dr. Baier zum 19.01.2015 aus Alters- und gesundheitlichen Gründen zurück.

Seite 3 von 10 2. Wegen Forderungen aus einem Mietverhältnis des Beklagten mit Frau Dr. Baier erließ am 23.02.2015 das Amtsgericht Potsdam ein Versäumnisurteil, in dem diese verurteilt worden ist, an den Beklagten einen Betrag von 3.852,00 nebst Zinsen zu zahlen. Die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils ist Frau Dr. Baier am 17.03.2015 zugestellt worden. Das Versäumnisurteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Darüber hinaus hat das Amtsgericht Potsdam am 06.07.2015 die von Frau Dr. Baier dem Beklagten zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits in dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam in Höhe von 849,76 festgesetzt. Die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist Frau Dr. Baier am 10.07.2015 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss hat sie ebenfalls kein Rechtsmittel eingelegt. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 23.11.2015 pfändete der Beklagte wegen der titulierten Forderungen die Ansprüche der Frau Dr. Baier bis zur Höhe von 4.701,76 gegen die Drittschuldnerin aus dem Konto IBAN DE73 1207 0024 3272 3650 und ordnete die Einziehung der gepfändeten Ansprüche, Forderungen und Rechte in Höhe des genannten Betrags an. In dem Beschluss wurde der Drittschuldnerin verboten, die gepfändeten Beträge an Frau Dr. Baier zu zahlen. Gleichzeitig hat das Gericht an Frau Dr. Baier das Gebot erlassen, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Beträge zu enthalten. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 23.11.2015, 3 M 2879/15, in Kopie als Anlage K3 Am 08.12.2015 teilte die Drittschuldnerin dem Beklagten mit, dass das unter der Bezeichnung Gemeinschaftspraxis Baier und Baier geführte Konto IBAN DE73 1207 0024 3272 3650 ein Guthaben von 7.634,46 ausweise und die Bank das Guthaben in Höhe des gepfändeten Betrages nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist an den Beklagten auszahlen werde. Als Mitinhaber des Kontos hat der Kläger mit Schreiben vom 08.12.2015 eine Ablichtung der Drittschuldnererklärung vom 08.12.2015 erhalten. Drittschuldnererklärung vom 08.12.2015, in Kopie als Anlage K4 Am 04.01.2016 überwies die Drittschuldnerin an den Beklagten das zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto vorhandene Guthaben in Höhe von 2.500,00.

Seite 4 von 10 Kontoauszug vom 04.01.2016, in Kopie als Anlage K5 Bereits mit Schreiben vom 09.12.2015 hatte der Kläger der Kontopfändung widersprochen und den Beklagten zur Freigabe des gepfändeten Kontos aufgefordert. Dies hatte der Beklagte jedoch abgelehnt. Schreiben an den Beklagten vom 09.12.2015, in Kopie als Anlage K6 Klage ist daher erforderlich und geboten. Einfache und beglaubte Abschrift anbei Herrmann Rechtsanwalt Die Klage wurde dem Beklagten am 23.05.2016 unter gleichzeitiger Aufforderung zur Verteidigungsanzeige innerhalb von zwei Wochen und zur Klageerwiderung innerhalb von weiteren zwei Wochen gemäß 276 Abs. 1 ZPO sowie mit der ordnungsgemäßen Belehrung nach 276 Abs. 2, 277 Abs. 2 ZPO zugestellt.

Seite 5 von 10 Rechtsanwalt Dr. Thomas Schemer Friedrichstr. 22 10969 Berlin Tel: 030-2529 89 56 Fax: 030-2529 89 66 Amtsgericht Potsdam Hegelallee 8 14467 Potsdam Eingang AG Potsdam: 31.05.2016 Berlin, den 30.05.2016 In dem Rechtsstreit Baier./. Schmidt - Az. 8 C 180/16 - zeige ich an, dass sich der Beklagte gegen die Klage verteidigen will. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werde ich beantragen, die Klage abzuweisen. Begründung: 1. Die mit dem Antrag zu Ziffer 1 erhobene Drittwiderspruchsklage ist, soweit die Beträge ausbezahlt worden sind, unzulässig, da die Vollstreckung insoweit beendet ist. Überdies wird die Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts gerügt; zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin am 8.12.2015 wies das Gemeinschaftskonto einen Stand von 7.634,46 auf. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Mitte in Berlin. 2. Im Übrigen kann die Klage in der Sache auch keinen Erfolg haben. Es fehlt der schlüssige Vortrag des Klägers, welcher Gegenstand bzw. welche Forderung des klägerischen Vermögens von der Vollstreckung konkret betroffen sein soll. Bezüglich der gepfändeten Ansprüche gegen die Drittschuldnerin hat der Kläger nicht vorgetragen, warum ihm ein Recht nach 771 ZPO zustehen soll.

