Sabbatjahr Pia Werthebach, Redaktion, Harald Janas TK Lexikon Steuern 12. Dezember 2014 Sabbatjahr HI2703840 Zusammenfassung LI1926440 Begriff Das Sabbatjahr, auch Sabbatical genannt, bezeichnet eine längere, meist mehrmonatige Unterbrechung des Arbeitslebens. Der Arbeitnehmer erhält während dieser befristeten Auszeit monatlich ein Arbeitsentgelt, das er durch Vor- bzw. Nacharbeit erwirtschaftet hat. Liegt der befristeten Freistellung eine schriftliche Wertguthabenvereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber zugrunde, ist der Arbeitnehmer bei längerfristigen Freistellungen während der gesamten Zeit sozialversicherungsrechtlich abgesichert. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Arbeitsrechtlich sind Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Daneben hat der Betriebsrat bei der Einführung entsprechender Regelungen ein Mitbestimmungsrecht. Lohnsteuer: Lohnsteuerlich sind die allgemeinen Grundsätze zum Lohnzufluss ( 38 EStG) und zur Lohnsteuererhebung ( 39b EStG) zu beachten. Sozialversicherung: 7 Abs. 1a SGB IV regelt die versicherungsrechtlichen, 23b SGB IV die beitragsrechtlichen Auswirkungen eines Sabbatjahres im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen der flexiblen Arbeitszeitmodelle in einem Gemeinsamen Rundschreiben dargestellt (GR v. 31.3.2009). Kurzübersicht Entgelt LSt SV Weiter gezahlter Arbeitslohn aus Zeitwertguthaben pflichtig pflichtig Arbeitsrecht 1 Kein genereller Anspruch auf Auszeit HI6421836 HI6421828 Auszeiten können auf unterschiedliche Weise durchgeführt werden. So kommen zum einen die Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub und zum anderen das Ansparen und der spätere Ausgleich von Arbeitszeitguthaben in Betracht. Letzteres ist unter dem Begriff "Sabbatical" bekannt. Der Arbeitnehmer spart dabei ähnlich dem Blockmodell bei der Altersteilzeit über einen gewissen Zeitraum hinweg auf einem Langzeitkonto Arbeitszeit an. Das angesparte Arbeitszeitguthaben kann der Arbeitnehmer schließlich für eine längere Freistellung von der Arbeitspflicht aufwenden. Die Arbeitszeitguthaben sind grundsätzlich in Arbeitsentgelt umzurechnen [ 1 ]
In der Privatwirtschaft gibt es regelmäßig keinen generellen Anspruch auf Gewährung eines Sabbatical. Üblicherweise enthält der Arbeitsvertrag selbst keine vorweggenommene allgemeine Regelung zur Befreiung von der Arbeitspflicht. Dann bedarf es einer gesonderten Vereinbarung im konkreten Fall. 1.1 Vorteile für den Arbeitgeber HI6421829 Eine begrenzte Freistellung von Mitarbeitern in Zeiten mangelnder Aufträge kann entlasten. Arbeitgeber können, bei Kostenentlastung, Mitarbeiter halten. Sabbaticals helfen, vorübergehend Abstand zu gewinnen und neue Erfahrungen zu sammeln. Auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird erleichtert und das Unternehmen im Wettstreit um Nachwuchskräfte gestärkt. Bei der Auswahl des Arbeitgebers achten diese zunehmend auf das Thema "work-life-balance", das auch innovative Arbeitszeitmodelle umfasst. 1.2 Art der Vereinbarung HI6421830 Die Vereinbarung sollte schon aus Nachweisgründen in jedem Fall schriftlich getroffen werden und alle wesentlichen Punkte enthalten, wie etwa die Durchführung der Arbeitszeitansparung, die mögliche Dauer des Sabbaticals, Regelungen zu Vergütung, Versicherungen, betriebliche Altersversorgung und anderen Sonderleistungen des Arbeitgebers sowie gerade aus Arbeitnehmersicht die Aufgabe und Position des Arbeitnehmers nach seiner Rückkehr. Darüber hinaus kann kollektivrechtlich, z. B. im Wege einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags, die generelle Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Sabbaticals vorgesehen sein. Dies geschieht regelmäßig unter Benennung bestimmter Anspruchsvoraussetzungen und der Festlegung der Durchführungsart. 