Prof. Dr. Jürgen Oechsler Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse Übungsfall E ist Eigentümer eines Grundstücks. Auf diesem lässt er durch den Baubetreuer N ein Gebäude errichten. Zwischen E und N ist vereinbart, dass N alle benötigten Baustoffe von den Bauhandwerkern im eigenen Namen kauft und erwirbt und später an E verkauft und übereignet. Als N plötzlich in Vermögensverfall gerät, tritt er gegenüber A plötzlich und ohne Rücksprache mit E als Vertreter des E auf und schließt mit A einen Kaufvertrag über 10 Einbaufenster. A liefert diese daraufhin an der Baustelle des E ab. Mittlerweile sind die Fenster von den dort arbeitenden Bauhandwerkern eingebaut worden und N ist in Insolvenz gefallen. A verlangt von E den Kaufpreis 15.000 Euro, hilfsweise Wertersatz (10.000 Euro). E lehnt dies ab, weil er an N bereits 17.000 Euro wegen der Fenster bezahlt hat. Wie ist die Rechtslage? Lösungsskkizze I. Anspruch des A gegen E aus 433 Abs. 2 BGB? In Betracht kommt ein Anspruch des A gegen E aus 433 Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist der Abschluss eines Kaufvertrags zwischen den Parteien; dieser setzt wiederum eine Willenserklärung des E voraus. E hat vorliegend nicht selbst eine Erklärung abgegeben, könnte aber von N vertreten worden sein. N hat zunächst eine eigene Willenserklärung im Namen des E abgegeben. Fraglich ist jedoch, ob N Vertretungsmacht für E hatte. 1. 167 Abs. 1 BGB Dazu müsste ihm Vertretungsmacht durch E nach 167 Abs. 1 BGB erteilt worden sein. Die Erteilung der Vertretungsmacht erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Ob diese vorliegt, bestimmt sich nach 133, 157 BGB aus Sicht eines objektiven Beobachters in der Position des Empfängers. Dabei kommt es vor allem auf die Interessenlage zwischen den Parteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte an. Aus Sicht eines objektiven Beobachters in der Position des N aber war aufgrund des Abschlusses eines Baubetreuungsvertrags deutlich, dass E nicht selbst an der Beschaffung von Baumaterialien und Bauhandwerksleistungen beteiligt werden wollte.
Vielmehr sollte diese allein in den Aufgabenbereich des N fallen. Die zentrale Pflicht des N, dem E ein in eigener Verantwortung errichtetes schlüsselfertiges Haus zu übergeben, war ohne Erteilung einer Vertretungsmacht durch E möglich und widerspricht dieser Möglichkeit geradezu. Vertretungsmacht ist daher nicht erteilt. 2. 177 Abs. 1 BGB Fraglich ist jedoch, ob E das Vertreterhandeln des N bei der Anlieferung der Fenster nach 177 Abs. 1 BGB genehmigt hat. Auch hier handelt es sich um eine Auslegungsfrage im vorgenannten Sinn. Allerdings hat E selbst sich zu der Lieferung nicht geäußert. Nach 133, 157 BGB hat Schweigen im Rechtsverkehr gerade keine Erklärungsbedeutung und kann insbesondere nicht als Zustimmung zu einem so folgenreichen Geschäft verstanden werden. Insoweit liegt auch keine Zustimmung des E vor. Denkbar ist, dass der Einbau der Fenster eine konkretere Erklärungsbedeutung hatte. Dieser ist jedoch nicht durch E selbst, sondern durch die von N beauftragten Arbeiter erfolgt. Eine Zurechnung käme hier nur in Betracht, wenn N selbst und seine Arbeiter mit einer Rechtsscheinvollmacht zu Lasten des E gehandelt hätten. Ist dies wiederum der Fall, kommt auch die Möglichkeit in Betracht, dass N den E kraft Rechtsscheinvollmacht sofort bei Vertragsschluss vertreten hatte. 3. Anscheinsvollmacht In Betracht kommt eine Anscheinsvollmacht, die (1) den Rechtsscheintatbestand einer Vollmacht voraussetzt, der (2) vom Vertretenen nach 276 Abs. 1 BGB zu vertreten ist, (3) wobei zugleich das Vertrauen des Vertragsgegners schutzwürdig ist. Fraglich ist bereits, ob der Rechtsscheintatbestand einer Anscheinsvollmacht voraussetzt. Denn dieser ist nur anzunehmen, wenn der Scheinvertreter mit einer gewissen Dauer und Häufigkeit gegenüber dem Vertragspartner aufgetreten ist. Nur in diesem Fall kann sich nämlich überhaupt im Außenverhältnis der Eindruck verstetigen, dass der Scheinvertreter im Innenverhältnis zum vermeintlich Vertretenen eine Handlungsbefugnis hat. Hinweis: Der systematische Standort des Tatbestandsmerkmals der gewissen Dauer und Häufigkeit ist nicht ganz geklärt. Teilweise erörtert das Schrifttum dieses bei der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Vertragsgegenseite, teilweise wird es im Vertrauenstatbestand erörtert.
Diese Voraussetzung liegt aber hier nicht vor; denn N ist nur einmal und zwar gegenüber A in Abweichung der mit E vereinbarten Praxis als Vertreter des E aufgetreten. Dies reicht für eine Anscheinsvollmacht nicht aus. Im Übrigen dürfte der falsche Schein dem E auch nicht zurechenbar sein, da den E im Hinblick auf das Auftreten des N kein Vorwurf nach 276 Abs. 1 BGB trifft. 4. Ergebnis Ein Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB kommt daher nicht in Betracht. II. A gegen E aus 812 Abs. 1 Satz 1 erster Fall BGB (Leistungskondiktion) (1) Etwas erlangt: Übertragung von Eigentum an E? Ein objektiver Beobachter in der Position des E versteht das Verhalten des A nicht im Sinne einer Übereignung nach 929 Satz 1 BGB an E, sondern an N. Immerhin hat E den Besitz erlangt und damit die Möglichkeit, durch Einbau Eigentum zu erwerben. Ob E von N darüber hinaus gutgläubig von N das Eigentum nach 932 Abs. 2 Satz 1 BGB erworben hat, muss an dieser Stelle noch nicht geklärt werden, weil hier nur eine Leistung des A geprüft wird. (2) Durch Leistung? Zweckgerichtete Vermögensmehrung? Tilgungsbestimmung ( 366 Abs. 1 BGB); aus Sicht eines objektiven Beobachters auszulegen (Lehre vom objektiven Empfängerhorizont). Danach geht E von einer Leistung des N aus. Problem: Hat A dieses Fehlverständnis veranlasst (Veranlassungsprinzip). Wenn einerseits auf das Verständnis des Empfängers der Tilgungsbestimmung abgestellt wird, muss dieses Verständnis dem Absender auch zurechenbar sein. Absender ist hier A. Fraglich ist, ob er das Fehlverständnis des E veranlasst hat. Veranlassung setzt voraus, dass das Risiko eines Fehlverständnisses auf Seiten des Empfängers objektiv erhöht wird. Diese Voraussetzung lässt sich hier bejahen, weil A den tatsächlichen Weisungen des N im Hinblick auf die Lieferung der Ware gefolgt ist und nicht gegenüber E die aus seiner Sicht bestehenden Leistungsverhältnisse ausdrücklich klargestellt hat. Damit geht A das Risiko ein, dass E seine Lieferung aufgrund eines von N verursachten
Missverständnisses im Verhältnis N E falsch versteht. Gerade dieses Risiko realisiert sich vorliegend. Deshalb liegt eine Veranlassung vor. Eine Leistung des A an E kommt danach nicht in Betracht. III. 812 Abs. 1 Satz 1 zweiter Fall BGB (Eingriffskondiktion) (1) Etwas erlangt: Eigentum nach 946 BGB (2) Durch Eingriff? (a) Eingriff = Verletzung des Zuweisungsgehalts eines fremden Rechts. (b) Lehre vom Subsidiaritätsprinzip: Was E durch Leistung des N erlangt hat, braucht er nicht durch EK an A herauszugeben. Diese Lehre ist heute nicht mehr herrschend, weil sie mit den sachenrechtlichen Prinzipien, insbesondere 935 Abs. 1 BGB unvereinbar ist. Denn auch im Fall des 935 Abs. 1 BGB leistet der Nichtberechtigte an den Erwerber den Besitz; dies führt aber zu keiner Sperrwirkung. Teilweise wird dies damit erklärt, dass das Subsidiaritätsprinzip bei der Leistung des Besitzes keine Anwendung finde. Diese Differenzierung innerhalb der Subsidiaritätslehre überzeugt aber nicht. Nach der herrschenden Lehre von der Rechtsfortwirkung, kommt es allein auf die sachenrechtlichen Prinzipien an. Denn danach tritt die EK an die Stelle eines untergegangenen Sachenrechts und wirkt für dieses fort. Die sachenrechtlichen Wertungen geben danach den Ausschlag. (c) Fraglich ist, ob 946 BGB eine Zuweisungsentscheidung der Sachenrechtsordnung beinhaltet. Nein, wegen 951 Abs. 1 BGB bereicherungsrechtlich neutral. (d) Zentrale Wertentscheidung in 816 Abs. 1 BGB. Der gutgläubige entgeltliche Erwerb ist danach kondiktionsfest. (e) Hypothetische Betrachtungsweise: Fraglich ist, ob ein rechtsgeschäftlicher gutgläubiger und entgeltlicher Erwerb möglich gewesen wäre. Hier wäre ein gutgläubiger Geheißerwerb (Oechsler, in: Münchener Kommentar BGB, 5. Aufl., 932 RdNr. 16 ff.) in Betracht gekommen. (aa) Einigung N und E war möglich (bb) Übergabe, weil E gutgläubig davon ausging, dass A die Geheißperson des N war. (cc) Einigsein
(dd) Gutgläubigkeit nach 932 II BGB und fehlendes Abhandenkommen ( 935 I BGB). (f) Deshalb hat E das Eigentum nicht durch Eingriff erworben. Ergebnis: Anspruch besteht nicht.