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Transkript:

HERZLICH WILLKOMMEN! Kinderschutz in frühpädagogischen Arbeitsfeldern Dem Schutzauftrag im beruflichen Handeln gerecht werden Tim Wersig, Sozialarbeiter/-pädagoge (B.A./M.A.), Kinderschutz-Zentrum Berlin e.v. Agenda 1. Entwicklungen im Kinderschutz 2. Kindeswohl 3. Kindeswohlgefährdung 4. Formen als Erkennungsmomente 5. Rechtliche Grundlagen 6. Verfahrenswege im Kinderschutz 7. Hilfsmöglichkeiten 1

ENTWICKLUNGEN im Kinderschutz Entwicklungen im Kinderschutz In den 1970er Jahren: Entstehung von Kinderschutz-Zentren ( Hilfe statt Strafe ) 1991: Kinder- und Jugendhilfegesetz Stärkung des staatlichen Schutzauftrags ( 1666 BGB) 2005: Etablierung des 8a SGB VIII 2000: Recht auf gewaltfreie Erziehung 2007: Frühe Hilfen / Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) 2012: Bundeskinderschutzgesetz 2

KINDESWOHL Kindeswohl nationale Gesetzgebung -> unbestimmter Rechtsbegriff Bedingungen, damit sich ein Kind (altersangemessen) körperlich, geistig und seelisch, gesund entwickeln kann. Orientierung an den Grundrechten und Grundbedürfnissen 3

Kindeswohl Leitfragen zur Kindeswohlgefährdung im Säuglingsalter der Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft Hilfeplanung für vernachlässigte und misshandelte Kinder Recht auf ausreichende Körperpflege Recht auf geeigneten Wach- und Schlafplatz Recht auf schützende Kleidung Recht auf altersgemäße Ernährung Recht auf sachgemäße Behandlung von Krankheiten und Entwicklungsstörungen Recht auf Schutz vor Gefahren Recht auf Zärtlichkeit, Anerkennung und Bestätigung Recht auf Sicherheit und Geborgenheit Recht auf Individualität und Selbstbestimmung Recht auf Ansprache Recht auf langandauernde Bindung Kindeswohl Orientierung an Grundbedürfnissen (nach Brazelton und Greenspan) 1. Das Bedürfnis nach anhaltenden liebevollen Beziehungen (Wärme, Feinfühligkeit und Halt) 2. Das Bedürfnis nach körperlicher Unversehrtheit, Sicherheit und Regeln (Fürsorge, keine körperliche und seelische Gewalt) 4

Kindeswohl 3. Das Bedürfnis nach individuellen Erfahrungen (Zuwendung, Wertschätzung, Akzeptanz der Einzigartigkeit) 4. Das Bedürfnis nach entwicklungsgerechten Erfahrungen 5. Das Bedürfnis nach Grenzen und Strukturen Kindeswohl 6. Das Bedürfnis nach stabilen, unterstützenden Gemeinschaften und kultureller Beständigkeit (überschaubares Umfeld, z.b. Kita, Schule, Nachbarschaft etc.) 7. Das Bedürfnis nach einer sicheren Zukunft 5

KINDESWOHLGEFÄHRDUNG In Deutschland geht es Kindern so gut wie nie zuvor. Gesundheitsförderung / Vorsorgeuntersuchungen Kindergeld Krippen- und Hortbetreuung Frühförderung Jugendschutzgesetze Kinder- u. Jugendparlamente Erziehungsgeld/ Elterngeld Verlässliche betreute Schulbetreuung Betreuungsgeld Schreiambulanz 6

Kindeswohlgefährdung Kindeswohlgefährdung ist ein das Wohl und die Rechte eines Kindes beeinträchtigendes Verhalten oder Handeln bzw. ein Unterlassen einer angemessenen Sorge durch Eltern oder andere Personen, das zu nicht-zufälligen Verletzungen, zu körperlichen und seelischen Schädigungen und/oder Entwicklungsbeeinträchtigungen eines Kindes führen kann. (Kinderschutz-Zentrum Berlin e.v., 2009, S. 32) eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH FamRZ. 1956, S. 350) Kindeswohlgefährdung unbestimmter Rechtsbegriff drei Hauptformen: Misshandlung, Missbrauch, Vernachlässigung sowie Spezifizierungen Kindeswohlgefährdung als präventiver Begriff -> mögliche Gefährdungen müssen keine Schädigungen darstellen 7

FORMEN ALS ERKENNUNGSMOMENTE Vernachlässigung Körperliche Vernachlässigung mangelnde Versorgung und Pflege, zu geringe Beaufsichtigung und Zuwendung, unzureichender Schutz vor Risiken und Gefahren Kognitive/Geistige Vernachlässigung Mangel an Entwicklungsimpulsen und schulischer Förderung, insbesondere das Desinteresse der Eltern an regelmäßigen Schulbesuch des Kindes 8

