Zulassungsantrag der KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH & Co. für das Fernsehprogramm 24. Aktenzeichen: KEK 346. Beschluss

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Zulassungsanträge der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH für die Fernsehprogramme 13th Street, Sci-Fi Channel und Studio Universal

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Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv24 GmbH. Aktenzeichen: KEK 412. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Perform Media Deutschland GmbH

Zulassungsantrag der Das Vierte GmbH für das Fernsehvollprogramm DAS VIERTE/NBC Europe. Aktenzeichen: KEK 754. Beschluss

Tausch der Sendeplätze der unabhängigen Dritten bei der Fernsehveranstalterin SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK 037.

Anzeigen von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK Beschluss

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Zulassungsantrag der Kinowelt Television GmbH i. G. für die Fernsehprogramme Kinowelt TV und Kinowelt TV Premium. Aktenzeichen: KEK 204.

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Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Gute Laune TV GmbH. Aktenzeichen: KEK bis Beschluss

Zulassungsantrag der VIMN Germany GmbH für das Fernsehprogramm MTV BRANDNEW. Aktenzeichen: KEK 694. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH. Benehmensherstellung gemäß 36 Abs.

Zulassungsantrag der German Car TV Programm GmbH für das Fernsehspartenprogramm MotorVision TV sowie Veränderung von Beteiligungsverhältnissen

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Sport1 GmbH

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Romance TV GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 513. Beschluss

Zulassungsantrag der Sports & Bytes GmbH für das Fernsehspartenprogramm BVB total!

Zulassungsantrag der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH für das Fernsehspartenprogramm Sport Kanal. Aktenzeichen: KEK 580. Beschluss

Zulassungsanträge der Discovery Communications Deutschland GmbH für die Fernsehprogramme Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der German Car TV Programm. Aktenzeichen: KEK 687. Beschluss

Zulassungsantrag der ProSiebenSat.1 Sports GmbH für eine Programmvariante von ranfighting für die Verbreitung über die Plattform EntertainTV

Zulassungsantrag der MGM Networks (Deutschland) GmbH für das Fernsehprogramm MGM-Channel Southern Europe und Beteiligungsveränderungen

Zulassungsantrag der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbh für das Fernsehvollprogramm dctp.tv. Aktenzeichen: KEK 628.

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der German Car TV Programm. Aktenzeichen: KEK 551. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Peyk Media GmbH. Aktenzeichen: KEK 696. Beschluss

K E K. Pressemitteilung 1/ Sitzung der KEK am

Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der TM-TV GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 253. Beschluss

Zulassungsantrag der Passion GmbH für das Fernsehprogramm Passion. Aktenzeichen: KEK 391. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei den Fernsehveranstaltern der RTL Group S.A. Aktenzeichen: KEK 289. Beschluss

Zulassungsantrag der DOSB New Media GmbH für das Fernsehspartenprogramm Sportdeutschland.tv. Aktenzeichen: KEK 797. Beschluss

Zulassungsantrag der 1-2-play GmbH für das Fernsehprogramm 1-2-play tv. Aktenzeichen: KEK 351. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 562. Beschluss

Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der DFW Deutsche Fernsehwerke GmbH. Aktenzeichen: KEK 510. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der equi8 media GmbH und der Das Vierte GmbH. Aktenzeichen: KEK 626 und KEK 627.

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Discovery Communications Deutschland GmbH. Aktenzeichen: KEK Beschluss

Transkript:

Zulassungsantrag der KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH & Co. für das Fernsehprogramm 24 Aktenzeichen: KEK 346 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH & Co., vertreten durch die Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Ingo Borsum, Bernhard M. Bertram und Mathias Adler, Rothenbaumchaussee 80, 20148 Hamburg, Antragstellerin w e g e n Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms 24 hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) vom 14.06.2006 in der Sitzung am 08.08.2006 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Der von der KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH & Co. mit Schreiben vom 11.05.2006 bei der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms 24 stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 I Sachverhalt Begründung 1 Zulassungsantrag Die KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH & Co. ( KG Hamburg 1 ) hat mit Schreiben vom 11.05.2006 bei der HAM die Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Informations- und Servicespartenprogramms 24 für die Dauer von 10 Jahren beantragt. Mit Schreiben vom 14.06.2006 hat die HAM der KEK den Antrag zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Beantragt ist ein tägliches Fernsehprogramm mit dem inhaltlichen Schwerpunkt auf nationalen Nachrichten insbesondere aus der Politik, Serviceangeboten sowie der Berichterstattung über regionale und lokale Geschehnisse mit länderübergreifendem Bezug. Geplant ist, 24 auf die Nutzung per Handy und Internet auszurichten. xxx... Der vorliegende Zulassungsantrag bezieht sich ausschließlich auf ein bundesweites Mantelprogramm, in dessen Rahmen 8- bis 10-stündige regionale Fensterprogramme eingefügt werden sollen. Nach Auskunft der HAM ist beabsichtigt, von der Zulassung die für die Fensterprogramme vorgesehenen Sendezeiten ausdrücklich auszunehmen. Die Fensterprogramme sollen jeweils lokal oder regional auf Grundlage entsprechender Zulassungen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt veranstaltet werden. Die Antragstellerin beabsichtigt, selbst auch das Fensterprogramm für den Ballungsraum Hamburg zu veranstalten: Sie hat parallel bei der HAM die Zulassung für ein regionales Informations- und Servicefensterprogramm Hamburg 24 beantragt; mit Bescheid vom 14.06.2006 hat die HAM ihr die Zulassung zur Veranstaltung und digitalen Verbreitung dieses Regionalfensters über DVB-H und Internet erteilt. Hamburg 24 soll demnach für das Verbreitungsgebiet Hamburg als 8- bis 10-stündiges Programmfenster mit einer Mischung von lokalen Nachrichten, Servicereportagen und Informationsformaten veranstaltet und in das bundesweite Programm eingefügt werden.

3 Entsprechende Fensterprogramme sollen in anderen Regionen von Dritten auf Grundlage jeweils eigener regionaler Zulassungen veranstaltet und in das Gesamtprogramm integriert werden. xxx... xxx... Nach Auskunft der Antragstellerin ist nicht geplant, dass einzelne dritte Unternehmen Programminhalte in größerem Umfang zuliefern. 2.2 Die Antragstellerin plant, das Programm über IP-TV-Plattformen, digital terrestrisch (über DVB-H, ggf. auch DMB) und eventuell auch über DVB-T und Satellit zu verbreiten. xxx... Eine Vermarktung als herkömmliches Pay-TV ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht vorgesehen. xxx... Für einen späteren Zeitpunkt sind fremdsprachige Fassungen des Programms zur Verbreitung in anderen Ländern der Europäischen Union geplant, deren Genehmigung bereits mit beantragt wird. 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 KG Hamburg 1 Unternehmenszweck der KG Hamburg 1 ist u. a. der Erwerb von Zulassungen für die Veranstaltung, Ausstrahlung und Vertreibung von Fernsehprogrammen im Hinblick auf ein lokales regionales Fensterprogramm im Ballungsraum Hamburg und die Durchführung des sendetechnischen Ablaufs auf jedem Verbreitungsweg xxx... Die Antragstellerin veranstaltet bereits das Ballungsraumfernsehprogramm Hamburg 1. Es wird über DVB-T und Kabel im Raum Hamburg und im Umland verbreitet (nähere Angaben unter www.hamburg1.de). Hamburg 1 hat eine technische Reichweite von 1,3 Mio. Fernsehhaushalten und eine Tagesreichweite (Zuschauer ab 14 Jahren in den Empfangshaushalten) von 17,6 % (Quelle: Goldmedia, dort angegebene Quelle: Aktuelle Mediadaten der Ballungsraum-TV-Sender, Stand: März 2006, Methode: CATI). Geschäftsführende Komplementärgesellschaft ohne Kapitaleinlage ist die Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH, Hamburg, an der entsprechende Beteiligungsverhältnisse bestehen xxx... Am stimmberechtigten Kommanditkapital halten die Kommanditisten

