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Orientierungssatz: Konfektionierte Diabetiker-Therapieschuhe sind nicht beihilfefähig. 14 BV 10.1898 M 17 K 10.107 G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ****** ****** ************** ** ***** ************ - Kläger - bevollmächtigt: *** *********** *** ********** ********************** **** ************* ** ***** ********* gegen Freistaat Bayern, vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München, - Beklagter - wegen Beihilfe;

- 2 - hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Juli 2010, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zimniok, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Decker, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch ohne mündliche Verhandlung am 14. März 2012 folgendes Urteil: I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: 1 Der Kläger fordert vom Beklagten anteilige Beihilfe für ein Paar Diabetiker Therapieschuhe, die er nach ärztlicher Verordnung vom 14. September 2009 laut Rechnung vom 23. Oktober 2009 zum Gesamtpreis von 310,84 erworben hat. 2 Mit Bescheid vom 6. November 2009 lehnte der Beklagte eine Erstattung ab, da nur orthopädische Maßschuhe beihilfefähig seien. Die Diabetes Therapieschuhe seien keine solchen Maßschuhe. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 2. Juli 2010 (Az. M 17 K 10.107) ab. Beihilfefähig nach Anlage 3 zu 21 Abs. 1 der Bayerischen Beihilfeverordnung seien nur orthopädische Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind. Auch wenn an den Füßen des Klägers Maß genommen worden sei, handele es sich im vorliegenden Fall trotzdem um Konfektionsschuhe. Für die fraglichen Schuhe existiere ein Standardmuster, das im Einzelfall individuell nachbearbeitet werden könne. Die Schuhe würden jedoch nicht individuell und exklusiv für eine Person hergestellt. Ebenso wenig stelle der Erwerb der verfahrensgegenständlichen Schuhe die Anschaffung von Geräten dar, die den in der Anlage 3 genannten Geräten vergleichbar seien. Mit der Definition des Begriffes Maßschuh in der Anlage habe der Verordnungsgeber eine darüber hinausgehende, weitere Auslegung ausge-

- 3-3 4 schlossen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil die Entscheidung über die Beihilfefähigkeit von Maßkonfektionsschuhen in einer Vielzahl von Streitigkeiten von Bedeutung sein könne. Am 30. Juli 2010 hat der Kläger Berufung eingelegt und zuletzt beantragt, 5 6 7 8 9 10 die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Juli 2010 aufzuheben und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, an den Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 217,95, ab Rechtshängigkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinslich, zu leisten. 11 Der in den einschlägigen Beihilfevorschriften verwendete Begriff Maßschuhe erfasse auch Maßkonfektionsschuhe. Anderenfalls mache der Zusatz in der Anlage 3 zu 21 Abs. 1 BayBhV keinen Sinn, denn Maßschuhe seien nie serienmäßig herstellbar sondern notwendigerweise Einzelanfertigungen. Die im vorliegenden Fall an die Stärke der verwendeten Einlagen angepassten Maßkonfektionsschuhe seien nicht mit Konfektionsschuhen gleich zu setzen, sondern wie Maßschuhe zu behandeln. Sie seien als solche nur in Fachgeschäften für Orthopädie erhältlich. Eine Differenzierung zwischen Konfektionsschuhen, Maßkonfektionsschuhen und Maßschuhen habe das Erstgericht nicht vorgenommen. Angesichts des Preises von 341,74 dürften die Schuhe nicht wie Konfektionsware behandelt werden, ihr Erwerb könne in Anbetracht dieser Kosten nicht mehr als Aufwendung im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung angesehen werden. Mit dem Sachverhalt, der einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1990 (Az. 2 C 13/88) zu Grunde gelegen habe, sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar; damals seien Schuhe der gegenständlichen Art noch nicht auf dem Markt gewesen. Im Bereich des Bundes seien auf eine Anfrage hin orthopädische Spezialschuhe für Diabetiker von einem Hersteller, der das hier verfahrensgegenständliche Modell kopiert habe, für beihilfefähig erklärt worden. 12 Der Beklagte beantragte, 13 die Berufung zurückzuweisen.

- 4-14 Bei den verfahrensgegenständlichen Schuhen handele es sich nicht um Maßschuhe im Sinne der Bayerischen Beihilfeverordnung. Die Modelle der fraglichen Linie würden in fünf verschiedenen Weiten auf einer Brandsohlenbreite angeboten, die Leisten seien konfektioniert und standardisiert. Individuelle Leisten würden nicht gefertigt. Der Orthopädiefachmann wähle hier aus einem Baukastensystem die passenden Teile aus; dieser Vorgang habe nichts mit der handwerklichen Herstellung zu tun, die einen Maßschuh zu einem solchen mache. Der Hersteller seiner als konfektionierte Spezialschuhe beworbenen Modelle weise selbst darauf hin, dass seine Spezialschuhe gerade keine orthopädischen Spezialschuhe erforderlich machten und lasse Umtausch und Rückgabe grundsätzlich zu, was ein weiteres Indiz gegen die Annahme darstelle, hier lägen maßgefertigte Schuhe vor. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und den Vorgang der Beihilfebehörde verwiesen. Entscheidungsgründe: 16 17 Über die zulässige Berufung konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich in ihren Schriftsätzen vom 2. und 13. Februar 2012 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben ( 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). 18 Die Berufung hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des 21 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) i.v.m. Anlage 3 in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15, BayRS 2030-2-27-F), vgl. 51 Abs. 2 BayBhV vom 2. Januar 2007, 2 BhVÄndV vom 11. März 2011 (GVBl S. 130), nicht erfüllt sind. Unter der Überschrift Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke sind danach Aufwendungen für die Anschaffung der in der Anlage 3 genannten oder vergleichbarer Geräte beihilfefähig, wenn sie ärztlich in Schriftform verordnet sind. Anlage 3 nennt Maßschuhe (orthopädisch), die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64 übersteigen (Eigenbeteiligung). 19 Der in dem Wort Maßschuhe enthaltene Kernbegriff Maßanfertigung hat im allgemeinen Sprachgebrauch einen klar definierten Inhalt. Maßanfertigung bedeutet die Her-

- 5-20 stellung eines Kleidungsstücks oder Schuhs für einen einzelnen Besteller nach dessen individuellen Maßen und Wünschen. Bei dieser Herstellungsform kann der Kunde auf Form und Verarbeitung der erst nach Aufnahme seiner Maße und sonstiger Wünsche beginnenden Produktion des Unikats Einfluss nehmen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verwendung des Ausdrucks Maßschuhe in der Bayerischen Beihilfeverordnung eine andere Bedeutung zu Grunde liegen könnte. Der Zusatz die nicht serienmäßig herstellbar sind weist aus der Sicht des Senats allenfalls ergänzend und verstärkend darauf hin, dass die an dieser Stelle mit einer weiteren Einschränkung für beihilfefähig erklärten Hilfsmittel nur solche sein sollen, die und sei es auch einer nur teilweisen seriellen (Vor)Fertigung nicht zugänglich sind. Hätte der Verordnungsgeber auch die Aufwendungen für den Erwerb und die Nachbearbeitung von fabrikmäßig vorproduzierten Konfektionsschuhen in den Katalog beihilfefähiger Gegenstände aufnehmen wollen, hätte als erstes ein Verzicht auf den verbreiteten und, wie dargestellt, eindeutig besetzten Fachbegriff Maßschuhe nahe gelegen. Wenn Schuhe (orthopädisch), die nach Maß hergestellt oder angepasst werden entsprechend begünstigt werden sollen, müsste das auch im Wortlaut der Vorschrift einen adäquaten Niederschlag finden. Darüber hinaus müsste die weitere Formulierung wenn überhaupt - wohl eher lauten die nicht serienmäßig hergestellt werden, um damit auch die individuelle, nachträgliche Anpassungsarbeit im Einzelfall zu erfassen. 21 Dass dem Zusatz die nicht serienmäßig herstellbar sind in dem gegebenen Zusammenhang darüber hinaus eine eigenständige Bedeutung zukommt, dürfte zu verneinen sein. Auch die in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 11. März 2011 (GVBl S. 130, BayRS 2030-2-27-F) vorgenommenen Ergänzungen der Anlage 3 erlauben keine Rückschlüsse darauf, dass mit der zitierten Wortwahl eine Erweiterung des Hauptbegriffs Maßschuhe bezweckt gewesen sein könnte. Die im aktuellen Text der Beihilfevorschrift (vgl. 1 Nr. 32. e) der BhVÄndV) als nächstes genannte Erstausstattung mit Straßenschuhen ist auf zwei Paar beschränkt; damit lässt sich keine Serie begründen. Von den drei weiter genannten Schuhtypen (Haus-, Sport- und Badeschuhe) ist jeweils nur ein Paar beihilfefähig. Die Aufwendungen für Ersatz können in allen Fällen frühestens nach zwei bzw. vier Jahren geltend gemacht werden. Selbst wenn die zu Beginn der jeweiligen Beschaffung ermittelten Maße der Betroffenen während der genannten Zeiträume genau gleich geblieben sein sollten, könnte auch in der erneuten Herstellung (oder Zurichtung) eines entsprechenden Schuhpaares begrifflich wohl kaum eine serienmäßige Herstellung gesehen werden.

