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Transkript:

Hohenzollernstr. 25 30161 Hannover Verwaltungsgericht Göttingen Postfach 37 65 37027 Göttingen Peter Koch Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Sozialrecht Joseph M. Sobaci Betreuungsrecht Sozialrecht Dr. Jens Grote Versicherungsrecht Gesellschaftsrecht Hannover, den 19.10.2012 Aktenzeichen: Ko 222/2012 (Bitte stets angeben) Antrag gem. 63 der BDO auf Aussetzung der Einbehaltung von Bezügen Jens Abraham Mag.rer.publ. Verwaltungsrecht Sozialrecht Hohenzollernstraße 25 30161 Hannover Telefon: (0511) 27 900 182 Telefax: (0511) 27 900 183 email: koch@ Internet: www. des Herrn XXXXXXXXXXXXXXX gegen - Antragsteller - Bankverbindung: Commerzbank Hannover BLZ: 250 400 66 Kto.-Nr.: 24 62 950 die YYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYYY - Antragsgegnerin - wegen: Disziplinarrecht der Bundesbeamten Parallelverfahren: VG Göttingen 9 A 1/09 Wir vertreten den Antragsteller. Eine Vollmacht ist beigefügt (Anlage A1). Wir beantragen, 1. die mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.08.2007 angeordnete teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge des Beamten auszusetzen,

2 2. Akteneinsicht zu gewähren und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zur Einsichtnahme zu übersenden. Begründung: A. Sachverhalt Der Antragsteller ist Bundesbeamter im Dienst der Bundespolizei. Gegen ihn ist seit 00000000 ein Disziplinarverfahren anhängig. Die Antragsgegnerin hatte mit Schriftsatz vom 00000000 eine Anschuldigungsschrift beim Verwaltungsgericht Göttingen eingereicht. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat das Verfahren durch Beschluss vom 00000000 ausgesetzt, weil die Anschuldigungsschrift erhebliche Mängel aufweist, insbesondere in verschiedenen Punkten gegen das Substantiierungsgebot verstößt. Auch die Stellungnahmen der Einleitungsbehörde im gerichtlichen Verfahren, die zur Auslegung der Anschuldigungsschrift herangezogen werden können, räumen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Mängel nur teilweise aus (Beschluss vom 16.12.2010, 9 A 1/09). Im Zuge des Disziplinarverfahrens wurde mit Verfügung vom 00000000 die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 20 % gemäß 38 Abs. 2 BDG durch das damals noch bestehende AAAAAAAA BBBBBBBBBB angeordnet. Beweis: Verfügung vom 00000000 Anlage A2 Diese Verfügung wurde vom Leiter der Allgemeinen Verwaltung, Herrn Leitenden Regierungsdirektor SSSSSSS im Auftrag unterzeichnet. Sie wurde jedoch aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin fallen, nicht umgesetzt. Der Beamte erhielt somit seine Bezüge ungekürzt weiter. Mit Schreiben vom 00000000 meldete sich das Bundesverwaltungsamt bei dem Beamten und wies darauf hin, dass es gehalten sei, die bisher nicht durchgeführte Besoldungskürzung einzubehalten und ebenfalls in diesem Zusammenhang gemäß 39 Abs. 2 Bundesdisziplinargesetz die Zahlung der PPPPPPPP zu stoppen. Beweis: Schreiben des BVA vom 09.05.2012 Anlage A3 Dagegen erhob der Beamte Widerspruch. Daraufhin meldete sich bei ihm mit Schreiben vom 07.06.2012 die Antragsgegnerin und wies darauf hin, dass Bereitschaft bestehe, die Angemessenheit der Bezügekürzung zu überprüfen. Dazu sei eine Offenlegung der finanziellen Verhältnisse erforderlich. Des Weiteren bestehe die Möglichkeit, einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Hannover zu stellen, der nicht fristgebunden sei.

3 Beweis: Schreiben der Antragsgegnerin vom 00000000 Anlage A4 Außerdem wandte sich das Bundesverwaltungsamt erneut mit Schreiben vom 00000000 an den Antragsteller und hörte ihn zu der beabsichtigten Rückforderung der überzahlten Bezüge in Höhe von insgesamt 54.579,84 an. Beweis: Schreiben des BVA vom 24.09.2012 Anlage A5 Der Antragsteller erhebt Einwendungen gegen die vorläufige Einbehaltung von Bezügen. B. Rechtsausführungen I. Örtliche Zuständigkeit des VG Göttingen Entgegen dem Hinweis der Antragsgegnerin im Schreiben vom 07.09.2012 ist unseres Erachtens vorliegend das Verwaltungsgericht Göttingen örtlich zuständig. Die Bundesdisziplinarordnung enthält keine Regelungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Sie verweist stattdessen in 3 auf die Anwendbarkeit der Verwaltungsgerichtsordnung. Deshalb ist die örtliche Zuständigkeit gemäß 52 Nr. 4 VwGO zu bestimmen. Danach ist für sämtliche Klagen aus dem Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Da der Antragsteller schon seit 1999 nicht mehr beschäftigt wird, besteht auch kein dienstlicher Wohnsitz. Maßgeblich ist somit sein tatsächlicher Wohnsitz. Dieser liegt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Göttingen. II. Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 00000000 1. Formelle Mängel Die Verfügung vom 00000000 ist rechtswidrig, weil sie nicht vom Leiter der Einleitungsbehörde oder seinem allgemeinen Vertreter persönlich unterzeichnet worden ist. Der Unterzeichner dieser Verfügung, Herr OOOOOOOO PPPPPPPP war Leiter der Allgemeinen Verwaltung beim AAAAAAAA BBBBBBBB, jedoch nicht allgemeiner Vertreter des Behördenleiters. Folgerichtig wurde die Verfügung auch nicht in Vertretung, sondern lediglich im Auftrag unterzeichnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies rechtswidrig und führt zur Unwirksamkeit der Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Beschluss vom 02.06.1995 (1 DB