Seite 6 von 10 Die Zahlungsklage unter Ziffer 2 ist ebenfalls unbegründet, da dem Kläger gegen den Beklagten weder ein Anspruch aus Bereicherungsrecht ( 812, 816 BGB) noch aus 430 BGB bzw. aus unerlaubter Handlung zusteht. Einfache und beglaubigte Abschrift anbei Schemer Rechtsanwalt Mit Verfügung vom 31.05.2016 hat das Gericht Termin zur Güteverhandlung und Haupttermin auf den 15.07.2016, 10.00 Uhr, Saal 201, bestimmt und den Klägervertreter aufgefordert, zu dem Schriftsatz des Beklagten vom 30.05.2016 innerhalb von vier Wochen gemäß 276 Abs. 3 ZPO Stellung zu nehmen. Die Verfügung vom 31.05.2016 und die Klageerwiderung vom 30.05.2016 sind dem Klägervertreter am 03.06.2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Dem Beklagtenvertreter ist die Verfügung vom 31.05.2016 gegen Empfangsbekenntnis am 03.06.2016 zugestellt worden.

Seite 7 von 10 Rechtsanwalt Dr. Götz Hermann Amtsgericht Potsdam Hegelallee 8 14467 Potsdam Kurfürstendamm 22 10709 Berlin Tel: 030-2529 89 56 Fax: 030-2529 89 66 Berlin, den 27.06.2016 Az: 206/15 In Sachen Baier./. Schmidt 8 C 180/16 Eingang AG Potsdam: 28.06.2016 erweitere ich die Klage hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 2 und werde beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 900,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes zu zahlen. 1. Am 03.06.2016 hat die Drittschuldnerin weitere 900,00 vom Konto IBAN DE73 1207 0024 3272 3650 an den Beklagten überwiesen. 2. Ferner nehme ich zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.05.2016 Stellung: Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts für den Klageantrag zu Ziffer 2 folgt aus 771 Abs. 1 ZPO. Zwar gilt die Zuständigkeitsregelung nur für die Drittwiderspruchsklage; für eine Zahlungsklage, die ihren Grund in einer unberechtigten und in den Rechtskreis eines Dritten eingreifenden Pfändung hat, dürfte aber nichts anderes gelten. Überdies dürfte die örtliche Zuständigkeit aus den allgemeinen Regelungen der 12 ff. ZPO, insbesondere dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung folgen. Die erhobene Drittwiderspruchsklage ist zudem begründet; dem Kläger steht entgegen der Ansicht des Beklagten ein Widerspruchsrecht im Sinne des 771 ZPO zu. Die Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten haben zur Pfändung und Überweisung von fremdem Ver-

