Übersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: März 2016)

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Übersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: März 2016) Bundesland Sachlicher Stand Laufbahngruppenanzahl Anzahl der Laufbahnen Regelaltersgrenze Bund Baden-Württemberg Bayern Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) wurde am 11. Februar 2009 (S. 160 ff) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Veröffentlichung der Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (BLV) am 13. Februar 2009 (S. 284 ff.) im Bundesgesetzblatt Vorstellung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (DienstrechtsreformgesetzDRG) am 29. Juli 2010 im Landtag als Entwurf: Drucksache 14/6694); am 27. Oktober 2010 wurde das Gesetz beschlossen (Drucksache 14/7135) und im Gesetzblatt S. 793 veröffentlicht; am 01. Januar 2011 erfolgte das Inkrafttreten Das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern (in 3: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beam- - höherer Dienst werden gemäß 17 Abs. 2-5 BBG beibehalten Es erfolgt eine Reduzierung der Laufbahnen. Beamte des einfachen Dienstes werden in eine Laufbahn einer Laufbahngruppe des mittleren Dienstes übergeleitet; die Besoldung ist nahezu identisch mit der bisherigen Laufbahn; kann kein entsprechendes Amt zugeordnet werden, so werden die Beamten in die Eingangslaufbahn des mittleren Dienstes übergeleitet (Art. 62 1 Nr. 3 DRG) Die Leistungslaufbahn mit vier unterschiedlichen Qualifikationsebenen ersetzt das bisherige System der vier Laufbahngruppen (Art. 5 Abs. 1 Die neun Laufbahnen werden in die Laufbahngruppen gemäß 6 Abs. 2 BLV integriert. Diese wären wie folgt: Nichttechnischer Verwaltungsdienst, technischer Verwaltungsdienst, sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst, naturwissenschaftlicher Dienst, agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst, ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst, sportwissenschaftlicher Dienst, kunstwissenschaftlicher Dienst, tierärztlicher Dienst Die Laufbahnen werden in ihrer Anzahl im DRG beibehalten ( 16 Abs. 2 LBG BW) Reduzierung der bisherigen Laufbahnen auf sechs Fachlaufbahnen (Art. 5 LlbG): 1. Verwaltung und Finanzen, 2. Bildung und Wissenschaft, 3. auf 67 Jahre angehoben ( 52 BBG) auf 67 Jahre angehoben ( 36 Abs. 1 LBG BW i. V. m. Art. 62 3 Abs. 2 DRG) Anhebung der Regelaltersgrenze ebenso wie diese im Rentenrecht der gesetzlichen Rente ab dem Jahr 2012 bis 2029 schrittweise von 65 auf 67 Jahre (Art. 62 i. V. m.