2 Verschiedene Modelle HI6421831 Zur Durchführung eines Sabbaticals kommen verschiedene Modelle in Betracht. Dabei lassen sich regelmäßig die folgenden Varianten unterscheiden: Ansparen von Arbeitszeitguthaben Freiwilliger Lohnverzicht Umwandlung in Teilzeitbeschäftigung 2.1 Ansparen von Arbeitszeitguthaben HI6421832 Auf dem Langzeitkonto können grundsätzlich alle denkbaren Zeitelemente angespart werden. Dazu gehören Entgeltbestandteile, wie z. B. Überstunden, oder aber auch nicht in Anspruch genommener Resturlaub. Auch die Einstellung von Sonderzahlungen, wie z. B. Weihnachtsgeld oder Prämien, kommt in Betracht. Wichtig Arbeitszeitgesetz beachten Bei der Ansammlung von Überstunden sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten und auf bis zu 10 Stunden
nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. [ 2 ] Bei der Bildung von Arbeitszeitguthaben durch den Verzicht auf Urlaub ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu berücksichtigen. Dieses ordnet als Mindesturlaub 20 Tage, gerechnet auf eine 5-Tage-Woche, an und 24 Tage bei einer 6- Tage-Woche. Es wird daher angenommen, dass nur darüber hinaus gehende Urlaubstage auf dem Langzeitkonto angespart werden können. Zu beachten ist ferner, dass nicht genommener Urlaub ohne abweichende Vereinbarung grundsätzlich spätestens mit dem 31. März des Folgejahres verfällt. [ 3 ] Auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse kommt grundsätzlich die Bildung von Arbeitszeitguthaben in Betracht. Dies dürfte jedoch in der Praxis die Ausnahme bleiben. 2.2 Freiwilliger Lohnverzicht HI6421833 Eine Ansparung von Arbeitszeitguthaben auf dem Langzeitkonto kann grundsätzlich auch dadurch erfolgen, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum auf einen Teil seines Gehaltes verzichtet und später einen entsprechenden Freizeitausgleich erhält. 2.3 Umwandlung in Teilzeitbeschäftigung HI6421834 Denkbar ist auch die zeitlich befristete Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung bei gleichzeitiger Arbeit über die vereinbarten Teilzeitstunden hinaus. Durch die Mehrarbeit wird ein Arbeitszeitguthaben angespart. Ansparmodell Es wird eine Vereinbarung über 30 Wochenarbeitsstunden getroffen. Der Arbeitnehmer arbeitet 3 Jahre lang 40 Wochenarbeitsstunden und hat dann im 4. Jahr frei. 2.4 Abgrenzung zu unbezahltem Langzeiturlaub HI6421835 Das "Sabbatical" ist abzugrenzen von unbezahltem Langzeiturlaub. Hier bleibt das Arbeitsverhältnis zwar bestehen, die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen jedoch. Entsprechend wird keine Vergütung, einschließlich etwaiger Beiträge zur Sozialversicherung, gezahlt. Sonderurlaub Im öffentlichen Dienst gibt es eine tarifliche Regelung, nach der bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Arbeitnehmer unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten kann. [ 4 ] 3 Insolvenzsicherung HI6428150 Wer als Arbeitnehmer Arbeitszeit anspart, gibt seinem Arbeitgeber letztlich einen Kredit. Sollte das Unternehmen vor Abgeltung des Arbeitszeitguthabens Insolvenz anmelden müssen, sind die Freizeitansprüche gefährdet.