4 Almond Media Beteiligungs GmbH 63 %, Axel Springer AG 27 % und TRIANGLE Medien Beteiligungs GmbH & Co. KG 10 % der Anteile xxx... 3.2 Almond Media Almond Media ist eine Beteiligungsgesellschaft mit gleichem Geschäftssitz wie die Antragstellerin. Sie ist auch in Höhe von 66 % an Berlin 1 beteiligt, die in Berlin das Ballungsraumfernsehprogramm TV.Berlin veranstaltet xxx... Die KEK hat Berlin 1 aufgrund ihrer Programmzulieferungen auch die bundesweiten digitalen Spartenprogramme Starblitz und Vitalissimo zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. Prima TV, Az.: 239/252, III 2.1.2); diese beiden Programme werden jedoch nach Auskunft der KG Hamburg 1 seit dem Spätsommer 2005 nicht mehr veranstaltet. Almond Media hält ferner sämtliche Anteile an der SRB Studio Rotherbaum Betriebsgesellschaft mbh, Hamburg. Gesellschafter von Almond Media sind Bernhard Bertram (nunmehr 36 %) und Ingo Borsum (28 %) sowie Nikolaus Broschek (20%), Michael Schmidt-Gegner und Kim Schwaner (jeweils 8 %). Bernhard Bertram, zugleich Geschäftsführer der Antragstellerin, war ehemals in der Geschäftsführung der DFA Deutsche Fernsehnachrichten Agentur tätig sowie Programmdirektor von NBC Europe und Chefredakteur von CNN Deutschland. Ingo Borsum, Mitbegründer und ebenfalls Geschäftsführer von Hamburg 1 sowie geschäftsführender Gesellschafter von OK Radio Hamburg, war vormals Gesellschafter bei SAAR TV und beim Aufbau von Viva Television für den Gesellschafter Frank Otto tätig. Nikolaus Broschek ist auch am Mitgesellschafter TRIANGLE beteiligt (s. u. I 3.4). Er ist Gesellschafter und Aufsichtsratsmitglied der Schlott AG, eines Dienstleisters für Druck und Direktmarketing. Michael Schmidt-Gegner ist Chefredakteur von Hamburg 1.

5 Kim Schwaner ist als geschäftsführender Alleingesellschafter der Brand New Media Production GmbH & Co. KG im Bereich Mediendesign und Postproduktion für die Hamburg 1 KG und andere Fernsehsender, Markenartikler und Agenturen tätig. 3.3 Axel Springer AG Die Axel Springer AG ist im bundesweiten Fernsehen auch mittelbar an den Fernsehsendern der ProSiebenSAT.1 Media AG beteiligt: Sie hält einen Anteil von 48,19 % an der SAT.1 Beteiligungs GmbH, die ihrerseits 24,9 % der ProSieben- SAT.1-Stammaktien hält. Die ProSiebenSAT.1 Media AG hält wiederum sämtliche Anteile an den Veranstaltern der bundesweit frei empfangbaren Programme Pro- Sieben, Kabel 1, N24 und 9Live sowie der Pay-TV-Programme SAT.1 Comedy und kabel eins classics (vgl. Beschluss i. S. ProSiebenSAT.1, Az.: KEK 293, I 4, zu den weiteren Medienaktivitäten von ProSiebenSAT.1 s. dort I 5.1.2 und I 8; sowie Beschluss i. S. SevenSenses, Az.: KEK 291). Die KEK hat festgestellt, dass die Übernahme der restlichen Anteile an ProSiebenSAT.1 durch die Axel Springer AG zu vorherrschender Meinungsmacht führen würde, und daher diese Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt (Beschluss i. S. ProSiebenSAT.1, Az.: KEK 293). Die Axel Springer AG ist mit einem Umsatz von 2.392 Mio. Euro im Jahr 2005 eines der führenden Verlagshäuser in Deutschland (vgl. Geschäftsbericht der Axel Springer AG 2005). Neben Beteiligungen an Zeitungen (z. B. BILD, WELT, Hamburger Abendblatt, B.Z. ), Zeitschriften ( HÖRZU, Auto BILD, Sport BILD etc.) und Anzeigenblättern verfügt sie im Bereich der elektronischen Medien u. a. über 63 % der Anteile an der Bild.T-Online.de AG & Co. KG, die gemeinsam mit der T- Online International AG ein Online-Angebot mit Inhalten der BILD -Zeitung betreibt. Darüber hinaus ist sie an zahlreichen Hörfunksendern beteiligt. Aus dem Geschäftsfeld der Film- und Fernsehproduktion hat sich die Axel Springer AG weitgehend zurückgezogen; sie ist jedoch nach wie vor an der Schwartzkopff TV Productions GmbH beteiligt, die vornehmlich Talkshows und Entertainment-Formate produziert (vgl. ausführlich zur Axel Springer AG Beschluss i. S. ProSiebenSAT.1 Media AG, Az.: KEK 293, I 5.2.1, 6 und 7). Hauptgesellschafter der Axel Springer AG ist die Axel Springer Gesellschaft für Publizistik GmbH & Co. KG ( Axel Springer KG ), die 50 % der Anteile und 10 Akti-

6 en hält; daneben ist die Beteiligungsgesellschaft Hellman & Friedman L.L.C. mit 19,4 % und Frau Friede Springer mit 5 % beteiligt; die übrigen Aktien befinden sich in Streubesitz (15,8 %) und Eigenbesitz (9,8 %). An der Axel Springer KG hält Friede Springer 90 % der Anteile. 3.4 TRIANGLE Die Beteiligungsgesellschaft TRIANGLE Medien Beteiligungs GmbH & Co. KG ( TRIANGLE ), Hamburg, hält auch 16,7 % der Anteile an Berlin 1. An TRIANGLE und ihrer geschäftsführenden Komplementärgesellschaft TRIANGLE Verwaltungsgesellschaft mbh sind die geschäftsführenden Gesellschafter Nikolaus Broschek, Frank Otto und Dr. Farhad Vladi mit jeweils einem Drittel der Anteile beteiligt. Frank Otto ist Inhaber der Frank Otto Medien, die eine Reihe von Beteiligungen an Radiosendern hält (Kiss FM Berlin, Oldie Radio Hamburg, Delta Radio Kiel, Radio Energy Sachsen). Ferner ist er mit 5 % der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft Wing HoldCo GmbH mit gleichem Geschäftssitz wie die Antragstellerin beteiligt. Für Herrn Dr. Vladi wurden keine weiteren Medienaktivitäten angegeben. Er ist Inhaber einer geographischen Fachbuchhandlung in Hamburg. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Einem Vertreter der HAM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter von Rundfunkprogrammen einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt.

7 xxx... Sofern eine Vereinbarung getroffen wird, wonach ein Fensterprogrammveranstalter oder ein anderes drittes Unternehmen einen wesentlichen Teil des Programms 24 zuliefert oder sich umgekehrt die Antragstellerin Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung der Fensterprogramme sichert, sowie beim Abschluss eines Plattformvertrages ist die Antragstellerin im Hinblick auf einen möglichen Zurechnungstatbestand gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 und 2 RStV verpflichtet, davon unverzüglich die HAM und die KEK zu unterrichten und eine Abschrift des Vertrages vorzulegen (vgl. 21 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 6 RStV sowie die Pflicht gemäß 29 Satz 1 RStV, geplante Änderungen sonstiger Einflüsse anzumelden). 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile 2.1 24 ist der Antragstellerin, ihren Gesellschaftern Almond Media und Axel Springer AG sowie der Axel Springer KG und Friede Springer zuzurechnen ( 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV i. V. m. 16, 17 AktG). Weitere bundesweite Fernsehprogramme werden ihnen nicht zugerechnet. 2.2 24 hat mangels Ausstrahlung noch keine Zuschaueranteile. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor. Der Zulassung von 24 stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Dörr Huber Lübbert Rath-Glawatz Sjurts