Berlin Brandenburg tinnen; in 4: Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes) ist am 14. Juli 2010 vom Landtag beschlossen und am 01. Januar 2011 in Kraft getreten (Drucksache 16/5500); eine Veröffentlichung fand im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15/2010 S. 410 statt Das erste Dienstrechtsänderungsgesetz ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 31. März 2009 verkündet worden und ist am 01. April 2009 in Kraft getreten Das zweite Dienstrechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 2011 ist im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin verkündet worden und soll am 01. Juni 2012 in Kraft treten (GVBl. S. 266; Artikel I) Die Verkündung des Gesetzes zur Neuordnung des Beamtenrechts im Land Brandenburg vom 3. April 2009 fand im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 8. April 2009 statt (Artikel 1: Landesbeamtengesetz); Das Gesetz ist einen Tag nach der Verkündung in Kraft getreten Die Laufbahnverordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 9. Oktober 2009 verkündet worden und einen Tag danach in Kraft getreten LlbG) Reduzierung der Laufbahnen ab 01. Juni 2012 auf nur noch zwei zwei Laufbahngruppen: zugewiesen ( 2 Abs. 4 LfbG) höherer Dienst werden gemäß 9 Abs. 2 LBG Bbg beibehalten. Folgende Laufbahngruppen werden genannt: Einfacher Dienst: Bes.gr. A 4 A 7 Mittlerer Dienst: Bes.gr. A 6 A 11 Gehobener Dienst: Bes.gr.A 9 A 14 Höherer Dienst: Bes.gr. A 13 A 16 Ämter der Besoldungsgruppe B in Brandenburg Justiz, 4. Polizei und Verfassungsschutz, 5. Gesundheit, 6. Naturwissenschaft und Technik Reduzierung der bisherigen Laufbahnen zum 01. Juni 2012 auf neun Fachlaufbahnen ( 2 Abs. 2 LfbG): 1. Allgemeiner Verwaltungsdienst, 2. Bildung, 3. feuerwehrtechnischer Dienst, 4. Gesundheit und Soziales, 5. Justiz und Justizvollzugsdienst, 6. Polizeivollzugsdienst, 7. Steuerverwaltung, 8. technische Dienste, 9. wissenschaftliche Dienste Die Anzahl der Laufbahnen wird beibehalten; die Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst sind der Anlage 1 zur LVO Bbg zu entnehmen; die Laufbahnen mit besonderer Fachrichtung hingegen aus der Anlage 2 zur LVO Bbg Art. 143 Abs. 1 S. 1 u. 2 BayBG) Eintritt in die Pension mit Vollendung des 65. Lebensjahres Die Regelaltersgrenze steigt in 16 Stufen ab dem Jahr 2014 bis 2029 von 65 auf 67 Jahre ( 45 LBG Bbg) Am 05. Dezember 2013 ist das Gesetz über ergänzende

Regelungen zur Neuordnung des Beamtenrechts im Land Brandenburg im GVBI verkündet worden. Zugleich ist es in Kraft Bremen Am am 15. Januar 2010 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in der Freien Hansestadt Bremen im Bremischen Gesetzblatt verkündet und ist am 1. Februar 2010 in Kraft Am 09. März 2010 wurde die Verordnung zur Neuregelung des Laufbahnrechts in der Freien Hansestadt Bremen und zur Anpassung anderer dienstrechtlicher Vorschriften an das Beamtenrechtsneuregelungsgesetz im Gesetzblatt verkündet. Diese ist am 1. April 2010 in Kraft Minimierung der Laufbahnen auf nur noch zwei Laufbahngruppen, die wie folgt wären: zugewiesen ( 13 Abs. 3 BremBG) Die bisherigen Laufbahnen werden auf zehn Fachlaufbahnen reduziert ( 13 Abs. 2 BremBG):1. 1. Justiz, 2. Polizei, 3. Feuerwehr, 4. Steuerverwaltung, 5. Bildung, 6. Gesundheits- und soziale Dienste, 7. Agrar- und umweltbezogene Dienste, 8. technische Dienste, 9. auf 67 Jahre angehoben ( 35 Abs. 1, 2 BremBG) Hamburg Das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2011 wurde ebenso im Gesetzblatt verkündet und ist am 1. Januar 2012 in Kraft Das Gesetz zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts vom 15. Dezember 2009 sowie die Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember 2009 wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Am 01. Januar 2010 sind diese in Kraft Reduzierung der Laufbahnen auf nur noch zwei Laufbahngruppen, die wie folgt wären: Die bisherigen Laufbahnen werden auf zehn Fachlaufbahnen reduziert: ( 13 Abs. 2 HmbBG):1. 1. Justiz, 2. Polizei, 3. Feuerwehr, 4. Steuerverwaltung, 5. Bildung, 6. Gesundheits- und soziale Dienste, 7. Agrar- und umweltbezogene Dienste, 8. technische Dienste, 9. Stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze wie die im Rentenrecht der gesetzlichen Rente ab dem Jahr 2012 bis 2029 von 65 auf 67 Jahre ( 35 Abs. 1, 2 HmbBG)