Der Arbeitgeber ist daher unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Langzeitkonten gegen Insolvenz abzusichern. [ 5 ] Hierfür gibt es verschiedene Lösungsansätze wie Bürgschaften und Treuhandmodelle. Die Kosten der Absicherung muss der Arbeitgeber tragen. Das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen [ 6 ] schützt Arbeitszeitkonten von Beschäftigten gegen Insolvenz. Für das Wertguthaben gestundete Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer werden erhalten und die für den Beschäftigten bestehenden Risiken verringert. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn Zeitkonten nicht ausreichend gegen eine Insolvenz abgesichert sind. Zudem wird beim Wechsel des Arbeitsplatzes die Mitnahme der Arbeitszeitkonten möglich. 4 Wiedereingliederung nach Rückkehr HI6428152 Haben die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag ein weites Direktionsrecht vereinbart, ist der Arbeitgeber relativ frei darin, den Arbeitnehmer nach dessen Rückkehr auf eine andere Position zu versetzen, sofern diese gleichwertig und zumutbar ist. Rückkehr Ein Arbeitnehmer ist als "Bankangestellter im Firmenkreditgeschäft" beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthält zudem folgende Regelung: "Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer eine andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende gleichwertige Tätigkeit zu übertragen." Einen Anspruch auf seinen bisherigen Arbeitsplatz im Firmenkreditgeschäft hat der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht. Aus Arbeitnehmersicht ist es daher wichtig, eine genaue Regelung über die Wiedereingliederung nach seiner Rückkehr zu treffen und z. B. die Zusicherung eines bestimmten, zumindest jedoch adäquaten Arbeitsplatzes aufzunehmen. 5 Beteiligung des Betriebsrats HI6428153 Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmers kein Einverständnis erzielt wird, mitzubestimmen. [ 7 ] Ist im Unternehmen ein Betriebsrat gebildet, muss dieses Mitbestimmungsrecht entsprechend beachtet werden. In der betrieblichen Praxis werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewährung und Durchführung eines Sabbaticals zumeist in Form einer allgemeingültigen Betriebsvereinbarung festgehalten. Eine Betriebsvereinbarung ist jedoch nur möglich, soweit tarifvertraglich keine abweichende Regelung besteht. Zusätzlich zur Betriebsvereinbarung sollte mit dem einzelnen Arbeitnehmer gleichwohl eine individuelle Vereinbarung geschlossen werden, welche die wesentlichen Rahmenbedingungen enthält. Lohnsteuer 1 Arbeitslohn ist steuerpflichtig HI2744474 HI2768186 Unter Sabbatjahr versteht man einen bezahlten Langzeiturlaub, der je nach Vereinbarung mehrere Monate dauern kann. Der befristeten Freistellung von der Arbeitspflicht geht meist eine mehrjährige Voll- oder Teilzeitbeschäftigung voraus. Z. B. wird eine 3-jährige Teilzeitbeschäftigung mit 2/3 des Entgelts vereinbart, davon 2 Jahre Voll-/Teilzeitbeschäftigung und anschließend ein Jahr Freistellung. Die Besteuerung richtet sich nach den Lohnarten und Bezügen, die der Arbeitnehmer während des Sabbatjahres erhält. Wird der Arbeitslohn über den gesamten Zeitraum ausbezahlt (in gleichmäßiger Höhe), ergeben sich keine Besonderheiten.
Steuerpflichtig ist stets der gezahlte Arbeitslohn; davon hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach den ELStAM einzubehalten. Wichtig Gutschrift auf Zeitwertkonto führt nicht zu Arbeitslohn Bei einer steuerlich als Zeitwertkonto anzuerkennenden Vereinbarung wird nicht der Aufbau des Guthabens auf dem Zeitwertkonto besteuert, sondern erst die Auszahlung des Guthabens während der befristeten Freistellung. [ 8 ] 2 Sonderzahlungen werden nicht ermäßigt besteuert HI2768187 Wird - neben der Abwicklung über ein Arbeitszeitkonto - weiterer Arbeitslohn gezahlt, kommt für solche Sonderzahlungen keine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht. Hat der Arbeitgeber bei einer planwidrigen Beendigung des Sabbatjahres zu viel in Anspruch genommene Freizeit auszugleichen, stellen die Arbeitslohnrückzahlungen negative Einnahmen dar. Sozialversicherung 1 Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses HI2744475 HI2812433 Während eines Sabbatjahres besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung durchgehend fort, wenn die Freistellung von der Arbeitsleistung mit Bezug von Arbeitsentgelt aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung nach 7b SGB IV von flexiblen Arbeitszeitregelungen in Anspruch genommen wird. Erfolgt das Sabbatjahr nicht im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung, sondern verwendet der Arbeitnehmer für die Freistellung angespartes Arbeitszeitguthaben aus einer sonstigen Arbeitszeitregelung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich von betrieblicher Produktions- oder Arbeitszyklen (z. B. Gleitzeitguthaben), endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis spätestens 3 Monate nach dem Beginn der Freistellung. [ 9 ] Diese 3-Monatsfrist gilt seit dem 1.1.2012. Bis zum 31.12.2011 wurde der Versicherungsschutz bei Freistellungen im Rahmen von solchen sonstigen Arbeitszeitregelungen maximal für einen Monat aufrechterhalten. Sofern der Arbeitnehmer für sein Sabbatjahr unbezahlten Urlaub nimmt, da er weder auf eine Wertguthabenvereinbarung noch eine sonstige Arbeitszeitregelung zurückgreifen kann, endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis spätestens einen Monat nach Beginn der Freistellung. [ 10 ] Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei Freistellung Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer lässt sich von seinem Arbeitgeber ab dem 1.6. für ein halbes Jahr beurlauben. Der Arbeitnehmer verwendet für die ersten 3 Monate der Freistellung ein vorhandenes Gleitzeitguthaben, ab Beginn des 4. Monats bis zum Ende seiner Freistellung erhält er keine Vergütung mehr. Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet nach 4 Monaten am 30.9. Zunächst bleibt das Beschäftigungsverhältnis bis zum Ablauf der 3-Monatsfrist nach 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und anschließend noch für
einen weiteren Monat wegen unbezahlten Urlaubs nach 7 Abs. 3 SGB IV erhalten. 2 Versicherungsrechtliche Regelungen HI2812434 In der Sozialversicherung gelten die in den einzelnen Versicherungszweigen allgemeinen Regelungen für Arbeitnehmer. Im Regelfall ist der Arbeitnehmer daher während des Sabbatjahres im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitregelungen weiterhin versicherungspflichtig. Überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers jedoch die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung, sind die Arbeitnehmer hingegen krankenversicherungsfrei. [ 11 ] 3 Beitragsrechtliche Regelungen HI2812435 Die Sozialversicherungsbeiträge werden während der Freistellung aus dem Arbeitsentgelt konkret dem Wertguthaben entrichtet. Fällig werden die Beiträge im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitregelungen erst mit der Auszahlung des Arbeitsentgelts. [ 12 ] Sie werden mit den zum Zeitpunkt der Auszahlung maßgebenden Rechengrößen berechnet. Dazu zählen u. a. die Beitragsbemessungsgrenzen und die Beitragssätze. In der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz anzuwenden. Hier ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer nach dem Sabbatjahr die Beschäftigung wieder aufnehmen wird und er deshalb den Krankengeldanspruch nur vorübergehend nicht realisieren kann. Beiträge aus dem Wertguthaben fallen auch an, wenn das Wertguthaben aus Arbeitsentgelt herrührt, das zum Zeitpunkt seiner Erwirtschaftung in der Ansparphase die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. [ 13 ] Beitragsberechnung bei Störfällen Sobald ein sogenannter Störfall eintritt und das Arbeitsentgelt nicht wie vereinbart für die (gesamte) Zeit der Freistellung verwendet werden kann, werden die Beiträge aus dem noch vorhandenen Wertguthaben fällig. Von einem Störfall spricht man beispielsweise, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Die Sozialversicherungsbeiträge sind dann aus dem beitragspflichtigen Teil des angesparten Wertguthabens abzuführen, sofern keine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund erfolgt. [ 14 ] 4 Melderechtliche Regelungen HI2812436 Während des Sabbatjahres sind vom Arbeitgeber dieselben Meldungen nach der DEÜV abzugeben wie in einer laufenden Beschäftigung. Dazu gehören z. B. Jahresmeldungen. Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer sowohl im Rechtskreis Ost als auch im Rechtskreis West Wertguthaben gebildet hat und während des Sabbatjahres ein Wechsel des Rechtskreis-Wertguthabens vorzunehmen ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Wechsel des Wertguthabens taggenau zu melden. Er muss eine Abmeldung (Abgabegrund 33) und zum Folgetag eine Anmeldung (Abgabegrund 13) vornehmen. Werden Beiträge anlässlich des Eintritts eines Störfalls entrichtet, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt gesondert zu melden (Abgabegrund 55). [ 1 ] 7d Abs. 1 Satz 2 SGB IV. [ 2 ] 3 ArbZG. [ 3 ] 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. [ 4 ] 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst TVöD. [ 5 ] 7e SGB IV. [ 6 ] V. 21.12.2008, BGBI 2008 I S. 2940. [ 7 ] 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.
[ 8 ] S. Arbeitszeitkonto. [ 9 ] 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. [ 10 ] 7 Abs. 3 SGB IV. [ 11 ] 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. [ 12 ] 23b Abs. 1 SGB IV. [ 13 ] BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 KR 7/11 R. [ 14 ] 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV.