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NOVEMBER 2011 M A N DA NTENINFORMAT I O N I N H A LT E D I TO R I A L EDITORIAL FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen Spenden an gemeinnützige Organisationen im EU-Ausland Anrechnung der Vorauszahlungen bei Ehegatten FÜR UNTERNEHMER UND FREIBERUFLER Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung Abzug von betrieblichen Schuldzinsen Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen Vorsteuerabzug bei Grundstücken FÜR PERSONENGESELLSCHAFTEN Umsatzsteuerliche Organschaft Haftungsvergütung des Komplementärs Zuordnung einer Lebensversicherung zum Betriebsvermögen FÜR ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER Fahrtkosten bei mehreren Arbeitsstätten ELENA-Verfahren wird eingestellt FÜR KAPITALGESELLSCHAFTEN Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen Verlustabzugsbeschränkung im Falle des Gesellschafterwechsels Ausfall der Forderung aus einer Anteilsveräußerung Organschaft: Mindestlaufzeit des Ergebnisabführungsvertrags TERMINE FÜR STEUERZAHLUNGEN Termine für November und Dezember IMPRESSUM Rin in die Kartoffeln, raus aus die Kartoffeln... Sehr geehrte Mandanten, sicherlich wissen Sie, was hinter diesem schönen Sprichwort steckt: nämlich widersprüchliche Anweisungen. Als Steuerbürger (und auch als Steuerberater) weiß man davon ein Lied zu singen. Immer wieder dreht unser Fiskus abenteuerliche Pirouetten auf dem Parkett des Steuerrechts, so dass sich bei den braven Bürgern ein dauerhaftes Schwindelgefühl eingestellt hat. Worum geht es dieses Mal? Studenten und Auszubildende haben im Sommer frohlockt, als der Bundesfinanzhof überraschend ein Türchen für sie geöffnet hat: Kosten für die erstmalige Berufsausbildung sollten von nun an als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden können. Der Vorteil gegenüber der bisherigen steuerlichen Behandlung als Sonderausgaben liegt auf der Hand: Erzielt der Student während seiner Ausbildung keine Einkünfte, entstehen durch den Ansatz von Bleistift, Fachbuch und Studiengebühr steuerliche Verluste, die in unbegrenzter Höhe in die Zukunft vorgetragen werden können. Wird aus dem Studenten dann ein Arbeitnehmer, mindern diese Verlustvorträge seine künftige Steuerlast. Klar, dass unser Finanzminister bereits Steuerausfälle in Milliardenhöhe witterte. Seine Reaktion ließ deshalb nicht lange auf sich warten. Nun kommt eine Gesetzesänderung, die die für den Fiskus ungünstige Rechtsprechung aushebelt. Ausgaben für die erste Ausbildung sollen auch in Zukunft keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein. Wie bisher sollen sie lediglich als Sonderausgaben bis zu einer neuen Höchstgrenze von 6.000 abgezogen werden. Nachteile für die Studenten: Erzielt er keine Einkünfte, verpufft der Ansatz als Sonderausgabe. Zudem lassen sich Sonderausgaben nur in dem Jahr ihres Anfalls geltend machen. Im Gegensatz zu Werbungskosten lassen sie sich nicht kumulieren und auf künftige Jahre vortragen. Mal hü, mal hott! Wir sind sicher, dass der Leitspruch unseres Finanzministers auch in Zukunft noch manche Überraschung für uns alle bereithält. Einen gemütlichen November wünscht Ihnen Ihr Michael Sackmann

Mandanteninformation November 2011 Seite 2 F Ü R A L L E S T E U E R P F L I C H T I G E N Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen Am 23.9.2011 ist das Steuervereinfachungsgesetz 2011 nun doch von Bundestag und Bundesrat gebilligt worden. Alle geplanten Maßnahmen, mit Ausnahme der ursprünglich vorgesehenen Möglichkeit zur gemeinsamen Abgabe von Einkommensteuererklärungen für zwei Jahre, wurden umgesetzt. Allgemein von Interesse sind insbesondere folgende Änderungen: Künftig werden nach der Abgeltungsteuer belastete Kapitalerträge nicht mehr in die Ermittlung der zumutbaren Belastung bei der Prüfung der Höhe der abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen und auch nicht mehr bei der Berechnung des Spendenhöchstbetrags einbezogen. Diese Änderung trägt deutlich zur Steuervereinfachung bei. Im Einzelfall kann diese Änderung aber auch materielle Bedeutung erlangen, wobei die Auswirkungen hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen im Grundsatz positiv und hinsichtlich des Spendenhöchstbetrags grundsätzlich negativ sind. Die Entfernungspauschale ist auf einen Höchstbetrag von 4 500 im Kalenderjahr begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Fahrten mit einem eigenen bzw. zur Nutzung überlassenen Pkw oder wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen. Diese Begrenzung ist derzeit in einem aufwendigen Verfahren taggenau zu berechnen. Nunmehr wird für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln geregelt, dass auch die Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten entsprechend der Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4 500 jahresbezogen vorzunehmen ist. Damit wird lediglich die tageweise Prüfung, inwieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, ausgeschlossen, nicht aber die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel generell. Dies vereinfacht die Berechnung der Entfernungspauschale in allen Fällen, in denen die Stpfl. ganz oder teilweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Diese Änderung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2012. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von bislang 920 wird ab dem Jahr 2011 auf 1 000 angehoben. Dies führt dazu, dass der Einzelnachweis der angefallenen Werbungskosten etwas häufiger unterbleiben kann. Der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden, beim Lohnsteuerabzug erstmals ab Dezember 2011. Der gesamte Erhöhungsbetrag von 80 wird beim Lohnsteuerabzug im Dezember 2011 berücksichtigt. Es muss darauf geachtet werden, dass das Lohnabrechnungsprogramm für die Dezemberabrechnung auf die neue Rechtslage umgestellt wird, damit diese Besonderheit beim Lohnsteuerabzug im Dezember 2011 berücksichtigt werden kann. Für die Lohnabrechnung des Monats Dezember 2011 gelten damit andere Lohnsteuertabellen als für die übrigen Monate des Jahres 2011. Die Maßnahme bringt den Arbeitnehmern Vorteile, die entweder geringe Werbungskosten haben oder denen die beruflichen Aufwendungen vom Arbeitgeber erstattet werden. In diesen Fällen beschränkt sich der jährliche steuerliche Vorteil allerdings auf einen Betrag zwischen ca. 25 und 40. Da zum Jahresbeginn oftmals nicht absehbar ist, ob der Pauschbetrag voraussichtlich überschritten wird oder nicht, müssen die meisten Arbeitnehmer auch weiterhin Belege sammeln. Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ist derzeit an mehreren Stellen im Gesetz für verschiedene Fälle und mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen geregelt. Hier erfolgt nun eine Vereinfachung. Kinderbetreuungskosten sind ab 2012 einheitlich nur noch als Sonderausgaben abziehbar. Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt damit. Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den steuerpflichtigen Eltern (Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung) kommt es nicht mehr an. Betreuungskosten für Kinder werden dann ab Geburt des Kindes, jedoch wie bisher betragsmäßig eingeschränkt, grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres berücksichtigt.

Seite 3 Derzeit wird Kindergeld bzw. ein Kinderfreibetrag bei volljährigen Kindern nur dann gewährt, wenn die Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 8 004 nicht übersteigen. Die Ermittlung der maßgeblichen Bezüge und deren Nachweis ist sehr aufwendig. Die Einkünfte- und Bezügegrenze fällt nun für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich ab 2012 weg. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit befindet etc., nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich. Kinder, die erstmalig eine Berufsausbildung machen, werden wie bisher berücksichtigt. Die Regelungen zur Berücksichtigung von behinderten Kindern werden ebenfalls nicht verändert. Im Ergebnis dürften sich in vielen Fällen auch materielle Vorteile ergeben, so z.b., wenn die Ausbildungsvergütung abzgl. der relevanten Abzugsbeträge den bisherigen Jahresgrenzbetrag übersteigt, nach jetzigem Recht also kein Kindergeld gewährt wird, zukünftig aber wohl. Ergibt sich bei Sonderausgaben eine Erstattung, z.b. bei der Kirchensteuer, so führt diese bislang zu einer rückwirkenden Korrektur des ursprünglichen Zahlungsjahres. Nunmehr wird auch gesetzlich normiert, dass die Erstattung im Jahr des Zuflusses mit den in diesem Jahr gezahlten Sonderausgaben verrechnet wird. Die Möglichkeiten der Veranlagung von Ehegatten werden vereinfacht. Derzeit bestehen insgesamt sieben Veranlagungs- und Tarifvarianten (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Verwitweten-Splitting oder Sonder- Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund-Tarif, besondere Veranlagung mit Grund-Tarif oder Verwitweten-Splitting). Durch die Änderung werden die Varianten auf vier zurückgeführt (Einzelveranlagung mit Grund- Tarif, Verwitweten-Splitting oder Sonder-Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting). Gravierend ist, dass künftig die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums ab Eingang der Steuererklärung bei der zuständigen Finanzbehörde bindend ist. Zukünftig muss das Veranlagungswahlrecht sorgfältig ausgeübt werden. Spenden an gemeinnützige Organisationen im EU-Ausland Steuerlich begünstigt sind auch Spenden an gemeinnützige Organisationen, die ihren Sitz im EU- Ausland haben. In diesem Fall sind die entsprechenden Voraussetzungen vom Stpfl. nachzuweisen. Hierzu führt das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 16.5.2011 (Aktenzeichen IV C 4 S 2223/07/0005 :008, DOK 2011/0381377) Folgendes aus: Den Nachweis, dass der ausländische Zuwendungsempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, hat der inländische Spender gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Vorlage geeigneter Belege dies wären insbesondere Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung, Vorstandsprotokolle zu erbringen. Bescheinigungen über Zuwendungen von nicht im Inland steuerpflichtigen Organisationen reichen als alleiniger Nachweis nicht aus. Diese Nachweisanforderungen sind äußerst hoch angesetzt und in manchen Fällen wohl auch kaum erfüllbar. Im Praxisfall sollte möglichst zeitnah an die ausländische Körperschaft herangetreten werden, um entsprechende Unterlagen zu erhalten. Anrechnung der Vorauszahlungen bei Ehegatten Grundsätzlich zahlt jeder Gesamtschuldner nur auf seine eigene Steuerschuld; bei zusammenveranlagten Ehegatten wird ohne Weiteres allerdings die Tilgungsabsicht auf die gemeinsame Steuerschuld unterstellt. Leisten Ehegatten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, so werden diese auf die sich ergebende gemeinsame Steuerschuld angerechnet.

Mandanteninformation November 2011 Seite 4 Unproblematisch ist dies grundsätzlich dann, wenn eine Zusammenveranlagung der Ehegatten erfolgt. Probleme können sich dagegen dann ergeben, wenn die Ehe nicht mehr intakt ist und/oder eine getrennte Veranlagung der Ehegatten erfolgt. Mit diesen Fragen hat sich der Bundesfinanzhof nochmals beschäftigt und mit Urteil vom 22.3.2011 (Aktenzeichen VII R 42/10) entschieden, dass Vorauszahlungen eines Ehegatten auf Grund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheids letztlich der Tilgung der zu erwartenden Steuerschulden beider Ehegatten dienen und zwar unabhängig davon, ob die Eheleute später zusammen oder getrennt veranlagt werden. Dies ergibt sich daraus, dass bei einer intakten Ehe aus Sicht des Finanzamts grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Vorauszahlungen mit der Absicht der Tilgung der gemeinsamen Steuerschuld geleistet werden. Die Vorauszahlungen sind deshalb zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen. Ein verbleibender Rest ist nach Kopfteilen an die Ehegatten auszukehren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden oder aber eine getrennte Veranlagung erfolgt. Ist nicht mehr von einer intakten Ehe auszugehen oder auch in der Insolvenz eines Ehepartners, ist den Ehegatten nur geraten werden, eine Vorauszahlung gegenüber dem Finanzamt mit einem ausdrücklichen Hinweis über die Tilgungsabsicht zu übersenden. Es sollte also mitgeteilt werden, auf wessen Steuerschuld die Vorauszahlung später angerechnet werden soll. F Ü R U N T E R N E H M E R U N D F R E I B E R U F L E R Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung Nach aktuellem Gesetzesstand werden elektronische Rechnungen für Zwecke der Umsatzsteuer nur dann anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gewährleistet ist. Diese Anforderungen haben sich als nicht praktikabel herausgestellt. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 werden die Anforderungen nun deutlich niedriger angesetzt. Die verringerten Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung gelten bereits für Umsätze, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden. Die gesetzliche Neufassung dient der umsatzsteuerlichen Gleichstellung von Papier- und elektronischen Rechnungen. Eine elektronische Rechnung wird nun definiert als eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail, im EDI -Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per Computer-,Telefax- oder Fax-Server (nicht aber Standard- Telefax) oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden. Das Erfordernis der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts bleiben als abstrakte Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Anerkennung von elektronischen Rechnungen bestehen; jedoch werden die sonstigen Vorgaben für elektronische Rechnungen aufgegeben. Somit sind keine technischen Verfahren mehr vorgegeben, welche die Unternehmen verwenden müssen. Der Gesetzgeber überlässt es dem Steuerpflichtigen, sich festzulegen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung gewährleisten kann. Der Unternehmer benötigt hierzu in jedem Fall ein geeignetes Kontrollverfahren, mit dem er die Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung abgleichen kann. Existiert kein hinreichendes Kontrollverfahren, trägt der Unternehmer die Feststellungslast für den Vorsteuerabzug. Die Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung lässt vor allem bezüglich der Pflicht zur internen Kontrolle noch viele Fragen offen. Die Finanzverwaltung plant in diesem Zusammenhang ein BMF-Schreiben. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung ist allerdings noch nicht bekannt. Rechnungen, die im vereinfachten Verfahren ergangen sind, sind deshalb mit besonderer Vorsicht im Hinblick auf den Vorsteuerabzug zu prüfen.

Seite 5 Abzug von betrieblichen Schuldzinsen Fallen im betrieblichen Bereich, z.b. für ein Bankdarlehen oder auch für Sollsalden eines Kontokorrentkontos, Schuldzinsen an, so sind diese im Grundsatz als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Es bestehen aber wichtige Ausnahmen, nach denen solche Schuldzinsen u.u. steuerlich vom Abzug ausgenommen sind. Insoweit gibt das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3.3.2011 (Aktenzeichen IV R 53/07) ein Beispiel, in dem der Schuldzinsenabzug nur eingeschränkt möglich ist. Im Urteilsfall hatte ein Gesellschafter vom betrieblichen Girokonto einen Betrag i.h.v. 260 000 DM entnommen. Das Konto wies zu diesem Zeitpunkt einen Sollsaldo aus. Kurze Zeit später gingen auf diesem betrieblichen Konto Pachteinnahmen i.h.v. 74 550 DM ein. Hierzu stellt der Bundesfinanzhof fest, dass diese Entnahme von einem sich bereits im Soll befindlichen betrieblichen Konto stets in voller Höhe zu privaten Schulden führt und insoweit anfallende Schuldzinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Andererseits vermindern die der Entnahme folgenden Einnahmen auf dem betrieblichen Bankkonto vorrangig diese private Schuld, sodass sich damit auch die steuerlich nicht abzugsfähigen Schuldzinsen vermindern. Darüber hinaus ist der betriebliche Schuldzinsenabzug gesetzlich eingeschränkt, wenn der Saldo aus Entnahmen und Einlagen den Gewinn übersteigt und mithin sogenannte Überentnahmen vorliegen. Insoweit ist allerdings eine Fortschreibung der angesprochenen Werte seit Einführung dieser Regelung zum 1.1.1999 erforderlich. Immer dann, wenn Entnahmen erfolgen und das betriebliche Konto bereits einen Sollsaldo ausweist oder wenn die Entnahmen die Einlagen übersteigen, sollte steuerlicher Rat eingeholt werden, um die steuerlichen Folgen zu ermitteln und deren negative Auswirkungen ggf. durch Gestaltungen zu vermeiden. Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen In Unternehmensgruppen können Zinsaufwendungen gewerbesteuerlich hoch belastet sein. Zu denken ist an den Fall, dass eine zentrale Unternehmung in der Gruppe, z.b. die Holdinggesellschaft, Fremddarlehen aufnimmt und diese verzinslich an andere Unternehmen in der Gruppe weitergibt. Dies führt dazu, dass die Zinsen sowohl bei der Holdinggesellschaft als auch bei der Gesellschaft, an die die Mittel weitergeleitet werden, als gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erfasst werden und damit im Ergebnis die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage nur teilweise mindern. Dass diese mehrfache gewerbesteuerliche Hinzurechnung in einer Unternehmensgruppe rechtens ist, hat nun der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21.7.2011 (Rechtssache C-397/09 Scheuten Solar Technology GmbH) entschieden. In diesen Fällen sollte eine mehrfache Gewerbesteuerbelastung dadurch vermieden werden, dass die Fremddarlehen unmittelbar von der Gesellschaft aufgenommen werden, die die Mittel letztlich benötigt. Vorsteuerabzug bei Grundstücken Durch das Jahressteuergesetz 2010 ist der Vorsteuerabzug für Grundstücke neu geregelt worden, die der Unternehmer sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals nutzt (teilunternehmerisch genutzte Grundstücke). Der Vorsteuerabzug für die Errichtung und Unterhaltung solcher Grundstücke ist nunmehr ausgeschlossen, soweit dieser auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke außerhalb des Unternehmens entfällt. Im Gegenzug entfällt dann allerdings auch die Besteuerung der nichtunternehmerischen Verwendung des Grundstücks. Zu dieser Neuregelung hat nun das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 22.6.2011 (Aktenzeichen IV D 2 S 7303-b/10/10001 :0001, DOK 2011/0467333) Stellung genommen. Wichtige Aspekte aus diesem Schreiben stellen wir im Folgenden vor: Die Neuregelung des Vorsteuerabzugs bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken gilt ab dem 1.1.2011. Nach der Übergangsregelung ist diese Neuregelung nicht anzuwenden auf Grundstücke, die auf Grund eines vor dem 1.1.2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden

Mandanteninformation November 2011 Seite 6 Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1.1.2011 begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Kommt die Übergangsregelung zum Tragen, so sind die Vorsteuern dieses Grundstücks voll abzugsfähig, andererseits muss dann aber auch auf die nichtunternehmerische Nutzung die Steuer entrichtet werden, sodass sich im Ergebnis nur ein temporärer Vorteil durch den vollen Vorsteuerabzug ergibt. Nach der nunmehr geltenden Vorschrift ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Dem Vorsteuerausschluss unterliegen auch Gebäude und Außenanlagen. Keine Änderung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs ist eingetreten für Gegenstände, die umsatzsteuerrechtlich selbständige Zuordnungsobjekte darstellen. Als Beispiele sind zu nennen Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke. Die Vorsteueraufteilung hat regelmäßig nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu erfolgen, d.h., der Vorsteuerabzug ist im Verhältnis der unternehmerisch genutzten Fläche zur Gesamtfläche möglich. Beispiele zum Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken: Beispiel 1: Sachverhalt: Unternehmer U, der nur vorsteuerunschädliche Ausgangsumsätze ausführt, lässt zum 01.01.2012 (Beginn der Herstellung nach dem 31.12.2010) ein Einfamilienhaus fertigstellen. Die Herstellungskosten betragen insgesamt 300.000 zzgl. 57.000 Umsatzsteuer. U nutzt das Gebäude ab Fertigstellung planungsgemäß zu 40 % für seine vorsteuerunschädlichen Ausgangsumsätze und zu 60 % für private Wohnzwecke. U macht einen Vorsteuerabzug i.h.v. 22.800 (40 % von 57.000 ) bei dem zuständigen Finanzamt geltend, ohne schriftlich mitzuteilen, in welchem Umfang er das Grundstück seinem Unternehmen zugeordnet hat. Lösung: U hat durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs i.h.v. 40 % dokumentiert, dass er in dieser Höhe das Grundstück seinem Unternehmen zugeordnet hat. Da U gegenüber dem Finanzamt nicht schriftlich erklärt hat, dass er das Grundstück insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet hat, kann diese Zuordnung zum Unternehmen nicht unterstellt werden. Nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sind 22.800 (57.000 x 40 %) als Vorsteuer abziehbar. Die Neuregelung des anteiligen Vorsteuerabzugs findet keine Anwendung, da von vorneherein nur der unternehmerisch genutzte Grundstücksteil dem Unternehmen zugeordnet wurde. Sofern der für private Wohnzwecke genutzte Grundstücksanteil später unternehmerisch genutzt wird, ist eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des U nicht zulässig, da U diesen Grundstücksanteil nicht nachweisbar seinem Unternehmen zugeordnet hat. Verringert sich hingegen später der Umfang der unternehmerischen Nutzung des dem Unternehmen zugeordneten Grundstücksanteils (z.b. Nutzung des gesamten Grundstücks zu 80 % für private Wohnzwecke und zu 20 % für unternehmerische Zwecke), ist eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen. Beispiel 2: Sachverhalt: Unternehmer U, der nur vorsteuerunschädliche Ausgangsumsätze ausführt, lässt zum 01.01.2012 ein Einfamilienhaus fertig stellen. Die Herstellungskosten betragen insgesamt 300.000 zzgl. 57.000 Umsatzsteuer. Die Nutzfläche des Einfamilienhauses beträgt 200 qm. U nutzt das Gebäude ab Fertigstellung planungsgemäß zu 40 % für seine vorsteuerunschädlichen Ausgangsumsätze und zu 60 % für private Wohnzwecke. Die laufenden Aufwendungen, die auf das gesamte Grundstück entfallen, betragen in dem Jahr 2012 1.500 zzgl. 285 Umsatzsteuer. U hat dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitgeteilt, dass er das Grundstück in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet hat. Lösung: U hat das Grundstück insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet und seine Zuordnungsentscheidung dokumentiert. Da U 60 % des Gebäudes für seine privaten nichtunternehmerischen Zwecke verwendet, ist der Vorsteuerabzug nach der nunmehr geltenden gesetzlichen Regelung nur i.h.v. 22.800 (57.000 x 40 %) zulässig. Da die laufenden Kosten nicht direkt der unternehmerischen bzw. privaten Nutzung des Grundstücks zugeordnet werden können, beträgt der Vorsteuerabzug aus den laufenden Aufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen nach Aufteilung 114. Beispiel 3: Sachverhalt: Sachverhalt wie Beispiel 2. Im Jahr 2016 lässt U das Einfamilienhaus um ein Dachgeschoss erweitern, welches für fremde unternehmerische Zwecke, die nicht mit der Nutzung der eigenen unternehmerisch genutzten Flächen in Zusammenhang stehen, steuerpflichtig vermietet wird. Die Herstellungskosten hierfür betragen 100.000 zzgl. 19.000 Umsatzsteuer. Das Dachgeschoss ist zum 01.07.2016 bezugsfertig und hat eine Nutzfläche von 100 qm. Zusätzlich lässt U im gleichen Jahr die Außenfassade neu streichen. Die Aufwendungen hierfür betragen 10.000 zzgl. 1.900 Umsatz-steuer. Lösung: Der Ausbau des Dachgeschosses steht nicht in einem einheitlichen Nutzungsund Funktionszusammenhang mit den bereits vorhandenen Flächen. Es liegt deshalb ein eigenständiges Zuordnungsobjekt vor. Unabhängig von der bereits bei Herstellung des Gebäudes getroffenen Zuordnungsentscheidung kann das Dachgeschoss dem Unternehmen zugeordnet werden. Da U das Dachgeschoss steuerpflichtig vermietet, ist er zum Vorsteuerabzug i.h.v. 19.000 berechtigt; es erfolgt keine Vorsteuerkürzung. Der Anstrich der Außenfassade entfällt auf alle Stockwerke. Nach der gesetzlichen Neuregelung berechtigt nur der Teil der Aufwendungen zum Vorsteuerabzug, der auf die unternehmerische Nutzung des Gebäudes entfällt. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Nutzflächen: 40 % von 200 qm (bisherige Nutzfläche) + 100 % von 100 qm (Dachgeschoss) = 180 qm von 300 qm (60 %). Vorsteuerabzug: 60 % von 1.900 = 1.140.

Seite 7 F Ü R P E R S O N E N G E S E L L S C H A F T EN Umsatzsteuerliche Organschaft Besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft, so unterliegen die Umsätze zwischen Organträger und den Organgesellschaften nicht der Umsatzsteuer. Man spricht von sog. Innenumsätzen. Die umsatzsteuerliche Organschaft führt insoweit zu Arbeitserleichterungen, da bei den Rechnungen über die Innenumsätze keine Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt und beim Empfänger dann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden muss. Nur der Organträger muss Umsatzsteuer- Voranmeldungen und eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben, in die dann aber Umsätze und Vorsteuern sowohl des Organträgers als auch der Organgesellschaft einbezogen werden. Die Voraussetzungen der Organschaft für die Umsatzsteuer sind nicht identisch mit denen bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Insbesondere braucht kein Ergebnisabführungsvertrag zwischen Organgesellschaft und Organträger zu bestehen. Bislang wurde eine finanzielle Eingliederung in eine Personengesellschaft auch dann angenommen, wenn nicht diese selbst die Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft hält, sondern deren Gesellschafter. Ertragsteuerlich sind dann die Anteile an der Organgesellschaft regelmäßig als Sonderbetriebsvermögen einzustufen. Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung insoweit geändert. Eine Kapitalgesellschaft ist danach finanziell nicht in das Unternehmen einer Personengesellschaft eingegliedert, wenn sich deren Anteile nicht im Besitz der Personengesellschaft selbst befinden, sondern mehreren Gesellschaftern der Personengesellschaft zustehen und diese nur gemeinsam eine Anteilsmehrheit an der GmbH und der Personengesellschaft haben. Mit Schreiben vom 5.7.2011 (Aktenzeichen IV D 2 S 7105/10/ 10001, DOK 2011, 518308) hat das Bundesfinanzministerium mitgeteilt, dass die geänderte Rechtsprechung nun vollumfänglich angewendet wird. Allerdings wird den betroffenen Unternehmen übergangsweise die Möglichkeit eingeräumt, diese geänderte Sichtweise erst für nach dem 31.12.2011 ausgeführte Umsätze anzuwenden und mithin bis dahin noch vom Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft auszugehen. Generell muss davon ausgegangen werden, dass eine finanzielle Eingliederung und damit eine umsatzsteuerliche Organschaft nicht mehr vorliegt, wenn die Beteiligung an der Organ-Kapitalgesellschaft nicht im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, sondern lediglich im ertragsteuerlichen Sonderbetriebsvermögen gehalten wird. In einschlägigen Fällen wird es regelmäßig sinnvoll sein, von der Übergangsregelung Gebrauch zu machen. Dennoch muss die Umstellung vorbereitet werden, da insbesondere dann Leistungen zwischen den bislang in den Organkreis einbezogenen Unternehmen wieder der Umsatzsteuer unterliegen und die entsprechenden Anforderungen an die Rechnungsstellung erfüllt werden müssen. Haftungsvergütung des Komplementärs Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3.3.2011 (Aktenzeichen V R 24/10) sind die von den Kommanditgesellschaftern an ihre Komplementärin gezahlten Vergütungen für die Übernahme der persönlichen Haftung umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Die Haftungsübernahme durch die geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär-GmbH gegen eine Vergütung stellt einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch dar, da die Tätigkeit der GmbH über das bloße Halten von Beteiligungen hinausgeht. Insoweit ist die Haftungsübernahme Teil einer einheitlichen Leistung, die in der Geschäftsführung, Vertretung und Haftung besteht, da diese Tätigkeiten nach Ansicht des Gerichts so eng miteinander verbunden sind, dass eine Trennung wirklichkeitsfremd wäre. Die klagende GmbH war als Komplementärin ohne Kapitaleinlage zur Vertretung und Geschäftsführung mehrerer Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG berechtigt und verpflichtet und haftete persönlich für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschafter. Die GmbH erhielt für ihre unbeschränkte Haftung und ihre Geschäftsführertätigkeit jeweils eine Festvergütung sowie für die Haftungsübernahme einen weiteren nach der Höhe ihres Stammkapitals bestimmten Festbetrag (Haftungsvergütung). In diesen Fällen muss also von der Komplementär-GmbH auch auf die Haftungsvergütung Umsatzsteuer abgeführt werden, wobei hier der empfangenden Kommanditgesellschaft der Vorsteuerabzug zusteht.

Mandanteninformation November 2011 Seite 8 Zuordnung einer Lebensversicherung zum Betriebsvermögen Zur Tilgung betrieblicher Darlehen werden bei Personengesellschaften gelegentlich Lebensversicherungen eingesetzt. Mit Urteil vom 3.3.2011 (Aktenzeichen IV R 45/08) hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass dann, wenn die Versicherung der Personengesellschaft als Versicherungsnehmerin auf das Leben eines der Mitunternehmer abgeschlossen wird, der Versicherungsabschluss kein betrieblicher Vorgang ist. Dies bedeutet: die Prämienzahlungen sind keine Betriebsausgaben, die Versicherungsansprüche sind nicht in der Steuerbilanz der Gesellschaft zu aktivieren und die Versicherungsleistung bei Ablauf ist keine in der Steuerbilanz zu erfassende Betriebseinnahme. Anders ist dies allerdings dann, wenn die Versicherung auf das Leben eines nahen Angehörigen eines Mitunternehmers (oder eines sonstige Dritten) abgeschlossen wird (sog. Optima-Modell ). Für diesen Fall zieht der Bundesfinanzhof bei betrieblicher Veranlassung der Versicherungen, was regelmäßig gegeben ist, wenn die Versicherungsleistungen zur Tilgung betrieblicher Kredite eingeplant sind folgende Konsequenzen: Die Versicherungsprämien sind Betriebsausgaben, in der Steuerbilanz der Gesellschaft ist ein Anspruch in Höhe des Deckungskapitals zu aktivieren (im Ergebnis sind daher nur die diesen jährlichen Zuführungsbetrag übersteigenden Versicherungsprämien als Betriebsausgaben abzugsfähig), übersteigt bei der späteren Auszahlung der Auszahlungsbetrag den aktivierten Anspruch, so liegen insoweit Betriebseinnahmen vor. Im Grundsatz sind solche Versicherungsmodelle kein Gestaltungsmissbrauch. Bei der dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung stand vielmehr der Zweck im Vordergrund, Geld für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen. Demgegenüber trat das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos einer bestimmten Person in den Hintergrund. Dies ergibt sich daraus, dass Personen niedrigen Lebensalters versichert waren (im Urteilsfall das Kind zweier Gesellschafter), die für den Bestand bzw. die Fortführung des Unternehmens zunächst nicht von Bedeutung waren und deren Versterben in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war. Hieraus folgten durch hohe Laufzeiten (46 Jahre) und ein geringes Todesfallrisiko niedrige Prämien, die es ermöglichten, zu günstigen Konditionen Mittel zur Tilgung der durch die Lebensversicherungen gesicherten betrieblichen Kredite anzusparen. Deutlich wird, dass hier durchaus Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Im Einzelfall sollte das gewählte Modell allerdings einer sorgfältigen steuerlichen Prüfung unterzogen werden. F Ü R A R B E I TG E B E R U N D A R B E I T N E H M E R Fahrtkosten bei mehreren Arbeitsstätten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können steuerlich nur über die Entfernungspauschale geltend gemacht werden, also unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel mit 0,30 je Entfernungskilometer. Dagegen können bei Dienstreisen mit dem eigenen Pkw Werbungskosten in Höhe von 0,30 je gefahrenem Kilometer und dazu ab einer Abwesenheitsdauer von acht Stunden auch Verpflegungspauschalen angesetzt werden. Aus diesem Grunde ist es für den konkreten Fall wichtig festzustellen, wo die regelmäßige Arbeitsstätte im steuerlichen Sinne liegt. Ist der Arbeitnehmer regelmäßig an mehreren Betriebsstätten des Arbeitgebers tätig, wurde bislang von der Rechtsprechung und dieser folgend auch von der Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer mehrere regelmäßige Arbeitsstätten hatte und damit Fahrtkosten nur begrenzt steuerlich abgesetzt werden konnten. Der Bundesfinanzhof hat nun in drei Entscheidungen vom 9.6.2011 diese

Seite 9 Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Ist der Arbeitnehmer nachhaltig in mehreren Betriebsstätten tätig, so muss festgestellt werden, wo der Arbeitnehmer sachlich und zeitlich den bedeutsamsten Teil seiner Tätigkeit ausübt; dies ist dann die regelmäßige Arbeitsstelle im steuerlichen Sinne. Im Einzelnen sind vom Bundesfinanzhof am 9.6.2011 folgende drei Entscheidungen gefallen: In dem Urteil mit Aktenzeichen VI R 55/10 ging es vereinfacht dargestellt um einen GmbH- Geschäftsführer, der einen Firmen-Pkw auch privat nutzte. Fraglich war der pauschale Nutzungsanteil für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Im Urteilsfall lag die Besonderheit vor, dass der Geschäftsführer im Wohnhaus einen Raum mit separatem Zugang in einem Anbau für berufliche Zwecke nutzte. Diesen Raum hatte die Arbeitgeber- GmbH angemietet und betrieb dort die betriebliche EDV- Anlage, an welcher der Geschäftsführer Wartungs- und Optimierungsaufgaben ausführte. Letztlich konnte der Bundesfinanzhof nicht entscheiden, ob die Fahrten des Geschäftsführers zur Betriebsstätte des Arbeitgebers als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte einzustufen sind. Insofern muss nun das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang noch tatsächliche Feststellungen treffen. Entscheidend ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Lage des Tätigkeitsschwerpunkts des Geschäftsführers. Dieser kann in der Betriebsstätte der GmbH liegen und aber jedenfalls soweit der Raum im Wohnhaus des Geschäftsführers nicht als häusliches Arbeitszimmer eingestuft wird auch in dem Arbeitsraum im Wohnhaus. Im zweiten Fall wäre für die Fahrten zur Betriebsstätte der GmbH im Rahmen der 1 %- Regelung eben kein Nutzungsvorteil anzusetzen, was für den Geschäftsführer sehr vorteilhaft wäre. In dem Urteil mit Aktenzeichen VI R 58/09 ging es um einen Außendienstmitarbeiter. Dieser musste arbeitstäglich eine Betriebsstätte des Arbeitsgebers aufsuchen, hatte dort aber keinen Arbeitsplatz, sondern fuhr von dort weiter in seinen Einsatzbereich. Der Bundesfinanzhof entschied, dass dieser Außendienstmitarbeiter keine regelmäßige Arbeitsstätte habe und damit Fahrten zum Betrieb als Dienstfahrten eingestuft werden, die hinsichtlich des vom Arbeitgeber gestellten Pkw keinen Arbeitslohn verursachen. Im dritten Urteilsfall (Aktenzeichen VI R 36/10), war eine als Distriktmanagerin tätige Arbeitnehmerin für den Erfolg einer größeren Anzahl von Filialen zuständig. Unter Nutzung des Dienstwagens suchte sie diese Filialen in regelmäßigen Abständen bzw. auch anlassbezogen auf. Streitig war nun, ob in diesen Fällen Dienstreisen vorliegen. Zunächst ist zu prüfen, ob in diesem Fall überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen ist. Dies würde voraussetzen, dass einer der Tätigkeitsorte in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht dominant für die Gesamttätigkeit ist. Liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor, so sind insgesamt Dienstreisen gegeben. Dies führt dazu, dass im Rahmen der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Pkw-Gestellung kein Ansatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorzunehmen ist. Werbungskosten sind dann mangels eigener Aufwendungen der Arbeitnehmerin auch nicht anzusetzen. Diese Rechtsprechungsänderung hat für den Werbungskostenabzug und auch für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Firmenwagengestellung nach der 1 %- Regel, bei welcher ein pauschaler Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu machen ist, weitreichende Konsequenzen. Im Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, ob künftig eine für den Arbeitnehmer günstigere Berechnung erfolgen kann. ELENA-Verfahren wird eingestellt Alle Arbeitgeber sind seit dem 1.1.2010 verpflichtet, die Einkommensdaten ihrer Beschäftigten an eine zentrale Speicherstelle zu melden. Dieses Datenerfassungs- und Datenvernetzungsprojekt heißt ELE- NA (Elektronischer Entgeltnachweis). Der Aufbau dieses umfassenden Registers wurde von Datenschützern heftig kritisiert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben am 18.7.2011 gemeinsam die Einstellung des

Mandanteninformation November 2011 Seite 10 ELENA-Verfahrens verkündet: Beide Ministerien hätten sich demnach nach eingehender Überprüfung darauf verständigt, das ELENA- Verfahren schnellstmöglich einzustellen. Grund sei die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Umfassende Untersuchungen hätten aber jetzt gezeigt, dass sich dieser Sicherheitsstandard, der für das ELENA- Verfahren datenschutzrechtlich zwingend geboten sei, trotz aller Bemühungen in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreiten werde davon aber hänge der Erfolg des Verfahrens ab. Die bisher gespeicherten Daten sollen unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten ent- lastet werden. Die Einstellung des ELENA-Verfahrens erfordert allerdings eine Gesetzesänderung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat am 28.9.2011 einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Derzeit läuft das Gesetzgebungsverfahren noch. Bis zu einer gesetzlichen Änderung bestehen die bisherigen Meldepflichten fort! F Ü R K A P I TA LG E S E L L S C H A F T E N Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen Das Ergebnis der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die zum steuerlichen Privatvermögen zählen, wird aktuell nach 17 EStG nur dann steuerlich erfasst, wenn der Veräußerer zu einem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (sog. Wesentlichkeitsgrenze). Bis einschließlich zum 31.12.2000/2001 lag diese Wesentlichkeitsgrenze bei mindestens 10 %, zuvor bis zum 31.12.1998 bei mehr als 25 %. Die Absenkung dieser Grenze auf mindestens 10 % hatte mangels einer Bestandsschutzregelung zur Konsequenz, dass auch solche Veräußerungssachverhalte betroffen waren, bei denen Stpfl. zuvor lediglich mit höchstens 25 % und mindestens 10 % beteiligt waren. Damit wurden auch solche Wertveränderungen der Besteuerung unterworfen, die bereits vor der Rechtsänderung eingetreten und bis dahin steuerlich unbeachtlich waren. Zu dieser Problematik (insbesondere der sog. Rückwirkung von Gesetzesänderungen) hatte das BVerfG in 2010 entschieden, dass zwar gegen die Absenkung der Beteiligungsgrenzen keine Bedenken bestehen, dass aber die Besteuerung solcher stiller Reserven, die nach der vor 1999 geltenden Rechtslage überhaupt nicht der Besteuerung unterlegen hätten, gegen das Grundgesetz verstößt. Mit dem am 30.3.2011 veröffentlichten Urteil vom 25.11.2010 (Aktenzeichen IX R 47/10, HFR 2011, 546) hat nun der BFH das Gerichtsverfahren fortgeführt, das zu der vorgenannten Rechtsprechung des BVerfG vom 7.7.2010 (Aktenzeichen 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BStBl II 2011, 86) geführt hatte. Mit diesem Urteil hat der BFH das Verfahren zur endgültigen Entscheidung an das FG zurückverwiesen und explizit festgestellt, dass nur die nach dem 31.3.1999 entstandenen Wertsteigerungen steuerbar sind und dass es sich insoweit um eine steuerbegründende Tatsache handele, sodass die Feststellungslast hierzu das Finanzamt treffe. Zu dieser Problematik ist auch ein BMF- Schreiben ergangen (vom 20.12.2010, Aktenzeichen IV C 6 S 2244/10/10001, Dok. 2010/1006836, BStBl I 2010, 16). Verkürzt dargestellt ist nach dieser jüngsten Rechtsentwicklung sicherzustellen, dass bei der Besteuerung eines nach 1998 erzielten Veräußerungsgewinns i.s.d. 17 EStG diejenigen Wertsteigerungen eliminiert werden, die in der Zeit bis zum 31.3.1999 (dem Datum der Verkündung des damaligen Änderungsgesetzes) eingetreten sind und nach der damaligen Rechtslage nicht der Besteuerung unterlegen hätten. Die Wertsteigerungen, die nach dem 31.3.1999 eingetreten sind, sind allerdings steuerlich zu erfassen. Daher tritt zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns der gemeine Wert der veräußerten Anteile zum 31.3.1999 an die Stelle der ursprünglichen Anschaffungskosten. Die Finanzverwaltung geht aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des gemeinen Werts und damit des steuerpflichtigen Anteils von einer zeitanteiligen linearen Verteilung des gesamten Wertzuwachses aus. Auf Antrag des Stpfl. soll diese Vereinfachungsregelung dann keine Anwendung finden, wenn der Stpfl. einen tatsächlich höheren (nicht steuerbaren) Wertzuwachs für den Zeitraum zwischen dem Erwerb der

Seite 11 Anteile und dem 31.03.1999 in geeigneter Weise nachweist (z.b. durch Gutachten oder anhand von tatsächlichen Veräußerungen in zeitlicher Nähe zu diesem Datum). GmbH-Gesellschaftern ist daher in einschlägigen Fällen künftige Veräußerungen betreffend anzuraten, die Entwicklung der Beteiligungsquoten und auch die Wertentwicklung gut zu dokumentieren. Diese Problematik betrifft auch solche Gesellschafter, die durch die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf 1 % in die Steuerpflicht hineingewachsen sind. Verlustabzugsbeschränkung im Falle des Gesellschafterwechsels Im Grundsatz werden Kapitalgesellschaften, insbesondere also die GmbH, selbständig der Besteuerung unterworfen und es erfolgt eine strikte Trennung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterebene. Dennoch hat der Gesetzgeber gesetzlich festgelegt, dass Verlustvorträge der Gesellschaft bei einem Gesellschafterwechsel ganz oder teilweise wegfallen. Dass diese Regelung umstritten ist, bestätigt nun auch der Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 4.4.2011 (Aktenzeichen 2 K 33/10). Das Finanzgericht holt mit diesem Beschluss eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, ob diese gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz insoweit vereinbar ist, dass bei einem schädlichen Beteiligungserwerb die bis dahin nicht genutzten Verluste nicht mehr abziehbar sind. Der Ausgang dieses Verfahrens ist ungewiss. Vergleichbare Fälle sollten aber verfahrensrechtlich offen gehalten werden, um von einer möglichen positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts profitieren zu können. Ausfall der Forderung aus einer Anteilsveräußerung Mit Urteil vom 22.12.2010 (Aktenzeichen I R 58/10, GmbHR 2011, 378) hat der BFH über einen Sachverhalt entschieden, in dem eine GmbH in 2002 eine Beteiligung an einer mexikanischen Kapitalgesellschaft veräußert hatte. Der dabei erzielte Veräußerungsgewinn wurde gem. 8b KStG steuerfrei behandelt, die Kaufpreisforderung wurde mit ihrem Nennwert (rd. 511.000 ) aktiviert und in 2004 wegen Forderungsausfalls gewinnmindernd wertberichtigt. Dazu stellt der BFH fest, dass ein solcher Forderungsausfall ein sog. steuerlich rückwirkendes Ereignis ist und daher den begünstigten Veräußerungsgewinn nachträglich reduziert. Mit dieser Entscheidung führt der BFH seine für Veräußerungen i.s.d. 17 EStG (Privatanleger) entwickelte Rechtsprechung auch für Beteiligungen im steuerlichen Betriebsvermögen fort. Für Beteiligungen des steuerlichen Privatvermögens, die veräußert werden und bei denen nachfolgend die Kaufpreisforderung teilweise oder vollständig uneinbringlich wird, hatte der BFH schon zuvor entschieden, dass dies zu einer rückwirkenden Änderung des Veräußerungspreises führt, der verfahrensrechtlich ggf. nach 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu berücksichtigen ist. Organschaft: Mindestlaufzeit des Ergebnisabführungsvertrags Mit Urteil vom 12.1.2011 (Aktenzeichen I R 3/10, HFR 2011, 668) hat sich der BFH mit der Problematik der Mindestlaufzeit eines Ergebnisabführungsvertrags bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft befasst und dabei sowohl das FG Köln als auch die herrschende Auffassung im Fachschrifttum bestätigt. Da die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags voraussetzt, der auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein muss, war höchstrichterlich die Frage zu klären, ob darunter Zeitjahre oder Wirtschaftsjahre zu verstehen sind, was dann entscheidend ist, wenn in diesen Zeitraum Rumpfwirtschaftsjahre fallen. Der BFH vertritt dazu die Auffassung, dass es fünf Zeitjahre (entsprechend 60 Monate) sein müssen. Beginnt daher der Gewinnabführungsvertrag z.b. in einem Rumpfwirtschaftsjahr, muss er folglich auch das sechste Wirtschaftsjahr voll mit umfassen. Dieses Urteil unterstreicht die strengen formalen Anforderungen, die an die Anerkennung einer Organschaft gestellt werden. Vor diesem Hintergrund sollte bei der Formulierung der Vereinbarung über eine Organschaft (des Gewinnabführungsvertrags) immer fachlicher Rat eingeholt werden.

T E R M I N E F Ü R S T E U E R Z A H LU N G E N Folgende Steuern werden im November 2011 fällig: Fälligkeit 1) Steuerart Ende der Zahlungs-Schonfrist Donnerstag, 10.11. Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 2) 4) 14.11. Umsatzsteuer 3) 14.11. 4) Dienstag, 15.11. Gewerbesteuer Grundsteuer Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden. 1) Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. 2) Für den abgelaufenen Monat. 3) Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 4) Die Schonfrist endet am 14.11., weil der 13.11. ein Sonntag ist. 18.11. 18.11. Folgende Steuern werden im Dezember 2011 fällig: Fälligkeit 1) Steuerart Ende der Zahlungs-Schonfrist Montag, 12.12. 2) Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3) Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer 4) 15.12. Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden. 1) Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. 2) Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 12.12., da der 10.12. ein Samstag ist. 3) Für den abgelaufenen Monat. 4) Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerungen für den vorletzten Monat. IMPRESSUM HERAUSGEBER JANTZEN EMDE TJARKS & PARTNER Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft A member of BREMEN Lise-Meitner-Straße 6, 28359 Bremen, T 0421.36 300-0, F 0421.36 300-36, office-hb@wp-jet.de KIEL Bollhörnkai 1, 24103 Kiel, T 0431.982 658-0, F 0431.982 658-10, office-ki@wp-jet.de STADE Seminarstraße 1, 21682 Stade, T 04141.9916-0, F 04141.9916-16, office-std@wp-jet.de www.wp-jet.de A world-wide network of independent professional accounting firms and business advisers. Verantwortlich für die Redaktion: WP StB RA Magnus v. Buchwaldt