zugewiesen ( 13 Abs. 3 HmbBG) Hessen Mecklenburg-Vorpommern Das Hessische Beamtenrechtsanpassungsgeset z HBRAnpG vom 5. März 2009 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und ist am 1. April 2009 in seinen wesentlichen Teilen in Kraft Das Inkrafttreten des ersten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (1. DRModG) efolgte am 1. Januar 2011 (GVBl. I S. 410). Es wurde das 2. Dienstrechtsmodernisierungsges etz (2. DRModG) vom 27. Mai 2013 im Gesetzblatt verkündet. Zum 01. März 2014 erfolgte das Inkrafttreten. Das Gesetz zur Neuordnung des Beamtenrechts für das Land Mecklenburg- Vorpommern vom 17. Dezember 2009 ist im Gesetzund Verordnungsblatt verkündet worden und am 31. Dezember 2009 in Kraft getreten Ebenso im Gesetzblatt verkündet worden ist die Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (ALVO M-V) vom 29. September 2010 (Gesetzblatt Mecklenburg- Vorpommern S. 565) werden auf drei reduziert. Dabei wird der einfache Dienst angeschafft. Es existieren weiter der mittlere, gehobene und höhere Dienst ( 13 Abs. 3 HBG geändert durch 2. DRModG) Die Laufbahnen werden auf nur noch zwei Laufbahngruppen reduziert: zugewiesen ( 13 Abs. 3 LBG M- V). Die Laufbahnen werden auf 11 Gruppen reduziert, die wie folgt wären: Allgemeine Verwaltung, Polizei, Feuerwehr, Justiz, Steuerverwaltung, Schuldienst, Forstdienst, technischer Dienst, wissenschaftlicher Dienst, medizinischer Dienst, sozialer Dienst ( 13 Abs. 2 HBG geändert durch 2. DRModG) Die bisherigen Laufbahnen werden auf zehn Fachlaufbahnen minimiert ( 13 LBG M-V): 1. Justiz, 2. Polizei, 3. Feuerwehr, 4. Steuerverwaltung, 5. Bildung, 6. Gesundheits- und soziale Dienste, 7. Agrar- und umweltbezogene Dienste, 8. technische Dienste, 9. auf 67 Jahre angehoben ( 50 Abs. 1-3 HBG geändert durch 1. DRModG) auf 67 Jahre angehoben ( 35 Abs. 1, 2 LBG M-V).

Niedersachsen Das Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts vom 25. März 2009 und die Niedersächsische Laufbahnverordnung vom 30. März 2009 sind im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden und am 01. April 2009 in Kraft Ebenso im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt wurde die Verordnung zum Nebentätigkeitsrecht und zur Änderung von Verordnungen zur Arbeitszeit und Sonderurlaub vom 6. April 2009 verkündet. Diese ist ab dem 10. April 2009 gültig. Die Laufbahnen werden auf nur noch zwei Laufbahngruppen reduziert: zugewiesen ( 13 Abs. 3 NBG). Die bisherigen Laufbahnen werden auf zehn Fachlaufbahnen minimiert ( 13 Abs. 1, 2 und 4 NBG): 1. Justiz, 2. Polizei, 3. Feuerwehr, 4. Steuerverwaltung, 5. Bildung, 6. Gesundheits- und soziale Dienste, 7. Agrar- und umweltbezogene Dienste, 8. technische Dienste, 9. 2012 bis 2029 schrittweise für Beamte von 65 auf 67 Jahre angehoben ( 35 NBG), die nach dem 31.12.1946 und vor dem 01.01.1964 geboren sind. Beamte, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, können weiterhin mit dem 65. Lebensjahr in Pension gehen. Nordrhein-Westfalen Das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. November 2011 wurde ebenso im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet (Nr. 28, S. 422 ff.) und ist am 1. Dezember 2011 in Kraft Eine Verkündung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 fand im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 28. April 2009 in Artikel 1 Landesbeamtengesetz statt. höherer Dienst werden gemäß 7 LBG NRW beibehalten. Eine Minimierung der Anzahl der Laufbahnen ist voerst nicht geplant. auf 67 Jahre angehoben ( 31 LBG NRW). Am 01. April 2009 ist das Gesetz in seinen wesentlichen Teilen in Kraft Vorbereitung einer Eine Reduzierung der