Vernachlässigung Seelische Vernachlässigung (emotionale Vernachlässigung) unzureichendes oder ständig wechselndes und dadurch nicht verlässliches, tragfähiges emotionales Beziehungsangebot wenn Säugling dauerhaft mit nicht responsivem Verhalten begegnet wird, d.h. Bezugspersonen emotional, mimisch und sprachlich nicht verfügbar sind, die Bezugsperson nicht auf die kommunikativen Angebote des Kindes angemessen emotional, sprachlich und mimisch reagieren. Misshandlung Körperliche Misshandlung direkte Gewalteinwirkung auf das Kind durch Schlagen, Treten usw., hinterlässt sichtbare Spuren auf der Haut Körperliche Symptome: Verletzungen an untypischen Stellen (Handabdrücke, Bissspuren, Verbrennungen, Verletzung innerer Organe...) psychische Misshandlung Zurückweisung, Ablehnung, Herabsetzung, Verängstigung, Terrorisierung und Isolation, Beschimpfen, Verspotten, Einsperren, Liebesentzug, Überforderung durch unangemessene Erwartungen, Todesdrohungen, symbiotische Bindung (...) 9

Missbrauch und weitere Sexueller Kindesmissbrauch sexuelle Handlungen mit Körperkontakt, Vorzeigen pornografischen Materials durch eine ältere Person, immer mit seelischer und körperlicher Gewalt verbunden Münchhausen Stellvertreter Syndrom subtile Form von Misshandlung durch manipulatives überfürsorgliches Verhalten meistens der Mutter Weitere Formen Häusliche Gewalt (Gewalt-)Straftaten in einer partnerschaftlichen Beziehung Miterleben von Gewalt zwischen den Eltern Hochstrittige Trennung und Scheidung Einbeziehung der Kinder in vorhandenen Elternkonflikt der Konflikt steht hier im Vordergrund, nicht das Kind 10

Einschätzungsrahmen RECHTLICHE GRUNDLAGEN 11

Grundgesetz Art. 6, Abs. 2: Pflege + Erziehung der Kinder sind Recht und Pflicht der Eltern, staatl. Gemeinschaft wacht über Betätigung Bundeskinderschutzgesetz 4 KKG : Erörterung gewichtiger Anhaltspunkte von Kindeswohlgefährdung 8b Sozialgesetzbuch VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen 1631 Bürgerliches Gesetzbuch: Kinder haben Recht auf gewaltfreie Erziehung 8a Sozialgesetzbuch VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Rechtliche Grundlagen Intention des 8a SGB VIII Die Jugendhilfe soll insgesamt in die Verantwortung genommen werden. Auf Kindeswohlgefährdung soll frühzeitig reagiert werden. Elternrecht als Elternpflicht, sich um das Wohl der Kinder zu sorgen. 12

Rechtliche Grundlagen Aufgaben, welche sich aus dem 8a SGB VIII ergeben: (gewichtige) Anhaltspunkte wahrnehmen Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen - > Schutz vor Gefahr als gesetzlicher Auftrag Gefährdungsrisiko einschätzen Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird Rechtliche Grundlagen Aufgaben, welche sich aus dem 8a SGB VIII ergeben: Fachkräfte sollen bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. 13

VERFAHRENSWEGE IM KINDERSCHUTZ (Gewichtige) Anhaltspunkte Dokumentation der Informationen Trennung von Beobachtung/ Beschreibung/Bewertungen Klärung und Überprüfung durch Fachkräfte im Team Verdacht: anonyme Fachberatung unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft Elterngespräch, Dokumentation des Unterstützungsbedarfs 14

oder entweder Kooperation, Hilfsangebot, Unterstützung Ablehnung, Info an das Jugendamt, Familiengericht HILFSMÖGLICHKEITEN 15

Hilfe naht: Fachberatung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft Ihre Aufgabe ist es Fragen und Sorgen aufzunehmen den Prozess der Risikoeinschätzung zu begleiten und zu strukturieren. Sie unterstützt dabei, Kinder, Jugendliche und Eltern am Hilfeprozess zu beteiligen und Hilfen zu entwickeln Hilfe naht: Fachberatung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft die Rollenklärung beteiligter Fachkräfte herbeizuführen individuelle Verantwortung zu klären. Sie trägt zur Versachlichung emotionaler Prozesse und Entwicklung von Handlungsplänen bei. (vgl. Rundschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft 3/2014) 16

Wissen Können - Haltung! Kinderschutz braucht Wissen! z.b. um komplexe Fall- und Hilfeverläufe, Familiendynamik, Folgen für Kinder Kinderschutz braucht Können! Üben, Üben, Üben und möglichst regelmäßige Reflexion Kinderschutz braucht Haltung! eigener Anspruch bei unterschiedlich vorhandenen Ressourcen VIELEN DANK für Ihre Aufmerksamkeit! Tim Wersig, Sozialarbeiter/-pädagoge (B.A./M.A.), Kinderschutz-Zentrum Berlin e.v. 17