Seite 8 von 10 mögen geführt. Das Guthaben auf dem o.g. Konto bei der Drittschuldnerin ist ausschließlich und alleine durch die Arbeitskraft des Klägers verdient worden und steht ihm deshalb alleine zu. Gemäß den Vereinbarungen in dem o.g. Aufhebungsvertrag vom 02.03.2015 hat der Kläger im Verhältnis zu seiner Mutter überdies einen Anspruch auf Auskehrung sämtlicher Einnahmen, welche in Form von Gutschriften auf diesem Konto ab dem 01.04.2015 eingegangen sind. Das Guthaben zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beruhte ausschließlich auf solchen Gutschriften. Der Beklagte unterliegt im Verhältnis zum Kläger deshalb derselben Ausgleichungspflicht. Ferner ist die Auszahlung des Guthabens an den Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt; daher hat der Beklagte die erhaltenen Beträge auch nach Bereicherungsrecht an den Kläger herauszugeben. Ein Rechtsgrund ist schon deshalb zu verneinen, weil das Guthaben auf dem Oder- Konto im Innenverhältnis allein dem Kläger zugestanden hat und gegen ihn ein Versäumnisurteil oder Kostenfestsetzungsbeschluss nicht erlassen worden ist. Im übrigen wird der Kläger durch die Pfändung massiv in seiner beruflichen Existenz bedroht. Entsprechend dem Grundgedanken des 850 k ZPO sind ihm zumindest diejenigen Beträge zu belassen, welche er zur Ausübung seines Arztberufes und seines Lebensunterhalts benötigt. Einfache und beglaubigte Abschrift anbei Herrmann Rechtsanwalt Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Ort, Datum Geschäftsnummer: 8 C 180/16 Potsdam, den 15.07.2016 Gegenwärtig: Richterin am Amtsgericht Emig als Einzelrichter/in Zell als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Baier./. Schmidt. erschienen bei Aufruf: 1. der Kläger sowie Rechtsanwalt Dr. Hermann 2. der Beklagte und Rechtsanwalt Dr. Schemer

Seite 9 von 10 Der Beklagtenvertreter erklärt, der Schriftsatz des Klägers vom 27.06.2016 sei ihm am 04.07.2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die Güteverhandlung scheitert. Das Gericht weist die Parteien darauf hin, dass Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Potsdam hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 2 bestehen. Ferner werden sie gem. 504 ZPO belehrt. Der Klägervertreter stellt die Anträge aus der Klageschrift vom 06.05.2016 und dem Schriftsatz vom 27.06.2016. Der Beklagtenvertreter widerspricht der Erweiterung der Klage im Schriftsatz vom 27.06.2016 und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Er erklärt, der Sachvortrag im Schriftsatz vom 27.06.2016 werde zwar nicht bestritten, dieser dürfte aber unbeachtlich sein. Auf Hinweis des Gerichts erklärt der Klägervertreter, der Antrag zu Ziffer 1 aus der Klageschrift werde in voller Höhe aufrechterhalten. Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. b.u.v. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, den 14.9.2016, 10.00 Uhr, Saal 201. Emig Zell

Seite 10 von 10 Bearbeitervermerk: 1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Der Tatbestand muss den Anforderungen des 313 Abs. 2 ZPO genügen. Wird eine Entscheidung gefunden, in der nicht zu allen im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen Stellung genommen wird, so sind diese in hilfsweisen Entscheidungsgründen zu erörtern. Entscheidungszeitpunkt ist der 14.09.2016. 2. Die Formalien (Zustellungen, Ladungen, Unterschriften, Vollmachten etc.) sind in Ordnung, sofern sich aus dem Sachverhalt nichts anderes ergibt. Es ist davon auszugehen, dass die Drittschuldnerin nicht gegen das Verbot des 829 I 1 ZPO verstoßen hat. 3. Den Anforderungen des 139 ZPO ist Genüge getan; ergänzender Parteivortrag ist nicht erfolgt. Wird eine weitere Beweiserhebung für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß erfolgt und ohne Ergebnis für den Beweisführer geblieben ist. 4. Soweit von einem Abdruck der Anlagen abgesehen wurde, ist davon auszugehen, dass sie den von der jeweiligen Partei vorgetragenen Inhalt haben und dass sich aus ihnen keine weiteren für die zu fertigende Entscheidung maßgeblichen Umstände ergeben. 5. Der Wohnsitz des Beklagten befindet sich im Bezirk des Amtsgerichts Mitte in Berlin. Zugelassene Hilfsmittel: - Schönfelder, Deutsche Gesetze (Textsammlung), - Sartorius Band I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, - Trojahn, Die Gesetze über die Berliner Verwaltung (für Prüfungen nach der JAO Berlin vom 5. Oktober 1998) oder STUD-JUR Nomos Texte Landesrecht Brandenburg (für Prüfungen nach der BbgJAO vom 13. April 1995), - Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, - Thomas-Putzo, Zivilprozessordnung.