Rheinland-Pfalz Saarland Dienstrechtsreform Am 01. April 2009 tritt das Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnnen und Beamten in Kraft. Angewendet werden dabei ebenso die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970. Das Neue Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt S. 319 verkündet und ist am 01. Juli 2012 in seinen wesentlichen Teilen in Kraft Das Gesetz zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften an das Beamtenstatusgesetz vom 11. März 2009 wurde im Amtsblatt des Saarlandes verkündet und ist am 01. April 2009 in Kraft Ebenso in Kraft getreten ist die neugefasste Saarländische Laufbahnverordnung (SLVO) vom 27. September 2011. Das Inkrafttreten erfolgte am 14. Oktober 2011. Die Neufassung des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1675) vom 11. März 2009, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 455) ist in Kraft Laufbahngruppen auf ein oder zwei Laufbahngruppen ist im Gespräch. höherer Dienst sollen vorerst gemäß 22 ff. LBG R-P beibehalten werden. Ab 01. Juli 2012 sollen die Laufbahngruppen auf sechs Fachlaufbahnen gemäß 14 LBG R-P neuer Fassung reduziert werden: 1. Verwaltung und Finanzen, 2. Bildung und Wissenschaft, 3. Justiz und Justizvollzug, 4. Polizei und Feuerwehr, 5. Gesundheit und Soziales,6. Naturwissenschaft und Technik höherer Dienst sollen vorerst gemäß 10 Abs. 2 SBG beibehalten werden. Jedoch soll nach der 14. Wahlperiode die Laufbahn des Justizdienstes des einfachen Dienstes abgeschafft werden. Die Anzahl der Laufbahnen soll gemäß 19 ff. LBG R-P vorerst nicht reduziert werden. Ab 01. Juli 2012 sollen die Laufbahngruppen auf sechs Fachlaufbahnen gemäß 14 LBG R-P neuer Fassung reduziert werden: 1. Verwaltung und Finanzen, 2. Bildung und Wissenschaft, 3. Justiz und Justizvollzug, 4. Polizei und Feuerwehr, 5. Gesundheit und Soziales,6. Naturwissenschaft und Technik Die bisherigen Laufbahnen werden auf elf Fachlaufbahnen minimiert ( 2 SLVO): Neben dem Lehrer-, Polizei- und Feuerdienst sollen zudem noch folgende Laufbahnen existieren: 1. Allgemeiner Verwaltungsdienst, 2. technischer Verwaltungsdienst, 3. Steuerverwaltungsdienst, 4. Justizdienst, 5. Gesundheits- und sozialer Dienst, 6. Agrar- und Umweltdienst, 7. naturwissenschaftlicher Dienst, 8. sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst, 9. allgemeiner wissenschaftlicher Dienst, 10. ärztlicher Dienst, 11. tierärztlicher Dienst Der Eintritt in die Pension kann weiterhin mit dem 65. Lebensjahr erfolgen ( 54 LBG R-P). Der Pensionseintritt erfolgt weiterhin mit Vollendung des 65. Lebensjahres ( 37 LBG R-P neuer Fassung). Die Altersgrenze wird schrittweise von 65 auf 67 Jahren angehoben ( 43 SBG).

Sachsen Die Anpassung des Sächsischen Beamtengesetzes an das Beamtenstatusgesetz vom 12. März 2009 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und ist am 1. April 2009 in Kraft höherer Dienst sollen vorerst gemäß 19 SBG beibehalten werden. Eine Minimierung der Laufbahnenanzahl ist nicht im Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes angemerkt. auf 67 Jahre angehoben ( 49 SächsBG). Sachsen-Anhalt Ebenso in Kraft getreten, am 01. Januar 2012, ist das Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen vom 4. Oktober 2011. Im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 28. Oktober 2011, S. 380, wurde das Inkrafttreten verkündet. Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen vom 18. Dezember 2013 ist am 01. April 2014 in Kraft getreten (Sächsisches GVBl vom 31. Dezember 2013, Seite 969) Das Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts vom 15. Dezember 2009 wurde im Gesetzund Verordnungsblatt vom 21. Dezember 2009 verkündet und ist am 01. Februar 2010 in seinen wesentlichen Teilen in Kraft Ebenso im Gesetz- und Verordnungsblatt 2010 S. 12 Die derzeitigen Laufbahngruppen wurden auf zwei Grupen reduziert, die wie folgt werden: Laufbahngruppe 2: Voraussetzung dafür ist ein Hochschulabschluß Laufbahngruppe 1: alle übrigen Laufbahnen ohne Hochschulabschluß In jeder der beiden Laufbahngruppen existieren zwei mögliche Einstiegsebenen, die je nach Qualifikation genutzt werden können ( 15 Abs. 2 SBG) Die Laufbahnen werden auf nur noch zwei Laufbahngruppen reduziert: Die Laufbahngruppen wurden auf neun Fachlaufbahnen reduziert 1. allgemeine nichttechnische Verwaltung, 2. Bildung und Kultur, 3. Feuerwehr, 4. Finanz- und Steuerverwaltung, 5. Gesundheit und Soziales, 6. Justiz, 7. Polizei, 8. technische Verwaltung, 9. Umwelt-, Agrar- und Forstverwaltung Die Laufbahnen sollen in ihrer Anzahl nicht reduziert werden. Die Regelaltersgrenze wird schrittweise von 65 auf 67 Jahren angehoben entsprechend dem rentenrechtlichen Regelment des Landes ( 46 SächsBG) Der Pensionseintritt erfolgt weiterhin mit Vollendung des 65. Lebensjahres ( 39 LBG LSA).

verkündet und in Kraft getreten ist die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen- Anhalt vom 27. Januar 2010. zugewiesen ( 13 LBG LSA). Schleswig-Holstein Thüringen Veränderungen können sich hinsichtlich des Koalitionsvertrages von CDU und SPD für die Jahre 2011 bis 2016 ergeben. Das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig- Holstein vom 26. März 2009 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden und am 1. April 2009 in Kraft Ebenso im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und am 01. Juni 2009 in Kraft getreten ist die Neufassung der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein vom 19. Mai 2009. Das Gesetz zur Änderung des Thüringer Beamtenrechts vom 20. März 2009 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen verkündet worden und ist am 1. April 2009 in Kraft Das Gesetz zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften wurde ebenso im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und ist in seinen wesentlichen Teilen am 01. Januar 2012 in Kraft Die Laufbahnen werden auf nur noch zwei Laufbahngruppen reduziert: zugewiesen ( 13 LBG S-H). höherer Dienst wurden auf drei Laufbahnen gemäß 9 ThürLaufbG reduziert. Der einfache Dienst wurde weggelassen. Die Laufbahngruppen sollen auf zehn Fachlaufbahnen gemäß ( 13 LBG S-H reduziert werden: 1. Justiz, 2. Polizei, 3. Feuerwehr, 4. Steuerverwaltung, 5. Bildung, 6. Gesundheits- und soziale Dienste, 7. Agrar- und umweltbezogene Dienste, 8. technische Dienste, 9. Die Laufbahnen wurden auf 11 Laufbahngruppen reduziert, die we folgt wären: 1. der nichttechnische Verwaltungsdienst, 2. der technische Dienst, 3. der wirtschafts-, gesellschaftsund sozialwissenschaftliche Dienst, 4. der naturwissenschaftliche Dienst, 5. der agrar-, forst- und umweltbezogene Dienst, 6. der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst, 7. der Polizeivollzugsdienst, Nach dem Jahr 2015 soll sich die Altersgrenze schrittweise auf 67 Jahren erhöhen. Grundlage dafür bildet der Koalitionsvertrag Ziff. II 1.2. auf 67 Jahre angehoben ( 35 LBG S-H). auf 67 Jahre angehoben ( 43 ThürBG).

Das neue Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) vom 12. August 2014 ist in Kraft 8. der Steuerverwaltungsdienst, 9.der Justizdienst, 10. der feuerwehrtechnische Dienst und 11. der Dienst in der Bildung Quelle: LBG der jeweiligen Länder