- 6 -

- 7-22 Dem Erstgericht ist darin zu folgen, dass der in dem dargestellten Sinn zu verstehende Begriff Maßschuh nicht erweiternd ausgelegt werden kann. Er ist auch nicht analogiefähig mit dem Ergebnis, dass man die im vorliegenden Fall von den Beteiligten übereinstimmend als Konfektionsware bezeichneten Schuhe als vergleichbare Geräte nach 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV einordnen könnte. Eine solche Vergleichbarkeit von orthopädischen Schuhen, die nicht nach individuellen Maßen handwerklich erstmals komplett hergestellt werden, hat der Verordnungsgeber mit seiner abschließenden und detaillierten Regelung in der Anlage 3 zu 21 Abs. 1 BayBhV ausgeschlossen. 23 Die Nichtberücksichtigung konfektionierter Diabetes Therapieschuhe im Rahmen der Beihilfefähigkeit ärztlich verordneter Hilfsmittel verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Fürsorgepflicht des Dienstherren als Bestandteil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Es erscheint sachlich vertretbar, Konfektionsware der streitigen Art von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, zumal die in jeder Hinsicht aufwendigere Anschaffung im Einzelfall nach Maß angefertigter orthopädischer Schuhe erstattungsfähig ist. Gerade der zuletzt genannte Umstand macht deutlich, dass die Beihilfevorschriften im streitigen Punkt den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreiten. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass Aufwendungen in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden (st. Rspr., vgl. BVerwG vom 6.11.2009 Az. 2 C 60/08 <juris> RdNr. 17). Dass der Kläger infolge der fehlenden Beihilfefähigkeit des streitigen Schuhwerks mit unzumutbaren Aufwendungen belastet wäre, die er nicht mehr aus seiner Alimentation bestreiten kann, hat er selbst nicht vorgetragen. 24 Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Einzelauskunft einer Beihilfestelle der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 23. November 2009 zur Beihilfefähigkeit orthopädischer Spezialschuhe (LucRo) sowie der Kosten für orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen ist auf der Grundlage der Bundesbeihilfeverordnung ergangen. Die Auslegung der Vorschriften dieser Verordnung bildet nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine abweichende, für die Betroffenen günstigere Auslegung und Vollzugspraxis in Bezug auf jene Regelungen ist für den Ausgang dieses Rechtsstreits ohne Belang. Der Beklagte ist im Übrigen aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, die Gleichbehandlung der seinem Beihilferecht unterliegenden Beamten mit Beihilfeberechtigten sicherzustellen, die einem Beihilfesystem außerhalb seines

- 8 - Hoheitsbereichs unterworfen sind (BVerwG vom 24.2.2011 Az. 2 C 40/09 <juris> RdNr. 15). 25 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus 167 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO. 26 27 Die Zulassung der Revision beruht auf 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, 127 Nr. 2 BRRG (vgl. BVerwG vom 29.4.2010 Az. 2 C 77/08 <juris> RdNr. 6). Das Landesbeamtenrecht ist nach den zitierten Vorschriften unverändert revisibel. Anlage 5 zu 25 Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2011 (BGBl I S. 1394), hat den gleichen Wortlaut wie Anlage 3 zu 21 Abs. 1 BayBhV i.d.f.d. Verordnung vom 2. Januar 2007. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 28 Nach 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) schriftlich eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. 29 Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u.a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Perso-

- 9 - nen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. 30 Dr. Zimniok Dr. Decker Schweinoch 31 Ferner ergeht folgender 32 Beschluss: 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 217,95 Euro festgesetzt. 34 Gründe: 35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Bei dem festgesetzten Wert handelt es sich um den zuletzt in der Hauptsache geforderten Geldbetrag ohne Nebenforderungen (vgl. 43 Abs. 1 GKG). 36 Dr. Zimniok Dr. Decker Schweinoch