20.08.2013. Gewerberechtliche Sicht von Crowd-Investing (Crowd-Plattformen)



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Fachverband Finanzdienstleister Bundessparte Information und Consulting Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien T 05 90 900-4818 F 05 90 900-4817 E finanzdienstleister@wko.at W http://wko.at/finanzdienstleister Datum 20.08.2013 Gewerberechtliche Sicht von Crowd-Investing (Crowd-Plattformen) Index 1. Einleitung/Tätigkeitsannahme... 2 1.1. Crowd-Plattform... 2 1.2. Zweck... 2 1.3. Investoren... 2 2. Schutzvorschriften... 3 3. Die Anbahnung zwischen Investor und Unternehmen... 3 4. Abwicklung... 4 4.1. Auftragsvermittlung... 4 4.1.1. Finanzinstrumente... 4 4.1.2. Sonstige Investitionen oder Beteiligungen... 5 4.1.3. Kreditvermittlung... 5 4.1.4. Abgrenzung zur Loroemission... 5 4.2. Geldflussabwicklung... 6 5. Detailfragen zum Anlegerschutz... 7 5.1. Haftungsfragen und Informationen... 7 5.2. Execution-Only Geschäfte... 7 6. Rechtliche Vorgaben für die Unternehmen... 9 6.1. Einlagengeschäft... 9 6.2. Abgrenzung zum Alternativen Investmentfonds (AIF)... 9 6.3. Kapitalmarktprospekt... 9 6.4. Finanzierungsgeschäft... 10

- 2-1. Einleitung/Tätigkeitsannahme Fragen: 1.) Was versteht man unter Crowd-Investing? 2.) Was bezeichnet man als Crowd-Plattform? 3.) Wer kann Investor sein? 1.1. Crowd-Plattform Die Idee von Crowd-Investing 1 ist, dass viele einzelne Investoren ein Unternehmen oder ein Projekt mit jeweils nicht allzu hohen Beiträgen finanzieren. Die Gegenleistung für die Finanzierung kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein zb als Erfolgsanteil, Anleihe. Zum Unterschied zu Crowd Investing erhält man bei Crowd-Funding keine finanzielle Rückvergütung sondern eine moralische (entspricht einer Spende) bzw Waren. Beim Crowd- Funding kommt es daher nicht darauf an, sein investiertes Geld wieder zu bekommen, sondern eine Sache zu unterstützen. Crowd-Funding ist rechtlich großteils unbedenklich und wird in diesem Artikel daher nicht weiter erläutert. Hinweis: Die Betreiber von Crowd-Investing-Plattformen werden in der Folge als Crowd- Plattform bezeichnet Dieser Artikel umreißt, welche rechtlichen Voraussetzungen für das Betreiben einer Crowd- Plattform notwendig sind. Nur am Rande im Punkt 6. Wird umrissen, ob und unter welchen Bedingungen die Crowd-Investing-Modelle grundsätzlich erlaubt sind. Beispielsweise ist für die Frage der Vermittlung irrelevant, ob eine Beteiligung nach dem Kapitalmarktgesetz (KMG) prospektpflichtig ist oder nicht. 1.2. Zweck Eine Crowd-Plattform unterstützt einen Unternehmer bei der Finanzierung. Die Finanzierung kann als Start-Up-Unterstützung oder für ein spezielles Projekt des Unternehmens gedacht sein. Die Unterstützung beinhaltet die Zurverfügungstellung von Know-how und/oder Plattformen, um Personen (Investoren) davon zu überzeugen oder einfach die Möglichkeit zu geben, in das Unternehmen/Projekt zu investieren. 1.3. Investoren Die Investoren können Unternehmer oder Verbraucher sein. Aus Sicht des Investors handelt es sich bei Crowd-Investing um eine Form der Anlage, Investition oder Beteiligung. Info: Das WAG 2007 kennt die Begriffe Unternehmer und Verbraucher nicht, sondern verwendet die Begriffe Privatkunde 2, professioneller Kunde 3 und geeignete Gegenpartei 4. 1 Crowd-Funding wird auch als Schwarmfinanzierung bezeichnet. 2 1 Z 14 WAG 2007; die Definition des Privatkunden ist weit umfangreicher als die des Verbrauchers, wodurch auch die meisten Unternehmen als Privatkunden zu qualifizieren sind. 3 1 Z 13 WAG 2007. 4 60 Abs 2 WAG 2007.

- 3-2. Schutzvorschriften Fragen: 4.) Welches Gesetz regelt den Schutz der Investoren? 5.) Was versteht man unter direkter und indirekter Anwendbarkeit der Wohlverhaltensregeln? Das umfassendste Regelwerk für den Schutz von Investoren bei Beratungs- und/oder Vermittlungsdienstleistungen ist das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007). Das WAG 2007 ist dabei zu unterteilen in Organisationsvorschriften und Wohlverhaltensregeln. Die Organisationsvorschriften bestimmen, welche rechtlichen Voraussetzungen Wertpapierunternehmen einzuhalten haben. Die Wohlverhaltensregeln setzen den Standard, inwiefern die Dienstleistungen erbracht werden müssen. Die Wohlverhaltensregeln sind nicht nur aufsichts- sondern auch zivilrechtlich relevant. Aufgrund der Rechtsprechung und fehlender anderer Standards haben die Wohlverhaltensregeln des WAG 2007 auch für Dienstleistungen Relevanz, die nicht unter die Anwendung des WAG 2007 fallen (indirekte Anwendbarkeit). Da die Organisationsregeln auch die Prüfungsaufgabe der Finanzmarktaufsicht für das gesamte WAG 2007 abstecken, hat das WAG 2007 auch in jenen Bereichen Relevanz, über welche die Finanzmarktaufsicht keine Prüfungskompetenz hat. 5 Achtung! Das Wertpapieraufsichtsgesetz ist wenn es sich nicht um Finanzinstrumente handelt - nur in Analogie im Bereich der Wohlverhaltensregeln anwendbar. Die organisatorischen Anforderungen und die damit verbundenen Finanzmarktaufsichtskompetenz sind jedoch nicht heranzuziehen. Im Ergebnis sind die Wohlverhaltensregeln des WAG 2007 entweder direkt oder indirekt anwendbar. Daher wird in diesem Artikel auch an jenen Stellen auf die Verpflichtungen eingegangen, für welche es eigentlich keine direkte Anwendbarkeit gibt. Die Finanzmarktaufsicht ist aber nur bei Konzessionstatbeständen zur Beaufsichtigung berufen und nicht dort, wo die Wohlverhaltensregeln aus zivilrechtlichen Überlegungen relevant sind. 3. Die Anbahnung zwischen Investor und Unternehmen Fragen: 6.) Ist eine Vermittlung ohne Beratung möglich? 7.) Zählen Vorarbeiten zum Begriff der Vermittlung? Das Geld wird vom Investor bereitgestellt. Dafür muss der Investor mindestens über die Möglichkeit der Investition informiert werden. 6 In vielen Fällen wird der Investor jedoch eine weitere Beratung oder umfassende Information über die Investition erwarten bzw benötigen. Wenn ein Dritter (die Crowd-Plattform) Investoren sucht, dann handelt es sich um eine Vorarbeit zur Vermittlung. 5 Anders ausgedrückt ist die Finanzmarktaufsicht nur für die Beaufsichtigung des WAG 2007 bei konzessionierten Unternehmen zuständig. Für die Beaufsichtigung jener Dienstleistungen auf die das WAG 2007 nur analog bzw indirekt anwendbar gemacht wird ist die Gewerbebehörde zuständig. 6 zb in Form eines schwarzen Brettes. Wobei beachtet werden muss, dass beispielsweise die Bereitstellung von konkreten Antragsformularen bereits als wesentliche Vorleistung für den Vertragsabschluss und daher als Vermittlung gesehen werden kann.

- 4 - In der österreichischen Rechtsordnung wird auch von Höchstgerichten davon ausgegangen, dass einer Vermittlung regelmäßig eine Beratung vorangeht. Der gewerberechtliche Begriff der Vermittlung ist weit gefasst und schließt auch Vorarbeiten mit ein. 7 Jedenfalls umfasst ist die Abwicklung von Aufträgen. 8 4. Abwicklung Fragen: 8.) Was ist bei der Auftragsvermittlung zu beachten? 9.) Was ist bei der Geldflussabwicklung zu beachten? Die Tätigkeit besteht aus folgenden Teilen: Auftragsvermittlung und Geldflussabwicklung. 4.1. Auftragsvermittlung Bei der Auftragsvermittlung gibt es zwei Regime: Entweder handelt es sich um Finanzinstrumente, wie übertragbare Wertpapiere (zb Unternehmensanleihen oder sonstige verbriefte Wertpapiere), oder eine andere Form der Investition oder Beteiligung (zb stille Beteiligung). Finanzinstrumente umfassen übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Fonds, Warenderivate und andere Instrumente. 9 Unter übertragbare Wertpapiere fallen insbesondere Aktien, Schuldverschreibungen, Zertifikate, Anleihen und sonstige Wertpapiere. 10 Als Fonds werden Anteile an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, verstanden. 11 4.1.1. Finanzinstrumente Die Beratung und Annahme und Übermittlung von Aufträgen (zusammengefasst Vermittlung) von Finanzinstrumenten unterliegt dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007). Das WAG 2007 regelt, welche Organisations- und Wohlverhaltenspflichten einzuhalten sind, um legal Finanzinstrumente zu vermitteln. Dafür ist entweder eine eigenständige Konzession als Wertpapierunternehmen oder die Kooperation (als Erfüllungsgehilfe) mit einem Wertpapierunternehmen oder einem Kreditinstitut notwendig. Um als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden, ist die Gewerbeberechtigung als Gewerblicher Vermögensberater oder als Wertpapiervermittler notwendig. Weiterreichende Artikel zu den Themen: Wertpapierfirma, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Wertpapiervermittler, Gewerbliche Vermögensberatung, Konzessionsverfahren von Wertpapierunternehmen finden Sie unter: www.wko.at/finanzdienstleister/rechtsartikel. 7 Davon zu unterscheiden sind die weniger weit formulierten Definitionen im Bankwesengesetz (BWG) oder im WAG 2007. Das WAG 2007 beispielsweise verwendet den Begriff Vermittlung nicht, sondern teilt diese Dienstleistung in die davon zu unterscheidenden Elemente Beratung und Annahme und Weiterleitung von Aufträgen auf. 8 Selbst für die reine Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Finanzinstrumente ist grundsätzlich ein Angemessenheitstest durchzuführen ( 45 WAG 2007). 9 Vgl 1 Z 6 WAG 2007. 10 1 Z 4 WAG 2007 zum Umfang der übertragbaren Wertpapiere siehe auch Bohrn: Artikel zum Finanzdienstleistungsassistent unter www.wko.at/finanzdienstleister/rechtsartikel. 11 1 Z 6 lit c WAG 2007.

- 5-4.1.2. Sonstige Investitionen oder Beteiligungen Sonstige Investitionen oder Beteiligungen beinhalten beispielsweise stille Beteiligungen und andere Formen der nicht übertragbaren (nicht verbrieften) Rechte. Eigenkapital kann, wenn es sich nicht um Finanzinstrumente wie Aktien oder Anleihen handelt, ebenfalls unter den Begriff der sonstigen Investitionen oder Beteiligungen subsumiert werden. Die Gewerbliche Vermögensberatung ist zur Vermittlung von sonstigen Investitionen oder Beteiligungen umfassend berechtigt. 12 Unternehmensberater 13 und Immobilientreuhänder 14 sind jeweils eingeschränkt zu derartigen Tätigkeiten berechtigt. Alle drei Gewerbeberechtigungen sind reglementierte Gewerbe. Das Skriptum der Gewerblichen Vermögensberatung (Grundlage für die Befähigungsprüfung der Gewerblichen Vermögensberatung) befasst sich im Kernbereich mit Finanzierungs- und Anlagevermittlungen. 15 4.1.3. Kreditvermittlung Die Gewerbeberechtigung der Gewerblichen Vermögensberatung erlaubt die Vermittlung von Krediten und Finanzierungen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Kreditgeber natürlich die Befugnis haben muss, gewerbliche Kredite vergeben zu können. Investoren dürfen mangels Konzession nach dem BWG keine gewerblichen Kredite vergeben. Crowd- Plattformen haben daher zu beachten, dass die Finanzierung des Investors keine gewerbliche Kreditvergabe darstellt. 4.1.4. Abgrenzung zur Loroemission Rechtlich abzugrenzen ist die Dienstleistung vom Loroemissionsgeschäft, welches im Bereich der Wertpapiere (nicht jedoch der Veranlagungen) Kreditinstituten vorbehalten ist. 16 Kernbereich dieses Bankgeschäfts ist die von einem Kreditinstitut gewährleistete Übernahme der Emission zum Zweck der Platzierung. Dabei kann unterschieden werden zwischen einer vollen verpflichteten Übernahme oder lediglich einer kommissionsweisen Übernahme. Bloße Werbemaßnahmen oder Einladungen zur Zeichnung (ohne Übernahme zur Platzierung) sind nach ha nicht tatbestandsmäßig. 17 Crowd Plattformen sollten daher wenn es sich um Wertpapiere 18 handelt - klarlegen, dass ihre Dienstleistung nur in Form einer Ankündigung und eventuell in einer Auftragsannahme und Weiterleitung erbracht wird. In diesem Fall wäre trotzdem eine Konzessionspflicht im Sinne des WAG 2007 gegeben. 12 136a GewO. 13 Unternehmensberatern ist es nur im B2B-Bereich erlaubt, tätig zu werden. Dabei stellt sich jedoch die Schwierigkeit der Abgrenzung, da eben das Anlagerecht den Begriff des Unternehmers nicht kennt. Jedenfalls ausgeschlossen wären Verbraucher als Investoren. Zu beachten ist, dass die teilweise vertretene Auffassung, dass jemand, der eine stille Beteiligung kauft, ein Unternehmer ist, weder in der Öffentlichkeit noch beim Anlegerund Konsumentenschutz Zustimmung findet. Zusätzlich ist bei derartigen Geschäften das umfassende Anlegerschutzrecht zu beachten, welches nicht Teil der Unternehmensberatung ist. 14 Immobilientreuhänder dürfen nur besicherte (Hypothekar-) Kredite vermitteln. 15 Das jährlich überarbeitete Skriptum kann im Webshop der WKO bestellt werden (ein Link befindet sich auf www.wko.at/finanzdienstleister). 16 1 Z 11 BWG. Bankgeschäft: die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f gennanten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen. Die Z 7 b bis f beinhalten Geldmarktinstrumente, Finanzterminkontrakte, Zinsterminkontrakte und Wertpapiere. 17 Chini, L./Oppitz, M.: BWG - Bankwesengesetz Kommentar, Wien, 2011, 1 Rz 36 f. 18 Unter diesen Wertpapieren sind die Finanzinstrumente nach dem WAG 2007 zu verstehen.

- 6 - Die Platzierung selbst darf daher nicht von der Crowd Plattform erfolgen. Zu unterscheiden von der Platzierung ist die reine Annahme und Weiterleitung von Aufträgen. Technisch gesehen wird der Auftrag daher: entweder direkt an das Unternehmen weitergeleitet und die Platzierung erfolgt zwischen Investor und Unternehmen, oder an ein Kreditinstitut (über welches auch die Zahlungsabwicklung erfolgt) weitergleitet, welches die Abwicklung/Platzierung beim Unternehmen vornimmt. 4.2. Geldflussabwicklung Die Abwicklung von Geldflüssen ist in der Europäischen Union umfassend geregelt und wird zunehmend dort eingeschränkt, wo es um Zahlungsflüsse geht. In Österreich sind insbesondere die Regelungen des Bankwesengesetzes (BWG) und des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) relevant. 19 Die Geldflussabwicklung ist dann zu berücksichtigen, wenn die Crowd-Plattform, auch die Zahlungsabwicklung für das Unternehmen/Projekt übernehmen möchte. Dabei ist zu beachten, dass für Zahlungsdienstleistungen eine Konzession nach dem BWG oder dem ZaDiG notwendig ist. Um als Crowd-Plattform Zahlungsabwicklungen zu gestalten, ist daher eine Kooperation mit einem Zahlungsinstitut oder einem Kreditinstitut notwendig. 20. Da aber Zahlungsinstitute keine Kundengelder halten dürfen, wird im Regelfall zumindest ein Treuhandkonto eines Kreditinstitutes notwendig sein. 21 Einen Artikel zum Zahlungsdienstegesetz und seinen Anwendungsbereich sowie die Ausnahmen finden Sie unter: www.wko.at/finanzdienstleister/rechtsartikel. 19 In der Gewerbeordnung gibt es vereinzelt die Möglichkeit, Treuhändereigenschaften zu übernehmen zb als Unternehmensberater, Immobilientreuhänder usw. 20 Dabei ist es jedoch nicht genug, dass die Crowd-Plattform ein Konto besitzt, über welches die Zahlungen abgewickelt werden. Die Konten müssen dem Kunden als Treuhandkonto zugeordnet sein, damit die Crowd- Plattform auch nicht zwischenzeitlich die Kundegelder hält. 21 17 ZaDiG. Alternativ kann die Sicherung der Kundengelder über eine Versicherungspolizze oder Bankgarantie abgedeckt sein.

- 7-5. Detailfragen zum Anlegerschutz Fragen: 10.) Welche speziellen Anlegerschutzfragen sind für Crowd-Plattformen relevant? 11.) Was ist ein Execution-Only-Geschäft? 5.1. Haftungsfragen und Informationen Zu berücksichtigen ist, für welche Tätigkeiten die Crowd-Plattform haftbar ist. Besonders relevant für Crowd-Plattformen scheint in diesem Zusammenhang der Anlegerschutz. Die Investoren könnten wenn die Investition fehlschlägt die Plattform für die Verluste verantwortlich machen. Es kommt daher besonders darauf an, dem Kunden von vornherein die richtige Erwartungshaltung zu verschaffen. Dient die Plattform daher nur der Abwicklung oder soll der Kunde über die Investitionen auch beraten werden? Regelmäßig wird dem Kunden signalisiert werden müssen, dass die Plattform keinerlei Einfluss auf die anbietenden Projekte hat. Eine Möglichkeit wäre es auch, den Kunden die Wahl zu lassen, ob ein Execution-Only- Geschäft (siehe nachfolgendes Unterkapitel) gewünscht wird oder ob das vermittelnde Unternehmen nicht doch zumindest einen Angemessenheitstest (im Sinne des WAG 2007) durchführen soll. Damit läge es tatsächlich in der Wahl des Investors zu entscheiden, wie hoch sein Anlegerschutz sein darf. Aus Haftungsüberlegungen sollten, wenn überhaupt, rein objektive Kriterien dargestellt werden. Zum Beispiel könnte eine Plattform angeben, dass diese nur Projekte aufnimmt, die aus einer bestimmten geografischen Lage zb dem Bezirk Mistelbach stammen oder die einem bestimmten Gebiet zb der Holzindustrie zufließen. Jede Aussage des vermittelnden Unternehmens kann dem Kunden gegenüber als Empfehlung verstanden werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Unternehmen nicht tatsächlich eine Selektion der Unternehmen/Projekte vornehmen kann. In der Bewerbung sollten jedoch nur jene Kriterien dargestellte werden, nach welchen tatsächlich gewählt oder umgekehrt auch nicht gewählt wird. Interessenkonflikte müssen soweit wie möglich vermieden und, wenn dies nicht möglich ist, offengelegt werden. 22 Ein Interessenkonflikt besteht beispielsweise, wenn die Crowd- Plattform auch die Beratung des Unternehmens durchgeführt hat oder sogar selbst wesentlich beteiligt ist. 5.2. Execution-Only Geschäfte In einzelnen Materiengesetzen gibt es die Möglichkeit, mit dem Kunden explizit zu vereinbaren, dass keine Beratung vorgenommen wird. Beispielsweise besagt 46 WAG 2007, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Geschäfte nur in der Ausführung oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen bestehen (Execution-Only-Geschäft). 22 Siehe 34 WAG 2007 in direkter Anwendung für Finanzinstrumente oder in analoger Anwendung für sonstige Beteiligungen und Investitionen.

- 8 - Die Voraussetzungen des Execution-Only-Geschäftes sind: 1) Es handelt sich um nicht komplexe Finanzinstrumente (siehe unten). 23 2) Die Dienstleistung wird auf Veranlassung des Kunden erbracht. 24 3) Der Kunde wurde darüber informiert, dass der Angemessenheitstest nicht durchgeführt wird und der Kunde daher nicht in den Genuss der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen. 25 4) Der Rechtsträger muss die Regeln über die Interessenkonflikte einhalten. 26 Eindeutig nicht komplexe Finanzinstrumente sind: Aktien, die an einem geregelten Markt oder einer anerkannten Börse zugelassen sind Geldmarktinstrumente Schuldverschreibungen oder verbriefte Schuldtitel, (jedoch nur Schuldverschreibungen oder verbriefte Schuldtitel, in die kein Derivat eingebettet ist) und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen. 27 Da die Bestimmungen des WAG 2007 die strengsten Anlegerschutzregelungen im österreichischen Recht sind, wäre es logisch, dass die Prinzipien des Execution Only auch auf sonstige Beteiligungen und Investitionen angewendet werden können. Eine festgeschriebene rechtliche Bestätigung dafür gibt es jedoch nicht. 23 46 Z 1 WAG 2007; Nicht komplexe Finanzinstrumente sind im 1 Z 7 WAG 2007 definiert. Diese systematische Einordnung der nicht komplexen Finanzinstrumente in die Begriffsbestimmung hat teilweise zu Verwirrungen über zusätzliche Anwendungsbereiche dieses Begriffes geführt. Dafür gibt es keine Veranlassung. Der Begriff nicht komplexe Finanzinstrumente, der in der RL 2004/39/EG (MiFID) nicht bei den Begriffsdefinition, sondern nur bei den Bedingungen für das execution only vorkommt, hat im WAG 2007 keine weitere Verwendung. 24 46 Z 2 WAG 2007; Diese Bestimmung stellt eine bedeutende Abgrenzung zur normalen Annahme und Übermittlung von Aufträgen nach 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007 dar (auch Vermittlung genannt). Diese Annahme und Übermittlung darf auf Aufforderung des Rechtsträgers stattfinden. Diese Aufforderung darf aber keine Beratung oder eine sonstige persönliche Empfehlung beinhalten. Zusätzlich muss beachtet werden, dass nicht der Eindruck einer Finanzanalyse nach 36 und 37 WAG 2007 entsteht. 25 46 Z 3 WAG 2007. 26 46 Z 4 WAG 2007; Der Sinn dieser Bestimmung ist nicht ganz nachvollziehbar, da Rechtsträger immer die Bestimmungen der 34 und 35 WAG 2007 über Interessenkonflikte einhalten müssen. Nach Meinung der Autoren ist dies nur ein zusätzlicher Hinweis für die Rechtsträger und hat keine weitere normative Wirkung. 27 Andere als die genannten Finanzinstrumente können nach 1 Z 7 lit b WAG 2007 ebenfalls nicht komplex sein, wenn a) das Finanzinstrument nicht unter 1 Z 4 lit c WAG 2007 oder 1 Z 6 lit d bis j WAG 2007 fällt, b) häufig Möglichkeiten zur Veräußerung bestehen und keine potenzielle Verpflichtung über die Anschaffungskosten hinaus bestehen, c) genügend Informationen über die Merkmale der Finanzinstrumente öffentlich und gut verständlich verfügbar sind und d) die Privatkunden dadurch in die Lage versetzen werden, hinsichtlich des Geschäftes eine informierte Entscheidung zu treffen.

- 9-6. Rechtliche Vorgaben für die Unternehmen Neben den Vorgaben für die Crowd-Plattform ist zu beachten, dass der Unternehmer die Gelder auch tatsächlich annehmen kann. Dabei gibt es viele rechtliche Schranken. 28 Hier werden demonstrativ die wichtigsten rechtlichen Hindernisse bzw Einschränkungen behandelt. 6.1. Einlagengeschäft 29 Dem Unternehmer ist es verboten, Investitionen als Einlage entgegenzunehmen. Wesentliche Indikatoren für ein Einlagengeschäft sind: - die Entgegennahme fremder Gelder ; dies ist aus Sicht des Empfängers zu sehen. Eigenkapital ist in diesem Sinn kein fremdes Geld. - Die Entgegennahme zur Verwaltung ; jedenfalls unzulässig ist daher die Entgegennahme und Verwaltung im Namen des Geldgebers. - Die Entgegennahme als Einlage ; problematisch ist daher immer die Rückzahlungsverpflichtung. Ein Indikator kann die Bezahlung von festen Zinsen sein. Ebenso relevant kann ein fehlendes wirtschaftliches Risiko sein. Damit könnte wieder eine Einlagenähnlichkeit suggeriert werden. 6.2. Abgrenzung zum Alternativen Investmentfonds (AIF) Das Produkt darf kein AIF sein, da sonst eine Konzession als AIFM vorliegen müsste und Privatkunden nicht investieren dürften. Um kein AIF zu sein, muss das Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit zufließen. 30 Zum AIFM-G hat der Fachverband Finanzdienstleister einen eigenen Artikel unter www.wko.at/finanzdienstleister/rechtsartikel veröffentlicht. 6.3. Kapitalmarktprospekt Bei einem öffentlichen Angebot muss grundsätzlich ein Prospekt nach dem Kapitalmarktgesetz erstellt werden. Die Kosten für ein Prospekt sind bei Finanzierungen für KMU wirtschaftlich nicht sinnvoll. 31 Es gibt mehrere Ausnahmen aus der Prospektpflicht. 32 Um nicht in die Prospektpflicht zu fallen muss nur eine Ausnahme erfüllt sein. Die wichtigsten Ausnahmen für Crowd-Plattformen sind: - Angebote mit einem Gesamtwert von weniger als Euro 250.000,-. 33 - Angebote an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen. 28 Aus praktischen Überlegungen wird in diesem Artikel eine Konzessionspflicht als Kreditinstitut (nach 1 BWG) als rechtliches Hindernis gesehen. 29 1 Abs 1 Z 1 BWG. 30 2 Abs 1 Z 1 AIFMG; in Kraft ab 22.7.2013. 31 Die Kosten für ein Prospekt werden mit ungefähr Euro 30.000,- aufwärts beziffert. Bei Projekten im Bereich bis Euro 5 Millionen ist ein Prospekt zu teuer. 32 3 KMG; Eine umfassendere Beschreibung befindet sich auch im Skriptum der Gewerblichen Vermögensberatung inklusive Wertpapiervermittler im Kapitel Recht der Veranlagungsvermittlung. 33 3 Abs 1 Z 10 KMG. Die Betragsgrenze ist jährlich zu verstehen. Es kann daher nicht in jedem Monat ein neues Angebot mit einem Gesamtwert von unter Euro 250.000,- veröffentlicht werden. Die Betragsgrenze wurde auf Betreiben der Wirtschaftskammer Österreich von Euro 100.000,- angehoben (BGBl. Nr. 135/2013 vom 22.7.2013).

- 10-6.4. Finanzierungsgeschäft Es darf sich nicht um ein Finanzierungsgeschäft handeln, da sonst eine Bankkonzession notwendig ist. 34 Ein Finanzierungsgeschäft liegt vor, wenn Anteilsrechte erworben und weiterveräußert werden. Um dies zu umgehen, sollte auf Langfristigkeit geplant werden. Dies könnte auch mit einer Behaltefrist konstruiert werden. Autoren: Mag. Philipp H. Bohrn, Geschäftsführer des Fachverbands Finanzdienstleister (WKO), Mag. Sandra Siemaszko, Referentin des Fachverbands Finanzdienstleister (WKO) (August 2013) Literatur: [1.] Chini, W./Oppitz, M.: BWG Bankwesengesetz Kommentar, Wien, 2011. Produkthaftung: Sämtliche Angaben in diesem Artikel und im Anhang erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine etwaige Haftung der Autoren oder des Fachverbands Finanzdienstleister aus dem Inhalt dieses Artikels und dem Anhang ist ausgeschlossen. 34 1 Abs 1 Z 15 BWG.