4 7/95) zu den Regelungen der alten Bundesdisziplinarordnung entschieden, diese Entscheidung jedoch im Rahmen einer Schlussbemerkung in einem Beschluss vom 29.01.2008 (1 WB 4.07) auch in Bezug auf die nunmehr geltenden Disziplinargesetze allgemein festgestellt. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 29.01.2008 aus, dass die besondere Bedeutung der betreffenden Maßnahmen eine Unterzeichnung der Verfügung durch den Leiter der Einleitungsbehörde oder dessen allgemeinen Vertreter erfordern. Diese Zeichnungsbefugnis ist nicht delegierbar. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Delegation der Zeichnungsbefugnis vorgelegen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verfügung vom 00000000 schon aus formellen Gründen als rechtswidrig. 2. Materielle Rechtsfehler Die Verfügung ist auch materiell rechtswidrig. Gemäß 38 Abs. 2 BDG kann die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen angeordnet werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Dies setzt eine Prognose im Hinblick auf das zu erwartende Disziplinarmaß voraus. Im vorliegenden Fall kann diese Prognose jedoch nicht getroffen werden, da der Sachverhalt nicht ansatzweise aufgeklärt und die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe bislang lediglich unsubstantiiert vorgetragen worden sind. Das Verwaltungsgericht Göttingen stellt diesbezüglich im Beschluss vom 16.12.2010 fest, dass der Beamte teilweise zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört wurde, tatsächliche Feststellungen zum Umfang der ihm zur Last gelegten Nebentätigkeit nicht getroffen wurden, teilweise nicht ersichtlich sei, wann die gegen den Beamten gerichteten Untersuchungen ausgeweitet wurden. Insbesondere die unterbliebene Anhörung zu mehreren Anschuldigungspunkten stelle einen schweren Verfahrensmangel dar. Die Anschuldigungsschrift verstoße in verschiedenen Punkten gegen das Substantiierungsgebot. Die ergänzenden Stellungnahmen der Antragsgegnerin seien nicht geeignet, die festgestellten Mängel auszuräumen. Auf weitere Ausführungen soll in diesem Zusammenhang verzichtet werden. Der Beschluss des VG Göttingen stellt die Mängel der Anschuldigungsschrift auf über 11 Seiten umfassend dar. Die Antragsgegnerin hat bis zum heutigen Zeitpunkt keine für den Beamten erkennbaren Anstrengungen unternommen, das Verfahren fortzusetzen. Insbesondere wurde bis heute keine den Anforderungen des Verwaltungsgerichts entsprechende Anschuldigungsschrift bzw. Disziplinarklageschrift vorgelegt. Der Sachverhalt ist nicht ansatzweise aufgeklärt. Die lange Zeitdauer des Verfahrens kann dem Beamten nicht

5 zur Last gelegt werden. Die zeitliche Verzögerung fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin. Angesichts dieser unzumutbar langen Verzögerung sowie der großen Zahl der ausschließlich von der Antragsgegnerin zu verantwortenden Verfahrensmängel kann es dem Beamten nicht zugemutet werden, eine Bezügekürzung hinzunehmen. Diese Entscheidung wäre unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat den Sachverhalt nicht in einer Weise aufgearbeitet, die auch nur ansatzweise eine Prognose über die zu erwartende Disziplinarmaßnahme zulässt. Deshalb sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Einbehaltung der Bezüge schon tatbestandlich nicht gegeben. Abgesehen davon ist der Beamte seit 13 Jahren ohne berufliche Perspektive. Das Verfahren hat für ihn einen völlig ungewissen Ausgang. Es ist ihm somit nicht zuzumuten, eine Bezügekürzung hinzunehmen, ohne dass die Antragsgegnerin die ihr obliegenden Pflichten, insbesondere die Einhaltung des Beschleunigungsgebots ( 4 BDG) beachtet. Koch Rechtsanwalt